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OLG Brandenburg Urteil vom 11.06.2013 - 6 U 98/12 - Rabattgutschein für Fahrschule mit Gültigkeitsbefristung

OLG Brandenburg v. 11.06.2013: Angebot eines entgeltlichen Rabattcoupons für einen Fahrschulbetrieb mit Befristung der Gültigkeitsdauer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 11.06.2013 - 6 U 98/12) hat entschieden:
  1. Bedient sich der Unternehmer beim Vertrieb von Rabattcoupons für die von ihm angebotene Dienstleistung (hier: Fahrstunden) des Betreibers einer Internetseite, hat er gemäß § 8 Abs. 2 UWG für dessen Verhalten einzustehen.

  2. Gewährt der auf einer Internetseite gegen Entgelt zu erwerbende Rabattcoupon für eine Dienstleistung eine Preisermäßigung von über 80 %, ist dieser Preisnachlass so erheblich, dass der Coupon als weitgehend unentgeltlich abgegeben angesehen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen nicht von dem Portalbetreiber als Gutscheinaussteller, sondern von Partnerunternehmen erbracht werden und er dafür einsteht, dass diese Partnerunternehmen den Coupon einlösen.

  3. Sieht eine Klausel in den vom Betreiber der Internetseite verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein solch nahezu unentgeltlicher Rabattcoupon ab dem Kaufdatum ein Jahr lang gültig ist und nur innerhalb dieser Zeit eingelöst werden kann, wird der Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch die Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährung nicht in unangemessener Weise verletzt. Die Gültigkeitsbeschränkung auf ein Jahr stellt somit keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.



Siehe auch Rabattaktionen - Gutscheine - Bonussysteme und Geltungsdauer von Gutscheinen


Gründe:

I.

Es wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden weder nach dem UWG noch dem UKlaG Unterlassungsansprüche zu. Es könne dabei dahinstehen, inwieweit der Beklagte für den Inhalt der Werbung der Internetseite www.f....de verantwortlich sei.

In der Werbung seien nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 FahrlG Preise angegeben. Es werde lediglich angegeben, dass durch den Erwerb eines Coupons für 9,00 € ein Rabatt in Höhe von 82 % gewährt werde, ohne dass das Entgelt für die Leistung in Gestalt einer Fahrstunde bestimmt genannt werde.

Die Befristung der Gültigkeit des Rabattcoupons auf ein Jahr verstoße nicht gegen § 307 BGB. Die Verjährung diene in erster Linie dem Schutz vor Inanspruchnahme von unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen. Hier gehe es jedoch um die Einlösung eines durch Rechtsgeschäft erworbenen Rechtes auf Rabatt. Es sei nicht unangemessen benachteiligend, wenn dieses Recht nur für die Dauer von einem Jahr eingeräumt werde.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 11.6.2012, hat der Kläger durch bei Gericht am 29.6.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 13.8.2012, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger meint, bei dem Werbeangebot von 9,00 € handele es sich um eine Preisangabe des Beklagten für zwei Fahrstunden und nicht um die Angabe eines Preises für einen Rabattcoupon des Plattformbetreibers. Für diese Preisangabe sei der Beklagte auch verantwortlich, weil er seine Daten auf der Internetseite eingegeben habe. Auch der Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG sei begründet. Denn Klauseln, die die Gültigkeit von Gutscheinen regelten, unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.5.2013 eine Erklärung abgegeben, durch die er sich strafbewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte die teilweise Vorauszahlung von Ausbildungskosten zu bewerben mit Gutscheinen, die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages in Fahrstunden eingelöst werden können, ohne dabei das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und das weitere Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu 45 Minuten anzugeben. Nach Annahme dieser Verpflichtungserklärung durch den Kläger haben die Parteien insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt noch,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 7.6.2012 - 2 O 357/11 - den Beklagten zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte den Verkauf von Gutscheinen gegen Zahlung eines Entgelts zu bewerben mit einer zeitlichen Befristung der Einlösung des Gutscheins auf ein Jahr,

sowie

an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat den Zahlungsantrag anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Der Beklagte macht geltend, dem Kläger gehörten keine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Die Begrenzung der Geltungsdauer des Coupons verstoße nicht gegen § 307 BGB. Denn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer könne der Coupon gegen Zahlung eines Betrages von 10 € gegen einen Coupon gleicher Wertigkeit eingetauscht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.


II.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat - soweit hierüber noch durch Urteil zu entscheiden ist - keinen Erfolg.

A.

