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OLG Hamburg Urteil vom 19.02.2009 - 3 U 1/07 - Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Versprechen eines Gelenkschutzes ist rechtswidrig

OLG Hamburg v. 19.02.2009: Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Versprechen eines Gelenkschutzes ist rechtswidrig


Das OLG Hamburg (Urteil vom 19.02.2009 - 3 U 1/07) hat entschieden:
Der Begriff „Gelenkbeschwerden“ im konkreten Verwendungszusammenhang mit „Arthrosamin Gelenkschutz" schließt nicht nur Erscheinungsformen der normalen Schwankungsbreite körperlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch krankhafte Beschwerden – insbesondere Arthrose – mit ein, weil solche nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Produkts ausgeschlossen werden. Es handelt sich demzufolge um eine für Nahrungsmittelergänzungstoffe außerhalb von Fachkreisen verbotene Werbung mit Krankheitsbezug.




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Gründe:

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der seiner satzungsmäßigen Aufgabe nach im Interesse seiner Mitglieder über Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs wacht, beanstandet im Wege des Hauptsacheverfahrens Angaben der Beklagten für das von ihr als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene Produkt „Arthrosamin“.

Der Kläger hatte die Beklagte wegen einer Werbung für „Arthrosamin“ in der Zeitung „Die Welt“ vom 26.3.2005 (Anlage K 2) abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 3). Daraufhin hatte die Beklagte eine Erklärung abgegeben (Anlage K 4), in welcher sie sich bei Meidung einer von dem Kläger zu bestimmenden, angemessenen Vertragsstrafe verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Arthrosamin“ mit folgenden Aussagen zu werben:
  1. "Hilfe bei Gelenkbeschwerden und Osteoporose“;
  2. "… Mit Arthrosamin (Kapseln) kann diesen Patienten geholfen werden…“;
  3. "… verhindert Entzündungen, sorgt für Knorpelwachstum…“;
  4. "Die Zellen werden vermehrt, die Elastizität und die Belastbarkeit wieder hergestellt.“
  5. " Arthrosamin ist auch zur Prophylaxe (Vorbeugung) hervorragend geeignet.“
Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung hatte der Kläger angenommen (Anlage K 5).

Die den Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens bildende, wie aus dem Tenor zu I. ersichtlich in der Zeitschrift „F.a.“ vom … 2005 veröffentlichte weitere Werbung der Beklagten (Anlage K 6), war bereits Gegenstand des Eilverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Geschäfts-Nr. 407 O 214/05). Die im Eilverfahren erlassene einstweilige Verfügung (siehe BA Bl. 10) erhielt das Landgericht auf den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 21.3.2006 aufrecht.

Die von dem Kläger sodann angeforderte Abschlusserklärung verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf von ihr gegenüber der … abgegebene Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen (Anlagenkonvolut K 9), welche sich auf die folgenden werblichen Aussagen bezogen:
  • „Jeder zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ in Verbindung mit der Aussage „Das muss nicht sein“;

  • „Die Amerikaner schwören schon lange auf diese „Wunderkapseln““,
wenn dies geschieht wie in der sodann nachfolgend wiedergegebenen Anzeige in der Zeitschrift „F.a.“ Nr. …/2005, Seite 46 (entspricht der aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Grafik).
Der Kläger hat vorgetragen, die angegriffene Werbung preise das Mittel „Arthrosamin“ als zur Vorbeugung gegen Gelenkbeschwerden geeignet an, die in aller Regel krankhafter Natur seien, nämlich, worauf die Bezeichnung des Mittels „Arthrosamin“ auch hindeute, auf Arthrose beruhten. Diese Anpreisung verstoße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Krankheit im Sinne dieser Vorschrift sei jede auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers, nicht erfasst sei nur das normale Auf und Ab der Leistungsfähigkeit wie etwa das Greisenalter oder Ermüdungserscheinungen. Von dieser Norm erfasst seien nicht nur Beseitigung oder Linderung der Krankheitszustände, sondern auch deren Vorbeugung. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen beschränke sich die Anpreisung nicht etwa auf einen „Gelenkschutz“, denn in der angegriffenen Anzeigenwerbung sei auch bei Ausblendung der nicht zu wiederholenden Passagen noch von „Gelenkbeschwerden“ die Rede. Gelenkbeschwerden seien jedoch in aller Regel krankhafter Natur, da sie mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung im Bereich des betroffenen Gelenks einhergingen. Es treffe nicht zu, dass Gelenkbeschwerden die Folge eines Nährstoffdefizits seien; vielmehr hätten Gelenke keinen spezifischen Nährstoffbedarf, sondern seien Bestandteile des menschlichen Körpers, welcher allgemein seinen Nährstoffbedarf aus der normal zu sich genommenen Nahrung decke. Es sei allenfalls denkbar, dass sich eine schwere Unterernährung auf die Gelenke auswirke, wobei jedoch andere Folgen der Unterernährung eindeutig im Vordergrund stünden.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, die angegriffene Werbung führe unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB über die angebliche Wirkung des Mittels in die Irre, weil nicht belegt sei, dass die Inhaltsstoffe Glucosamin, Chondroitin – hierbei handele es sich um Haifischknorpelpulver – sowie Calciumphosphat Gelenkbeschwerden vorbeugten.

