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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 13.01.2010 - AN 11 K 09.00812 - Zur Unterscheidung von Elektrogeräten und unselbständigen Bauteilen

VG Ansbach v. 13.01.2010: Zur Unterscheidung von Elektrogeräten und unselbständigen Bauteilen


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 13.01.2010 - AN 11 K 09.00812) hat entschieden:
  1. Für die Einordnung als Elektrogerät ist auf die Zweckbestimmung des Geräts abzustellen, die sich aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen ergibt. Das heißt, dass das Gerät seine - ihm so zugedachte - Funktion („its basic - primary - function“) nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird. Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren („used only for support or control functions“), liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor.

  2. Ein Elektrogerät muss ein eigenständiges Gerät („finished product“) und nicht bloß ein unselbständig untergeordnetes einzelnes Bauteil sein; dies ist dann gegeben, wenn das abgegrenzte Produkt eine eigen- oder selbstständige Funktion erfüllt, für einen Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen ist und der Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand - wenn auch von technisch dazu befähigten Personen - erfolgen kann. Ein bestimmtes Gerät ist dann nicht Teil eines anderen Geräts, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigem Aufwand wieder getrennt werden kann.

  3. Wärmefußsäcke und Wärmetextilien, die aus einem Heizad mit Steckverbindung zu einer akkugespeisten Energiequelle bestehen, sind registrierungspflichtige Elektrogeräte und keine unselbständigen Bauteile.



Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein beheizter Fußsack und ein beheiztes Sitzkissen (Wärmeauflage) unter den Anwendungsbereich des ElektroG und daher unter die Herstellerpflichten, insbesondere die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgesetz fallen.

Die Klägerin, eine Herstellerin von Garnen unterschiedlichster Einsatzzwecke, bringt unter der Marke „novonic“ textile, durch die Verwendung von Heizpads mit Zuleitungen (Heizspinnen) heizbare Flächen in Verkehr, die von anderen Firmen in Bekleidungsstücke eingenäht werden.

Auch an Endverbraucher abgegeben werden die Produkte „novosan Fußsack FS 100“ und „novosan Wärmeauflage WA 100“. Auch diese Produkte sind Textilien, in die das novonic Heizsystem eingebaut ist. Der Produktaufbau besteht jeweils aus einem novonic Heizpad (Gewebefläche aus Garnkabel), das zunächst von einem Dämmvlies und sodann von einem dreilagigen Stoff umhüllt ist. Die Energiezufuhr erfolgt über ein am Heizpad nicht lösbar befestigtes Flachkabel, an dessen Ende sich eine von der Klägerin entwickelte, spezielle und nicht handelsübliche Steckverbindung befindet. Dieser Stecker ist zum Anschluss der mitgelieferten Energieversorgungseinheit bestimmt, deren wesentlicher Bestandteil ein Lithium-​Ionen-​Akkublock (10,8 V, 2200 mAh) ist. Die Energieversorgungseinheit verfügt über eine Buchse zum Anschluss handelsüblicher Ladegeräte und enthält die erforderliche Elektronik, um den Ladevorgang der Akkus sowie Dauer und Temperatur des Heizvorgangs in der Textilie zu steuern. Ein von der Klägerin zugekauftes, ordnungsgemäß registriertes Ladegerät ist im Lieferumfang enthalten.

Am 22. Juli 2008 stellte die Klägerin im EAR-​System einen Registrierungsantrag für die Marke novonic und die Geräteart Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung. Mit E-​Mail vom 18. August 2008 teilte die Beklagte u.a. mit, dass die von der Klägerin verwendeten Heizpads, wenn sie von anderen Herstellern in Kleidungsstücke eingenäht werden, keine eigenständigen Elektrogeräte, sondern Teile eines anderen Geräts (Kleidungsstück) wären, das seinerseits nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fiele. In der Folge hielt die Klägerin ihren Registrierungsantrag aufrecht und ließ mit Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2008 ausführen, dass sie selbst unter Einsatz des Heizsystems novonic auch zwei Produkte herstelle, die auch an Endverbraucher abgegeben werden, nämlich den novosan Fußsack FS 100 und die novosan Wärmeauflage WA 100. Für diese Produkte bestehe keine Registrierungspflicht nach dem ElektroG. Ein Feststellungsantrag werde gestellt. Angesichts der textilen Form sei es trotz der Funktion der Produkte mit elektrischer Energie bereits fraglich, ob es sich dabei um Geräte im Sinne des ElektroG handele. Auch hinsichtlich des Anwendungsbereichs ließen sich die Produkte der Klägerin auch nicht einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuordnen, insbesondere liege kein Haushaltsgroßgerät vor, wie die Beklagte aber meine. Vorliegend handele es sich um Textilien bzw. Bekleidung (Fußsack), deren grundsätzliche Funktionen auch ohne elektrischen Betrieb erhalten blieben. Eine Textilie sei kein Haushaltsgroßgerät. Auch sei das novonic Heizsystem nicht selbständig registrierungspflichtig. Dieses Bauteil sei nicht selbständig benutzbar und werde nicht an Endverbraucher oder Privatpersonen abgegeben. Es handele sich um unselbständige Bestandteile eines selbst nicht registrierungspflichtigen Endprodukts. Gleiches gelte für die Energieversorgungseinheit. Abschließend wurde um Bestätigung gebeten, dass die Klägerin als Herstellerin der genannten Produkte Fußsack und Wärmeauflage jeweils mit Energieversorgungseinheit nicht registrierungspflichtig nach dem ElektroG sei. Mit E-​Mail vom 17. März 2009 bestätigte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin auf entsprechende Anfrage der Beklagten, dass die Fertigung der beiden genannten Produkte teilweise bei der Klägerin selbst (Heizsystem), teilweise in deren Auftrag und für deren Rechnung bei Dritten (Textilien) erfolge und eine Komponente (Stromversorgungseinheit) komplett zugekauft werde, das fertige Endprodukt dann unter dem Markennamen novosan an die Stiftung ... geliefert und von dieser, die diese Produkte letztlich an Endverbraucher abgebe, auch bezahlt werde.

