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BGH Urteil vom 18.10.1973 -VII ZR 247/72 - Zur Haftung eines Reiseunternehmers, der sich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum als Urlaubsunterkunft ein Ferienhaus zu verschaffen.

BGH v. 18.10.1973: Zur Haftung eines Reiseunternehmers, der sich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum als Urlaubsunterkunft ein Ferienhaus zu verschaffen


Der BGH (Urteil vom 18.10.1973 -VII ZR 247/72) hat entschieden:

   Ein Reiseunternehmen kann jede Reiseleistung zum Gegenstand eines Vermittlungsvertrags machen. Es kann sich aber auch verpflichten, die Leistung in eigener Verantwortung selbst zu erbringen. Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt davon ab, wie der Reiselustige die Erklärungen und das Verhalten des Reiseunternehmens verstehen und werten darf.

Siehe auch
Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen
und
Die Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen, das sich mit Reisen der verschiedensten Art befasst. Für den Sommer 1971 brachte sie unter dem von ihr auch sonst verwendeten Schlagwort "W-Reisen" einen besonderen, umfangreichen Prospekt für Ferienhäuser in den nordischen Ländern heraus. Auf der Innenseite des Titelblattes wird sie als "Veranstalter: ... in Verbindung mit befreundeten Unternehmen" bezeichnet. Die Seite wird im übrigen fast vollständig von einem klein und eng gedruckten Text ausgefüllt, der unter der Überschrift "Wissenswertes" u. a. folgendermaßen lautet:

   "Haftung: Es wird darauf hingewiesen, dass W-Reisen lediglich als Vermittler der in Anspruch genommenen Leistungsträger handeln ... Ersatzansprüche bleiben der Höhe nach auf den vom Reiseteilnehmer gezahlten Reisepreis beschränkt ..."

In einem weiteren Abschnitt "Ferienhaus-Mietvertrag" heißt es u. a.:

   "Zwischen dem Mieter und dem Vermieter wird durch die Vermittlung der W-Reisen ein Mietvertrag zu folgenden Bedingungen geschlossen: ...

10. W-Reisen weisen darauf hin, dass sie nicht Besitzer der Mietobjekte sind, sondern lediglich Vermittler zwischen dem Auftraggeber und dem Vermieter ... W-Reisen haften ... nicht für einen Vertragsbruch seitens des Vermieters. W-Reisen vereinnahmen die Zahlungen des Mieters treuhänderisch für den Vermieter und behandeln sie als durchlaufende Gelder ..."

Der Kläger unterzeichnete am 24. Februar 1971 bei einem örtlichen Reisebüro in F einen "Anmeldung" überschriebenen Vordruck der Beklagten, in dem es, ebenfalls im Kleindruck, an zwei Stellen heißt:

   "Ich beauftrage das Reisebüro zur Vermittlung folgender Leistungen: ..."

"Das Reisebüro weist darauf hin, dass es als Vermittler tätig ist."

Der Kläger wählte für sich und drei weitere Personen aus dem erwähnten Prospekt ein genau bezeichnetes Ferienhaus in Norwegen für die Zeit vom 6. bis 27. Juni 1971 und bezahlte dafür an die Beklagte 850 DM. Die Beklagte, der die "Anmeldung" des Klägers von dem F Reisebüro zugeleitet worden war, teilte die Buchung ihrer norwegischen Partnerin der N H in O mit und erhielt von dieser einen vorgedruckten Mietvertrag, in dem als Eigentümer Sigvard T eingetragen war.

Bei der Ankunft des Klägers und seiner Mitreisenden in Norwegen war das Ferienhaus belegt. Der Eigentümer hatte es kurz zuvor anderweitig vermietet. Er bot eine Ersatzhütte an, die dem Kläger und seinen Begleitern jedoch nicht zusagte. Sie reisten daraufhin wieder nach Deutschland zurück.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger - zugleich für seine Mitreisenden - Schadensersatz wegen des missglückten Urlaubs. Er will sich an die Beklagte halten, die er als seine unmittelbare Vertragspartnerin ansieht. Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, sie habe nach den zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen lediglich einen Mietvertrag über das Ferienhaus mit dessen Eigentümer vermitteln müssen. Das habe sie getan. Für Vertragsbrüche des Vermieters hafte sie nicht.