Die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen veranlassten lediglich zu der Klarstellung, dass die von diesen Erklärungen erfassten Aussagen – also die Aussage „Jeder Zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ in Verbindung mit der Aussage „Das muss nicht sein“ sowie die Aussage „Die Amerikaner schwören schon lange auf diese „Wunderkapseln““ – nicht vom Antrag erfasst seien. Eine Änderung des Streitgegenstands sei hiermit nicht verbunden, da diese Aussagen, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet habe, schon bisher nicht zum Kern der gerügten Verletzungshandlung gehört hätten.

Nach Hinweis des Senats in der Berufungsinstanz hat der Kläger den auf Zuerkennung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5 000 gerichteten ursprünglichen Antrag zu II. mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29.1.2009, S. 2).

Der Kläger hat zu I. zunächst beantragt,
  1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten – zu untersagen,
    im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „Arthrosamin“ außerhalb der Fachkreise, wie nachstehend wiedergegeben
    (es folgt die aus dem Tenor zu I. ersichtliche Grafik)

    mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge, insbesondere zu werben:
    „Das Geheimnis von ARTHROSAMIN:

    Die einzigartige Nährstoff-Kombination Glucosamin, Chondroitin sowie den Vitaminen K und D3. Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle.“

Sodann hat der Kläger zu I. sowie – unverändert – zu III. beantragt,
  1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten – zu untersagen,
    im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „Arthrosamin“ außerhalb der Fachkreise, wie nachstehend wiedergegeben
    (es folgt die aus dem Tenor zu I. ersichtliche Grafik)

    jedoch ohne die Aussage „Jeder Zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ in Verbindung mit der Aussage „Das muss nicht sein.“

    und/oder

    ohne die Aussage „Die Amerikaner schwören schon lange auf diese „Wunderkapseln“

    mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge, insbesondere zu werben:
    „Das Geheimnis von ARTHROSAMIN:

    Die einzigartige Nährstoff-Kombination Glucosamin, Chondroitin sowie den Vitaminen K und D3. Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle.“

  2. (…);

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, hinsichtlich des ursprünglichen, auf die konkret wiedergegebene Anzeige bezogenen Antrags des Klägers sei aufgrund der Drittunterwerfungen die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Kläger habe wegen der Bezugnahme auf die konkret wiedergegebene Anzeige die im Antrag lediglich beispielhaft aufgeführte Aussage „Das Geheimnis von ARTHROSAMIN: Die einzigartige Nährstoff-Kombination …“ nicht zum Klagegegenstand gemacht. Die im Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts Köln eingegangene Unterlassungsverpflichtung (Anlage K 9) stelle zwischen der Aussage „Die Amerikaner schwören auf diese Kapsel“ und der vorliegend angegriffenen Anzeige einen konditionalen Bezug her („wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben“). Eine etwaige Anzeige ohne die betreffende Aussage entspreche der vorliegend angegriffenen Anzeige nicht, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Gleiches gelte für die ebenfalls seinerzeit eingegangene Verpflichtung zur Unterlassung der Angaben „Jeder Zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden, so eine Studie. Das muss nicht sein“. Die streitgegenständliche Anzeige werde auch hinsichtlich dieser Aussage so wie angegriffen nicht mehr erscheinen.

Das verbleibende Antragsfragment, so die Beklagte weiter, welches auf die Unterlassung von Angaben gerichtet sei, das Mittel beuge Gelenkbeschwerden vor, sei nicht hinreichend bestimmt.