Mit Bescheid vom 8. April 2009 , übermittelt durch E-​Mail, stellte die Beklagte im Rahmen einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht der Klägerin fest, dass die von der Klägerin unter der Marke novosan in Verkehr gebrachten Geräte Fußsack FS 100 und Wärmeauflage WA 100 einschließlich des betriebsnotwendigen elektrischen Zubehörs dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfielen (Ziffer I), die Klägerin in Bezug auf die Geräte nach Ziffer I zur Registrierung gemäß § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ElektroG verpflichtet sei (Ziffer II), und erhob für diesen Bescheid Kosten in Höhe von 520 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Klägerin sei als Herstellerin mit der Kategorie Haushaltsgroßgeräte und innerhalb dieser mit der Geräteart „andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ und der Marke novosan registrierungspflichtig, da der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet sei. Der sachliche Anwendungsbereich sei gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG dann eröffnet, wenn ein Produkt ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG sei, es einer der zehn Kategorien nach § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen sei und keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände einschlägig sei. Die genannten Geräte seien Elektrogeräte. Sie benötigten zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme. Die gesetzlich genannten Spannungsgrenzen würden nicht überschritten. Geräte seien einzeln räumlich abgegrenzte Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen, mit denen etwas bearbeitet, hergestellt oder bewirkt werden könne. Vorliegend bewirkten die genannten Geräte nach ihrer Bauart und Zweckbestimmung die Erwärmung des Körpers oder von Teilen des Körpers des Nutzers. Als ordnungsgemäßer Betrieb sei jede Funktion zu verstehen, die ein Produkt nach seinen konstruktiven Merkmalen und nach dem nach außen dokumentierten Willen des Herstellers erfülle. Die genannten Geräte würden von der Klägerin als Herstellerin in den jeweiligen Bedienungsanleitungen als „Heizsystem mit eingebauter, aktiver Wärmeerzeugung über Akkus“ und „zum Betrieb des Fußsacks, der Wärmeauflage muss die geladene Energieversorgungseinheit am Stecker des Fußsacks, der Wärmeauflage angeschlossen sein“ beschrieben. Genau diese elektrische Wärmeerzeugungsfunktion erwarte der Erwerber aufgrund der Beschreibungen in den Bedienungsanleitungen und Produktinformationen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Geräte auch eine gewisse Körperwärme speichernde Funktion aufwiesen, denn der Erwerber wünsche gerade die elektrische Wärmefunktion und nicht nur die mit einer einfachen Wolldecke vergleichbare. Die genannten Geräte seien der Kategorie 1 (Haushaltsgroßgeräte) und innerhalb dieser Kategorie der Geräteart „andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ zuzuordnen. Anhang I zum ElektroG sei beispielhaft und nicht abschließend, da die Anwendung auf neue Produkte sichergestellt werden solle. In Anhang I Nr. 1 würden elektrische Heizgeräte als Beispiel genannt, die den genannten Geräten vollumfänglich entsprechen würden. Es handele sich gerade nicht um Bekleidungsstücke, sondern um flächige Gebilde, deren Zweckbestimmung die Wärmeabgabe durch elektrische Heizeinrichtungen sei. Dass sie im Fall des Fußsacks als Hohlkörper ausgebildet seien, ändere an diesem Sachverhalt nichts. Auch werde der Begriff Großgeräte nicht überdehnt, wie die sonstigen Beispiele im Anhang zeigten. Die genannten Geräte seien auch zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet und bestimmt, da sie zur Nutzung durch Rollstuhlfahrer, aber auch allgemein für das Sitzen im Freien beworben würden. Gesetzliche Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig und auch nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin sei nach ihren eigenen Ausführungen auch Herstellerin im Sinne des § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG, da sie Eigentümerin der Marke novosan sei, die genannten Geräte herstelle und sie an die Stiftung ... zur weiteren Vermarktung in Verkehr bringe.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass über die in Ziffer III genannten Gebühren ein separater Kostenbescheid versandt werde.

Mit Telefax ihrer früheren Bevollmächtigten vom 8. Mai 2009 ließ die Klägerin wegen Nichtbestehens der Registrierungspflicht Klage erheben und mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8.4.2009 festzustellen, dass für die Klägerin keine Registrierungspflicht hinsichtlich ihrer Produkte „Fußsack FS 100“ und „Wärmeauflage WA 100“ nach dem ElektroG bei der Beklagten besteht,

