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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.12.2014 - I-15 U 76/14 - Irreführung durch Online-Werbung mit einem Prüfsiegel ohne Fundstellenangabe

OLG Düsseldorf v. 30.12.2014: Irreführung durch Online-Werbung mit einem Prüfsiegel ohne Fundstellenangabe


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.12.2014 - I-15 U 76/14) hat entschieden:
  1. Die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 UWG wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob ein Unternehmen, das in seiner Werbung Prüfsiegel verwendet, eine Fundstelle anzugeben hat, unter welcher sich der Verbraucher näher über die zur Anwendung gekommenen Prüfkriterien informieren kann, grundsätzlich weder durch speziellere europarechtliche Normen (UGP-Richtlinie 2005/29/EG; Werbe-Richtlinie 2006/114/EG) noch durch speziellere nationale Regelungen (§ 22 Abs. 3 ProdSG i. V. m. Anlage zur Gestaltung des GS-Zeichens; § 5a Abs. 3 UWG) ausgeschlossen.

  2. Die Angabe einer unter 1. näher erläuterten Fundstelle stellt auch im Falle der Verwendung eines Prüfsiegels jedenfalls dann eine „wesentliche Information“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG dar, wenn das verwendete Prüfsiegel sich auf die Produktqualität und/oder die Produktsicherheit bezieht. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Werbung unter Hinweis auf ein Prüfsiegel und der - nach der BGH-Rechtsprechung fundstellenpflichtigen (BGH, 16. Juli 2009, I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 - Kamerakauf im Internet) - Werbung mit einem „Warentest“ gewisse Unterschiede bestehen. Die Frage nach einer entsprechenden Verpflichtung ist für Prüfsiegel aus sich heraus zu beantworten, wobei Unterschieden/Gemeinsamkeiten zu/mit Warentest (nur) indizielle Bedeutung zukommt.

  3. Dass ein im Rahmen der Werbung verwendetes Prüfsiegel auch als Gemeinschaftsmarke Schutz genießt, steht der Annahme einer „wesentlichen Information“ ebenfalls nicht entgegen: Weder die Gewährleistungs-, noch die Garantie-, noch die Verdichtungsfunktion der Marke schließen eine Fundstellenpflicht aus. Dem mündigen Durchschnittsverbraucher muss zumindest die Option offenstehen, nähere Informationen zu den Prüfkriterien zu erhalten.

  4. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verbraucher- und Unternehmensinteressen sind grundsätzlich auch etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des werbenden Unternehmens und/oder Dritter zu berücksichtigen. Um die Pflicht zur Erteilung wesentlicher Informationen ggf. begrenzen können, müssen diese Geheimnisse allerdings anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar dargetan werden. Die rein abstrakte Möglichkeit der Berührung/Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen genügt jedenfalls nicht.

  5. Die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen hängen stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels ab, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Im Falle einer Internetwerbung ist es regelmäßig zumutbar, Angaben zu den angewandten Prüfkategorien unter einem link zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um Informationen, die die betroffenen Unternehmen erst noch mühsam beschaffen müssten, so dass ein „Vorenthalten“ wesentlicher Informationen auch nicht unter diesem Aspekt ausscheidet.



Siehe auch Verschiedene Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:

I.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es seit mehr als 30 Jahren auch gehört, durch Beteiligung unter anderem an der Rechtsverfolgung den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und den lauteren Wettbewerb zu fördern.

Die Beklagte betreibt Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte und unterhält die Internetseite www.E..de, auf der sie im März 2013 das F. Haarentfernungsgerät zu einem Preis von EUR 199,- unter Hinweis auf die Siegel "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" ohne Fundstellenangabe bewarb. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der betreffenden Internetwerbung wird auf die oben eingeblendete Anlage K 1 Bezug genommen.

Die beiden vorgenannten Siegel werden von der Streithelferin der Beklagten vergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24.01.2014 verwiesen (Blatt 217 ff. GA), mit dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist,
  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Infromationen über den konkreten Test erhältlich sind, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht;

  2. an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte greift das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt an:

Sie meint, das Landgericht hätte die Klage mangels hinreichend bestimmten Klageantrages bereits als unzulässig abweisen müssen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da die Bedeutung des im Klageantrag verwendeten Begriffs "Testsiegel" zwischen den Parteien gerade streitig sei und auch die Rückausnahme mit den Worten "wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind" unbestimmt sei.

Der Europäische Gesetzgeber habe bewusst in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ("UGP-RL") sowie in der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung ("Werbe-RL") auf eine Einbeziehung von Prüf- und Gütesiegeln in das Kriterium der Nachprüfbarkeit verzichtet. In Verkennung dieser europarechtlichen Dimension habe das Landgericht den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 UWG überdehnt und eine richtlinienkonforme Auslegung vermissen lassen.

Das Landgericht habe unzureichende Feststellungen getroffen: Es habe die Besonderheiten der Verkehrswahrnehmung von Prüfzeichen nicht berücksichtigt und insoweit die Ausführungen im Schriftsatz der Streithelferin vom 09.10.2013, S. 4 - 19 ebenso übergangen wie ihren Vortrag zur konkreten Verbraucherwahrnehmung in Bezug auf typische Beispiele von Prüf- und Gütesiegeln sowie in Bezug auf die streitgegenständlichen Siegel (vgl. Schriftsatz der Streithelferin vom 09.10.2013, S. 19 ff.). Unter Verkennung der unterschiedlichen Verkehrswahrnehmung von Prüf- und Gütesiegeln einerseits und "Warentests" andererseits habe das Landgericht zu Unrecht die Rechtsprechung zur Fundstellenpflicht auch auf erstere übertragen. Da ein Prüfsiegel vor dem vorstehend genannten Hintergrund anders als Warentests einer lediglich eindimensionalen und kennzeichenmäßigen Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise unterliege, werde letzteren durch die fehlende Angabe einer Fundstelle auch keine "wesentliche Information" iSv § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten.

Soweit das Landgericht Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Prüfsiegeln bejaht hat, habe es verkannt, dass die von der Streithelferin beworbenen Wettbewerbsvorteile allein auf das Zertifikat bezogen seien. Die von der Streithelferin für die streitgegenständlichen Prüfsiegel verlangten Zertifizierungsgebühren lägen "deutlich unter EUR 7.000,-".

Eines etwaigen Regulierungsbedürfnisses bzgl. Prüfsiegeln müsse sich gegebenenfalls der Gesetzgeber annehmen; eine extensive Auslegung des § 5a Abs. 2 UWG sei jedenfalls nicht der richtige Weg. Der Verbraucher dürfe nicht mit Informationen überschüttet werden, da die Aussagefunktion von Prüfsiegeln ansonsten unterminiert werde und diese so ihrer gewünschten Verdichtungsfunktion beraubt würden. Überdies habe das Landgericht die Wettbewerbsvorteile von Prüfzeichen und Werbungen mit "Warentests" nicht gleichsetzen dürfen. Diese seien gerade nicht vergleichbar. Abgesehen davon gebe es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Wettbewerbsvorteil stets eine erhöhte Aufklärungspflicht nach sich ziehe.