Mit der nunmehr vorgenommenen Antragsanpassung bestätige der Kläger nur den Wegfall der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der streitgegenständlichen Anzeige. Sie, die Beklagte, habe erklärt, die beanstandete Anzeige nicht wieder zu veröffentlichen, indem sie die genannten Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen abgegeben habe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie, die Beklagte, den nach Ausblendung der zu unterlassenden Aussagen verbleibenden fiktiven Text zukünftig nochmals veröffentlichen wolle. Das Verbot einer solchen fiktiven Restanzeige stelle einen neuen Streitgegenstand dar.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, dass die angegriffene Werbung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht erfülle. Denn es fehle an der unter dem Aspekt der Rechtssicherheit zu verlangenden Bezugnahme auf ein bestimmtes, zumindest konkret bestimmbares, explizites Krankheitsbild. Die Anzeige stehe hervorgehoben unter dem Motto des Schutzes des gesunden Gelenks („Gelenkschutz“). Sie weise produktbezogen auf die zu schützenden gesundheitlichen Areale hin, die von den Wirkstoffen des Nahrungsergänzungsmittels erfasst würden: die Gelenke. Es fehle an der Adäquanz zwischen der angegriffenen Anzeige und einer zu behandelnden Krankheit, weil lediglich für „Arthrosamin Gelenkschutz“ mit einem Fließtext geworben werde, der die Inhaltsstoffe als diejenigen Nährstoffe bezeichne, die beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle spielten. Es gehe nicht an, die Anzeige zielgerichtet nur aus dem Blickwinkel eines Gelenkkranken interpretieren. „Krankheit“ im Sinne der Vorschrift seien nicht solche Beschwerden, mit denen man lebe und die nur unter Anlegung eines hypochondrischen Maßstabs als Krankheit zu bewerten seien. Andernfalls müssten nahezu alle Hinweise auf Symptome wie Muskelkater, Müdigkeit, Fußbeschwerden, Rückenbeschwerden, Hautbeschwerden, Schwäche, Schuppen oder Haarausfall als Krankheit angesehen werden – ein zu weitgehender Interpretationsansatz. Entsprechend der im Heilmittelwerberecht geltenden Definition zählten nur krankhafte Beschwerden zu den Krankheiten, nicht aber körperliche Beschwerden als solche, die noch zu der normalen Beschaffenheit und Funktion des Körpers gehört, insoweit ausgenommen seien, als aus ihnen nicht auf eine bestimmte Krankheit geschlossen werden könne. Die Aussage „Schutz vor Gelenkbeschwerden“ in Verbindung mit der Erwähnung besonderer Nährstoffe beziehe sich nicht auf eine Krankheit, beinhalte keine konkrete Krankheitssymptomatik, die auf eine typische Erkrankung im Sinne eines konkreten Krankheitsbildes hinziele.

Der Verbraucher nehme Nahrungsergänzungsmittel weitestgehend nicht dazu auf, um sich damit zu ernähren, sondern um seine Ernährung mit bestimmten Nährstoffen und anderen Stoffen im Sinne der NemV zu bereichern, um also Defizite auszugleichen und insbesondere auch nicht die Nachteile zu erfahren, die entstehen, wenn sich solche vermeidbaren Defizite im körperlichen Befinden niederschlagen, z.B. als Gelenkbeschwerden. Die Gelenke seien ein Bereich, in dem belastungs- und altersbedingt Nährstoff-Defizite festzustellen seien, deren Nichtbeachtung zunächst einmal „nur“ allgemeine Gelenkbeschwerden mit sich brächten. Solchen Situationen könne man mit glucosamin- und/oder chondroitinhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln entgegnen (siehe gutachterliche Stellungnahme Anlage B 1). Es werde also der gesundheitsbewusste Verbraucher angesprochen, der sich durch gezielte Nährstoffzufuhr einen gesundheitlichen Vorteil verschaffen wolle. Derartige gesundheitsbezogene Werbung, die kein Aufruf zur Selbstmedikation von Krankheiten mit Lebensmitteln seien, wolle § 12 LFGB nicht verhindern. Der im Urteil des Landgerichts Hamburg im Verfahren 407 O 214/05 aufgrund der Wendung „Jeder Zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ gesehene Krankheitsbezug könne mangels Wiederholungsgefahr zur Begründung eines Verbots nicht länger herangezogen werden (s.o.). Der Hinweis „Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle“ sei eine neutrale Erläuterung der Inhaltsstoffe, nicht etwa eine krankheitsbezogene Aussage derart, man könne krankhafte Gelenkbeschwerden mit Arthrosamin „behandeln“. Diese Angabe greife lediglich die ernährungswissenschaftliche Diskussion auf, wonach die Unterversorgung mit den Inhaltsstoffen von Arthrosamin infolge Alters, Sports oder in bestimmten Lebenslagen zu Beschwerden führen könne.