hilfsweise festzustellen, dass für die Klägerin keine Registrierungspflicht hinsichtlich ihrer Produkte „Fußsack FS 100“ und „Wärmeauflage WA 100“ nach dem ElektroG bei der Beklagten besteht.
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 begründet. Zunächst wurden die genannten beiden Produkte beschrieben wie bisher. Der Produktaufbau in Schichten wurde am Beispiel des Fußsacks noch näher wie folgt dargestellt (von innen nach außen): 3-​Lagen-​Laminat (wasser- und winddicht), dann novonic Heizpad d.h. Vlies mit aufgestickten Heizdrähten (aktiver Kälteschutz), dann Spezial-​Dämmvlies als Isolierschicht (passiver Kälteschutz) und dann wieder 3-​Lagen-​Laminat (wasser- und winddicht). Die Verpflichtungsklage sei gewählt worden, obwohl das ElektroG formelle negative Feststellungsanträge an die Beklagte nicht vorsehe. Jedoch habe diese die entsprechende, formlos gestellte Bitte der Klägerin formell und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen beschieden; also gehe die Beklagte selbst von ihrem Recht aus, durch Verwaltungsakt über die Anwendbarkeit des ElektroG zu entscheiden. Lediglich hilfsweise werde die Feststellung durch das Gericht beantragt. Die genannten Produkte seien nicht der Kategorie Haushaltsgroßgeräte und innerhalb dieser der Geräteart „andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ zuzuordnen. Es sei schon zu bezweifeln, ob die beiden Produkte überhaupt Geräte im Sinn des ElektroG seien. Dieser Begriff sei dort nicht definiert. Die Auslegung durch die Beklagte erscheine als nicht zwangsläufig und werde auch vom Gerätebegriff der EMV-​Richtlinie (89/336/EWG) nicht gedeckt, da dort ein Gegenstand mit einem eigenen Gehäuse verlangt werde. Der Nutzen für den Verwender der genannten Produkte sei der Schutz bestimmter Körperteile vor Kälte, Wind und Feuchtigkeit. Wie sich aus dem Produktaufbau ergebe, würden die Primärfunktionen Wind- und Feuchtigkeitsschutz dadurch und völlig unabhängig von der Sekundärfunktion Beheizungsmöglichkeit erfüllt. Die Primärfunktion Kälteschutz werde ebenfalls bereits durch den Aufbau gewährleistet, könne allerdings durch Aktivierung der Sekundärfunktion Beheizbarkeit wesentlich verbessert werden. Die Sekundärfunktion werde deshalb (nur) dann eingesetzt, wenn und soweit die Einsatzbedingungen (Außentemperatur) dies erforderten. Nach aller Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass diese Produkte z.B. in der Übergangszeit auch ohne Nutzung der Heizmöglichkeit als Sekundärfunktion verwendet würden. Mit welcher Eigenschaft die Produkte beworben würden, sei dabei nicht entscheidend. Da die zusätzliche Beheizungsmöglichkeit (nur) einen wesentlichen, wenn auch ggfs. kaufentscheidenden Zusatznutzen darstelle, schlage ein Vergleich mit einer einfachen Wolldecke fehl, vielmehr sei Vergleichbarkeit zu einem batteriebetriebenen Teddybären oder zu einem elektrisch verstellbaren Sessel gegeben. Aber selbst bei einer unterstellten Geräteeigenschaft ließen sich die genannten Produkte keiner einschlägigen Kategorie zuordnen. Sie seien keine Haushaltsgroßgeräte, da sie keine solchen technischen Geräte seien, die eine nicht unerhebliche räumliche Ausdehnung haben und üblicherweise in einem Haushalt benutzt werden. Mithin lägen auch andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten als Geräteart nicht vor. Hierzu gehörten nämlich weder ein textiler Fußsack noch eine textile Wärmeauflage. Diese Produkte seien vielmehr Bekleidungsgegenstände bzw. Textilien und unterfielen daher nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG. Die Ausstattung mit elektrischen Bauteilen ändere hieran nichts. Daher sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und durch die begehrte Feststellung zu ersetzen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Mai 2009 ließ die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klageerwiderung erfolgte mit Schriftsatz vom 8. September 2009. Die hauptsächlich erhobene Verpflichtungsklage sei bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da das Gericht die begehrte Feststellung ohne weiteres selbst vornehmen könne und dies auch effektiver sei als die Verpflichtung der Behörde. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen habe, und zudem wegen des Grundsatzes der Subsidiarität schon unstatthaft. Vielmehr wäre die Anfechtungsklage statthaft. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die Klägerin hinsichtlich der genannten beiden Produkte registrierungspflichtig sei. Diese seien Elektrogeräte, die der Kategorie 2, hilfsweise der Kategorie 7 zuzuordnen seien; weiter seien Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht ersichtlich. Es handele sich um Geräte im Sinne des ElektroG. Solche könnten durchaus auch aus Stoff bestehen. Die englische und französische Fassung des im ElektroG verwendeten Gerätebegriffs der EMV-​Richtlinie sei weiter gefasst als im Deutschen. Vorliegend stelle in technischer Hinsicht die textile Ummantelung selbst das Gehäuse dar, in das die Heizspinne eingenäht werde. Gerät sei also ein räumlich abgegrenzter Gegenstand, mit dem etwas bearbeitet, hergestellt oder bewirkt werden könne. Mit den durch die textile Ummantelung räumlich abgegrenzten Gegenständen werde vorliegend die Erwärmung des Benutzers oder einzelner seiner Körperteile bewirkt. Für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs könne es nicht auf einen, im Gesetz im Übrigen nicht enthaltenen Begriff des Primärzwecks ankommen; vielmehr sei ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktionen auf den ordnungsgemäßen Betrieb abzustellen, der neben objektiven Kriterien auch durch den Zweck des Geräts bestimmt wird. Diese Zweckbestimmung ergebe sich aus der Werbung der Klägerin für diese Produkte, wo eindeutig auf die aktive Wärmelieferung abgestellt sei. Diese Betriebsweise setze elektrische Ströme voraus. Dagegen stelle die bloß passive Nutzung der Produkte keinen ordnungsgemäßen Betrieb dar. Anderes erscheine schon vor dem Hintergrund der Ausgefeiltheit der verwendeten Technologie in der Heizspinne abwegig. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die handelsüblichen Preise der Produkte im Vergleich zu einem herkömmlichen Fußsack oder einer Wolldecke. Während der übliche Preis für einen nicht beheizbaren Fußsack bei 50 bis 70 EUR liege, koste der Fußsack 349 EUR und die Wärmeauflage 199 EUR. Die streitgegenständlichen Produkte ließen sich der Kategorie 2 (Haushaltskleingeräte), hilfsweise der Kategorie 7 (Sport- und Freizeitgeräte) zuordnen. Haushaltskleingeräte seien - nach Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte Anfang Juni 2009 - Geräte, die verbringbar und grundsätzlich nicht zum dauerhaften Verbleib am Nutzungsort bestimmt seien. Die streitgegenständlichen Produkte, nämlich Fußsack und Wärmeauflage, die nach den Angaben der Klägerin von Anglern, Jägern und Rollstuhlfahrern für das Sitzen im Freien verwendet werden, seien Haushaltskleingeräte im Sinne dieser Definition. So habe die Klägerin ausdrücklich als Vorzug in den Vordergrund gestellt, dass der Fußsack ohne großen Aufwand im Sitzen angelegt und auch wieder entfernt werden könne. Hilfsweise seien die beiden Produkte als Freizeitgeräte anzusehen. Dies seien Geräte, die weder für berufliche oder häusliche Pflichten noch durch Essen, Schlafen, Körperpflege usw. in Anspruch genommen würden und einzig der Freizeitbeschäftigung bzw. -gestaltung dienten. Nach der Klagebegründung sei Einsatzzweck der beiden Produkte auch der Sport- und Freizeitbereich wie für Angler, Jäger auf dem Hochsitz oder Zuschauer bei Veranstaltungen im Freien. Gerade bei der reinen Freizeitgestaltung ohne größere körperliche Aktivität würden diese Produkte durch die aktive Heizung ihre Vorteile gegenüber passiven Wärmeschützern entfalten, da bei dieser weniger Eigenwärme durch den Nutzer produziert werde. In diesen Einsatzbereichen erfolge auch eine Nutzung in privaten Haushalten. Soweit sich die Klägerin auf eine gewerbliche Nutzung wie z.B. durch Händler auf einem Wochenmarkt beziehe, sei auch diese gewerbliche Nutzung erfasst.

