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Online-Kredite - Internet-Kredite - SMS-Kredite - Minikredite

Online-Kreditgewährung - Mini-SMS-Kredite




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Bislang benötigt, wer in Deutschland die Kreditgewährung geschäftlich betreiben will, eine Genehmigung für diese Bankgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz. Auch unterliegt die betreffende Bank eine fortlaufenden Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen. Wer hingegen Kredite nicht selbst vergibt, sondern für andere Finanzdienstleister vermittelt, benötigt eine Gewerbegenehmigung gem. § 34 c Gewerbeordnung.

Im Ausland sind die Regeln weniger streng. So brauchen Firmen, die in den Niederlanden Kredite vergeben, keine Erlaubnis, wenn die gewöhnliche Laufzeit unter drei Monaten liegt. Daher wenden sich viele ausländische Firmen über das Internet an deutsche potentielle Kreditnehmer. Hierbei besteht das Problem, ob eine derartige - im Ausland unkontrollierte - Firma in Deutschland einen physischen Sitz haben und sich damit auch der deutschen Finanzaufsicht unterwerfen muss, wenn sie mit deutschen Kunden Geschäfte machen will.




Diese Frage wurde seinerzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht, nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der schweizerischen Firma Fidium Finanz AG nach deutschem Recht keine Erfolgsaussichten einräumte, um gegen ein Verbot der Finanzaufsicht, sich an deutsche Kreditnehmer zu wenden, vorzugehen. Das Gericht war sich jedoch nicht sicher, ob diese Einschränkung gegen Europarecht verstößt und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt, der in einer für die EU sybillinischen Weise entschieden hat, dass sich jedenfalls ein Unternehmen, das außerhalb der EU seinen Sitz hat (Schweiz) nicht auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen kann. Damit ist diese Frage für Firmen mit Sitz einem EU-Staat wohl noch offen.

Allerdings muss bei den vielfach im Ausland angebotenen sog. Minikrediten auch auf die Gefahr der Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen Wuchers hingewiesen werden; wenn z. B. für eine Laufzeit von drei Wochen zwar offiziell keine Zinsen, aber für einen Kreditbetrag von 100 € eine "Bearbeitungsgebühr" von 20 €, entsprechend bei 500 € eine solche von 100 € genommen wird (und diese auch noch vorab durch Abzug vom Kreditbetrag abgezogen wird), dann hat man es mit effektiven Jahreszinsen von über 300 % zu tun! Das Argument der Anbieter, dass durch das höhere Ausfallrisiko diese "Kosten" gerechtfertigt seien, stimmt schon deshalb nicht, weil im Fall des Verzuges noch viele weitere Kosten und Verzugszinsen hinzu kommen.

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Weiterführende Links:


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Allgemeines:


EuGH v. 03.10.2006:
Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis u. a. dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 49 ff. EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.

OLG Frankfurt am Main v. 21.11.2019:
Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 II Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art. 247a § 2 II EGBGB, wonach der Sollsinssatz für Überziehungskredite „in auffallender Weise“ anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im KLeingedruckten „versteckt wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden (im Streitfall verneint).

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