Der Kläger hat 2.200 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 850 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.





Entscheidungsgründe:


1. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag der Parteien (im folgenden werden zur Vereinfachung die Mitreisenden des Klägers weggelassen) einen auf die Verschaffung eines bestimmten Ferienhauses gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter. Die Beklagte sei als eigene Veranstalterin und nicht als bloße Vermittlerin eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer der Hütte und dem Kläger aufgetreten. Diesen bei einem unbefangenen Betrachter von ihr erweckten Eindruck habe sie durch den bloßen Hinweis auf der Anmeldung, das Reisebüro werde "als Vermittler" tätig, nicht rückgängig machen können. Sie haften daher nach den §§ 325, 278 BGB für ihr Unvermögen, das Ferienhaus in dem vereinbarten Zeitraum bereitzustellen.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Reiseunternehmen werden in verschiedener Weise tätig. Zum einen vermitteln sie fremde Reiseleistungen. Zum anderen erbringen sie als Reiseveranstalter eigene Leistungen, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können (vgl. den Überblick bei Eberle, Haftung des Reiseveranstalters Betrieb Beilage 3/73; Gabriele Arndt Der Reiseveranstaltungsvertrag (1972) S. 15 ff).

Was vorliegt, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Dabei kommt es - wie auch sonst - nicht maßgeblich darauf an, welche Begriffe verwendet werden. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüber stehen, insbesondere wie das jeweilige Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Deshalb besagt es noch nichts, wenn sich ein Reiseunternehmen als Reisebüro bezeichnet. Das heißt keineswegs, dass es lediglich Fremdleistungen vermittelt. Es kann daneben auch selbst Reiseveranstalter sein.



b) Ein Reiseunternehmen kann jede Reiseleistung zum Gegenstand eines Vermittlungsvertrags machen. Es kann sich aber auch verpflichten, die Leistung in eigener Verantwortung selbst zu erbringen. Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt davon ab, wie der Reiselustige die Erklärungen und das Verhalten des Reiseunternehmens verstehen und werten darf.

aa) So handeln Reisebüros beim Verkauf einzelner Fahrkarten, Flugscheine oder Schiffskarten erkennbar nur als Verkaufsstellen, d. h. als Vermittler (vgl. BGHZ 52, 194, 198). Auch bei Reisen, die von anderen Unternehmen zusammengestellt und nach einem von dem Veranstalter herausgegebenen Prospekt angeboten werden, sind Reisebüros, wenn sie Bestellungen für den Reiseveranstalter entgegen nehmen, in der Regel nur Vermittler. So handelte im vorliegenden Fall das vom Kläger in Anspruch genommene örtliche Reisebüro in Flensburg.

bb) Andererseits tritt der Veranstalter einer Pauschalreise nach jetzt herrschender Rechtsprechung in unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Reisenden. Ein auf eine solche Reise gerichteter Vertrag ist Werkvertrag (vgl. BGHZ 60, 14, 16 mit Nachweisen; ferner OLG Köln NJW 1972, 1815; OLG Nürnberg NJW 1973, 1044 und MDR 1973, 406; vgl. auch OLG Frankfurt/Main NJW 1973, 470; Eberle aaO S. 4).

cc) Nicht so eindeutig ist es, wenn die Verschaffung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum übernommen wird. Hier kann der Reiseunternehmer bloßer Vermittler sein, ein solches Objekt vom Eigentümer oder Besitzer zu mieten (so z. B. AG und LG München bei Klatt, Fremdenverkehrsrechtliche Entscheidungen (FVE) 6, 402, 6, 405, 6, 410). Er kann sich aber auch wie ein Reiseveranstalter selbst verpflichten, dafür zu sorgen, dass sein Vertragspartner den Urlaub in einer solchen Unterkunft verbringen kann (so z. B. AG Düren FVE 6, 413). Auch ein derartiger, auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichteter Vertrag, ist Werkvertrag. Der Reiseunternehmer ist der unmittelbare Vertragspartner des Interessenten für das Ferienhaus und schuldet selbst dessen Bereitstellung.