Hierauf ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten vom 12. November 2009 entgegnen. Die Verpflichtungsklage, entsprechend dem Begehren gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, sei statthaft. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die erhobene Klage sei auch begründet. Wie bereits ausgeführt seien die genannten Produkte keine Elektrogeräte und fielen nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG. Eine weite Auslegung des Gerätebegriffs sei nicht zwingend. Eine textile Ummantelung sei kein Gehäuse, weil darunter eine feste Hülle zu verstehen sei, die einen empfindlichen Inhalt schützend umgebe. Vorliegend bildeten die verschiedenen Schichten des Aufbaus der Produkte eine Einheit. Es wäre nicht möglich, die Heizspinne in das Gehäuse eines handelsüblichen Fußsacks einzubringen oder mit einer Wolldecke zu verbinden. Auch erscheine das Abstellen auf die räumliche Abgrenzbarkeit als wenig aussagekräftig. Dagegen werde die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärfunktion als unumgänglich aufrechterhalten. Vorliegend bleibe die Hauptfunktion des Kälte- und Feuchtigkeitsschutzes auch ohne die aktive Wärmezufuhr aus dem Akku erhalten. Diese Funktion sei stets gegeben und werde durch den Stromeinsatz lediglich - teilweise - verstärkt. Die Einordnung als Elektrogerät hänge also nicht von der subjektiven Zweckbestimmung ab, sondern sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Jedenfalls könnten die Produkte aber keiner Kategorie nach dem ElektroG zugeordnet werden. Die nunmehrige Einordnung als Haushaltskleingeräte, hilfsweise Freizeitgeräte sei schon prozessual nicht zu berücksichtigen, jedenfalls aber nicht zutreffend. Eine Ähnlichkeit mit den in Anhang I Nr. 2 aufgeführten Gerätearten sei nicht gegeben. Es handele sich dort um technische Geräte im eigentlichen Wortsinn. Im Übrigen seien die genannten Produkte auch nicht zur Verwendung im Haus(halt) gedacht, sondern im Freien. Die genannten Produkte dienten auch nicht der Sport- oder Freizeitbetätigung; sie seien vielmehr Bekleidungsgegenstände, die sowohl beim Sport als auch im Alltag nutzbar seien.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. Januar 2010 ließ die Beklagte unter Ablehnung der Auffassung der Klägerin im Einzelnen erwidern und der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom 11. Januar 2010 wiederum replizieren und führte zusammenfassend aus, dass die Produkte der Klägerin auch nicht als Haushaltskleingeräte einzuordnen seien.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Unterlagen der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die hauptsächlich erhobene Verpflichtungsklage auf negative Feststellung, dass keine Registrierungspflicht nach den ElektroG besteht, wurde ebenso wie die hilfsweise nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene (negative) Feststellungsklage zutreffend gegen die Beklagte gerichtet (1), da diese passiv prozessführungsbefugt und passivlegitimiert ist, und diese sind auch im Übrigen statthaft und zulässig (2.). Sie sind aber sachlich nicht begründet, weil die Klägerin als Herstellerin für einen beheizbaren Fußsack und eine beheizbare Wärmeauflage die Herstellerpflichten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz = ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I. S. 762) in Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-​Altgeräte und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (WEEE und RoHS), insbesondere die dort vorgesehene Registrierungspflicht, zu erfüllen hat, da die betreffenden Produkte, nämlich der novosan Fußsack FS 100 und die novosan Wärmeauflage WA 100 Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes (im folgenden Elektrogeräte) sind und als Haushaltskleingeräte auch in dessen Anwendungsbereich fallen (3).

1. Die erhobene Klage ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zu verfolgen und zu Recht gegen die Stiftung Elektro-​Altgeräte Register (EAR) gerichtet worden. Diese ist nämlich nicht nur passivlegitimiert (Kopp/Schenke RdNr. 28 vor § 40 VwGO), sondern auch passiv prozessführungsbefugt im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Nach dem Rechtsträgerprinzip ist bei beliehenen Unternehmern ein Rechtsbehelf gegen diese selbst zu richten und nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (Kopp/Schenke § 78 VwGO RdNrn. 3 und 5). Ein derartiger Fall der Beleihung liegt hier vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erfolgt die Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für Zwecke der Entsorgung durch die zuständige Behörde. Diese ist nach § 16 Abs. 1 ElektroG das Umweltbundesamt. In § 17 Abs. 1 ElektroG wird aber die zuständige Behörde ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit den Aufgaben insbesondere auch der Registrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG zu beleihen. Da ein sachlicher Grund für die Beleihung darin liegt, dass der Vollzug des ElektroG einen speziellen Sachverstand und damit eine eigene Organisation erfordert, ist ein Verstoß insbesondere gegen Art. 33 Abs. 4 und 20 Abs. 2 GG nicht anzunehmen (BVerwG vom 29.9.2005, zitiert nach juris zur Sonderabfallüberwachung). Die Beleihung erfolgte mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 6. Juli 2005. Dort wurde die Beklagte u.a. auch mit der Befugnis der Registrierung beliehen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Eine Registrierungspflicht besteht also insbesondere dann nicht, wenn kein Elektrogerät in diesem Sinn vorliegt oder aber der Anwendungsbereich des ElektroG gar nicht eröffnet ist. Da dies Teilaspekte der Registrierung darstellen, erstreckt sich die Beleihungsbefugnis als Minus auch hierauf und ermächtigt die Beklagte daher auch zu einer verwaltungsmäßigen Entscheidung (Feststellung) darüber, ob diese Teilaspekte positiv vorliegen oder negativ zu verneinen sind. Die Aufgabe der Registrierung verbleibt dabei aber als hoheitlich (BT-​Drs. 15/3939 Seite 33). Ein Registrierungsanspruch ist daher formell und materiell zutreffend gegenüber der Beklagten geltend zu machen (VG Ansbach vom 29.12.2005 UPR 2006,243; Giesberts/Hilf § 21 ElektroG RdNr. 12; Prelle/Thärichen/Versteyl § 21 ElektroG RdNr. 5; Stabno § 17 ElektroG Erl. 1d). Dies muss dann auch für eine Verpflichtungsklage auf entsprechend negative Feststellung sowie für eine Feststellungsklage mit dem Ziel gelten, nicht von dieser Registrierungspflicht erfasst zu sein.

2. Vorliegend sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die hauptsächlich erhobene Verpflichtungsklage auf eine entsprechend negative Feststellung und für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage gegeben. Die Klägerin begehrt die negative Feststellung, dass sie als Herstellerin eines betreffenden Sortiments, bezüglich der Produkte novosan Fußsack FS 100 und novosan Wärmeauflage WA 100 nicht der Registrierungspflicht des ElektroG, unterliegt.

