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OLG Hamm Urteil vom 02.08.2011 - 4 U 93/11 - Zur wettbewerbsrechtlich zulässigen Werbung mit einer Niedrigster-Preis-Garantie

OLG Hamm v. 02.08.2011: Zur wettbewerbsrechtlich zulässigen Werbung mit einer Niedrigster-Preis-Garantie


Das OLG Hamm (Urteil vom 02.08.2011 - 4 U 93/11) hat entschieden:
Es liegt keine Irreführung vor durch die Bewerbung mit einer Tiefstpreisgarantie, nämlich mit der Formulierung "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!", wenn im Zusammenhang mit der Werbung gleichzeitig maßgebliche Einschränkungen angekündigt werden, beispielsweise eine Beschränkung auf Alternativangebote von "autorisierten Händlern" und eine Abgabe nur "in handelsüblichen Mengen".




Siehe auch Werbung mit "Niedrigster Preis"-Garantie - Tiefstpreisgarantie


Gründe:

A.

Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts und der dortigen Anträge wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die von der Antragstellerin angegriffene "Preisgarantie" auf der Seite www. ... stellt sich wie folgt dar:

[folgt eine Abbildung]
Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag teilweise stattgegeben und der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Wege des Fernabsatzes Taschen, Koffer, Schulranzen oder Rucksäcke anzubieten und hierbei mit dem Hinweis zu werben

"WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!"

wenn dies nicht tatsächlich der Fall ist, wie geschehen in dem Onlineshop unter der Domain www. ... , wie nachstehend abgebildet:

[folgt eine Abbildung]

Es hat eine Irreführung bejaht, weil die Antragsgegnerin ihren Kunden lediglich eine Erstattung von 3 % des Kaufpreises zusage, nicht aber einen um 3 % unter dem Vergleichsangebot liegenden Preis.

Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen, mit der Begründung, es bleibe der Antragsgegnerin unbenommen, ihre "Garantie" dahingehend einzuschränken, dass als Vergleichsangebote keine in der Anzahl beschränkten oder zeitlich begrenzten Angebote herangezogen würden. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Begriffe "autorisierter Händler" und "handelsübliche" Menge" verwende, ohne diese zu definieren. Den Verbrauchern seien diese Begriffe geläufig.

Die Antragstellerin wehrt sich hiergegen mit der Berufung. Sie meint, die Verbraucher würden auch mit den weiteren Einschränkungen und/oder Bedingungen der Tiefstpreisgarantie in die Irre geführt. Der Begriff des autorisierten Händlers sei gerade für den Verbraucher nicht eindeutig zu definieren und nicht justiziabel. Ohne konkrete Definition dieses Begriffes sei die beschriebene Einschränkung der Tiefstpreisgarantie irreführend und unzulässig. Es bleibe offen, wer überhaupt "autorisierte Händler" festlegen solle. Im Zweifel werde sich die Antragsgegnerin diese Festlegung selbst vorbehalten wollen. Sobald ein Käufer die Tiefstpreisgarantie für sich reklamiere und die Antragsgegnerin einwende, es handele sich bei dem günstigeren Anbieter nicht um einen autorisierten Händler, habe der Verbraucher keine Chance, diesen Einwand zu widerlegen. Auch die weiteren Voraussetzungen seien für die vollmundig angepriesene Preisgarantie undurchsichtig, nicht überprüfbar und teilweise schlicht unsinnig. Sie führten dazu, dass die propagierte Tiefstpreisgarantie in der Praxis nie greifen werde. Die Tiefstpreisgarantie sei nichts anderes als ein Instrument der unzulässigen Anlockung. Widersprüchlich sei dabei auch die Einschränkung "Abgabe nur in handelsüblichen Mengen", da beim Konkurrenten als Voraussetzung für die Garantie eine zahlenmäßig unbeschränkte Verfügbarkeit gefordert werde. Dem typischen Verbraucher sei der Begriff der handelsüblichen Mengen nicht geläufig. Diese würden auch je nach Gepflogenheiten des Handels, der Waren und der Käufer variieren. Wegen der fehlenden Definition liege es allein im Belieben der Antragsgegnerin, im Nachhinein 2, 3, 5 oder 10 Stücke oder jede andere Zahl als handelsübliche Menge zu definieren. Die Werbung "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!" sei insofern alles in allem eine reißerische Mogelpackung. Obwohl sie den Eindruck erwecke, habe die Werbung nichts mit der Tiefstpreiswerbung zu tun, die aus der Werbung seriöser Händler geläufig sei. Der Käufer werde damit gesetzwidrig und wettbewerbswidrig über wesentliche Eigenschaften des Angebots im Unklaren gelassen oder in die Irre geführt. Die in Rede stehenden Bedingungen seien völlig unbestimmt und gäben der Antragsgegnerin jede Möglichkeit, die Garantie im Nachhinein mit Berufung auf diese Klauseln auszuhebeln. Der Ansicht des Landgerichts, es handele sich um eindeutige und übliche Begriffe, deren Bedeutung sich dem Verbraucher ohne Weiteres erschließe, könne nicht gefolgt werden. Hierzu legt die Antragstellerin als Anl. A 8 eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2005 vor, die auch zeige, dass der Verbraucher auf verlorenem Posten stehe, sobald sich die Antragsgegnerin als Garantiegeberin auf derart unbestimmte Begrenzungen berufe und damit eine Garantieforderung zurückweise.