Der Produktname, so die Beklagte weiter, stelle keine krankheitsbezogene Assoziation her. Er sei aus dem griechischen Wort „arthron“, welches Gelenk bedeute, und „-amin“ zusammengesetzt, wobei letzteres für Derivate des Ammoniaks stehe und als Bestandteil des Worts „Vitamin“ bekannt sei; er bedeute also „Nährstoff für das Gelenk“. Dass manche – insbesondere Kranke – in dem Namen auch die Krankheitsbezeichnung „Arthrose“ finden könnten, verändere den aus der Perspektive des vernünftigen, aufgeklärten Konsumenten zu beurteilenden Charakter der Werbung nicht.

Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, dass ein Fall des § 11 LFGB nicht vorliege. Die Aussage, dass die Inhaltsstoffe beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle spielten, sei weder irreführend noch unwahr, sondern gebe den gegenwärtigen Stand der ernährungswissenschaftlichen und biochemischen Forschung wieder. Zwar sei es richtig, dass das Mittel in seiner konkreten Darreichungsform unter Berücksichtigung der Verzehrempfehlung keine arzneiliche, heiltherapeutische, also pharmakologische Wirkung entfalte. Dies verlange jedoch § 11 LFGB auch nicht. Ausreichend sei, dass Glucosamin und Chondroitin Nährstoffe im Sinne des § 1 Nr. 1 NemV darstellen, also ernährungsspezifische und physiologische Wirkung hätten, die sich bei dem Schutz des Gelenkknorpels auswirke, wie durch die gutachterliche Stellungnahme des …-Instituts (Anlage B 1) belegt werde.

Das Landgericht Hamburg hat mit am 28.11.2006 verkündetem Urteil (Az. 407 O 93/06), auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Beklagte unter Antragsmodifizierung zur Unterlassung sowie zur Zahlung verurteilt und die beantragte Feststellung zu III. ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, es handele sich um nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbotene gesundheitsbezogene Werbung, weil der Begriff der Gelenkbeschwerden als solcher und nach seiner konkreten Verwendung im Kontext der Werbung als pathologischer Zustand verstanden werde. Ferner sei die Werbung auch nach § 11 Abs. 1 LFGB in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG irreführend, weil das Produkt unstreitig nicht geeignet sei, pathologische Gelenkschädigungen im Nachhinein zu kurieren. Wiederholungsgefahr bestehe, weil auch die im Insbesondere-Teil des Antrags enthaltene Aussage „Das Geheimnis von Arthrosamin…“ den Begriff Gelenkbeschwerden enthalte; auch unter Berücksichtigung der Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen komme ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auch im Rahmen der zukünftigen Werbung durchaus in Betracht.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 1.12.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29.12.2006 eingelegten und – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28.2.2007 – mit am 28.2.2007 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht sie geltend:

Zu Unrecht habe das Landgericht Wiederholungsgefahr hinsichtlich der nach Antragsanpassung verbliebenen Werbung angenommen. Der Kläger habe die Unterlassung der Anzeige als solcher, also der konkreten Werbung, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und sei nicht gegen eine bestimmte Formulierung isoliert vorgegangen. Auch die Insbesondere-Formulierung sei lediglich zur Klarstellung der Unlauterkeit unter dem Aspekt der Vorbeugung gegen Gelenkbeschwerden bzw. der Verdeutlichung des Kernbereichs des beantragten Verbots in den Antrag aufgenommen worden. Die in der Antragsanpassung liegende Klageänderung – gerichtet auf das Verbot einer fiktiven Restanzeige – sei unzulässig, da ohne Einwilligung und Sachdienlichkeit gewesen. Zudem habe das Landgericht den Antragstext in eigener Überarbeitung als gekürzte Nur-Text-Fassung – also unter Ausblendung der nach dem Antrag ausdrücklich auszunehmenden Aussagen – in den Tenor aufgenommen. Jedenfalls aber fehle es an der Wiederholungsgefahr, da die Schaltung einer solchen Restanzeige nicht zu besorgen war.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB lägen nicht vor. „Krankhaft“ sei nicht – rein abstrakt – jede Abweichung vom Normalzustand, sondern es sei dies in Relation zum Gesamterscheinungsbild zu beurteilen. Bei dem Begriff „Gelenkbeschwerden“ könne man nicht ohne weiteres von Krankhaftigkeit ausgehen, nur weil viele Menschen Gelenkbeschwerden hätten. So seien etwa Spitzensportler nicht deshalb krank, weil sie vorbeugend ein Präparat einnehmen, um der Belastung der Gelenke und daraus resultierenden Gelenkbeschwerden entgegenzuwirken. Andernfalls, so die Beklagte weiter, wäre jede gesundheitsbezogene Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zugleich krankheitsvorbeugende Werbung, weil der Verbraucher es in dem Bewusstsein aufnehme, sich vor körperlichen Defiziten und daraus möglicherweise hervorgehenden Erkrankungen zu schützen. Das Nahrungsergänzungsmittel sei vielmehr ein natürlicher Begleiter zur Flankierung der gesunden Lebensweise. Der verständige Verbraucher sehe in dem Produkt aufgrund der Werbung eine Gelenkschutzkomponente; wer sein Gelenk schützen wolle, sei aber nicht krank und werde auch nicht zwingend krank. Der Hinweis auf die Schutzfunktion vor Beschwerden sei eine der Krankheits-Prophylaxe vorgestufte Aussage, die sich allgemein auf Beschwerden beziehe, die jedoch nicht ohne weiteres Krankheitswert hätten, sofern nicht eine diesbezügliche Konkretisierung stattfinde, etwa durch Beschreibung der Beschwerden („… wenn es in den Gelenken knackt und knirscht …“, „schmerzende“, „quälend-schmerzende“, „steife“, „versteifte“, „geschwollene“, „gerötete Gelenke“). Eine solche Konkretisierung enthalte die angegriffene Werbung jedoch nicht.