Die Verpflichtungsklage gerichtet auf eine entsprechend negative Feststellung bzw. Erteilung einer negativen Bescheinigung über die Registrierungspflicht ist statthaft. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werden. Ein derartiger Verwaltungsakt kann auch ein feststellender Verwaltungsakt bzw. ein Verwaltungsakt mit feststellendem Inhalt sein (Kopp/Schenke Anh § 42 VwGO RdNr. 25; Kopp/Ram-​sauer § 35 VwVfG RdNrn. 51 ff.). Einen solchen hat die Klägerin hier begehrt. Sie hat am 23. Dezember 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt (Bl. 38 ff. der vorgelegten Unterlagen), der durch den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2009 (Bl. 67 ff. a.a.O.) abgelehnt wurde. Zwar ist dem ElektroG selbst eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Feststellung, dass eine Registrierungspflicht besteht oder nicht besteht oder eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen ist, nicht zu entnehmen. Unter Nr. 1.07 des Gebührenverzeichnisses als Anhang 1 zu § 1 Abs. 1 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-​Kostenverordnung (ElektroGKostV) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2007, BGBl I S. 2825/6 wurde aber die Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht als neuer Gebührentatbestand aufgenommen. In der amtlichen Begründung hierzu (Seite 7) ist ausgeführt, es habe sich in Einzelfällen gezeigt, dass es für den Hersteller auch von Interesse sein könne, gegenüber seinen Handelspartnern rechtlich verbindlich nachweisen zu können, dass er mit seinen Geräten nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Bisher war von ihm verlangt worden, eine vollständige Registrierung mit allen Unterlagen mit dem Ziel der Nicht-​Registrierung zu beantragen. Der neue Gebührentatbestand trage nunmehr dem Bedürfnis der Wirtschaft nach einer vereinfachten rechtsverbindlichen Feststellung Rechnung. Damit soll also gerade eine Bescheinigung für Hersteller ermöglicht werden, dass bezogen auf ihre Produkte das ElektroG nicht anwendbar ist, wobei es auch keinen Unterschied machen kann, ob dies der Fall ist, weil kein (Elektro-​)gerät vorliegt oder der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet ist. Abgesehen davon, dass es keinen Sinn machen würde, einen Gebührentatbestand zu schaffen, für den keine entsprechende Amtshandlung zugrunde liegt, entspricht es ersichtlich der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten so zu verfahren, wie gerade auch durch die Tenorierung im angefochtenen Bescheid belegt, und vermag daher eine Selbstbindung der Beklagten zu begründen. Im Übrigen dürfte eine Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt oder eine entsprechende Bescheinigung nur dort zu verlangen sein, wo dieser an die Stelle einer belastenden Eingriffsmaßnahme tritt (Kopp/Ramsauer a.a.O.), nicht dagegen wenn wie hier eine begünstigende Bescheinigung - wie sie auch die Registrierung selbst als solche darstellt (Giesberts/Hilf § 16 ElektroG RdNr. 21) - begehrt wird. Eine derartige Verpflichtungsklage wurde daher in der Rechtsprechung als zulässig angesehen (VG Ansbach vom 28.4. und vom 2.7.2008, zitiert nach juris).

Weiter ist auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Hierfür genügt es, dass die Klägerin das Bestehen oder - wie hier - das Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses behauptet und dass sie ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es können dabei auch einzelne Berechtigungen oder - wie hier - Nichtberechtigungen aus diesem Rechtsverhältnis festgestellt werden, wenn sie hinreichend konkretisiert sind; nicht feststellungsfähig sind dagegen bloß abstrakte Rechtsfragen (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNrn. 11,12 und 17). Dies liegt hier nach dem Klagebegehren, wie es sich aus dem Klagevorbringen ergibt, vor. Weiter muss ein Kläger dartun, warum und inwiefern er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Entscheidung hat; dabei genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder persönlicher Art (Kopp/ Schenke § 43 VwGO RdNr. 23). Ein solches kann auch bei einem selbst der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnis anzunehmen sein, insbesondere bei fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNr. 25).

Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen schon die Registrierungspflicht nach dem ElektroG als maßgebliche Herstellerpflicht mit der Begründung, die betreffenden beiden Produkte seien keine (Elektro-​)geräte im Sinne dieses Gesetzes und der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei (auch) nicht eröffnet, bestritten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektrogeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss dabei die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Nach § 16 Abs. 2 ElektroG registriert - wie bereits ausgeführt - die Beklagte als zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag entsprechend und erteilt eine Registrierungsnummer. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektrogeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller die erforderliche Garantie vorlegt. Damit soll verhindert werden, dass Geräte auf den Markt kommen, deren Hersteller wieder vom Markt gehen - entweder auf Grund freier Entscheidung oder bei Insolvenz - und sich so ihrer Produktverantwortung entziehen. Entsprechend den genannten gesetzlichen Vorschriften besteht diese Registrierungspflicht für den Hersteller also - nicht mit dem einzelnen Produkt, sondern - mit seiner Marke für eine bestimmte Geräteart (Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNrn. 29 ff. und § 16 ElektroG RdNr. 11); diese sind dann Gegenstand der Registrierung, wobei unter Marke die Bezeichnung zu verstehen ist, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird (Giesberts/Hilf a.a.O.). Damit stellt die Klägerin aber keine bloß abstrakte Rechtsfrage mehr, sondern will einzelne, hinreichend konkretisierte Pflichten aus dem durch das ElektroG geschaffenen Rechtsverhältnis zur Beklagten, nämlich insbesondere ihre Registrierungspflicht in Bezug auf den Gerätebegriff und den Anwendungsbereich des ElektroG, geklärt wissen.

Die vorliegend formulierte Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär i.S.d. § 43 Abs. 2 VwGO, weil ihr eine mögliche Gestaltungs- oder Leistungsklage vorginge (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNrn. 26 ff.). Dies trifft hier nämlich nicht zu; insbesondere wäre auch eine Anfechtungsklage gegen eine nach erzwungener Antragstellung erteilte (Stamm-​)Registrierung hier schon nicht weiterführend und ihr würde zudem auch das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sein. Ebenso wäre eine Verpflichtungsklage auf Registrierung mit dem erkennbaren Begehren der Klägerin auf Nichtregistrierung objektiv schon nicht vereinbar. Weiter wären der Streitgegenstand und der Streitstoff von diesen Gestaltungs- und Leistungsklagen zur Feststellungsklage unterschiedlich, weil weitere Tatbestandsmerkmale geprüft werden müssten und schließlich stellt sich die Feststellungsklage auch als prozessual effektiver heraus, da eine Vielzahl von weiteren Prozessen zu einzelnen Herstellerpflichten vermieden werden kann (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNr. 29), weil die Frage der Geltung des ElektroG für die betreffende Marke bezogen auf die beiden betreffenden Produkte für alle Herstellerpflichten gleichermaßen zu beurteilen ist. Für den vorliegenden Kontext wurden daher in der Rechtsprechung entsprechende Feststellungsklagen für zulässig angesehen (VG Ansbach vom 20.9.2006, vom 2. und vom 16.7.2008, BayVGH vom 22.3.2007 und vom 30.6.2009, BVerwG vom 21.2.2008, zitiert nach juris).

