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Landgericht Bochum Urteil vom 26.11.2014 - I-13 O 129/14 - Rechtsverstöße von Amazon in Bezug auf unrichtige UVP-Angaben sind dem Händler zuzurechnen

LG Bochum v. 26.11.2014: Rechtsverstöße von Amazon in Bezug auf unrichtige UVP-Angaben sind dem Händler zuzurechnen


Das Landgericht Bochum (Urteil vom 26.11.2014 - I-13 O 129/14) hat entschieden:
Ein Amazon-Marketplace-Händler ist für die Wettbewerbsverletzungen, die von Amazon begangen werden (hier: fehlerhafte UVP-Preise) verantwortlich. Er muss sich Angaben in seinen Angeboten, die von Amazon stammen, als eigene Handlung zurechnen lassen, ohne dass es auf den tatsächlichen Einfluss des Händlers ankommt.




Siehe auch Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen und UVP - Unverbindliche Preisempfehlung


Tatbestand:

Beide Parteien handeln online mit Armbanduhren. Auf der Online-Plattform Amazon befand sich ein Angebot des Beklagten, in dem eine “Casio Collection unisex Armbanduhr Multi Task Gear” zu einem Preis von 89,90 Euro angeboten wurde, wobei als unverbindliche Preisempfehlung ein durchgestrichener Preis von Euro 130,00 angegeben war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Angebots (Anl. HKMW 1, BI. 13 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2014 ab und wies darauf hin, dass die unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich 89,90 Euro laute.

Am 03.03.2014 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die Klägerin annahm. Der Beklagte zahlte pauschal 300,00 EUR.

Mit der Klage macht die Klägerin die weiteren Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 891,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis der Parteien, weil der Beklagte auf Amazon Armbanduhren anbiete und die Klägerin in ihrem Online-Shop sowie auf eBay.

Die Abmahnung der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Klägerin habe neben dem Beklagten eine Vielzahl weiterer Uhrenhändler wegen des letztlich ein- und desselben Verstoßes in Anspruch genommen. Bezüglich der Firma R(...) habe sie sogar zwei getrennte Abmahnungen betreffend zwei Uhrenmodellen ausgebracht.

Die vorformulierte Unterwerfungserklärung der Klägerin sei zu weitgehend, weil sie sich auf den Handel mit Unternehmern beziehe. Die Klägerin habe die Überprüfungsmöglichkeit bezüglich der Vertragsstrafen nach dem neuen Hamburger Brauch auf das Landgericht beschränkt, woraus sich ergebe, dass die Klägerin eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,01 Euro geltend machen wolle. Zudem habe die Klägerin versucht, den Gerichtsort auf Köln festzulegen.

Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen, weil der Beklagte für die Angabe der unzutreffenden unverbindlichen Preisempfehlung nicht verantwortlich sei. Die Firma Amazon.de -GmbH habe mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage B 3, Bl. 43 f. der Akten) bestätigt, dass die unverbindliche Preisangabe nicht von dem Beklagten eingestellt worden sei. Der Beklagte habe im Schreiben vom 17.03.2014 die Pauschalzahlung von 300,00 EUR angekündigt. Mit der widerspruchslosen Annahme des Betrages sei ein Teilerlass vereinbart worden. Der Gegenstandswert von 30.000,00 Euro sei überhöht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe des tenorierten Betrages begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten in dieser Höhe Ersatz der Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen.

Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt. Beide Parteien sind Wettbewerber. Hierbei ist es entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung unerheblich, dass die Klägerin Armbanduhren über ihren Online-Shop sowie über eBay vertreibt, während der Beklagte Uhren über die Handelsplattform Amazon anbot.

Die Werbung des Beklagten war irreführend nach §§ 5, 5a UWG, weil die unverbindliche Preisempfehlung wahrheitswidrig nicht mit 89,90 EUR, sondern mit 130,00 EUR angegeben worden ist.

Hierbei ist es unerheblich, ob die unrichtige Angabe direkt von dem Beklagten oder - wie er vorträgt - von der Streitverkündeten veranlasst worden ist. Denn ein Händler, der ein Online-Portal zum Warenabsatz nutzt, muss sich Angaben in seinen Angeboten, die der Portalbetreiber den Warenangeboten hinzusetzt, als Handlung zurechnen lassen, wenn diese Angaben wettbewerbswidrig sind, ohne dass es auf den tatsächlichen Einfluss des Händlers gegenüber dem Portalbetreiber ankäme (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12). Denn der Beklagte hat die Marketingbedingungen der Streitverkündeten akzeptiert und bei Einstellen seiner Angebote in Kauf genommen, dass die Streitverkündete Änderungen an seinem Angebot vornimmt.

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf einen Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) schließen lassen könnten.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der Klägerin mit der vorbehaltlosen Annahme des von ihm als Pauschale gezahlten Betrages von 300,00 Euro einen Teilerlass zugestimmt habe, vermag dies nicht zu überzeugen.

Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der von der Klägerin mit 30.000,00 Euro bemessene Gegenstandswert zu hoch gegriffen ist und dass ein Gegenstandswert von 22.500,00 Euro bei dem hier in Rede stehenden durchschnittlichen Wettbewerbsverstoß angemessen ist. Bei einer 1 ,3-Gebühr ergibt sich somit ein Gebührenanspruch von 1.024,40 Euro netto, zuzüglich 20,00 Euro Auslagenpauschale, somit 1.044,40 Euro netto. Nach Abzug der geleisteten Zahlung von 300,00 Euro verbleibt somit ein Betrag in Höhe von 744,40 Euro. In dieser Höhe ist die Klage begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.



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