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers, gerichtet auf eine Verurteilung des Beklagten auf den Unterlassungsantrag betreffend die Bewerbung von Gutscheinen für zwei Fahrstunden zum Preis von 9,00 €, bedurfte es nicht mehr, nachdem der Beklagte im Hinblick darauf die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und die Parteien den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der durch die Abmahnung verursachten Kosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen beruht auf seinem Anerkenntnis gemäß § 307 Satz 1 ZPO.

B.

Die Berufung des Klägers im Übrigen war zurückzuweisen.

1.) Ansprüche nach dem UKlaG hat der Kläger nicht geltend gemacht, wie sich aus seinem Klageantrag ergibt. Hierfür muss der Klageantrag den Wortlaut der beanstandeten Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Dies ist hier nicht der Fall.

2.) Aus der Fassung des Klageantrages und der Klagebegründung ergibt sich vielmehr, dass der Kläger Ansprüche nach § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Nr. 11 UWG geltend macht. Solche Ansprüche sind jedoch nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hätte, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

a.) Zwar ermöglicht nicht nur das UKlaG, sondern auch das UWG eine lauterkeitsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 4 Rn. 11.156c) über § 4 Nr. 11 UWG.

b.) Auch ist der Kläger anspruchsberechtigt.

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich allerdings nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist nicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen, wie sich aus der beim Bundesamt für Justiz geführten und veröffentlichten Liste mit Stand vom 1.3.2013 ergibt.

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dies war erstinstanzlich unstreitig. Soweit der Beklagte zweitinstanzlich den Einwand erhoben hat, dem Kläger gehörten keine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, ist dieser Einwand nicht mehr zuzulassen. Dabei handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, von dem nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte es nicht auch im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, § 531 Abs. 2 Nr. ZPO.

c.) Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an dem Umstand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in Streit stehen, die nicht der Beklagte selbst, sondern der von ihm eingeschaltete Betreiber der Internetseite www.f....de verwendet, der die Gutscheine vertreibt. Denn da der Beklagte sich dieses Portals als Beauftragten bedient, hat er auch gemäß § 8 Abs. 2 UWG für dessen Verhalten einzustehen.

d.) Jedoch stellt die streitgegenständliche Klausel, die die Gültigkeit der streitgegenständlichen Gutscheine auf ein Jahr beschränkt, keine unangemessene Benachteilung i. S. von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB dar.

Nach § 307 Abs. 1 BGB ist zu prüfen, ob die in Streit stehende Regelung den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Zwar handelt es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Regelung, die von den Verjährungsregelungen des BGB abweicht. Sie sieht vor, dass der Coupon ab dem Kaufdatum ein Jahr lang gültig und innerhalb dieser Zeit eingelöst werden kann. Demgegenüber beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB, d. h. hier mit dem Schluss des Jahres, in dem der Coupon gekauft wird.

Wie sich aus § 202 Abs. 1 BGB ergibt, der eine Erleichterung der Verjährung durch Rechtsgeschäft im Voraus nur für den Fall der Haftung wegen Vorsatzes verbietet, sind jedoch Vereinbarungen zur Verjährungserleichterung grundsätzlich zulässig. Beschränkungen ergeben sich lediglich für die Erleichterung der Verjährung von Mängelansprüchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es vorliegend nicht geht.

Da aber das bürgerliche Recht Ausschlussfristen nicht kennt, muss bei Gültigkeitsbefristungen geprüft werden, ob der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltende Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in unangemessener Weise verletzt ist. Denn der Kunde, der beim Erwerb der Karte einen Betrag vorausbezahlt, kann die Leistung des Betreibers des Portals nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2001, XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635, zitiert nach Juris).

Von einer Abweichung vom Äquivalenzprinzip kann danach nicht ausgegangen werden, wenn Gutscheine oder Rabattcoupons ohne Gegenleistung abgegeben werden. In einem solchen Fall sind zeitliche Beschränkungen von deren Einlösbarkeit nicht zu beanstanden. Denn auf unentgeltlich gewährte Rabatte gibt es keinen Anspruch. Wer solche Rabatte gewährt, kann deren Geltungsdauer auch beschränken. Der Aussteller von entsprechenden Gutscheinen muss kein besonderes Interesse daran darlegen, dass er nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auf die versprochene Leistung in Anspruch genommen werden will.

Anders ist es, wenn eine Berechtigungskarte bzw. ein Gutschein gegen Zahlung eines Geldbetrages erworben muss. Wenn ein solcher Gutschein mit dem vollen Preis für die vom Aussteller geschuldete Leistung bezahlt wird, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses des Ausstellers daran, mit dem Ablauf der Befristung nicht auf die geschuldete Leistung in Anspruch genommen zu werden (BGH, a. a. O. im Hinblick auf die Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten; OLG München, Urteil vom 17.1.2008, 29 U 3193/07, NJW-RR 2008, 1233, zitiert nach Juris, zur Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen).

