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Die Werbung mit der Bezeichnung „Spezialist“ stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dar. Nach § 7 Abs. 1 BORA darf – unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen – Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Beweislast dafür trägt nach der – auch für § 7 Abs. 1 S. 2 BORA geltenden – Regel des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA der werbende Anwalt.
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