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OLG Hamburg Urteil vom 11.03.2008 - 7 U 35/07 - Keine Haftung von Google für Suchergebnisse von Internetseiten mit rechtswidrigem Inhalt

OLG Hamburg v. 11.03.2008: Keine Haftung von Google für Suchergebnisse von Internetseiten mit rechtswidrigem Inhalt


Das OLG Hamburg (Urteil vom 11.03.2008 - 7 U 35/07) hat entschieden:

   Es bleibt offen, ob der Betreiber einer Suchmaschine, der durch die Bekanntgabe von Links an der Verbreitung des Inhalts der verlinkten Seiten mitwirkt, als sogenannter „technischer Verbreiter“ einzuordnen ist und damit seine Haftung als Störer in Betracht kommt. Dem Suchmaschinenbetreiber kann aber nicht die Nennung von bestimmten Links in den Suchergebnissen verboten werden, weil die verlinkten Seiten neben möglicherweise rechtswidrigen Inhalten auch rechtmäßige Inhalte enthalten können. Der Unterlassungsanspruch muss sich statt auf Hyperlinks auf bestimmte Äußerungen beziehen.

Gründe:


gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO.

1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Unterlassung sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen.

Die Klägern betreibt ein Leasingunternehmen, die Beklagte eine Internetsuchmaschine. Im Internet wurde u.a. auf der Internetseite www.go....htm vor der Klägern und ihrem Geschäftsführer gewarnt und deren Gestaltung der Leasingverträge als unlauter und sittenwidrig bezeichnet. Die Internetseite war über die Suchmaschine der Beklagten abrufbar.

Nachdem sich die Klägerin – zunächst durch ihren Geschäftsführer, dann durch ihre Prozessbevollmächtigten – u.a. an die Beklagte gewandt und beanstandet hatte, dass diese mit ihrer Suchmaschine Internetseiten nachweise, auf denen ihre, der Klägerin. Rechte verletzt wurden, ließ die Beklagte einige dieser Nachweise entfernen. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2006 (Anl. K 7) forderte die Klägern die Beklagte zur Vornahme weiterer Löschungen und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Da die Beklagte diesen Begehren nicht entsprach, erhob die Klägerin am 1. August 2006 die vorliegende Klage.

Die Klägerin hat behauptet dass am 28. Juli 2006 bei Eingabe der Suchbegriffe „m... leasing“. „m...leasing“, „m...-leasing“ und „m... leasing betrug“ in das Suchfeld der Suchmaschine weitere Internetseiten angezeigt und aufrufbar gewesen seien, auf denen ihre Rechte verletzende Äußerungen – wie auf den Seiten 6 bis 9 der Klageschrift aufgeführt – verbreitet werden seien (Beweis Zeuge Rechtsanwalt Fuhrmeister). Mit der Klage begehrt die Klägerin, es der Beklagten zu verboten, nach Eingabe der genannten Suchbegriffe als Suchergebnisse die im Klageantrag angegebenen Links anzuzeigen, die zu den beanstandeten Internetseiten führen.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass zugunsten der Klägerin untersten werden könne, dass sich auf den von der Beklagten nachgewiesenen Internetseiten Äußerungen befinden, die Rechte der Klägerin verletzen. Die Beklagte schulde schon deswegen nicht die Unterlassung der Anzeige der im Klageantrag angegebenen Suchergebnisse, weil sie hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen auf den nachgewiesenen Internetseiten nicht Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB sei Dass die Beklagte Mittätern der Rechtsverletzungen sei, sei nämlich nicht dargelegt, zumal Mittäterschaft ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten voraussetze.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung weiter und macht geltend, dass die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine als Störer für die (technische) Verbreitung rechtswidriger Inhalte hafte. Werde der Suchmaschinenbetreiber – wie die Beklagte – über die rechtswidrigen Inhalte der Internetseiten in Kenntnis gesetzt und biete er dennoch nach wie vor die zu diesen Seiten führenden Links in seinen Ergebnislisten an, müsse zumindest ein Eventualvorsatz und damit zumindest eine Gehilfenhaftung angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

  1.  das Urteil des Landgerichts aufzuheben.