3. Die erhobenen Klagen sind aber nicht begründet.

Die Klägerin unterliegt - wie im angefochtenen Bescheid, auf dessen Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend verwiesen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt ist - mit ihrer Marke novosan bezüglich der betreffenden beiden Produkte nämlich den Herstellerpflichten, insbesondere der Registrierungspflicht des ElektroG.

Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG knüpft an das Inverkehrbringen von Elektrogeräten durch den Hersteller an (vgl. zur Rücknahmepflicht § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG und zur Kostenpflicht § 22 Abs. 1 ElektroG i.V.m. der ElektroGKostV). Der Begriff des Elektrogeräts ist dabei der zentrale Begriff des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 10). Er findet - nahezu wortgleich mit Art. 3 a) der Richtlinie 2002/96/EG - seine Legaldefinition in § 3 Abs. 1 ElektroG. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung des ElektroG ist diese Begriffsbestimmung an sich vor dem Anwendungsbereich des § 2 ElektroG zu prüfen, d.h. liegt schon der Begriff des Elektrogeräts nicht vor, ist die Einstufung in die Kategorien (und Gerätearten) des § 2 Abs. 1 ElektroG grundsätzlich unbeachtlich (Bullinger/Fehling § 3 ElektroG RdNrn. 2 und 5; in diesem Sinn dürfte wohl auch Prüfschritt 1 in den zwischenzeitlich aufgehobenen Hinweisen des BMU vom 24.6.2005 zum Anwendungsbereich des ElektroG zu verstehen gewesen sein, ebenso wie Ziffer 1.3 der entsprechenden FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission). Der Anwendungsbereich des ElektroG ist dann unabhängig von einer Zuordnung zu Gerätekategorien nicht eröffnet (VG Ansbach vom 16.7.2008, zitiert nach juris). Nur ausnahmsweise könnten eindeutige Konkretisierungen in den genannten Kategorien und Gerätearten ein Beleg dafür sein, dass der Gesetzgeber das betreffende Gerät auch als Elektrogerät erfassen wollte. Ist allerdings der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 ElektroG auch deshalb nicht eröffnet, weil die betreffenden Produkte schon den dort aufgeführten als abschließend zu verstehenden zehn Kategorien nicht zugeordnet werden können, steht ebenfalls - also unabhängig davon, ob überhaupt ein Elektrogerät vorliegt oder nicht - fest, dass eine Registrierungspflicht des Herstellers nicht besteht. Die an sich systematisch vorgegebene Prüfungsreihenfolge müsste dann nicht eingehalten werden; bei Nichterfüllung des Anwendungsbereichs des ElektroG kann vielmehr die Elektrogeräteeigenschaft offenbleiben (BVerwG vom 21.2.2008, zitiert nach juris).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektrogeräte im Sinne dieses Gesetzes Geräte, die u.a. zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Damit soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion oder Primär- und Sekundärfunktion auf einen ordnungsgemäßen Betrieb abgestellt werden, den der Hersteller des Produkts ausgehend von den Käufererwartungen vorgibt; kann ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, dürfte ein ordnungsgemäßer Betrieb in diesem Sinn ausscheiden (BVerwG a.a.O.; auch Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 11). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei auf die Zweckbestimmung des Geräts abzustellen, die sich aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen ergebe (BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Das heißt also, dass das Gerät seine - ihm so zugedachte - Funktion („its basic - primary - function“ nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der vorgenannten FAQ) nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird. Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren („used only for support or control functions“ nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der vorgenannten FAQ), liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor (VG Ansbach vom 16.7.2008, zitiert nach juris). So fällt Spielzeug, das seine Spielfunktion auch dann behält, wenn es nicht (oder nicht mehr) elektrisch betrieben wird, nicht in den Geltungsbereich des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 12; Stabno a.a.O.; frühere BMU-​Hinweise Nr. 2.1.3 Spielzeug). Soweit neben dem Begriff des Elektrogeräts ein vorausgehender Begriff des Geräts angenommen wird, der dem ElektroG und der WEEE- bzw. der RoHS-​Richtlinie aber nicht zu entnehmen ist, kann ein solcher nur als Oberbegriff für verschiedene Gerätetypen, darunter auch Elektrogeräte, und daher in einem weiten Sinne verstanden werden, etwa als selbständig elektrisch betreibbare Einheiten (Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 2) oder nach der Definition der Beklagten als einzeln räumlich abgegrenzter Gegenstand, mit dem etwas bearbeitet, hergestellt oder bewirkt werden kann. In diese Richtung geht die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 a) des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.2.2008, BGBl I S. 220 (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. 12.2004, Abl L 390/24), wo als Gerät - abgesehen vom Sachzusammenhang elektromagnetischer Störungen - als Gerät ein für den Endverbraucher bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion verstanden wird. In diesem Sinne muss das Elektrogerät also ein eigenständiges Gerät („finished product“ im Sinne der genannten FAQ) und nicht bloß ein unselbständig untergeordnetes einzelnes Bauteil sein; dies ist dann gegeben, wenn das abgegrenzte Produkt eine eigen- oder selbstständige Funktion (Nr. 3.1 der früheren BMU-​Hinweise) erfüllt, für einen Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen ist (Fußnote 1 zu Ziffer 1.3 der vorgenannten FAQ) und der Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand - wenn auch von technisch dazu befähigten Personen - erfolgen kann (BayVGH vom 30.6.2009, VG Ansbach vom 21.10. 2009, zitiert nach juris; Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 16a). Eigen- oder selbständige Funktion meint in diesem Sinn jede Funktion, die den durch die Hersteller und Endverbraucher beabsichtigten Gebrauch des Produkts erfüllt (Fußnote 1 zu Ziffer 1.3 der vorgenannten FAQ). Eine Mehrheit von eigen- oder selbständigen Geräten wird als „fixed installation“ bezeichnet (Zitat a.a.O.). Die in § 2 Abs. 1 ElektroG - neben ggfs. bereits aus Anhang I ersichtlichen Ausnahmen - weiter enthaltene Ausnahmevorschrift ist dann zu prüfen, wenn ein (unselbständiges) Gerät Teil eines anderen Geräts (in diesem Sinn) ist, das (seinerseits) nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Mit dieser Bestimmung sollen praktische Probleme vermieden werden, die entstehen würden, wenn einzelne Bestandteile nicht erfasster Geräte zur Entsorgung aus diesen wieder entfernt werden müssten (Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19; Prelle/Thärichen/ Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Für ein selbst eigenständiges Gerät soll dies nicht gelten (BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Nach der Rechtsprechung ist ein bestimmtes Gerät nämlich dann nicht Teil eines anderen Geräts in diesem Sinne, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigem Aufwand wieder getrennt werden kann (VG Ansbach vom 28.4. und vom 2.7.2008, zitiert nach juris; Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19). Anders verhält es sich aber, wenn in ein selbständig funktionierendes Produkt, das kein Elektrogerät darstellt, ein Elektrogerät eingebaut wird, beispielsweise ein Stummspielgerät in ein Klavier (BT-​Drs. 15/3930 S. 20). In diesem Fall wird nicht das um das Elektrogerät erweiterte Produkt insgesamt zum Elektrogerät. Vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, das Elektrogerät dann auszubauen und getrennt zu entsorgen (Giesberts/ Hilf § 2 ElektroG RdNr. 20; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 13; Stabno § 2 ElektroG Anm. 1a). Eine derart getrennte Betrachtungsweise eines einheitlichen Geräts wird aber nur bei späterem Einbau oder späterem Zusatz von Elektrogeräten erwogen (BT-​Drs. 15/3930 Seite 20; Nr. 2.5.2 der früheren BMU-​Hinweise zum bereits genannten Beispiel von Stummspielpianos).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektrogeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Im Folgenden sind zehn Kategorien genannt. Damit wird Art. 2 Absatz 1 Satz 1 der WEEE-​Richtlinie und deren Anhang IA übernommen, wobei die Liste dieser Kategorien abschließend ist (BT-​Drs. 15/3930 S. 20). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Elektrogeräte im Sinne des Satzes 1 insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. Dort sind innerhalb jeder Kategorie verschiedene Geräte bezeichnet. Damit wird Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der WEEE-​Richtlinie und deren Anhang IB umgesetzt, wobei durch das Wort „insbesondere“ klargestellt wird, dass diese Aufzählung der Geräte nicht abschließend ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften auf neue Produkte möglich bleibt, die nicht ausdrücklich in der Liste genannt sind. Ob ein Gerät, das in der Liste nicht erscheint, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, entscheidet die zuständige Stelle. Ein Technischer Ausschuss soll einen Kriterienkatalog erarbeiten, mit dessen Hilfe die Entscheidung erleichtert werden soll, ob ein Elektrogerät in den Geltungsbereich der WEEE- bzw. RoHS-​Richtlinie fällt (BT-​Drs. a.a.O.). Systematisch ergibt sich also aus der abschließenden Auflistung der zehn Kategorien, dass Produkte, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, keine Registrierungspflicht auslösen. Durch die umgekehrt nicht abschließenden Beispielsnennungen erfahren die einzelnen Kategorien also keine Ausweitung; vorausgesetzt ist vielmehr immer die Zuordenbarkeit der Produkte zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien. Daraus folgt auch, dass durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden kann (BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Allerdings können mit den Beispielsnennungen vergleichbare Geräte den Oberbegriff der betreffenden Kategorie erfüllen, auch wenn sie in den Beispielsnennungen ausdrücklich nicht enthalten sind. Die Auslegung der Beispielsbegriffe soll an den allgemeinen Sprachgebrauch anzuknüpfen sein (BVerwG und BayVGH a.a.O.), wobei auch die Sprachfassungen der anderen Mitgliedsstaaten der EU von Bedeutung sein können.

