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Partnerschaftsvermittlung

Partnerschaftsvermittlung - Kontaktvermittlung




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Weiterführende Links:


Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?

Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Dienstleistungen - Erbringung von Diensten über das Internet

Digitale Inhalte und Downloads

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Allgemeines:


OLG München v. 02.04.1998:

  1.  Aufgrund einer Marke, die die Dienstleistungsbereiche "Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste" umfaßt, kann die Unterlassung der Eintragung einer Internet-Domain und der Verzicht auf eine bestehende Internet-Domain verlangt werden.

  2.  Zur unlauteren Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens für eine Homepage im Internet.

  3.  Zur Beurteilung einer Marke als "bekannte Marke" iSd MarkenG § 14 Abs 2 Nr 3 ohne Demoskopie im Einzelfall.

AG München v. 05.05.2011:
Die Leistungen einer Online-Partnerschaftsvermittlung sind im Gegensatz zu Leistungen einer klassischen Partnerschaftsvermittlung nicht höherer Art. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB besteht daher nicht.

OLG Hamburg v. 22.01.2015:

  1.  Wird eine fremde Marke von einem Dritten im Wege des "keyword advertising" als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, aus welcher der informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nicht ersehen kann, ob die Anzeige von dem Markeninhaber herrührt oder nicht, so begründet dies einen markenrechtlichen Verstoß.

  2.  Gibt der Abgemahnte seine Unterlassungsverpflichtung nur „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ ab, so ist die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren.

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Europarecht:


EuGH v. 08.10.2020:

  1.  Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

  2.  Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

  3.  Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


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