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OLG Köln Beschluss vom 06.05.2015 - 6 W 29/15 - Ordnungsverfahren gegen Marketplace-Verkäufer auf Amazon

OLG Köln v. 06.05.2015: Ordnungsverfahren gegen Marketplace-Verkäufer auf Amazon wegen fehlerhafter UVP-Preisangaben


Das OLG Köln (Beschluss vom 06.05.2015 - 6 W 29/15) hat entschieden:
Auch im Ordnungsmittelverfahren wegen fehlerhafter Angabe von UVP-Preisen sind Rechtsverstöße von Amazon dem jeweiligen Amazon-Marketplace-Händler zuzurechnen.




Siehe auch Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen und UVP - Unverbindliche Preisempfehlung


Gründe:

Die nach §§ 793, 890 Abs. 1, 891 Satz 1, 567 ff., 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,00 € wegen eines Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 04.03.2014 (31 O 83/14) ausgesprochene Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handelns mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe bestehen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, wird inhaltlich Bezug genommen.

Die Beschwerde der Schuldnerin gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:

Das Landgericht ist zu Recht von einem schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung ausgegangen. Die Verteidigung der Schuldnerin, sie sei für die ihrem Angebot auf der Handelsplattform Amazon „angehängte" UVP nicht verantwortlich, ist unerheblich. Die Schuldnerin kann sich nicht darauf berufen, auf den für Dritte unberechenbaren Algorithmus, der die verschiedenen Angebote miteinander verknüpfe, keinen Einfluss zu haben. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 28.05.2013 - 6 U 178/13 - juris; Beschluss vom 10.12.2014 - 6 W 187/14 - juris; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 192/14; zuletzt Urteil vom 24.04.2015- 6 U 175/14) machen sich Anbieter, die ihre Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon eingepflegt haben, die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen: Sie müssen sich daher die dortigen Angaben zurechnen lassen, auch wenn - wie im Fall der in Rede stehenden UVP's - einzelne Angaben von Amazon selbst und zunächst ohne Kenntnis der Anbieter dem Angebot hinzugefügt werden.

Die Schuldnerin hätte hier mithin entweder die beanstandete Werbung einstellen müssen, oder aber sie hätte die für ihr Angebot aufgezeigten Produktinformationen regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit hin prüfen und nach der Verknüpfung ihres Angebotes mit der unrichtigen UVP bei der Fa. Amazon auf eine Änderung der Angaben hinwirken müssen.

Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Schuldnerin - gemäß dem eigenem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung für die Problematik des Anhängens bei Amazon sensibilisiert gewesen zu sein - spätestens seit Mitte März 2014 bekannt gewesen war, dass den von ihr auf der Verkaufsplattform eingepflegten Angeboten durch die Fa. Amazon UVP's gegenüber gestellt werden, die im Einzelfall nicht gültig bzw. nicht mehr aktuell sind.

Der Pflicht, die auf der Verkaufsplattform eingestellten Angebote bezüglich aller Angaben auf etwaige Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren, entspricht der Hinweis in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Schreiben der Amazon Services Europe SARL vom 08.12.2014, wonach es entsprechend den von der Schuldnerin akzeptierten Marketplace-Bedingungen grundsätzlich dem Anbieter obliegt, die für dessen Angebote aufgezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren.

Dass bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes ein entsprechendes Einwirken auf die Fa. Amazon tatsächlich möglich ist und zur Beseitigung der irreführenden Angaben führen kann, ist dem Senat aus den o.a. Beschwerdeverfahren bekannt.

Die Schuldnerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 07.03.2014 und dem mehr als sechs Monate später gerügten Verstoß vom 17.10.2014 ihrer Kontrollpflicht nachgekommen und die Fa. Amazon auf die unrichtige UVP hingewiesen hat.

Der Vortrag der Schuldnerin, ihr Mitarbeiter L(...) habe den streitbefangenen Artikel ohne Angabe einer UVP hochgeladen, genügt für die Wahrung der anschließenden regelmäßigen Kontrollpflicht nicht. Das weitere Vorbringen der Schuldnerin, der Zeuge Lange habe das streitgegenständliche Angebot täglich nachgeschaut, plötzlich sei eine UVP erschienen, die dann wiederum verschwunden sei, ist zum einen nicht hinreichend substantiiert - es bleibt offen, wann konkret welche Feststellungen getroffen worden sein sollen - und steht zum anderen in Widerspruch dazu, dass die Schuldnerin sich zugleich auch darauf beruft, sie könne nicht täglich überprüfen, ob es auf einmal weitere Anbieter gebe, die Einfluss auf die Inhalte bei Amazon nähmen.

Jedenfalls trägt die Schuldnerin nicht vor, nach Kenntnisnahme von der Verknüpfung ihres Angebots mit der unrichtigen UVP bei der Fa. Amazon auf eine Änderung der Angabe hingewirkt zu haben.

Die Überprüfung ihres Angebotes war der Schuldnerin schließlich zumutbar. Aus der von der Schuldnerin angeführten Rechtsprechung des 6. Zivilsensenates des OLG München sowie der 14. Zivilkammer des LG Köln zur Frage einer Rechtsverletzung bei Verwendung einer Produktabbildung durch „Anhängen" an ein fremdes Produktangebot (OLG München, Urteil vom 27.03.2014, MMR 2014, 694; LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, MMR 2015, 55. - s. insoweit auch das Urteil des Senats vom 19.12.2014, 6 U 51/14, WRP 2015, 632) folgen keine auf das vorliegende Ordnungsgeidverfahren übertragbaren Rechtsgedanken zur Unzumutbarkeit der Prüfpflicht, da entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen.

Vorliegend geht es nicht um einen Haftungstatbestand für eine Urheberverletzung in Gestalt einer Produktabbildung, deren Urheber und „Einsteller" der Anbieter nicht gekannt hat, sondern um Angaben von Amazon selbst, die zu dem eingestellten Angebot in einen konkreten, nachprüfbaren Bezug gesetzt werden.

Die Verletzung der der Schuldnerin obliegenden Kontrollpflicht begründet ohne weiteres das für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden. Das Verhalten der Schuldnerin stellt sich als mindestens fahr-lässig dar. Die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind weder von der Schuldnerin dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 2.000.00 €.



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