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Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anspruch gegen Arbeitgeber
-   Anspruch gegen Bank
-   Anspruch gegen Krankenhaus
-   Anspruch gegen Versicherung
-   Kein Anspruch des Insolvenzverwalters
-   Streitwert
-   Zwangsgeld



Einleitung:


Die Rechte der von Datenspeicherung und Datenverwertung Betroffenen auf Auskunft über die Herkunft, den Umfang, die Empfänger und die Zwecke der Speicherung sind in § 24 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfassend geregelt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGV)

Der datenschutzrechtliche Schadensersatzanspruch nach der DSGV

Streitwert - datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

Zwangsgeld zur Durchsetzung des datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Betroffenen

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Allgemeines:


BGH v. 15.12.1983:
Nach BDSG § 34 Abs 2 S 2 kann der Betroffene Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten nur über solche Personen und Stellen als Anschlussnehmer des sog Telex-Direktverfahrens verlangen, die Daten über seine Person schon einmal erhalten haben und diese nach den Anschlussbedingungen auch in Zukunft erhalten sollen oder selbst abrufen können.

LG Heidelberg v. 23.09.2009:
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG kann der Betroffene, wenn die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden, von der speichernden Stelle Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, über Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden und den Zweck der Speicherung informieren. Daneben hat er einen Auskunftsanspruch über Personen und Stellen, an die "seine" Daten übermittelt werden. Der Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG erstreckt sich nicht auf die Benennung aller Stellen, denen personenbezogene Daten regelmäßig übermittelt werden, sondern nur auf die Mitteilung derjenigen Stellen und Personen, denen die Daten des Betroffenen übermittelt worden sind.

AG Dortmund v. 29.08.2017:
  1.  Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht nur ein sogenannter „Basisanspruch“ auf Auskunft über personenbezogener Daten. Die Auskunft ist

  (1.)  hinsichtlich der zur Person des Auskunftsberechtigten gespeicherten Daten einschließlich der Herkunft dieser Daten,

  (2.)  hinsichtlich etwaiger Empfänger oder der Kategorien von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute) an die die Daten des anspruchsberechtigten weitergegeben werden sowie

  (3.)  hinsichtlich des Zwecks der Speicherung

zu erteilen.

  2.  Es besteht kein Anspruch auf Auskunft in einer bestimmten äußerlichen Form. Hat der Auskunftspflichtige zu allen Informationen Angaben gemacht, ist das Auskunftsbegehren erfüllt. Ob die Angaben richtig sind oder der Auskunftsberechtigte an der Vollständigkeit Zweifel hat ist unerheblich, wenn der Auskunftspflichtige angibt, keine weiteren Daten gespeichert zu haben.

  3.  Nach § 34 BDSG besteht kein Anspruch gegen einen Lebensversicherer hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten sowie der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen. Es handelt sich nicht um Daten, die "personenbezogen gespeichert" sind.

OLG Köln Urteil vom 26.07.2019:
Art. 15 DSGVO ist weit auszulegen und gewährleistet einen umfassenden Auskunftsanspruch. Dazu gehören auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke.



LG München v. 06.04.2020:
Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist so zu verstehen, dass unter die Vorschrift sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) fallen als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.

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Anspruch gegen Arbeitgeber:


LAG Stuttgart v. 20.12.2018:
Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten kann im Einzelfall durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein. Ob diese Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen, ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu klären.

LG Heidelberg v. 21.02.2020:
Das Auskunftsrecht umfasst alle Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind. Hingegen muss der Verantwortliche grundsätzlich keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat, über die er jedoch nicht mehr verfügt. Gem. § 34 Abs. 7 i.V.m § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F. durfte vormals die Auskunft entfallen, wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung dienten und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Der Wegfall dieser Spezialnorm bedeutet jedoch keineswegs, dass nun sämtliche Backups Gegenstand der Auskunftsverpflichtung geworden wären. Vielmehr kommt es auf den konkreten Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen an. Ist dieser unverhältnismäßig hoch, besteht kein Auskunftsanspruch.

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Anspruch gegen Bank:


AG Bonn v. 30.07.2020:
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist weit auszulegen und umfassend zu verstehen. Dazu gehören auch die Kontobewegungen auf dem eigenen Bankkonto.

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Anspruch gegen Krankenhaus:


LG Dresden v. 29.05.2020:
Einer Patientin steht nach einer stationären Behandlung neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630g BGB auch ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber dem Krankenhausträger zu.

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Anspruch gegen Versicherung:


AG Dortmund v. 29.08.2017:
Nach § 34 BDSG besteht kein Anspruch gegen einen Lebensversicherer hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten sowie der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen. Es handelt sich nicht um Daten, die "personenbezogen gespeichert" sind.

KG Berlin v. 23.10.2018:
in Anspruch des VN oder des Versicherten auf Übermittlung einer Kopie des im Auftrag des Berufsunfähigkeitsversicherers über seinen Gesundheitszustand eingeholten medizinischen Gutachtens folgt als Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und dem in Art. 1 und 2 GG garantierten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; der Anspruch war auch schon vor dem Inkrafttreten des Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (Auskunftsrecht der betroffenen Person über personenbezogene Daten) am 25.5.2018 begründet und besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten nicht zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Versicherer benötigt.

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Kein Anspruch des Insolvenzverwalters:


BVerwG v. 16.09.2020:
Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. - Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.

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Streitwert:


Streitwert - datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

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Zwangsgeld:


Zwangsgeld zur Durchsetzung des datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Betroffenen
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