Das Landgericht habe zu Unrecht die "Wesentlichkeit" i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG mit der Spürbarkeit i.S.v § 3 Abs. 2 UWG gleichgesetzt.

Schließlich habe das Landgericht eine bloß einseitige Abwägung der Informationsinteressen des Verbrauchers mit den berechtigten Interessen des Unternehmers vorgenommen und dabei insbesondere den von ihr ausführlich dargelegten Unternehmens- und Geheimhaltungsinteressen (auch Dritter) nicht die gebotene Bedeutung zukommen lassen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen sinngemäß,
das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 24. Januar 2014, Az. 22 O 54/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen,
wobei er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11.12.2014 den Unterlassungsantrag mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe gestellt hat.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt: Die Angabe einer Fundstelle zu einem Prüfsiegel sei eine "wesentliche Information" i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG. Für Prüfsiegel dürften keine anderen Maßstäbe gelten als für übliche Waren- und Dienstleistungstests. Die gegenläufige Argumentation der Beklagten sei nicht damit in Einklang zu bringen, dass Testsiegel im großen Stil vermarktet würden und für deren Nutzung erhebliche Kosten anfielen. Auch die Beklagte nehme hohe Lizenzgebühren in Kauf, um in den Genuss der mit den streitgegenständlichen Prüfsiegeln verbundenen Wettbewerbsvorteile zu kommen. Der Verbraucher nehme die Hinweise auf die Prüfsiegel nicht bloß zeichenmäßig, sondern als Beleg dafür wahr, dass ein unabhängiger Dritter das Produkt auf seine Sicherheit bzw. Qualität hin getestet habe. Ob die Ware vergleichend zu anderen Produkten getestet worden sei oder nicht, sei insofern unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die als einheitliches Rechtsmittel zu verstehende Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG zur Unterlassung verurteilt, wobei der Senat den Unterlassungstenor aus den nachfolgend unter 1. genannten Gründen antragsgemäß anders gefasst hat. Soweit die Beklagte fehlende Feststellungen des Landgerichts rügt, veranlasst auch die Berücksichtigung der davon betroffenen Gesichtspunkte im Ergebnis keine abändernde Entscheidung.

1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist jedenfalls in der zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Fassung, die auch Eingang in den oben ersichtlichen Unterlassungstenor gefunden hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nachdem der Kläger anstelle des Begriffs "Testsiegel" nunmehr denjenigen des "Prüfsiegels" in den Antrag aufgenommen hat, kann sich keine Unbestimmtheit mehr daraus ergeben, dass die Bedeutung bzw. die Berechtigung des zuvor verwendeten Begriffs "Testsiegel" im konkreten Falle zwischen den Parteien gerade streitig ist (vgl. BGHZ 172, 119 Rn 50 - Internet-Versteigerung II; vgl. BGH WRP 2012, 461 Rn 11 - Kreditkontrolle). Durch die Verwendung des Begriffs "Prüfsiegel" kommt auch im Sinne der Beklagten hinreichend zum Ausdruck, dass der Erteilung der streitgegenständlichen Siegel kein auf einem Vergleich mit anderen Produkten beruhender "Warentest" zugrunde liegt.

b) Hinzu kommt, dass der Unterlassungsantrag jedenfalls nunmehr eindeutig an die konkrete Verletzungsform angepasst ist und deren Inhalt sowie die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschrieben sind, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. BGH GRUR 1977, 114, 115 - VUS). Anerkanntermaßen liegt eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auch dann vor, wenn der Klageantrag die zu verbietende Handlung abstrakt beschreibt, sie aber mit einem "wie"-Zusatz konkretisiert (BGH WRP 2011, 873 Rn 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 Rn 36 - Erinnerungswerbung im Internet).

Solches ist in der zuletzt gestellten Fassung des Unterlassungsantrages der Fall. Der Kläger hat seinen entsprechenden Antrag nun eindeutig an die konkrete Verletzungsform angepasst, indem er das zuvor verwendete Wort "insbesondere" gestrichen hat und sich nun allein noch die Worte "wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht" am Ende seines Unterlassungsantrages finden.

c) Schließlich führt auch die in den Unterlassungsantrag aufgenommene Rückausnahme zum begehrten Verbot jedenfalls in der zuletzt gestellten Fassung nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrages.

Die klagende Partei kann sich grundsätzlich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen und braucht keine einschränkenden Zusätze anzuführen, da es nämlich Sache des Beklagten ist, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (BGH GRUR 1991, 860, 862 - Katovit; BGH GRUR 2011, 82 Rn 35 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Nimmt der Kläger allerdings einen derartigen Zusatz vor, dann kann dessen Unbestimmtheit seinen gesamten Antrag unzulässig machen (BGH GRUR 1975, 75, 76 - Wirtschaftsanzeigenpublic relations; BGH GRUR 1978, 649, 650 - Elbe-Markt; BGH GRUR 1978, 652 - mini-Preis). Aufgrund des Bestimmtheitsgebots müssen dann auch diejenigen Umstände, die für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (BGH GRUR 2010, 749 Rn 25 f - Erinnerungswerbung im Internet; BGH WRP 2011, 742 Rn 15 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

Die nunmehr formulierte, im Einzelnen aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtliche Rückausnahme beinhaltet eine diesen Anforderungen genügende Konkretisierung (vgl. zu einer wortidentischen Rückausnahme OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13 = Anlage K 10).

2. Der Kläger, dessen Aktivlegitimation unstreitig aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgt, begehrt von der Beklagten zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG, Unterlassung der aus dem Tenor zu I. näher ersichtlichen Wettbewerbshandlung.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung des § 5a Abs. 2 UWG vorliegend nicht aufgrund speziellerer Bestimmungen in EU-Richtlinien oder darauf beruhenden nationalen Regelungen ausgeschlossen ist. Die Beklagte macht diesbezüglich ohne Erfolg geltend, der europäische Gesetzgeber habe bewusst in der UGP-Richtlinie sowie in der Werbe-RL auf eine Einbeziehung von Prüf- und Gütesiegeln in das Kriterium der Nachprüfbarkeit verzichtet, weil bei diesen keine vergleichende Werbung stattfinde, so dass das Landgericht in Verkennung dieses Umstandes den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 UWG mangels richtlinienkonformer Auslegung überdehnt habe.

