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Ausländischer Geschäftsführer einer GmbH - Wohnsitz im Ausland - Geschäftsführung muss möglich sein - EU-Erleichterungen

Ausländischer GmbH-Geschäftsführer





Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Persönliche Abwesenheit (Haftung)



Weiterführende Links:


Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug

Auslands-Gesellschaft - ausländische GmbH mit Deutschlandbezug

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - GmbH light oder Mini-GmbH

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Allgemeines:


OLG Celle v. 01.10.1976:
Sind die Gesellschafter einer GmbH Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis die Auflage enthält, daß sie keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, so ist die GmbH nicht einzutragen, wenn die Gesellschafter die Geschäftsführung maßgeblich bestimmen.

KG Berlin v. 04.09.1996:
Die Eintragung einer GmbH, deren ausländischem Alleingesellschafter eine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, sowie deren Geschäftsführer, der mit dem Gesellschafter identisch ist, ist unzulässig, da der Gesellschaftsvertrag wegen der Umgehung eines gesetzlichen Verbotes nichtig ist.




OLG Köln v. 30.09.1998:
Grundsätzlich können Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH auch dann bestellt werden, wenn sie im Ausland wohnen. Die Annahme, dass ein Geschäftsführer seinen gesetzlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, ist gerechtfertigt, wenn es sich bei dem einzutragenden Geschäftsführer um einen Nicht-EG-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EG handelt, wenn für ihn die Visumspflicht gilt und Aufenthaltsgenehmigungen für Bürger seines Landes nach der Praxis der Ausländerbehörden restriktiv erteilt werden.

OLG Dresden v. 05.11.2002:
An der Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH sind keine über § 6 Abs. 2 GmbHG hinausgehenden persönlichen Anforderungen zu knüpfen. Der Wirksamkeit seiner Bestellung steht insbesondere nicht entgegen, dass er infolge seiner Staatsangehörigkeit seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer nicht ohne Weiteres nachkommen kann.

OLG Celle v. 02.05.2007:
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können. Soweit deshalb für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen.

OLG Düsseldorf v. 16.04.2009:
Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde - nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.

OLG München v. 17.12.2009:
Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH setzt nicht voraus, dass er jederzeit legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann.

OLG Zweibrücken v. 09.09.2010:
Der Senat gibt seine Rechtsansicht (vgl. OLG Zweibrücken, 13. März 2001, 3 W 15/01) auf, nach der die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist.



OLG Frankfurt am Main v. 12.11.2010:
Die Eintragung eines in China lebenden Chinesen als Geschäftsführer in das Handelsregister kann nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden. Dies gilt generell für ausländische Geschäftsführer, die in einem Land leben, dessen Angehörige nach Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (EU-VisumsVO) visumspflichtig sind.

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Persönliche Abwesenheit (Haftung):


OLG Hamburg v. 17.04.2002:
Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im Ausland auf (hier: Türkei/Iran), so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Organisationspflichtverletzung selbst dann persönlich, wenn er von dem konkreten Verstoß keine eigene Kenntnis hatte.

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