Nach diesen Grundsätzen sind der novosan Fußsack FS 100 und die novosan Wärmeauflage WA 100 sowohl als Elektrogeräte anzusehen (a) als auch vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst (b).

a) Nach Sach- und Rechtslage und nach der informellen Inaugenscheinnahme des betreffenden Fußsacks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 ist die Elektrogeräteeigenschaft beider Produkte zu bejahen. Beide Produkte sind mit dem novonic Heizsystem ausgestattet. Nach der Übersicht über den Aufbau der Heizspinne (Bl. 10 der vorgelegten Unterlagen) und der Bedienungsanleitung des Fußsacks (Bl. 50 a.a.O.) besteht das System aus Heizpads, die über elektrisch leitende Zuleitungsbänder miteinander verbunden und an ein Anschlussband angeschlossen sind. Am freien Ende dieses Anschlussbands ist der Stecker für die Stromversorgung angebracht. Die in den Heizpads befindlichen Heizgarne werden vom Strom aus der Energieversorgungseinheit auf Knopfdruck (ein- und ausschaltbar) durchflossen und erwärmen sich dabei. Aus Gründen der Wärmespeicherung sind die Heizpads von einem Dämmvlies und dann von einem dreilagigen Stoff umhüllt, der wasser-​, wind- und schmutzabweisend ist. Beide Produkte sind danach eigenständige Geräte, da sie abgegrenzte Gegenstände mit einer bestimmten Funktion darstellen. Sie dienen nämlich der aktiven Wärmeerzeugung, wenn auch auf eine Temperatur, die die übliche natürliche Körperwärme nicht übersteigt. Vollständig aufgeladen schafft der Akku etwa fünf Heizzyklen mit jeweils 30 Minuten. Nach jedem Zyklus schaltet sich der Akku automatisch ab und so kann der Nutzer selbst entscheiden, wann er den nächsten aktiven Wärmeschub benötigt. Die textile Heizfläche erwärmt im Oberschenkelbereich auf ca. 32 Grad und im Unterschenkelbereich auf ca. 34 Grad. Durch die hochwertige Isolierung bleibt diese Wärme lange erhalten (Beschreibung Bl. 72 der Gerichtsakte). Während herkömmliche Funktionstextilien nur Körperwärme speichern, kann das novonic Heizsystem Wärme liefern; es sei ein aktives Wärmesystem. Durch seine Robustheit sei dieses Heizsystem für den Einsatz in allen Alltagssituationen, im Outdoorbereich und beim Sport geeignet (Beschreibung Bl. 73 der Gerichtsakte). Damit wird elektrischer Strom hier gerade dazu benutzt, Wärme zu erzeugen, wenn auch nicht über die normale Körpertemperatur hinaus wie andere Heizgeräte wie etwa Heizdecken und Heizkissen. Dies ist vor allem für den Kundenkreis der Rollstuhlfahrer von Wert, da diese ihre innere Körpertemperatur nach außen nicht durch körperliche Bewegung zumindest zeitweise aufrechterhalten können. Die beiden Produkte sind aufwendig für diesen speziellen Einsatzzweck konzipiert worden. Sie werden über die ..., ein ...zentrum in ..., vertrieben. Sie sind auch teurer als herkömmliche Funktionstextilien; so kosten der Fußsack 349 EUR und die Wärmeauflage 199 EUR (Bl. 71 und 72 der vorgelegten Unterlagen). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 das Produkt auch ohne Heizsystem anbietet und hierfür 289 EUR verlangt. Denn dieser relativ hohe Preis ist der aufwendigen Verarbeitung und den verwendeten Materialien geschuldet, die eine ähnliche Qualität aufweisen wie gute Winter- oder Outdoorjacken insbesondere im sportlichen Bereich. Nach alledem steht bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung die Funktion der aktiven Wärmezufuhr eindeutig im Vordergrund der von der Herstellerin zugedachten und vom Kundenkreis auch erwarteten Verwendung. Die gerade durch elektrischen Strom erzeugte aktive Wärmezufuhr ist demnach der Hauptzweck der Geräte und keine bloße Zusatzfunktion. Ohne ihn sind die Geräte im zugedachten Sinne nicht funktionsfähig. Der bei den Geräten weiter feststellbare Schutz von Körperteilen vor Kälte, Wind, Feuchtigkeit und Schmutz ergibt sich in erster Linie aufgrund der robusten Konstruktion der Produkte und erweist sich als klar untergeordnete Nebensache. Da dieser vorbezeichnete Verwendungszweck der Geräte zum aktiven Wärmeschutz elektrischen Strom voraussetzt, sind beide Produkte als Elektrogeräte anzusehen.

