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Inline-Linking - Inlinelinking - Framing - I-Frame - Verlinkung in eigenem Rahmen

Inline-Linking - Verlinkung fremder Inhalte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Beim Inline-Linking werden auf den Internet-Seite eines Anbieters Texte, Bilder, Grafiken usw. mittels Links eingebaut, die bei Aufruf der verlinkenden Seite durch einen dort gesetzten Link auf einen fremden Server automatisch geladen werden. Geschieht dies derart, dass die fremde Seite in einem eigenen Frame des Verlinkenden erscheint, bemerkt der unbefangene User oft gar nicht, dass Elemente einer fremden Seite eingebunden wurde.

Das Verfahren des Inline-Linking wird auch eingesetzt, um gegenüber die Umleitung auf eine rein werbende Seite zu verschleiern.




Möglich ist auch die Einbindung einer fremden Seite innerhalb eines Frames auf der eigenen Seite. Auch hier vermutet der User nicht, dass der eigentliche Inhalt gar nicht von dem Betreiber stammt, dessen Seite er gerade besucht.

Sowohl für das Inline-Linking wie für das Framen fremder Inhalte sollte eine Erlaubnis desjenigen vorliegen, dessen Inhalte genutzt werden. Unabhängig von möglichen Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen ist auch zu bedenken, dass durch die letztgenannten Methoden eine unerwünschter Traffic auf dem Server des Inhalte-Anbieters erzeugt wird, der Kosten verursacht. Es wird deshalb auch bereits angenommen, dass es sich bei unzulässiger Verlinkung um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt.

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Allgemeines:


Hyperlinks
Urheberrechtsschutz
Webdesign
Wettbewerbsverstöße

OLG Düsseldorf v. 29.06.1999:
Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interessen der werbenden Person liegt. Das Verweisen auf fremde Internetseiten in eigenen Gestaltungsrahmen (Frames) ist im allgemeinen zulässig.

AG Hannover v. 30.12.2008:
Die Einbindung eines fremden Produktfotos dergestalt, dass das Bild auf dem fremden Server verbleibt, aber bei jedem Aufruf der Seite des Einbindenden erscheint, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein Zugriff zu Werbezwecken stellt eine gezielte Behinderung des Betreibers des Servers mit den Bildern dar, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch auch ohne schuldhaftes Handeln zusteht.<

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