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Amtsgericht Frankenthal Urteil vom 30.10.2014 - 3a C 198/14 - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse

AG Frankenthal v. 30.10.2014: Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse


Das Amtsgericht Frankenthal (Urteil vom 30.10.2014 - 3a C 198/14) hat entschieden:
Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast bei der Inanaspruchnahme als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen bereits dann, wenn er darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen kann. Bereits hieraus ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, der die Alleintäterschaft ausschließt.




Siehe auch Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten und Überwachung des Internetanschlusses?


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 16.9.2014 zugestellten Anspruchsbegründung aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 13.12.2009.

Die Klägerin beantragte am 23.12.2013 den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Stuttgart über 555,60 € sowie 400,00 € mit der Bezeichnung Rechtsanwalts-​/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung ... vom 11.6.2010 und Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 11.6.2010; Az: … v. 11.6.2010).

Gegen den am 2.1.2014 erlassenen Mahnbescheid legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 9.1.2014 Widerspruch ein, das Verfahren wurde mit Eingang am 11. Juli 2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

Die Klägerin beauftragte die Firma G... mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen, dabei wurde das Programm „Observer“ verwendet. Das Filmwerk „Upstairs“ wurde in Deutschland erstmals am 18.02.2010 kommerziell veröffentlicht und als DVD im Verkauf und Verleih angeboten.

Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen wird auf die Darlegungen der Anspruchsbegründung vom 27.8.2014 Bezug genommen.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 3.5.2011, Az: 16 U 55/11, festgestellt, dass es der Wahrheit entspreche, dass die G... Ltd. bei der Ermittlung von IP-​Adressen unzuverlässig arbeite. In einem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 6 W 242/11 - konnte der Senat nicht feststellen, dass das Programm Observer geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln.

Die Klägerin legt weder ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Programmes im streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkt vor, noch werden Einzelheiten zu dem Programm selbst angegeben.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 20.1.2010, Az: 9 OH 2089/09, offenbarte die zur Auskunft verpflichtete deutsche Telekom AG am 16.2.2010 die dem Beklagten zugeordnete IP-​Adresse.

Die Klägerin trägt vor, die verwendete Ermittlungssoftware Observer arbeite zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk „Upstairs“ am 13.12.2009 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk.

Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10 und 11 der Akten Bezug genommen.

Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen.

Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 UrhG zu, der sich auf mindestens 400,00 € belaufe, ausgehend von einer fiktiven Lizenzgebühr in dieser Höhe.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 11 ff der Akten Bezug genommen. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 11. Juni 2010 ausgesprochenen Abmahnung in Höhe von 555,60 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 € verpflichtet.

Zugunsten der Klägerin streite ein Anscheinsbeweis.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Anspruch der Klägerin nicht verjährt, der Mahnbescheid ausreichend individualisiert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründungsschrift sowie Blatt 36 ff der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt :
  1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenssersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen.

Im Haushalt des Beklagten wohnen zwei Personen, er und seine Ehefrau.

Da er als Schichtarbeiter in der … arbeite, Arbeitsbeginn sei gegen 6.00 Uhr, sei es ausgeschlossen, dass er den Computer morgens um 7.30 Uhr nutze. Bei dem Anschluss des Beklagten habe es sich um einen damaligen Sicherheitsstandards entsprechenden WLAN-​Anschluss der Telekom „Speedport W 504 V“ gehandelt. Weder habe sich das behauptete Filmwerk, noch eine hierfür erforderliche Software auf dem Computer befunden. Dieser sei zu dem behaupteten Zeitpunkt ausgeschaltet gewesen; er sei nicht instruktionspflichtig gegenüber seiner Ehefrau, eine hinreichende Verschlüsselung habe überdies vorgelegen. Die IP-​Adresse sei bereits nicht zuverlässig ermittelt, auch entspreche der angegebene Hashwert nicht dem streitgegenständlichen Filmwerk, daneben sei eine erforderliche Kollisionsprüfung nicht vorgenommen worden. Die Ermittlungssoftware „Observer“ arbeite unzuverlässig. Gegen die Zuverlässigkeit der Ermittlung spreche auch, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung schon vor Erstveröffentlichung des Filmwerkes erfolgt sein soll.

Der am 23.12.2013 beantragte Mahnbescheid habe keine verjährungshemmende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entfalten können, die Forderung sei nach Ablauf des 31.12.2012 verjährt gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 46 ff der Akten Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Forderung ist mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, §§195, 214 BGB, da entgegen der Auffassung der Klägerin auch dieser Anspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sind die Bestimmungen der §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH Urteil vom 27.10.2011 - 1 ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Lizenzvertrages bei Filesharingsystemen ist bereits tatsächlich ausgeschlossen. daneben fehlt es auch an den Voraussetzungen eines quasi-​deliktischen Bereicherungsanspruches, denn Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann vorliegend nur die ersparte Lizenzgebühr sein, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung ein Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Weder hat bei Filesharingfällen ein Schädiger etwas erspart, noch ist dies beabsichtigt, denn mit dem Upload der gewünschten Dateien ist automatisch in P2P-​Netzwerken ein - auch nur fragmentarischer - Download verbunden, weshalb gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin behaupteten Urheberrechte vorliegt. Ausgehend davon, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung am 13.12.2009 erfolgte, ist jedenfalls nach dem Vorgenannten mit Ablauf des 31.12.2012, § 199 Abs. 5 BGB, Verjährung eingetreten.

Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGB Urteil vom 24.9.2013 - 1 ZR 219/12 -). Dabei kann auch offen bleiben, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung überhaupt eine Hemmungswirkung entfalten kann, denn nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit einer hinreichenden Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen - um die es sich hier handelt - die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen (BGH Urteil vom 17.12.1992 - VII ZR 84/92 -; BGH Urteil vom 17.10.2000 - XI ZR 312/99 -; BGH Urteil vom 6.11.2007 - X ZR 103/05 -).

Die Klägerin ist daneben auch für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung beweisfällig geblieben.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 - 1 ZR 169/12 m.w.N.).

Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-​Personen-​Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen-​, als auch bei einem 1-​Personen-​Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast daher vollumfänglich nachgekommen. Er hat insoweit vorgetragen, dass in seinem Haushalt er und seine Ehefrau leben. Daneben sei der PC im streitgegenständlichen Zeitpunkt ausgeschaltet gewesen, weder habe sich das streitgegenständliche Filmwerk, noch eine erforderliche Filesharingsoftware auf dem PC befunden.

Daneben fehlt es jedoch auch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Ermittlung der dem Beklagten zugeordneten IP-​Adresse fehlt. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3.5.2012 - 16 O 55/11 - sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2012 - 6W 242/11 - bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Firma G... Ltd. mittels des Softwareprogramms „Observer“ (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), u.a. Urteil vom 14.7.2014 - 3b C 145/14 -, Urteil vom 18.9.2014 - 3a C 124/14 -).

Ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen für die zuverlässige Arbeitsweise des verwendeten Softwareprogramms „Observer“ im streitgegenständlichen Zeitpunkt hat die Klägerin nicht vorgelegt, die angebotene Vernehmung des Geschäftsführers der G... Ltd. ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung des Zeugen beurteilen lässt.

Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang ist nicht zum Nachweis im maßgebenden Zeitpunkt geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit den Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten der streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll. Gleiches gilt für den vorgelegten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent-​Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.

Nach dem Vorgenannten war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 955,60 € festgesetzt.



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