aa) Die UGP-RL bewirkt eine vollständige Harmonisierung (EuGH GRUR 2009, 599 Rn 52 - VTB-VAB/Total Belgium; EuGH GRUR 2011, 76 Rn 30 - Mediaprint) und schließt im Gegensatz zur Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG für ihren Anwendungsbereich (also den B2C-Bereich) strengere oder restriktivere nationale Regelungen aus, weshalb nationale Verbote, die weder auf der sog. "schwarzen Liste" beruhen, noch eine konkrete Beeinflussung des Verbraucherverhaltens voraussetzen, gegen die UGP-RL verstoßen (EuGH GRUR 2009, 599 - VTB-VAB/Total Belgium; EuGH GRUR 2010, 244 - Plus Warenhandelsgesellschaft; EuGH GRUR 2011, 76 - Mediaprint). Die im Anhang I der UGP-RL enthaltene "schwarze Liste" dient ausweislich des Erwägungsgrundes 17 zur UGP-RL dem Zweck, solche Geschäftspraktiken festzulegen, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der UGP-RL als unlauter anzusehen sind. In Umsetzung der UGP-RL finden sich im Anhang zum UWG demgemäß ebenfalls Verhaltensweisen gelistet, die gegenüber Verbrauchern nach § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig sind. Die Bedeutung der "schwarzen Liste" liegt zum einen darin, dass bei Vorliegen eines dort enthaltenen Tatbestandes keine weitere Relevanzprüfung erfolgt, mithin eine Unlauterkeit auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG vorliegt. Aus der Systematik der UGP-RL folgt zum anderen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Geschäftspraxis, die nicht vom Anhang erfasst ist, nur dann für unlauter erklärt werden darf, wenn dies im Einzelfall auf einer Prüfung anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 UGP-RL basiert (EuGH GRUR 2013, 297 Rn 35 - Köck; GRUR 2011, 76 Rn 30-34 - Mediaprint; GRUR 2010, 244 Rn 41-45 - Plus).

Im hier interessierenden Zusammenhang stimmen der Inhalt der Nr. 2 des Anhangs I zur UGP-RL und jener der Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wörtlich überein. Jeweils wird als Gegenstand des absoluten Verbots
"die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung"
genannt.

Diese Kataloghandlung ist zwar vorliegend unstreitig nicht verwirklicht, weil die Beklagte hinsichtlich beider streitgegenständlicher Prüfsiegel über eine von der Streithelferin gewährte Lizenz verfügt und die Genehmigung i.S.d. Nr. 2 der "schwarzen Liste" anerkanntermaßen auch von juristischen Personen des Privatrechts wirksam erteilt werden kann (Weidert, in: Harte-Bavebdamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 Rn 13).

Auch kommen andere Tatbestände der "schwarzen Liste" - wie beispielsweise die Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG - hier aus den zuvor genannten Gründen unstreitig nicht in Betracht. Dass das streitgegenständliche wettbewerbliche Verhalten der Beklagten demnach keinen der Tatbestände der "schwarzen Liste" verwirklicht, entfaltet jedoch nicht einmal eine Indizwirkung für die daneben mögliche Prüfung anhand der Art. 5 bis 9 der UGP-RL bzw. der §§ 3, 4 ff. UWG - hier also des § 5a Abs. 2 UWG (vgl. BGH, WRP 2012, 194 Rn 29 - Branchenbuch Berg; vgl. Ohly/Sosnitza, a.a.O., Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Rn 5 m.w.N. auch zu vereinzelten abweichenden Auffassungen). Das bedeutet vorliegend: Es kommt durchaus eine unlautere Geschäftspraxis bzw. geschäftliche Handlung der Beklagten in Betracht, allerdings nur auf der Basis einer konkreten Prüfung des § 5a Abs. 2 UWG einschließlich der Frage, ob die Handlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen.

bb) Auch die Werbe-RL schließt die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 UWG vorliegend nicht aus.

Zwar trifft es zu, dass die Mitgliedstaaten keine strengeren Bestimmungen über vergleichende Werbung vorsehen dürfen (Art 8 Abs. 2 Werbe-RL). Jedoch lässt die Beklagte den in anderem Zusammenhang von ihr selbst betonten Aspekt außer Acht, dass die hier streitgegenständliche Werbung gerade nicht vergleichender Natur ist. Wenn dem aber so ist, kann sich aus den Bestimmungen der Werbe-RL bzw. aus den deren Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften - wie insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG - auch keine Sperrwirkung in Bezug auf eine Prüfung des § 5a Abs. 2 UWG ergeben. Im Übrigen ist anerkannt, dass selbst im Rahmen vergleichender Werbung eine Irreführung durch Unterlassen begangen werden kann, so dass § 5a Abs. 2 - Abs. 4 UWG auf Werbevergleiche gegenüber Verbrauchern Anwendung findet (vgl. Köhler GRUR 2013, 761).

cc) Ebenso wenig steht die Regelung in § 22 Abs. 3 ProdSG i.V.m. der "Anlage zur Gestaltung des GS-Zeichens" hier der Anwendung des § 5a Abs. 2 UWG entgegen. Dass in dieser Regelung für die Wiedergabe eines GS-Zeichens keine (explizite) Pflicht zur Fundstellenangabe ausgesprochen ist, lässt jedenfalls nicht den Umkehrschluss zu, auch in Bezug auf andere Zeichen/Siegel (wie z.B. die streitgegenständlichen Prüfsiegel) könne von vornherein kein Anspruch auf eine aus § 5a Abs. 2 UWG abzuleitende Pflicht zur Fundstellenangabe bestehen, obwohl sich eine Fundstellenangabe im Einzelfall als "wesentliche Information" erweist.

dd) Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Beklagten - unerheblich, dass sich die Pflicht zur streitgegenständlichen Fundstellenabgabepflicht nicht aus der spezielleren Regelung des § 5a Abs. 3 UWG ergibt. Die Anwendung des § 5a Abs. 2 UWG wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Die streitgegenständliche Werbung stellt zwar eine "Aufforderung zum Kauf" i.S.v. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL bzw. ein "Angebot" im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar, weil insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und es deshalb genügt, wenn Werbung - wie hier - so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn 33 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige AB; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., 2014, § 5a Rn 30a ff.), wobei noch nicht einmal der Tatbestand einer invitatio ad offerendum erfüllt sein muss, damit die besonderen Informationspflichten des § 5a Abs. 3 UWG ausgelöst werden (BGH GRUR 2011, 83 Rn 33 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).

Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass über den Katalog des § 5a Abs. 3 UWG hinaus keine weiteren Informationsanforderungen im Falle der "Aufforderung zum Kauf" gestellt werden dürften (vgl. Köhler WRP 2009, 109, 116), geht der Senat allerdings im Einklang mit der herrschenden Ansicht davon aus, dass auch im Anwendungsbereich § 5a Abs. 3 UWG (also im Falle einer "Aufforderung zum Kauf" i.S.v. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL) die Regelung zur allgemeinen Informationspflicht in § 5a Abs. 2 UWG grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. Bergmann, in: Festschrift Krämer, S. 163, 168 f; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., § 5a Rn 55; Körber/Heinlein, WRP 2009, 780, 785; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, § 5a Rn 31; vgl. Nordemann, in: Götting/Nordemann, UWG, 2. A., § 5a Rn 120). § 5a Abs. 3 UWG bestimmt "lediglich", unter welchen Voraussetzungen die gemäß § 5a Abs. 2 UWG erforderliche "Wesentlichkeit" unterlassener Informationen unwiderleglich zu vermuten ist. Da die in § 5a Abs. 3 UWG aufgestellten unwiderleglichen Rechtsvermutungen die Stellung des Verbrauchers lediglich verbessern sollen, können durchaus auch in § 5a Abs. 3 UWG nicht explizit aufgeführte Umstände "wesentlich" i.S.d. kleinen Generalklausel des § 5a Abs. 2 UWG sein (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. A., § 5a Rn 55). Für dieses Verständnis des Verhältnisses von § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 UWG spricht insbesondere, dass der maßgebliche Erwägungsgrund 14 zur UGP-RL die in die nationale Regelung des § 5a Abs. 3 UWG eingeflossenen Informationen als "Basisinformationen" ansieht (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, § 5a Rn 31).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des nach alledem anwendbaren § 5a Abs. 2 UWG liegen vor.

Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass der Hinweis des § 5a Abs. 2 UWG auf die Regelung des § 3 Abs. 2 UWG keineswegs so verstanden werden darf, dass schon immer dann, wenn der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs 2 UWG durch eine vorenthaltene Information beeinflusst wird, gleichsam automatisch eine "wesentliche Information" zu bejahen wäre. Zwar wird in aller Regel das Vorenthalten wesentlicher Informationen die Spürbarkeit iSv § 3 Abs. 2 UWG begründen, der umgekehrte Schluss ist jedoch nicht zulässig. Ansonsten wäre § 5 a Abs. 2 UWG überflüssig. Dessen Bedeutung liegt jedoch gerade darin, das Erfordernis der im jeweils konkreten Fall zu beurteilenden "Wesentlichkeit" der Information zu betonen.

aa) Die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 - Abs. 3 der UGP-RL und schützt die Allgemeinheit vor irreführenden Unterlassungen und damit vor einer lauterkeitswidrigen Missachtung des Wahrheitsgrundsatzes im Wettbewerb. Sie geht insoweit über den Schutz der §§ 5, 5a Abs. 1 UWG hinaus, als sie keine Fehlvorstellung des Verbrauchers voraussetzt (BGH GRUR 2012, 943 Rn 13 - Call by Call). Kern der Regelung ist der Schutz des Verbrauchers vor dem Vorenthalten einer wesentlichen Information, die geschäftliche Relevanz hat, also geeignet sein muss, dem Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, § 5a Rn 4).

bb) Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien für die streitgegenständlichen Prüfsiegel stellt eine "wesentliche Information" i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG dar.

Die zu § 5 UWG entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a UWG übertragbar (BGH, GRUR 2011, 846 Rn 21 - Kein Telekom-Anschluss nötig). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Information wesentlich ist, sind vor allem deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers und die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Demnach ist eine Information wesentlich, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (BGH GRUR 2011, 846 Rn 21 - Kein Telekom-Anschluss nötig). Der durchschnittliche Verbraucher muss die betreffende Information nach Art. 7 der UGP-RL benötigen, um je nach den Umständen eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wobei die Besonderheiten, darunter die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels Berücksichtigung zu finden haben (vgl. BGH GRUR 2009, 418 Rn 17 - Fußpilz). Der Unternehmer muss nicht über alle möglichen Umstände eines Angebots bzw. Geschäfts informieren - ihn trifft also keine generelle Aufklärungspflicht (BGH GRUR 2011, 638 Rn 34 - Werbung mit Garantie; GRUR 2013, 945 Rn 34 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Aufklärungspflichtig ist der Unternehmer grundsätzlich nur dann, wenn das Publikum bei Unterbleiben aufklärender Hinweise in einem wesentlichen Punkt, der die wirtschaftliche Entschließung zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (BGH GRUR 2011, 846 Rn 21 - Kein Telekom-Anschluss nötig; GRUR 2013, 945 Rn 34 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Unabhängig von einer konkreten Irreführungsgefahr besteht eine Pflicht zur Angabe von Informationen, deren Wesentlichkeit daraus folgt, dass sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH GRUR 12, 1275 Rn 36 - Zweigstellenbriefbogen). Nicht ausreichend für die Einordnung als "wesentlich" ist der bloße Umstand, dass die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Das bedeutet: Die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG postuliert nicht etwa die Offenlegung aller Eigenschaften einer beworbenen Ware oder Leistung. Eine Verpflichtung zur Aufklärung (auch über negative Produkteigenschaften) besteht jedoch stets dann, wenn dies zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (BGH WRP 1993, 239 - Sofortige Beziehbarkeit; GRUR 1999, 1122, 1123 - EG-Neuwagen I; GRUR 1999, 1125, 1126 - EG-Neuwagen II).

In Bezug auf Warentest-Ergebnisse stellt es anerkanntermaßen ein zwingendes Gebot der fachlichen Sorgfalt dar, dass ein Unternehmer mit Testergebnissen nur unter Angabe einer eindeutigen und leicht zugänglichen Information wirbt und somit dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit eröffnet, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Die fehlende Angabe einer solchen Fundstelle beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und das produktbezogene Ergebnis in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen (BGH GRUR 2010, 248 Rn 31 - Kamerakauf im Internet; KG GRUR-RR 2011, 278, 279; OLG Frankfurt GRUR-Prax 2011, 127).

cc) Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe aufgrund unzureichender Feststellungen die Besonderheiten der Verkehrswahrnehmung von Prüfsiegeln einerseits im Vergleich zu "Warentests" andererseits verkannt und infolgedessen zu Unrecht die vorgenannte Rechtsprechung zur Fundstellenpflicht auf in Werbung enthaltene Prüfsiegel übertragen, verfängt dies letztlich nicht (vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, I-20 U 208/13 = Anlage K 10; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13, Rz 27 - zitiert nach iuris). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Feststellung der Verkehrsauffassung bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung dem Tatrichter obliegt und er hierzu als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage ist (vgl. zu § 5 UWG BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn 36 - Bundesdruckerei), so dass auch im vorliegenden Falle kein Anlass besteht, dem auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens gerichteten Beweisantritt der Beklagten nachzukommen.

