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BGH Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Zur wettbewerbswidrigen Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter

BGH v. 27.04.2006: Zur wettbewerbswidrigen Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter (Kundendatenprogramm)


Der BGH (Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03) hat entschieden:

  1.  Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.

  2.  Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.




Siehe auch
Datenschutz
und
Datenbankschutz


Tatbestand:


Die Klägerin ist ein britisches Unternehmen, das ebenso wie die Beklagte europaweit Leiterplatten vertreibt. Die Klägerin unterhält seit Dezember 1999 in O. bei München eine Niederlassung. Die im April 2000 gegründete Beklagte ist ebenfalls in O. ansässig, und zwar im selben Gebäude wie die Niederlassung der Klägerin. Die später als Geschäftsführer der Beklagten fungierenden Miklos H. und Oskar S. (im Folgenden: Geschäftsführer der Beklagten) waren von Dezember 1999 bis März 2000 für die Klägerin tätig und dort u.a. mit der Bearbeitung des Kundenverwaltungsprogramms befasst. Zuvor waren sie bei der Ende 1999 liquidierten M. P. E. GmbH (im Folgenden: MPE) beschäftigt, die ihre Kundendaten im Dezember 1999 an die Klägerin verkauft hatte. Diese Daten entsprechen weitgehend der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Kundenliste, die über 1.300 Eintragungen vor allem aus der Zeit zwischen Dezember 1996 und März 1999 enthält.

Die Klägerin hat behauptet, die beiden Geschäftsführer der Beklagten hätten sich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin deren Kundenverwaltungsprogramm einschließlich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese Kundenliste seitdem, um systematisch die Kunden der Klägerin abzuwerben. Die Beklagte habe Angebotsschreiben an Kunden der Klägerin versandt, die fast vollständig - auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit den Angebotsschreiben der Klägerin übereinstimmten. Die von der Beklagten verwendeten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und Angebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Klägerin. Dass die Beklagte in großem Stil Angebote an Kunden der Klägerin geschickt hat, entnimmt die Klägerin einer Telefonrechnung, die nach ihrer Darstellung versehentlich nicht der Beklagten, sondern ihr zugestellt worden ist. Den beigefügten Einzelgesprächsnachweisen sei zu entnehmen, dass vom Anschluss der Beklagten nacheinander Telefaxsendungen an 44 Kunden aus der Kundenliste der Klägerin geschickt worden seien.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Löschung des Datenbestands sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den Besitz der Kundenliste hat sie bestritten. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, die Liste gehöre nicht der Klägerin und stelle auch nicht deren Geschäftsgeheimnis dar.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.





Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses der Klägerin durch die Beklagte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ob es sich bei der Kundenliste um ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG (a.F.) handele, sei im Hinblick auf den von der Klägerin für den Erwerb der Liste gezahlten Preis zweifelhaft. Jedenfalls fehle es an einer Weitergabe des Geheimnisses an einen Dritten während der Dauer des mit der Klägerin bestehenden Dienstverhältnisses nach § 17 Abs. 1 UWG (a.F.). Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) sei schon deswegen nicht erfüllt, weil die Geschäftsführer der Beklagten im Laufe ihrer Tätigkeit für die Klägerin berechtigterweise Kenntnis vom Inhalt der Kundenliste erhalten hätten; außerdem stehe nicht fest, dass sie sich die Kundenliste angeeignet hätten. Auch ein Verstoß nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) sei nicht dargetan, weil die nachfolgende Verwertung von Erkenntnissen nicht verboten sei, die ein Mitarbeiter während des Dienstverhältnisses redlich erlangt habe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte ein Geschäftsgeheimnis verletzt habe, das dem Unternehmen zugestanden habe, von dem die Klägerin die Kundenliste erworben habe und für das die Geschäftsführer der Beklagten tätig gewesen seien. Insoweit fehle jeder Vortrag zu einer entsprechenden Tathandlung. Schließlich könne die Klägerin die Herausgabe oder Vernichtung der Kundenliste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.




II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Löschung des Datenbestands sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht verneint werden.

1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden früheren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe, m.w.N.).

Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhaltlich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht geändert. Der Tatbestand des § 17 UWG n.F. entspricht inhaltlich weitgehend § 17 UWG a.F., so dass insofern im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht.

2. Ob es sich bei den in der fraglichen Kundenliste gesammelten Kundendaten um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft angesehen, letztlich aber offen gelassen. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist daher zugunsten der Klägerin von dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses auszugehen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Tatbestand der unbefugten Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Ist von einem Geschäftsgeheimnis auszugehen, kann eine unbefugte Geheimnisverwertung nach dem Klagevorbringen nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits daran, dass sich die Beklagte die Kundenliste unbefugt verschafft habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.




aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne. Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).

bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 70 ff.).

cc) Im Streitfall ist nach dem in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellenden Klagevorbringen davon auszugehen, dass sich einer der Geschäftsführer der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB anrechnen lassen muss, Daten aus der Kundenliste der Klägerin in diesem Sinne unbefugt beschafft hat. Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin entsprachen. Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Berufungsgericht von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die Kundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der Beklagten ist und als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten).

b) Ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Geschäftsgeheimnis auf die beschriebene Weise unbefugt beschafft hat, kann auch eine unbefugte Verwertung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. Soweit das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin vermisst, überspannt es die Anforderungen, die an den Vortrag eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu stellen sind.

4. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG Rdn. 52; Schünemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. § 17 Rdn. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorbereitender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 - Petromax I; Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 65).


III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Hierbei wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:



1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung „Weinberater“ zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche „Kundenliste“ derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im Dezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 - Dücko).

2. Im weiteren Berufungsverfahren wird ferner zu klären sein, ob das Klagevorbringen, wonach von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben wurden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin entsprechen, von der Beklagten bestritten wird. Auch wenn das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als streitigen Sachverhalt wiedergegeben hat, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht ohne weiteres entnehmen, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Telefonrechnung vom 7. August 2000 bestreiten wollte. Nur wenn insoweit ein relevantes Bestreiten vorliegt, kommt es auf die weitere Frage an, ob die fragliche Telefonrechnung im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken herangezogen werden kann.

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