Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Finanzgericht Stuttgart Urteil vom 21.03.2012 - 9 V 2958/11 - Kein Vorsteuerabzug für Briefkastenfirma mit Scheinwohnsitz

FG Stuttgart v. 21.03.2012: Kein Vorsteuerabzug für Briefkastenfirma mit Scheinwohnsitz


Das Finanzgericht Stuttgart (Urteil vom 21.03.2012 - 9 V 2958/11) hat entschieden:
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere dass der in einer Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder eine "Strohfirma" charakteristisch ist, ist nicht als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Der Antragsteller kann aus den Rechnungen der X-GmbH keinen Vorsteuerabzug beanspruchen, da in den Rechnungen nicht der tatsächliche Sitz des leistenden Unternehmers aufgeführt ist.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, soweit diese der gesetzlich geschuldeten Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entspricht, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein, wofür die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich ist. So wird der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht. Diese Regelung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 - V R 15/07, BFH/NV 2009, 1342 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere der in einer Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 61/05, BFH/NV 2008, 907). Dies ist auch im Aussetzungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 4. April 1996 - V B 6/96, BFH/NV 1996, 795).

Der Senat kann offenlassen, ob der Vorsteuerabzug bereits daran scheitert, dass sämtliche Rechnungen an die nicht existente "Y automobile GmbH" adressiert sind oder die X-GmbH als Unternehmerin anzusehen ist. Sie unterhielt jedenfalls in der Ö-Straße 2 in L keinen Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder eine "Strohfirma" charakteristisch ist, ist nicht als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 28. Juni 2007 - C-73/06 - Planzer - Rnr. 62, BFH/NV 2007, Beilage 4, 418). Nach den Ermittlungen des Antragsgegners hat die X-GmbH an dieser Adresse nicht über eigene Geschäftsräume verfügt. Eine erkennbare wirtschaftliche Aktivität hat die X-GmbH von dieser Adresse aus ebenfalls nicht entfaltet. In den dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Antragstellers findet sich kein einziges Fax der Gesellschaft, das von der L-er Faxnummer versendet wurde. Die Kaufverträge und Rechnungen wurden vor Ort bei Ablieferung der Fahrzeuge übergeben. Sämtliche Anmeldungen beim Handelsregister erfolgten durch Notar P in N, der auch den Verkauf des Gesellschaftsanteils beurkundet hatte. Auch Rückfragen des Handelregistergerichts hat der Notar P beantwortet. Ihren steuerlichen Erklärungspflichten ist die X-GmbH nicht nachgekommen, was am 1. Mai 2010 zur Löschung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führte. Soweit ersichtlich, nahm die X-GmbH unter der Adresse Ö-Straße 2 lediglich die Leistungen eines Büroserviceunternehmens in Anspruch. Hierdurch wird kein wirtschaftlicher Sitz begründet (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 61/05, BFH/NV 2008, 907). ..."






Datenschutz    Impressum