Der Beklagten mag darin zuzustimmen sein, dass fundstellenpflichtige Warentest-Werbung regelmäßig durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
  • nach aktuellen, selbst gewählten und subjektiv gewichteten Kriterien zusammengestelltes Testdesign, bei dem der aktuelle Stand der Technik, Sicherheitsaspekte und anerkannte Qualitätsstandards - soweit überhaupt geprüft - nur einen von vielen getesteten Aspekten bilden (vgl. Zagouras/Koppe, WRP 2008, 1035 ff.);

  • Auslösung eines erhöhten Informationsbedürfnisses aufgrund einer Wechselwirkung zwischen dem besonderen in Anspruch genommenen Vertrauensvorschuss einerseits und der Gefahr unrichtiger, zumindest nicht neutraler Angaben des Werbenden andererseits sowie der (abstrakten) Gefahr einer verkürzenden Wiedergabe des Testergebnisses durch den Werbenden;

  • Darstellung einer umfassenden Prüfung mehrdimensionaler aktueller objektiver und subjektiver Bedürfnisse des Verbrauchers zu bereits im Verkehr befindlichen Waren zwecks Vereinfachung einer Auswahlentscheidung.
Demzufolge mögen durchaus die nachfolgend erörterten Unterschiede zu Prüfsiegeln bestehen. Gleichwohl schließt das die Bejahung einer Fundstellenpflicht auch für Prüfsiegel nicht generell aus. Die Prüfung der Anforderungen des § 5a Abs. 2 UWG darf nämlich nicht allein auf den Aspekt verkürzt werden, ob Prüfsiegel und Warentests als im Wesentlichen gleich einzustufen sind. Vielmehr ist die Frage der "Wesentlichkeit" anhand des konkreten Einzelfalles und der in ihm betroffenen Prüfsiegel aus sich heraus zu beantworten, wobei Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zu Warentests allerdings Anhaltspunkte für die Entscheidung liefern können.

aaa) Richtig ist zwar, dass nicht nur das jeweilige Logo, sondern auch die gegenüber dem Verbraucher transportierte eindimensionale Aussage am Schutz teilhaben, der sich aus der unstreitigen Erteilung von Gemeinschaftsmarken für die beiden streitgegenständlichen Prüfsiegel ergibt. Ebenso trifft es zu, dass den betreffenden Marken eine Garantiefunktion in der Weise zukommt, dass dem Produkt eine spezifische Qualität attestiert wird (vgl. BGH GRUR 2005, 160, 161 - SIM-Lock).

Zu widersprechen ist aber dem Argument der Beklagten, dass mit der Annahme einer Fundstellenpflicht diese Garantiefunktion völlig konterkariert würde und deshalb eine solche Pflicht verneint werden müsse. Ebenso wie sich der Schutz von Kennzeichen gegen unlautere Werbevergleiche anerkanntermaßen parallel nach §§ 6 Abs. 2, Abs. 3 UWG und §§ 14, 15 MarkenG richtet (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A. 2014, Einführung Rn 82), besteht keine Grundlage für einen Vorrang des Markenrechts im Bereich der Informationspflichten, weil § 5a UWG den Ausgleich zwischen den Interessen des Werbenden, des identifizierten Markeninhabers und der Verbraucher ebenfalls detaillierter als das Markenrecht vornimmt. Der Bundesgerichtshof hat zudem die früher vertretene "Vorrangthese" des Markenrechts im Verhältnis zum lauterkeitsrechtlichen Irreführungs- und Verwechslungsschutz aufgegeben (BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 - Hard Rock Cafe). An deren Stelle tritt nun der Grundsatz der Wertungseinheit von Marken- und Lauterkeitsrecht (vgl. Bornkamm GRUR 2011, 1 ff.).

Eine Fundstellenangabe würde auch nicht etwa kommunizieren, dass dem Siegel keine Gewährleistungsfunktion zukomme. Es geht lediglich darum, dem entsprechend interessierten Verbraucher die Option zu geben, sich über die Prüfkriterien detaillierter zu unterrichten, und darauf aufbauend eine informierte Entscheidung für oder gegen ein Produkt treffen zu können.

Durch das Postulat einer Fundstellenangabe werden die Markenrechte auch nicht der ihnen zukommenden Verdichtungsfunktion beraubt. Es muss dem Verbraucher überlassen bleiben, ob er sich mit dem Fakt der Erteilung des Prüfsiegels begnügt, oder ob er von der Möglichkeit, sich genauer mit dem Aussageinhalt des Prüfsiegels vertraut zu machen, Gebrauch macht. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang gleichsam als "Anwalt des Verbrauchers" geriert und diesen vor einer Überschüttung mit Informationen beschützt wissen möchte, die zu einer Unterminierung der Aussagefunktion von Prüfsiegeln führe, bedarf der Durchschnittsverbraucher keiner derartigen "Bevormundung".

bbb) Der von der Beklagten aufgezeigte Umstand, dass die für die Zertifikatserteilung notwendigen Prüfungen grundsätzlich allen Unternehmen offenstehen, macht eine Fundstellenangabe betreffend den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfsiegel ebenfalls nicht entbehrlich. Denn das Informationsbedürfnis des Durchschnittsverbrauchers nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien wird davon nicht tangiert.

ccc) Dass die betreffenden Prüfungen regelmäßig auf vorbestehenden Normen beruhen, steht der Fundstellenpflicht ebenfalls nicht entgegen. Es ist für den Durchschnittsverbraucher von wesentlichem Interesse, welche konkreten Normen/Kriterien geprüft wurden und ob eventuell sogar schärfere Maßstäbe als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gekommen sind.

So nehmen z.B. die Beklagte und die Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits für sich in Anspruch, für das beworbene Produkt seien besonders strenge Prüfkriterien in Ansatz gebracht worden. Das belegt eindrucksvoll, dass der Durchschnittsverbraucher im Falle einer fehlenden Fundstellenangabe letztlich nie wissen kann, was eigentlich genauer Gegenstand der Prüfung war. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht einmal die Einhaltung von DIN-Normen als selbstverständlich betrachtet werden kann.

ddd) Das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an den betreffenden Informationen wird auch nicht dadurch signifikant geschmälert, dass die den streitgegenständlichen Prüfsiegeln zugrunde liegenden Zertifikatsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen und regelmäßig sowie gewissenhaft kontrolliert werden. Der Verbraucher hat unabhängig von der Anzahl der Kontrollen ein erhebliches Interesse an näheren Informationen zu den in Ansatz gebrachten Prüfkriterien.

eee) Es kann zugunsten der Beklagten ferner unterstellt werden, dass die Streithelferin selbst und nicht nur ihre Konzernmutter TÜV Rheinland AG mit ihren Prüfsiegeln dem Verbraucher nahezu täglich gegenüber tritt, daher hohe Bekanntheitswerte in Anspruch nehmen kann und als vertrauenswürdiges, unabhängiges Zertifizierungsunternehmen mit einer 100jährigen Tradition wahrgenommen wird.

Gleichwohl muss sich der Durchschnittsverbraucher nicht "blind" auf die Prüfsiegel verlassen, sondern darf erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe durch eine Fundstellenangabe ermöglicht wird.

fff) Wie die Beklagte grundsätzlich selbst einräumt, kommt es - was dem Durchschnittsverbraucher bekannt ist - im Zusammenhang mit Prüfsiegeln, von denen inzwischen eine nahezu unüberschaubare Anzahl im Markt kursiert, jedenfalls gelegentlich zu Missbräuchen. Soweit die Beklagte die Bedeutung dieses Umstandes für die Frage der Wesentlichkeit unter Hinweis darauf negiert, dass vereinzelt auftretende Missstände mit dem vorliegenden Verfahren und den streitgegenständlichen Prüfsiegeln nichts zu tun hätten, verfängt das nicht.

