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Radarwarngeräte - Radardetektoren - Radarwarnung - Warnung vor Radargeräten - Geschwindigkeitskontrollen - Sittenwidrigkeit - sittenwidriger Verkauf

Radarwarngerät - Radarwarnungen - Radardetektoren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät



Einleitung:


Der Handel mit Radardetektoren und - warngeräten ist sittenwirdig. Ein Händler kann daher den Kaufpreis nicht einklagen trotz Lieferung.




Die Geräte stellen im Betrieb eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar und dürfen an Ort und Stelle beschlagnahmt werden.

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Allgemeines:


Die Radarwarngeräte

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Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages über ein Radarwarngerät:


LG Berlin v. 23.04.2002:
Das Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten ist sittenwidrig und als unerlaubter Wettbewerb zu unterlassen. Eine verbotene Werbung für Radarwarngeräte würde nicht dadurch zulässig, dass der Hinweis aufgenommen wird, der Einbau der Geräte stelle eine Ordnungswidrigkeit dar



BGH v. 23.02.2005:
Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.

BGH v. 25.11.2009:
Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebietet, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat.

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