Die Antragstellerin hat zunächst die Anträge zu 1) und 2) gemäß Berufungsschrift vom 13.06.2011 gestellt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat sie den Antrag zu 1) zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Wege des Fernabsatzes Taschen, Koffer, Schulranzen oder Rucksäcke anzubieten und hierbei mit dem Hinweis zu werben

"WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!"

wenn dies an die Bedingungen geknüpft wird, dass Alternativangebote nur von "autorisierten Händlern" akzeptiert werden, ohne den Begriff "autorisierte Händler" zu definieren und dass die Abgabe nur in "handelsüblichen Mengen" erfolgt, wenn der Begriff "handelsübliche Mengen" in diesem Zusammenhang nicht näher beschrieben wird,

wie geschehen in dem Onlineshop unter der Domain www. ... und wie nachstehend abgebildet:

[folgt eine Abbildung]

Der Verfügungsbeklagten und Berufungsverfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren festgesetzt werden kann.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Begriff "autorisierter Händler" sei allgemein verständlich. Er bezeichne nur solche Händler, die gemäß dem selektiven Vertriebssystem der Hersteller zum Vertrieb der Produkte befugt seien. In diesem Sinne habe der BGH den Begriff auch in einer Entscheidung vom 30.06.1994 benutzt. Die Beschränkung der Abgabemenge auf "handelsübliche Mengen" sei von der Vertragsautonomie gedeckt. Sie, die Antragsgegnerin, könne selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen sie Waren an Kunden abgebe. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass Kunden aufgrund dieser Bezeichnung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst würden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Selbst wenn der Begriff nicht hinreichend deutlich sein sollte, fehle es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Niemand werde spürbar dadurch beeinträchtigt, dass sie die Abgabe der Produkte auf handelsübliche Mengen beschränke. Welche Konditionen der Garantiezusage es gebe, lege sie im Rahmen der Vertragsautonomie selbst fest.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


B.

Die zulässige Berufung in Bezug auf den Antrag zu 2), über den allein noch zu befinden ist, ist unbegründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die begehrte Unterlassung der angegriffenen Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie wegen Irreführung verlangen unter dem Aspekt einer Einschränkung auf Vergleichsangebote von "autorisierten Händlern" und einer Abgabe nur "in handelsüblichen Mengen".

I.

Was den Antrag angeht, ist festzustellen, dass dieser eindeutig mit einer Und-Verknüpfung ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass das Verbot davon abhängig gemacht wird, dass sich beide der genannten Komponenten in diesem Zusammenhang als irreführend und damit als wettbewerbswidrig erweisen. Nur wenn die beiden Begrifflichkeiten, die in den Antrag einbezogen sind, die Wettbewerbswidrigkeit stützen, könnte insofern das begehrte Verbot ausgesprochen werden. Die Antragstellerin hat explizit die einheitliche Werbung der Antragsgegnerin in mehrere Anträge aufgespalten und im Antrag zu 2) eine Und-Verknüpfung vorgenommen. Abgestellt wird auf eine Tiefstpreisgarantie mit den Ausschlussbedingungen "bei einem anderen autorisierten Händler" und "in handelsüblichen Mengen". Die Antragstellerin legt ihrerseits den Streitgegenstand fest. Der Senat könnte so ein Verbot nicht etwa auch in anderer Ausgestaltung aussprechen (§ 308 I ZPO).

II.

Der geltend gemachte Verfügungsanspruch nach §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I Nr. 2 UWG ist nicht begründet. Auf die Frage der Eilbedürftigkeit, die nach § 12 II UWG gegeben wäre, kommt es nicht mehr an.

Es liegt keine Irreführung vor durch die Bewerbung mit einer Tiefstpreisgarantie, nämlich mit der Formulierung "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!", unter dem Aspekt, dass im selbst so bezeichneten Kleingedruckten hierzu wieder, so wie in den Anträgen formuliert, maßgebliche Einschränkungen getätigt werden, nämlich durch eine Beschränkung auf Alternativangebote von "autorisierten Händlern" und eine Abgabe nur "in handelsüblichen Mengen".

Allgemein ist eine Angabe dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung dessen geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.

1. In der beanstandeten Werbung ist zunächst deutlich hervorgehoben "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!". Es wird dabei nicht nur ein Tiefstpreis beworben, dieser wird überdies sogar garantiert. Der Verbraucher erhält so zunächst die Grundvorstellung, dass er bei der Antragsgegnerin tatsächlich den im Vergleich zur Konkurrenz niedrigsten Preis zu zahlen hat und, wenn das nicht der Fall ist, bei ihr einen entsprechenden Rabatt erzielen kann. Von einer "Preisgarantie" ist auf der beanstandeten Seite mehrfach die Rede, nicht nur in der Überschriftszeile über dem zitierten Textblock, sondern auch noch darüber unter der Hauptmenüleiste und im linken Rahmen bei den vermeintlichen Vorteilen. Eine solche "Preisgarantie" prägt nun in erster Linie die Vorstellung des Verbrauchers. Er nimmt an, dass die niedrigsten Preise geboten werden.