Die Annahme, allein der Gesetzgeber dürfe dazu berufen sein, einem etwaigen Regulierungsbedürfnis durch spezialgesetzliche Regelungen Rechnung zu tragen und dies nicht über die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG zu lösen sei, greift zu kurz. Zwar ist es richtig, dass eine allzu extensive Auslegung des § 5a Abs. 2 UWG vermieden werden muss. Damit jedoch die von der Beklagten selbst betonten "Kräfte des Marktes" gemäß den Gesetzen von Angebot und Nachfrage wirken können, muss dem Durchschnittsverbraucher die eigenständige Beurteilung ermöglicht werden, welche Prüfsiegel eine zutreffende und verlässliche Aussage enthalten. Letzteres bedingt jedoch, dass der mündige Durchschnittsverbraucher bei Bedarf selbst Informationen einholen kann, um sich ein genaueres Bild zu machen.

Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Durchschnittsverbraucher der Streithelferin die notwendige Objektivität zutraut. Gleichwohl ist ihm bewusst, dass die Streithelferin ihre Leistungen gegenüber dem Werbenden nicht etwa unentgeltlich, sondern (wie die Anlage K 2 belegt) durchaus mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, und der Verbraucher daher ein nachvollziehbares Interesse an der Eruierung der Prüfungskriterien hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Lizenzgebühren für die streitgegenständlichen Siegel tatsächlich EUR 7.000 ausmachen, wie der Kläger behauptet.

Dass der Durchschnittsverbraucher - so die Beklagte - im Allgemeinen kein Interesse an den dem Prüfsiegel zugrunde liegenden Zertifizierungsgrundlagen habe, ist grundsätzlich und erst recht im vorliegenden Falle nicht nachvollziehbar: Dem Durchschnittsverbraucher (und nicht nur den vermeintlich zu einer "Randgruppe" gehörenden Allergikern) ist bekannt, dass ein Haarentfernungsgerät in Bezug auf die Sicherheit gewisse Anforderungen erfüllen muss, die letztlich auch der Anlass für die Zertifikatsführung sind, so dass er ein Interesse daran hat, zu erfahren, was im Einzelfall in puncto Sicherheit und Qualität geprüft wurde. Dies gilt umso mehr in Bezug auf das Prüfsiegel "LGA tested quality", als der Verbraucher - unstreitig - mangels eines abstrakten, produktunabhängig feststehenden und daher letztlich rein subjektiven Qualitätsbegriffs ohne nähere Informationen gar nicht wissen kann, was eigentlich getestet wurde und er sich fragt, ob die Qualität mit Blick auf das weitere Siegel losgelöst von Sicherheitsaspekten geprüft wurde. Es geht mithin nicht nur um ein bloßes vom Einzelfall losgelöstes Interesse der Allgemeinheit an Siegeln, sondern ein produktbezogenes, erhebliches Informationsbedürfnis.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, wonach gerade kein erhöhtes Informationsbedürfnis des Verbrauchers bestehe, weil das vollständige Nachvollziehen einer professionellen, hochtechnischen Produktprüfung nicht zu dem gehöre, was der Verbraucher für eine informierte Entscheidung benötige, da ihm nur das Bestehen einer Prüfung mitgeteilt werde, aber keine Aussage über das Produkt im Vergleich zum Wettbewerbsumfeld getroffen werden solle. Die betreffende Argumentation ist letztlich nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Beklagte an anderer Stelle - nämlich im Zusammenhang mit der Garantiefunktion von Marken - selbst ausführt, dass der Erhalt eines Prüfsiegels für ein Produkt ein Alleinstellungsmerkmal begründe.

Auch der Hinweis der Beklagten, wonach die öffentliche Diskussion zu Missbräuchen im Zusammenhang mit Prüfsiegeln nur mittels oberflächlicher journalistischer Beiträge belegt werde, verfängt nicht. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr selbst zur Akte gereichten Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zu Prüfzeichen mit dem Titel "Orientierung im Siegelwald" (Anlage SV 19), dass hier - so wörtlich - "Vertrauen gut, Kontrolle bekanntlich besser" sei, und auch die finanziellen Hintergründe der Lizenzierungspraxis werden dort kritisch bewertet (jeweils S. 6). Der vzbv verlangt zwar im Rahmen der betreffenden Studie nicht ausdrücklich, dass dem Verbraucher weitergehende Informationen zu Prüfsiegeln zur Verfügung gestellt werden müssten. Das heißt aber nicht, dass mit Blick auf die (auch) dort besprochenen Fakten keine Fundstellenpflicht aus § 5a Abs. 2 UWG abzuleiten ist. Im Gegenteil: Die betreffende Studie hebt sogar hervor, dass die Zeichenvielfalt und Intransparenz die Verbraucher verunsichere, und daher dessen Orientierung im "Siegelwald", zu dem schließlich keineswegs nur hoheitlich anerkannte Siegel gehörten, erschwere (S. 6). Der Verbraucher wird explizit aufgefordert, einen Gegencheck vorzunehmen (siehe den "didaktischen Hinweis" auf S. 7). Vor dem genannten Hintergrund erstaunt es geradezu, dass die Beklagte dem Durchschnittsverbraucher aufgrund seines hohen Vertrauens in die Neutralität der Zertifizierungsunternehmen - zumindest im Falle der durch große Zertifizierungsunternehmen wie dem TÜV verteilten Siegeln - von vornherein und generell die "Prüfungskompetenz" absprechen möchte.

ggg) Dass das "Design" der Verfahren zur Vergabe der streitgegenständlichen Prüfsiegel so angelegt ist, dass die Aussage der Siegel auf die Bestätigung des Vorhandenseins einer Eigenschaft der Ware begrenzt ist, schmälert ebenfalls nicht das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an der Überprüfung der zur Anwendung gekommenen Kriterien.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Beeinflussung des Kaufverhaltens nicht die Hauptzielrichtung der streitgegenständlichen Prüfsiegel sei, ist auch das unerheblich: Wie sich aus der von ihr selbst vorgelegten Studie "Süddeutscher Verbrauchermonitor 2010" (Anlagenkonvolut SV 17) ergibt, stufen immerhin 54 % der befragten Verbraucher Prüfsiegel als eines von mehreren Kriterien ein, die ihre Kaufentscheidungen beeinflussen. Letzteres belegt, dass Prüfsiegel objektiv eine signifikante Bedeutung für das Kaufverhalten des Durchschnittsverbrauchers haben.

hhh) Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles dahinstehen, ob Prüfzeichen für die Entscheidung des Verbrauchers generell von erheblicher Bedeutung sind, oder ob sie den Entscheidungsprozess des Durchschnittsverbrauchers in relativer Abhängigkeit von diversen anderen Kaufreizen mal mehr und mal weniger beeinflussen.

