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Mobile Commerce - Marketing auf mobilen Smartphones - mobile Webseiten - Einkaufen und Bezahlen mit dem Handy

Mobile Commerce - Marketing auf mobilen Smartphones - mobile Webseiten - Einkaufen und Bezahlen mit dem Handy




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Informationspflichten
-   Weitere Fremdlinks



Einleitung:


Mobiles Einkaufen und Verkaufen "mit dem Handy" (Mobile Commerce, MCommerce, MC) ist im Kommen. Dies liegt zum einen an der schnellen Entwicklung moderner Smartphones, die nicht nur mobile Kommunikationsmittel für Managementaufgaben sind, sondern sich immer mehr für die Internetnutzung mit Browsern eignen; es liegt auch an den wachsenden Verkaufs- und Vertriebszahlen von IPhone, IPod, G-Mobile und Konsorten - Geräten, die für das Mobile Commerce geeignet sind.

Dass dafür Software-Anpassungen an die begrenzte Bildschirmgröße dieser Geräteklassen nötig sind, stellt derzeit noch eine gewisse Einschränkung der Commercemöglichkeiten dar. Zur Zeit liegt die Stärke entsprechend angepasster Seiten noch mehr im Infobereich; jedoch wird sich das ändern, wenn sich stets mehr Entwickler diesem Gebiet zuwenden und mit wachsender Verbreitung der entsprechenden Geräte die Gerätepreise fallen.




Noch gibt es zwei nicht aufeinander abgestimmte Trends:

Die mobilen Browser versuchen, aus normalen Internetseiten an die mobilen Geräte angepasste Versionen beim downloaden herzustellen (wie z. B. Opera mini oder mobile) oder

die Entwickler stellen zu jeder Normalseite eine den technischen Gegebenheiten des Smartphones Rechnung tragende angepasste mobile Seiten her (die dann z. B. unter der dafür entwickelten Domainkennung .mobi erscheinen können).

Eine weitere wichtige Herausforderung liegt sodann in der Entwicklung benutzerfreundlicher Zahlmöglichkeiten ohne die Notwendigkeit vieler Klicks und Eingaben.

Neuerdings haben zwei Mobilfunkprovider (Vodafone und O²) den Mobile-Paymentprovider MPass in ihr Angebot integriert. Das Problem derartiger Zahlmethoden ist die derzeit noch minimale Teilnahme von Händlern, die das Bezahlen per Handy akzeptieren.

Zwei Definitionen aus ECC-Handel: Definitionen zum M-Business und M-Commerce:

Unter Mobile Business (kurz: M-Business, deutsch: mobiler Geschäftsverkehr) wird jede Art von wirtschaftlicher Tätigkeit (Austausch von Waren, Dienstleistungen und Informationen) über mobile Endgeräte verstanden. Mobile Endgeräte sind nur solche, die kabellos immer und überall zum Einsatz kommen können. WLAN, mit seiner begrenzten Reichweite, kann beispielsweise keine mobilen Applikationen unterstützen. M-Business übernimmt Teilbereiche des E-Business und ergänzt ihn um die Möglichkeiten mobiler Anwendungen. M-Business kann also als Oberbegriff verstanden werden, da er alle Aspekte des geschäftlichen Alltags beinhaltet. Die Unterscheidung der Unterbegriffe ist hingegen nicht immer trennscharf.

Unter Mobile Commerce (kurz: M-Commerce, deutsch: mobiler Handel) werden diejenigen Transaktionen am Markt verstanden, durch die der Austausch von wirtschaftlichen Gütern verbunden mit monetären Werten über mobile Endgeräte erfolgt. M-Commerce schließt auch Transaktionen ein, bei denen Besitz- und Nutzungsrechte sowie Services transferiert werden.

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Allgemeines:


Mobiltelefon

Wikipedia-Artikel: Mobile Commerce

Serie E-Commerce-Center Handel:
- Der Konsument im mobilen Internet -Mehrteilige Reihe zum Verhalten und Einstellungen privater Nutzer im mobilen Web





RA Max-Lion Keller (it-recht-Kanzlei) - Serie M-Commerce

Teil 1 - Einführung in die Handelsform des M-Commerce

Teil 2 - Gesetzlich geltende Transparenz- und Informationspflichten beim M-Commerce und Anwendungsprobleme

Teil 3 - Lösungswege beim M-Commerce bezüglich der Umsetzung der Verbraucherschutzvorgaben

RA Rolf Becker im ECC-Rechtstipp 09/2011:
- Mobile-Marketing für Smartphones & Co.


EEC Handel:
- Mobile Commerce in Deutschland - Die Rolle des Smartphones im Kaufprozess - 2012


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Informationspflichten:


OLG Frankfurt am Main v. 06.11.2006:
Die Einblendung der nach § 312c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

LG Berlin v. 09.10.2007:
Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Buttons nicht aus. Die Darstellung eines Links auf eine solche Belehrung mittels einer Grafik gewährleistet nicht, dass die Information unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte User abrufbar ist.

OLG Hamm v. 16.06.2009
Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel auf Handyseiten begründet werden. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *...* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.

OLG Hamm v. 20.05.2010:
Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme. Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Das ist auch das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kommt es nicht an.

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Weitere Fremdlinks:


Thomas Hohensee (Wirtschaftswoche):
- Gerangel um lokale Anzeigen im Netz


Oliver Recklies:
- M-Commerce – der nächste Hype?


Olaf Groß im Shopbetreiber-Blog:
- Mobile-Shopping: Welche Geschäftsmodelle funktionieren


Hendrik Lennarz im Shopbetreiber-Blog:
- Mobile Commerce: Mit dem Handy auf Shoppingtour


Helene Laube in der FTD:
- Erst knipsen, dann shoppen (Amazon kauft Snaptell)


Hauke Timmermann im Shoptbetreiber-Blog:
- Bezahlen per Handy - die Zukunft des eCommerce?


RA Max-Lion Keller (it-recht-Kanzlei):
- Neues Ungemach: Drohen den Händlern auf eBay Abmahnungen wegen mangelnder Darstellung von Pflichtangaben via WAP?


Florian Hermsdorf in kassenzone.de:
- Das deutsche M-Commerce-Desaster: Wo bleiben die Mobile-Shops?


Konrad Lischka in Spiegel Netzwelt vom 26.03.2010:
- Reklame-Relevanz- Warum Google-Werbung klickt


Olaf Groß im Shoptbetreiber-Blog vom 28.05.2010:
- Mobile-Commerce: Herausforderung für Online-Händler


Olaf Groß im Shoptbetreiber-Blog vom 27.07.2010:
- Das sind die größten Hürden beim Mobile-Shopping


Gerrit Jung im Shoptbetreiber-Blog vom 29.07.2010:
- eBay App: Chance oder Risiko für Shopbetreiber?


Daniel Huber (it-recht-Kanzlei) am 20.08.2010:
- Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – Appetit aufs mobile Shoppen!


Olaf Groß im Shopbetreiber-Blog vom 09.09.2010:
- So groß ist der deutsche Markt mit Mobile-Apps


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