Diese Vorstellung wird freilich durch den nachfolgenden Text mit geprägt, der maßgebliche Einschränkungen der Tiefstpreisgarantie enthält und den der Verbraucher in gleicher Weise mit zur Kenntnis nimmt. Die dort geregelten Bedingungen hierfür werden in diesem Zuge auch nicht etwa an völlig anderer Stelle der Bewerbung versteckt, sondern als "Das Kleingedruckte!" örtlich zur Hauptaussage noch zugehörig mitgeteilt. Dabei ist mit der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass diese die Bedingungen der Garantiezusage im Rahmen der Vertragsautonomie selbst festlegen kann, ferner auch, dass sie, um eine Preisgarantie zu bewirken, selbst eine echte Vergleichsmöglichkeit bzw. eine tatsächliche Vergleichbarkeit der Angebote beschreiben kann.

2. Ausgehend hiervon kann eine Irreführung durch die Bewerbung der Preisgarantie mit den beiden beanstandeten Einschränkungen nicht festgestellt werden.

a) Der Begriff "autorisierter Händler" ist zwar nicht ganz eindeutig. Der Verbraucher weiß nicht präzise, wer damit gemeint ist. Zweifelsohne versteht er diesen Begriff im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Werbung nicht im Sinne eines gebundenen Händlers im Rahmen eines selektiven Vertriebsbindungssystems. Einerseits kennt der Verbraucher die genauen Vertriebsnetze, wie sie im Kraftfahrzeughandel zu finden sind (vgl. hierzu die angesprochene Rechtsprechung des BGH, GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen), oft nicht. Andererseits bezieht sich die Preisgarantie auf alle von der Antragsgegnerin angebotenen Produkte, nämlich Taschen, Schulranzen usw., die schwerlich allgemein einem derartigen Vertriebssystem unterliegen. Der Verbraucher wird diesen Begriff von daher, damit die Ware rechtmäßig gehandelt werden kann, insofern vielmehr allgemein dahin verstehen, dass der Händler insgesamt berechtigt ist, diese zu vertreiben. Es wird vorausgesetzt, dass der Händler, wie die Antragsgegnerin selbst, insoweit berechtigt und "autorisiert" ist und nicht etwa unerlaubte Importe von Markenwaren o.ä. anbietet. Ein irgendwie gearteter Autorisierungsakt, wie dies im Senatstermin diskutiert worden ist, wird in der Werbung nicht auch angesprochen oder mit angedeutet. Dass insoweit dann eine Fehlvorstellung vorliegt und die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für einen Tiefstpreis anders beurteilt, kann nicht festgestellt werden.

b) Ob eine Irreführung aufgrund der Einschränkung "Abgabe nur in handelsüblichen Mengen" vorliegt, kann angesichts der von der Antragstellerin gewählten Antragsfassung dahinstehen; denn die angegriffenen Einschränkungen sind nicht kumulativ wettbewerbswidrig, wobei allein hierdurch die gewählte Antragsfassung, die an beide Voraussetzungen geknüpft ist, nicht ausgefüllt wird.

Was damit gemeint ist, ist für den Verbraucher unklar und wird auch von der Antragsgegnerin nicht erklärt. Es ist unklar und offen, an welchen Händler und an welche Handelsstufe angeknüpft wird und ob es um handelsübliche Mengen für den Einkäufer oder um solche für den einzelnen Verbraucher/Kunden geht. Dort steht nicht etwa "haushaltsübliche Mengen", so dass möglicherweise an eine wie auch geartete übliche Familie gedacht werden könnte. Bezogen auf einen einzelnen Schüler wäre handelsüblich auch nur ein Tornister, weil er mehrere davon regelmäßig gar nicht gebrauchen kann. Eine Handelsüblichkeit kann durchaus je nach Größe des Händlers und nach der Art des Produkts variieren. In Bezug hierauf ist überaus vorstellbar, dass fünf Schulranzen noch handelsüblich sein mögen, während die Antragsgegnerin den Begriff enger sieht. Wegen der fehlenden Definition bleibt es im Dunkeln, ob 2 oder 10 oder eine andere Zahl als handelsübliche Menge anzusetzen wäre. Dieses Kriterium ist, wenn ein Käufer mehrere Taschen, Koffer o.ä. für sich oder eine Mehrheit von Personen einkaufen will, zur Irreführung geeignet, da sich die Antragsgegnerin alsbald auf eine nicht mehr handelsübliche Menge berufen könnte und würde. Die Anlockwirkung durch die "vollmundige" Garantie eines Tiefstpreises ist groß und mag manchen Kunden annehmen lassen, dass er auch viele Artikel günstig bei der Antragsgegnerin kaufen kann, zumal sich die Preisgarantie gerade auch bei einem größeren Einkauf besonders attraktiv auswirken würde.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für den gestellten Antrag, wie ausgeführt, freilich nicht erfüllt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 269 III, 708 Nr. 10 ZPO.



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