Was insbesondere den Einfluss der streitgegenständlichen Prüfsiegel in Relation zum Produktpreis anbelangt, ist der Senat der Überzeugung, dass jedenfalls der in der streitgegenständlichen Werbung ausgewiesene Preis von EUR 199,- für ein Harrentfernungsgerät keinesfalls so niedrig ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich für die Produktqualität in Anbetracht der konkreten finanziellen Belastung a priori nicht mehr interessierte. Erst recht kann der betreffende Preis das Interesse des Durchschnittsverbrauchers an der Produktsicherheit nicht schmälern.

iii) Das Landgericht hat die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen zutreffend auch daraus abgeleitet, dass mit den streitgegenständlichen Prüfsiegeln (erhebliche) Wettbewerbsvorteile verbunden sind.

Die Überzeugungskraft dieses Arguments leidet im Ergebnis auch nicht etwa daran, dass das Landgericht den Hintergrund der betreffenden Werbung gemäß Anlage K 2 falsch erfasst habe. Zwar richtet sich diese Werbung unmittelbar an die (Unternehmer)Kunden der Streithelferin, also nicht an den Durchschnittsverbraucher, der sich für die Hintergründe der Prüfsiegel interessiert. Auch mag es zutreffen, dass die betreffenden Anpreisungen nicht direkt auf Prüfsiegel bezogen sind, und dass ein Zertifikat eine umfassende Prüfdienstleistung darstellt, innerhalb derer die Nutzungsberechtigung des Prüfsiegels nur einen kleinen Teil ausmacht und der beworbene, mit dem Zertifikat einhergehende Wettbewerbsvorteil in erster Linie in der Listung bei der Streithelferin liegt. All dies vermag aber nichts an dem Fakt zu ändern, dass es durchaus bestimmte Zertifizierungsangebote der Streithelferin gibt, welche dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, im Falle des erfolgreichen Bestehens ein spezifisches Prüf- und Gütesiegel für sein Produkt zu nutzen. Letzteres ist auch hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Prüfsiegel der Fall, bezüglich derer die Beklagte kostenpflichtige Berechtigungen erworben hat.

Vor diesem Hintergrund schöpft die Beklagte zumindest mittelbar die oben beschriebenen, mit dem Zertifikat verbundenen Wettbewerbsvorteile über die Verwendung der Prüfsiegel in ihrer Werbung ab. Dass es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, wonach ein Wettbewerbsvorteil stets eine erhöhte Aufklärungspflicht nach sich zieht, ist aus den oben im Einzelnen genannten Gründen, die für die Wesentlichkeit der Informationen sprechen, ebenfalls unerheblich.

dd) Schließlich rügt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg, das Landgericht habe eine bloß einseitige Abwägung der Informationsinteressen des Verbrauchers mit den berechtigten Interessen des Unternehmers vorgenommen und dabei insbesondere den ausführlich dargelegten Unternehmens- und Geheimhaltungsinteressen (Dritter) nicht die gebotene Bedeutung zukommen lassen.

Zwar können Betriebsgeheimnisse des Werbenden oder Dritter - entgegen der Annahme des Landgerichts - durchaus ein relevanter Faktor im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sein. Denn die von einer konkreten Irreführungsgefahr unabhängige Pflicht zur Angabe von wesentlichen Informationen begründet keine generelle Informationspflicht, sondern gebietet nur die Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 1275 Rn 36 - Zweigstellenbriefbogen).

Demgemäß können grundsätzlich auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse die Informationspflicht beschränken. Allerdings ist zum einen zu beachten, dass der Verbraucher gar nicht bis ins letzte (technische) Detail informiert werden muss, sondern es darum geht, ihm den Erhalt von Informationen zu den Prüfungskriterien zu ermöglichen, wofür es beispielsweise genügen kann, die einzelnen Prüfungskategorien zusammenfassend darzustellen (siehe auch unten ee). Zum anderen ist im vorliegenden Einzelfall schon im Ansatz gänzlich unklar, welche konkreten Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der Beklagten bzw. der Streithelferin tangiert sein sollen. Die betreffenden Ausführungen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz beschränken sich lediglich allgemein und rein abstrakt auf den Aspekt, dass Fundstellenpflichten eventuell entsprechende Geheimhaltungsinteressen berühren/verletzen könnten, ohne dass dies in der gebotenen konkreten Darlegung für den vorliegenden Einzelfall, d.h. für die beiden streitgegenständlichen Prüfsiegel erfolgt.

Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass der Verbraucher den konkrete Aussageinhalt ggf. selbst recherchieren könnte. Es ist ihm insbesondere nicht zumutbar, die Beklagte oder die Streithelferin anzuschreiben und um nähere Auskünfte zu ersuchen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13, Rz 27 - zitiert nach iuris).

ee) Auch ein "Vorenthalten" i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG, das als Oberbegriff für das Verheimlichen einerseits und das Bereitstellen von unklaren Informationen im weitesten Sinne andererseits zu verstehen ist (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 9), liegt vor.

aaa) Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Werbung selbst unstreitig keine Fundstellen angegegen, unter denen der Verbraucher nähere Informationen zu den verwendeten Prüfsiegeln erhalten kann.

Zwar hängen die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels sowie davon ab, ob Maßnahmen getroffen worden sind, um die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen (vgl. BT-Dr 16/10 145, S 25; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 9; a.A. OLG Hamm WRP 2012, 985 Rn 31). Die Beklagte bzw. deren Streithelferin haben es dem Durchschnittsverbraucher jedoch auch nicht anderweitig ermöglicht, die benötigten Informationen in einer diesem leicht und öffentlich zugänglichen Weise zu erhalten. Insbesondere lassen sich den aus Anlagenkonvolut SV 18 ersichtlichen Screenshots zur E.-Webseite bzw. zur TÜV-Webseite ebenfalls keine näheren Informationen zum konkreten Aussageinhalt der Prüfsiegel entnehmen. Abgesehen davon, dass die Werbung gemäß Anlage K 1 schon keine entsprechenden Verweise enthält, heißt es auf der E.-Webseite lediglich, dass das Prüfzeichen "LGA tested Quality" ein "Nachweis unabhängig geprüfter, genau definierter und konstanter Qualität" sei und die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit bestätige, und dass das Siegel "LGA-testedsafety auf Schadstoffe und auf Sicherheit geprüfte Produkte kennzeichne". Auch die teilweise nur an interessierte Unternehmen gerichteten Angaben auf der TÜV-Webseite, auf die die Werbung gemäß Anlage K 1 ebenfalls nicht verweist, enthalten keine näheren Informationen zu den genauen Prüfkriterien.

bbb) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass man nur solche Informationen vorenthalten kann, in deren Besitz man bereits ist, so dass den Unternehmer nach § 5a Abs. 2 UWG keine allgemeine Beschaffungspflicht für jegliche Informationen trifft, nach denen Verbraucher fragen (Köhler, WRP 2009, 109, 116). Allerdings hängen die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels ab, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Demgemäß wäre es der Beklagten bzw. der Streithelferin durchaus zumutbar, "kurze Prüfzusammenfassungen" unter einem link zur Verfügung zu stellen, in dem die im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kriterien nachvollziehbar festgehalten sind. Dabei handelt es sich nicht um Informationen, die der Beklagten bzw. Streithelferin völlig unbekannt sind und die sie sich deshalb auch nicht erst mühsam beschaffen müsste.

