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Landgericht Stuttgart Beschluss vom 06.08.2014 - 37 O 34/14 KfH - Verbotene Werbung mit gekauften Facebook-Likes

LG Stuttgart v. 06.08.2014: Verbotene Werbung mit gekauften Facebook-Likes


Das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 06.08.2014 - 37 O 34/14 KfH) hat entschieden:
Macht ein Wettbewerber durch Vorlage von Urkunden glaubhaft, dass sein Konkurrent durch gekaufte Facebook-Likes den Eindruck erwecken will, dass Personen den "Gefällt mir-Button" geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte des Konkurrenten gefallen, so steht ihm ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.




Siehe auch Facebook


Tenor:

I.
  1. Es wird der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr mittels zugekaufter "Fans"/"Likes" oder "Gefällt mir- Angaben" auf der Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den "Gefällt mir-Button" geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen.

  2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, zusammen mit der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin eine Abschrift der Antragsschrift vom 30.7.2014 nebst allen Anlagen zuzustellen (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO).

IV.

Der Streitwert des Verfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.


Gründe:

Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Urkunden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigefügte Antragsschrift vom 30.7.2014 verwiesen.

Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf es gemäß § 12 Abs. 2 UWG nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






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