Im hier zu entscheidenden Fall wird der in Streit stehende Coupon weder umsonst abgegeben, noch muss der Fahrschulinteressent dafür das volle Entgelt für die von der jeweiligen Fahrschule zu erbringende Leistung bezahlen. Der Interessent bezahlt 9 € für den Coupon, der zur Inanspruchnahme einer Leistung berechtigt, die üblicherweise mit rund 50 € zu vergüten ist. Dies ist unstreitig der Preis, der am örtlichen Markt üblicherweise für zwei Fahrstunden zu bezahlen ist. Die Preisermäßigung mit über 80 % ist so erheblich, dass der Coupon als weitgehend unentgeltlich abgegeben angesehen werden muss, weil damit die Interessenten Leistungen zu einem Preis beanspruchen können, zu dem diese sonst nicht zu erhalten sind. Hinzu kommt, dass die im Gutschein verbrieften Leistungen nicht vom Portalbetreiber als Gutscheinaussteller, sondern von den Partnerfahrschulen - wie dem Beklagten - zu erbringen sind. Es ist der Portalbetreiber, der dafür einsteht, dass die Partnerfahrschulen den Coupon einlösen, vgl. § 7 Abs. 1 der AGB für Endkunden des Portalbetreibers. Diese AGB hat der Beklagte zwar erst im Berufungsverfahren vorgelegt. Dass der Portalbetreiber diese AGB gegenüber den Erwerbern des Coupons verwendet, hat der Kläger jedoch nicht bestritten. Es handelt sich mithin um unstreitiges Vorbringen, das auch in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden kann. Weigert sich die Fahrschule, den Coupon einzulösen, haftet hierfür der Portalbetreiber. Der Portalbetreiber, der selbst keine Fahrstunden erteilt, muss damit für die Erbringung fremder Leistungen einstehen. Es erscheint angesichts dieser Umstände nicht unangemessen, dass der Käufer des Coupons mit dem Zeitablauf nicht nur den Anspruch auf den versprochenen Rabatt auf zwei Fahrstunden, sondern auch den für den Gutschein bezahlten Kaufpreis ersatzlos verliert (ähnlich LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, 15 O 663/10, zitiert nach Juris).

Hinzu kommt die Besonderheit der mit dem Coupon beworbenen Leistungen. Ersichtlich richtet sich die Werbung an Personen, die am Erwerb einer Fahrerlaubnis für Pkw interessiert sind. Vor der Entscheidung für eine Fahrschule zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis steht der Verbraucher - von Ausnahmefällen abgesehen - nur einmal. Diese Entscheidung wird von jungen Menschen ab dem Alter von 16 Jahren getroffen. Diese entscheiden sich in der überwiegenden Mehrzahl bis spätestens zum Alter von 24 Jahren für eine Fahrschule und erwerben bis dahin die Fahrerlaubnis, wie sich aus allgemein zugänglichen statistischen Daten ergibt (vgl. Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen - Fahrerlaubnisbesitz in Deutschland [BASt] Heft M187, 2007, Seite 51). Den Internetauftritt des Portalbetreibers besuchen deshalb nur Interessenten, die noch über keine Fahrerlaubnis verfügen, die sie erwerben wollen, und nun eine Fahrschule suchen. Wer bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, hat keinerlei Interesse an dem Portal und an den dort vertriebenen Coupons. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung für einen Couponerwerb zeitlich praktisch mit der Wahl der Fahrschule zusammenfällt. Bei einer derartigen Sachlage benachteiligt es den Erwerber der Coupons nicht unangemessen, wenn der Portalbetreiber die Coupongültigkeit beschränkt, um nicht jahrelang aus einer Zusage in Anspruch genommen zu werden, deren Einhaltung er selbst nicht gewährleisten kann, sondern wofür er auf die Kooperation der angeschlossenen Partnerfahrschulen angewiesen ist.

Die Ausführungen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.5.2013 rechtfertigen demgegenüber keine abweichende Beurteilung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 1 und Nr. 10, 711 ZPO.

Dem Beklagten waren die Kosten aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat. Die Klage war mit ihrem ersten Antrag zulässig und begründet, aus diesem Grunde hat der Beklagte sich durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung in die Rolle des Unterlegenen begeben und die durch die Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Kosten anerkannt.

Da die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 219,35 € nebst Zinsen auf seinem Anerkenntnis beruht, war die Entscheidung über die Befugnis der Parteien zur Abwendung der Zwangsvollstreckung der Gegenseite auf die Kostenentscheidung zu beschränken.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



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