Welche Vertragsgestaltung die Parteien jeweils gewählt haben, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen.

c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall annimmt, dass die Beklagte nicht als Vermittler aufgetreten ist, sondern als eigener Veranstalter, der dem Kläger selbst für die Bereitstellung der Urlaubsunterkunft verantwortlich ist.




Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung den von der Beklagten herausgegebenen Prospekt zu Grunde. Daran knüpfen die Reiselustigen in erster Linie ihre Vorstellung, mit wem sie in Vertragsbeziehungen treten und wer ihnen gegenüber verpflichtet ist, die jeweilige Reiseleistung zu erbringen. Der von der Beklagten verbreitete Prospekt "Ferienhäuser'71" unterscheidet sich in Umfang und Aufmachung nicht von den Katalogen, mit denen üblicherweise die bekannten Reiseveranstalter ihre Reiseleistungen, insbesondere ihre Pauschalreisen, anbieten. So trägt das Titelblatt des Prospekts als Schlagwort groß herausgestellt den Namen der Beklagten "Wolters-Reisen". Es enthält außerdem das auch sonst von der Beklagten verwendete Emblem "Glückliche W-Reise". Innen wird die Beklagte ausdrücklich als "Veranstalter: ... in Verbindung mit befreundeten Unternehmen" bezeichnet. Die Beschreibung der einzelnen Ferienhäuser ähnelt nach Inhalt und Gestaltung ganz der von Unterkünften innerhalb von Pauschalarrangements, ohne dass etwa der jeweilige Eigentümer kenntlich gemacht wäre. Weiterhin ist auf jeder Seite bei der Seitenzahl in nicht zu übersehender Schrift der Name der Beklagten abgedruckt. Er wird außerdem in Abständen von einigen Seiten, je nachdem wie gerade freier Raum zur Verfügung steht, in großen fetten Buchstaben wiederholt. In dem Prospekt finden sich ferner ganzseitige Hinweise auf das sonstige Reiseprogramm der auf Reisen im skandinavischen Raum spezialisierten Beklagten, das in anderen, ähnlich gestalteten Prospekten angeboten wird. Am Schluss ist ein "Anmeldung -W-Reisen" überschriebenes Formblatt eingefügt, wie es bei der Beklagten allgemein gebräuchlich ist und wie es - leicht abgewandelt - auch vom Kläger benutzt worden ist.

Mit einem ihm so unterbreiteten Angebot verbindet der unbefangene Betrachter und verband somit auch der Kläger die Vorstellung, dass er es bei der Beklagten mit einem Reiseveranstalter zu tun hat, dem er wie bei einer Pauschalreise die Gestaltung seines Urlaubs überlässt und der dann aber auch ihm gegenüber selbst dafür einsteht, dass die bei ihm "gebuchten" Reiseleistungen erbracht werden. Dass der Reiselustige nur ein Ferienhaus besorgt haben will macht für ihn keinen Unterschied, weil das nach dem ihm vorgelegten Prospekt und dem gesamten Verhalten des Reiseveranstalters auch für diesen keinen Unterschied bedeutet. Das ist nur eine von vielen Leistungen, die der Reiseveranstalter anbietet. In welcher Form er sie erbringen will, ist seine Sache. Tatsächlich erstreckt sich inzwischen das Angebot der meisten großen Reiseunternehmen gerade auf die Unterbringung in Ferienhäusern und -wohnungen.