  2.  die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Internetseite „google.de“ nach Eingabe der Suchbegriffe „m... leasing“, „m...leasing“, „m...-leasing“, und „m... leasing betrug“ in das Suchfeld als Suchergebnisse die Internet-Links

  a.  www.sn...

  b.  www.go....htm

  c.  www.sn...

und

  d.  www.m... sowie

  e.  Internet-Links, die auf die Internet-Seite www.....de führen, anzuzeigen,

hilfsweise zu e) die Internet-Links

  A.  www....

und

  B.  www....

anzuzeigen

  3.  an die Klägerin 512,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf der Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die gellend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der Betreiber einer Suchmaschine, der durch die Bekanntgabe der Links an der Verbreitung des Inhalts der verlinkten Sauen mitwirkt, als sogenannter „technischer Verbreiter“ einzuordnen ist und damit seine Haftung als Störer in Betracht kommt. Hierfür konnte sprechen, dass der BGH in der Entscheidung „Schöner Wetten“ ( NJW 2004, 2158) die Störerhaftung des Linksetzers für den Inhalt der verlinkten Seiten grundsätzlich bejaht, soweit dieser Prüfungspflichten entweder beim Setzen oder bei Aufrechterhaltung eines Links verletzt hat. Den Suchmaschinenbetreiber durfte allerdings keine Prüfungspflicht beim Setzen eines Links treffen, da ihm eine Prüfung sämtlicher von der Maschine verlinkter Seiten jedenfalls nicht zumutbar ist. In Betracht kommen kannte aber eine Störerhaftung, wenn ein Link aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbewidriges Verhalten unterstützt wird (vgl. BGH. NJW 2004, 2158, 2160 – Schöner Wetten). Dass dem Suchmaschinenbetreiber von vornherein, auch wenn ihm konkrete Beanstandungen bestimmter Äußerungen genannt werden und ihm ein Mindestmaß an Sachverhalt, aus dem sich die Schlüssigkeit des Unterlassungsbegehrens ergibt, mitgeteilt wird, keinerlei Prüfungspflicht aufzuerlegen ist, dürfte als zweifelhaft erscheinen. Dieses – insbesondere die Frage, wie konkret der Hinweis auf die Rechtsverletzung sein muss und ggf. in welchem Umfang der Betroffene den abgemahnten Suchmaschinenbetreiber in die Lage versetzen muss, die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens zu überprüfen muss hier indes nicht vertieft werden.



Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheitern daran, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dass die Unterlassungsanträge nicht an konkrete beanstandete Äußerungen anknüpfen, sondern dass begehrt wird, es zu unterlassen, bestimmte Links anzuzeigen. Ein derartiges Verbot würde nicht nur die möglicherweise die Rechte der Klägerin verletzenden Äußerungen erfassen, sondern darüber hinaus auch den übrigen Inhalt der verlinkten Seiten. Ein entsprechend den Antragen der Klägern lautendes Verbot würde die verlinkte Internetseite sogar noch dann erfassen, wenn der Betreiber der betreffenden Internetseite inzwischen die zu beanstandenden Äußerungen gelöscht oder seiner Internetseite einer vollkommen neuen Inhalt gegeben hätte. Ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Gegenstand eines Unterlassungsantrages gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber kann nur die Verbreitung bestimmter Äußerungen durch die Verlinkung auf konkrete Internetseiten unter Angabe von deren URL sein.

Da der Unterlassungsanspruch zu verneinen ist, steht der Klägerin auch der im Zusammenhang mit seinem Unterlassungsbegehren geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zu.

Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt zu anderer Entscheidung keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung aber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf S 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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