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Landgericht München Beschluss vom 08.08.2012 - 25 O 13635/12 - Haftung für unzutreffende Bonitätsauskunft

LG München v. 08.08.2012: Zur Haftung für unzutreffende Bonitätsauskunft


Das Landgericht München (Beschluss vom 08.08.2012 - 25 O 13635/12) hat entschieden:
Eine unzutreffende Bonitätsauskunft, die basierend auf einem Scoring entsprechend § 28a BDSG erteilt wurde, verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann.




Siehe auch Bonitätsprüfung - Kreditauskunft


Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen einer unzutreffenden Bonitätsauskunft geltend, die basierend auf einem Scoring entsprechend § 28a BDSG erteilt wurde. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 05.07.2012 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Score-Werten aufgrund der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes aus §§ 823, 1004 BGB. Unstreitig hat die Beklagten gegenüber der Firma ... eine unzutreffende Bonitätsauskunft über die Klägerin erteilt hat. Diese falsche Auskunftserteilung verletzt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ist nicht durch die §§ 28a, 29 BDSG gedeckt, so dass der Verfügungsanspruch gegeben ist. Die zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen der Beteiligten erforderliche Abwägung ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gem. Art. 2 GG, das durch die unzutreffende Bonitätsauskunft verletzt wurde, das durch Art. 12 GG geschützte Interesse der Beklagten an der ungehinderten Ausübung ihres Gewerbebetriebes im vorliegenden Einzelfall überwiegt. Maßgeblich ist dabei, dass sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch die Ehre der Klägerin verletzt wurde.

Angesichts des erfolgten rechtswidrigen Eingriffs spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH NJW 04, 1035). Da die Klägerin durch das Schreiben vom 13.06.2012 von der Auskunftserteilung Kenntnis erlangt hat, ist die erforderliche Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit gegeben, § 940 ZPO.

Allerdings hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass jegliche Auskunft unterlassen wird. Soweit der Beklagten durch die einstweilige Verfügung auch die Erteilung anderer Auskünfte als die Übermittlung von Score-Werten untersagt wurde, war diese zu weit gefasst. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung berücksichtigt dies, insoweit wäre die Klägerin unterlegen. Das Gericht bewertet das Interesse der Klägerin an dem Unterlassen dieser weitergehenden Auskünfte und damit das Unterliegen mit 1/5, so dass die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreites trifft. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

Der Streitwert entspricht dem Interesse der Klägerin an dem begehrten Unterlassen.



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