Wirbt dafür ein Reiseunternehmer, wie die Beklagte, in im wesentlichen gleicher Aufmachung wie für Pauschalreisen und macht er auch bei der Buchung, bei der Entrichtung der Vergütung, überhaupt bei der Abwicklung keinen ins Gewicht fallenden Unterschied zwischen dieser Art Reisen und Pauschalreisen, dann erweckt er damit den Eindruck, in gleicher Weise tätig werden zu wollen, d. h. in dieselbe Rechtsstellung zu den Reisenden treten zu wollen wie bei Pauschalreisen. Das Vertrauen, das ihm bei der Zusammenstellung, Organisation und Ausführung von Pauschalreisen entgegengebracht wird, wird seinem eigenen Auftreten entsprechend übertragen auf die Verschaffung eines Ferienhauses durch ihn. Auch insofern ist er daher Reiseveranstalter, also unmittelbarer Vertragspartner des Reisenden, der es in eigener Verantwortung übernimmt, in dem gewünschten Zeitraum als Urlaubsunterkunft ein Ferienhaus bereitzustellen.

Dafür spricht im übrigen auch die Interessenlage, jedenfalls bei einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung im Ausland. Hier ist es dem jeweiligen Reiseunternehmen mit seinen vielfältigen Erfahrungen und Verbindungen in weitaus größerem Umfang möglich, zum Ziel zu kommen, als dem einzelnen Reisenden, der meist schon mit Sprachschwierigkeiten zu kämpfen hat. Ihm ist - wie bei der Pauschalreise - am meisten damit gedient, wenn er sich in allen anfallenden Fragen nur an das Reiseunternehmen zu wenden braucht, mit dem er abgeschlossen hat und das ihn umfassend betreut. Er ist deshalb an einer unmittelbaren Vertragspartnerschaft gerade mit diesem Unternehmen besonders interessiert. Dagegen kann es ihm gleichgültig sein, wie ihm die Ferienunterkunft von seinem Vertragspartner, dem Reiseunternehmen, verschafft wird, d. h. ob sie diesem selbst gehört oder ob er sie seinerseits erst besorgen muss.



d) Die Beklagte trat somit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dem Kläger gegenüber als Reiseveranstalter auf, der sich selbst zur Bereitstellung des Ferienhauses verpflichtete. An diesem ihrem eigenen Verhalten muss sie sich festhalten lassen. Sie kann sich nicht auf die klein gedruckten Hinweise in der "Anmeldung" und im Prospekt berufen, wonach sie lediglich als Vermittler tätig sein wolle. Das genügte nicht, um sie als bloßen Reisevermittler auszuweisen. Diese Klausel steht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in unvereinbarem Widerspruch zum tatsächlichen Auftreten der Beklagten, an das sich diejenigen halten durften, die Verhandlungen mit ihr aufnahmen. Unter diesen Umständen trat der etwaige innere Wille der Beklagten, nicht im eigenen, sondern nur in fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend erkennbar hervor und ist daher nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich.

e) Schuldete die Beklagte selbst die Bereitstellung des Ferienhauses, so war es auch unerheblich, dass sie den ihr von ihrer norwegischen Partnerin übersandten Formular-Mietvertrag mit dem Eigentümer des Ferienhauses an den Kläger weiterleitete. Denn mit dem Abschluss eines Mietvertrages über das Ferienhaus erfüllte sie ihre Vertragspflichten dem Kläger gegenüber noch nicht. Damit konnte sie allenfalls für den Kläger zusätzliche Rechtsbeziehungen zum Eigentümer des Ferienhauses begründen. Davon unabhängig blieb ihre eigne Verpflichtung bestehen, dafür zu sorgen, dass die Unterkunft in dem vereinbarten Zeitraum auch tatsächlich zur Verfügung stand.

3. Beide Vorinstanzen haben der Klage daher zu Recht in der jetzt nur noch streitigen Höhe stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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