b) Beide Produkte fallen auch in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie der Kategorie Haushaltskleingeräte zugeordnet werden können. Der Kategorie 1 Haushaltsgroßgeräte weist auch die Beklagte selbst die beiden Produkte - anders noch als im angefochtenen Ablehnungsbescheid - nicht mehr zu. Im Verhältnis von Haushaltsgroß- zu Haushaltskleingeräten hat die Beklagte im Juli 2009 (Bl. 76 der Gerichtsakte) eine Abgrenzung getroffen und zwar dahingehend, dass solche Großgeräte nicht verbringbar oder grundsätzlich zum Verbleib am Nutzungs-​ort bestimmt sind. Ob dies so zutrifft, kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beide Produkte nicht als Großgeräte („large appliances“ in der englischen Fassung der WEEE-​Richtlinie) hätten bezeichnet werden können. Sie stellen aber Haushaltskleingeräte im Sinne der Kategorie 2 dar. Dabei ergibt sich zunächst im Wege einer historischen und teleologischen Auslegung, dass der Haushaltsbegriff hier schon nicht auf den Haushalt als Anknüpfungspunkt für eine Nutzung beschränkt ist. Vielmehr unterfallen diesen Kategorien auch Nutzungen im industriellen oder gewerblichen Bereich, wie sich schon aus dem Erwägungsgrund Nr. 10 der WEEE-​Richtlinie folgern lässt (Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 17; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 5). Insoweit ist der Haushaltsbegriff schon über den privaten Haushalt hinaus erweitert. Gegenständlich sind weiter die Beispielsnennungen der Kategorie 2 in den Blick zu nehmen. Hierbei handelt es sich zwar um Elektrogeräte, die im Haushalt üblicherweise gebraucht werden. Dies füllt aber den Haushaltsbegriff nicht vollständig aus. Privater Haushalt in diesem Sinne kann nämlich schon ausgehend von der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 ElektroG - vgl. auch Art. 3 k WEEE-​Richtlinie - nichts anderes bedeuten als der abfallrechtlich benutzte Begriff der privaten Haushaltungen. Unter Abfällen aus privaten Haushaltungen werden gewöhnlich aber solche Abfälle verstanden, die regelmäßig in privaten Haushalten im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfallen, wobei hierüber die Verkehrsanschauung entscheidet (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 33). Erfasst sollen alle Elektrogeräte sein, „die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind“ (Art. 3 k der WEEE-​Richtlinie, „because of its nature and quantity similar to that from private households“ in der englischen Fassung; vgl. auch Ziffer 1.8 der vorgenannten FAQ). Der Begriff des Haushalts ist somit also nicht in erster Linie räumlich, sondern vor allem funktional zu verstehen. Haushalt in diesem Sinn lässt sich als persönlicher Lebenskreis von Privatpersonen verstehen (Prelle/Thärichen/Versteyl § 3 ElektroG RdNr. 26). Ein Fußsack und eine Wärmeauflage sind aber noch diesem erweiterten Haushaltsbereich zugehörig. Fußsäcke und Wärmeauflagen werden im vorliegenden Fall zwar von behinderten und älteren Menschen benutzt, wenn diese in Rollstühlen draußen bewegt werden. Diese Wärmeeinrichtungen werden aber im Haus oder in der Wohnung aufbewahrt und vorgehalten. So werden beispielsweise auch wärmende Fußsäcke aus Fell für Kinderwägen dem betreffenden Haushalt zugeordnet und sind als Haushaltsabfall zu entsorgen. Daher besteht auch bei den streitgegenständlichen beiden Geräten ein entsprechender Bezug zur privaten Lebensführung in einem Haushalt. Da es richtigerweise also auf den tatsächlichen Einsatzort gerade nicht ankommt, darf die Funktionalität dieser Geräte nicht auf die Unterstützung und Erleichterung privater wohnungsgebundener Lebensführung beschränkt werden (so aber Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 5), falls die Wohnungsgebundenheit dort rein räumlich verstanden würde.

Ob die beiden Produkte - wie die Beklagte meint - hilfsweise (auch) der Kategorie 7 Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte („toys, sports and leisure equipment“ in der englischen Fassung der WEEE-​Richtlinie) zuzuordnen sind, bedarf keiner Klärung mehr. Dies wäre wohl eher zu verneinen. Denn unter Sportgeräten sind Gegenstände zu verstehen, die ggfs. genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt zur Ausübung einer Sportart benötigt werden (BVerwG a.a.O.). Hierfür ist kein Ansatz ersichtlich. Freizeitgeräte dürften dann Gegenstände sein, die zur Freizeitgestaltung dienen. Soweit Angeln und Jagen in diesem Sinn als Freizeitgestaltung verstanden wird, wird diese bei kalter Witterung durch die Verwendung der wärmenden beiden Produkte allenfalls behaglicher oder bequemer, ohne dass sie dieser Freizeitgestaltung unmittelbar dienen. Unabhängig davon, ob sich die beiden Produkte der Klägerin - wie diese meint - als Kleidungsstücke oder Bekleidung darstellen, dürften sie daher jedenfalls keine Sport- oder Freizeitgeräte sein.

Die betreffenden Produkte stellen daher Elektrogeräte dar, unterfallen auch dem Anwendungsbereich des ElektroG und vermögen daher für die Klägerin deshalb Herstellerpflichten, insbesondere eine Registrierungspflicht zu begründen.

Mithin ist die erhobene Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Auslegung des Begriffs der Haushaltskleingeräte in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG und in Anhang I 2. zum ElektroG von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs entsprechend (ständige Rechtsprechung der Kammer, bestätigt durch BayVGH und BVerwG).



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