Der Angabe einer Fundstelle steht namentlich nicht entgegen, dass derartige Zertifizierungen nicht in Zeitschriften (wie z.B. der Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest) veröffentlicht werden (vgl. zum Folgenden bereits OLG Düsseldorf, I-20 U 208/13, Urteil vom 25.11.2014 = Anlage K 10): Veröffentlicht sind auch sämtliche Informationen, die der Unternehmer oder ein Dritter in seinem für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt bereithält und auf die er ergänzend verweisen kann (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Konsumentombudsmannen/ Ving im Zusammenhang mit Informationen i.S.v. Art. 7 Abs. 4a). Diese Vorgehensweise bietet sich auch für die Bereitstellung der Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG an, um eine Überfrachtung der Werbeangaben zu vermeiden. Es ist der Beklagten zumutbar, die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite vorzuhalten und darauf zu verweisen (z.B. im Falle einer Internetwerbung durch Angabe eines links). Alternativ bietet sich der Hinweis auf den allgemein zugänglichen Auftritt eines Dritten an, auf dem die betreffenden Informationen vorgehalten werden - beispielsweise auf die vom TÜV Rheinland unterhaltene Internetplattform "certipedia" (vgl. OLG Düsseldorf, I-20 U 208/13, Urteil vom 25.11.2014 = Anlage K 10). Durch die Möglichkeit der Verlinkung mit einer Webseite, die die näheren Details des Aussageinhalts vorhält, wird zudem auch die von der Beklagten befürchtete Überfrachtung des Verbrauchers mit Informationen in der Werbung selbst wirksam unterbunden.

ff) Die notwendige geschäftliche Relevanz (§ 3 UWG) liegt vor.

Ob und in welchem Maße die geschäftliche Relevanz in den Tatbeständen des § 5a Abs. 2 bis 4 UWG überhaupt eine eigenständige Rolle spielt und der Prüfung bedarf, ist umstritten. Soweit in der Literatur vertreten wird (Peifer WRP 2008, 556, 559), dass im gesamten Tatbestand des Art. 7 UGP-RL bereits das Unterlassen der wesentlichen Information zur Unzulässigkeit führe, korrespondiert dies nicht mit dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 UGP-RL. Andererseits führt die diametral entgegengesetzte Ansicht, wonach stets die geschäftliche Relevanz prüfungsbedürftig sei (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 5a Rn 46; Steinbeck WRP 2011, 1221, 1223 f; Leible/Schäfer WRP 2012, 32, 38) bei diversen zwingend vorgeschriebenen Informationen zu erheblichen Problemen: Beispielsweise wäre es jedenfalls im Regelfall kaum zu begründen, dass der Verbraucher ein bestimmtes Produkt nicht gekauft hätte, wenn ihm die Identität und die Anschrift des Unternehmens angegeben worden wären (vgl. § 5a Abs. 3 Nr 2 UWG, Art. 7 Abs. 4b) UGP-RL). Vor diesem Hintergrund ist mit einer vermittelnden Auffassung wie folgt zu differenzieren: Geht es - wie hier - nicht um die speziellen Tatbestände des § 5a Abs. 3, 4 UWG bzw. Art. 7 Abs. 4, Abs. 5 UGP-RL, sondern um den allgemeinen Tatbestand der Vorenthaltung von wesentlichen Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG bzw. Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGP-RL, ist die geschäftliche Relevanz positiv festzustellen, wobei sie regelmäßig schon kraft der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information zu bejahen sein wird (vgl. BGH GRUR 2011, 82 Rn 33 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., 2014, § 5a Rn 5; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 6). Im Rahmen des Verweises auf § 3 Abs. 2 UWG ist nicht noch gesondert ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt zu prüfen, wie sich aus der Systematik des Art. 5 Abs. 2a, Abs. 4 i.V.m Art. 7 UGP-RL ergibt (Alexander GRUR Int 2012, 1, 5; Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5a Rn 29).

Die geschäftliche Relevanz geht auch im vorliegenden Falle unmittelbar damit einher, dass dem Verbraucher - wie oben im Einzelnen erläutert ist - wichtige Informationen vorenthalten werden: Zertifizierungen neutraler (auch privatrechtlicher) Stellen haben für die Entscheidung des Verbrauchers erhebliche Bedeutung, wobei zumindest die abstrakte Gefahr besteht, dass der Verbraucher in Verkennung des begrenzeten Umfangs der Zertifizierung annimmt, die vorgenommene Prüfung habe den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten eingeschlossen (vgl. zum Werbehinweis "TÜV-geprüft" auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, 20 U 208/13 = Anlage K 10).

gg) Die erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der unstreitigen Verwendung der als Anlage K 1 ersichtlichen Werbung.

3. Das Landgericht hat die Beklagte - was mit der Berufung auch nicht angegriffen wird - zu Recht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 220,- nebst Verzugszinsen verurteilt.

4. Die Kostenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Hs ZPO. Mit der Streichung des Wortes "insbesondere" im Unterlassungs-Klageantrag ist im vorliegenden Falle keine (kostenpflichtige) Teil-Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO verbunden. Das Begehren des Klägers ging mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nämlich von Anfang an nur dahin, die konkrete Verletzungsform (nebst kerngleicher Verletzungsformen) verbieten zu lassen. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" war als bloßer Hinweis auf die Einbeziehung der kerngleichen Verletzungsformen zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2008, 702 Rn 26 - Internetversteigerung III; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, I-20 U 55/12 = BeckRS 2013, 03992; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., 2014, § 12 Rn 2.46; Werner/Zigann, in: Cepl/Voß, ZPO, 1. A., 2015, § 253 Rn 35), so dass es nicht etwa darum ging, bloß hilfsweise für den Fall der Abweisung eines weitergehenden Verbotes wenigstens die konkrete Verletzungsform verbieten zu lassen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Frage der Fundstellenangabenpflicht im Zusammenhang mit zertifikatsbezogener Werbung sowie diejenige nach der Pflicht zur Bereitstellung noch nicht anderweitig veröffentlichter Informationen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten erscheinen lassen (vgl. im Zusammenhang mit dem Werbehinweis "TÜV-geprüft" auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, I-20 U 208/13 = Anlage K 10).

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 20.000,- entsprechend der nicht angegriffenen landgerichtlichen Festsetzung des Streitwertes 1. Instanz.



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