Soweit § 12 LFGB jede Gesundheitsaussage verböte, handelte es sich um eine in verfassungswidriger Weise unbestimmte Norm, weshalb ggf. die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt werde.

Die Beklagte macht weiter geltend, dass das Verbot auch unter dem Aspekt des § 11 LFGB nicht gerechtfertigt sei. Das Landgericht habe den Vortrag und die hierzu unterbreiteten Beweisangebote zur Frage der ernährungsspezifischen und -physiologischen Wirkung des Produkts in seiner konkreten Darreichungsform nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2006, Az. 407 O 93/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend: Die Beklagte verkenne bezüglich der Wiederholungsgefahr den Unterschied zwischen einem konkreten Lebenssachverhalt als solchem und einem auf Unterlassung gerichteten Antrag. Die Angaben, zu deren Unterlassung sich die Beklagte gegenüber der … GmbH verpflichtet habe, seien in dieser Form zu keinem Zeitpunkt prägend für den Kern des Unterlassungsanspruchs des Klägers gewesen. Die für diesen maßgebliche Aussage, wonach das angepriesene Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge, sei auch ohne die Textteile, auf die sich die Unterlassungserklärung beziehe, geblieben. Es stelle sich hinsichtlich der Wiederholungsgefahr die Frage, warum die Beklagte gegenüber der … GmbH eine Unterlassungserklärung bezüglich einzelner Textteile abgegeben habe, obwohl sie auch diese nicht in isolierter Form verwendet habe. Auch die Tenorierung durch das Landgericht, welches den Text der Anzeige übernommen habe, welcher nach „Abzug“ derjenigen Angaben übrig bleibe, bezüglich derer die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, spiele für den Kern des Unterlassungsgebots keine Rolle. Streng genommen hätte, so der Kläger weiter, das Landgericht den Satz „Jeder Zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ am Anfang des Fließtextes belassen und lediglich die Aussage „Das muss nicht sein“ weglassen müssen, denn zur Unterlassung beider Aussagen habe sich die Beklagte nur in ihrer Verbindung verpflichtet.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sei es müßig, darüber nachzudenken, ob Gelenkbeschwerden ausnahmsweise einmal nicht krankhafter Natur sein könnten, weil die Beklagte mit ihrer Anzeige pauschal alle Arten von Gelenkbeschwerden anspreche. Nicht etwa sei nur von Gelenkschutz die Rede. Zwischen Ernährung und Gelenkbeschwerden bestehe allenfalls in Extremfällen ein Zusammenhang; dies auch nur insoweit, als sich (mangelnde) Energiezufuhr auf die Gelenke auswirken könne. Nahrungsergänzungsmittel seien jedoch nicht zur Zufuhr von Energie bestimmt, sondern von Mikronährstoffen und seien daher für die Versorgung der Gelenke ohne jede Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg, weil dem Kläger, welcher gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Tenors des Berufungsurteils gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zusteht.


1. Gegenstand des Antrags

Bei der Bestimmung des Streitgegenstands, die von dem modifizierten Antrag des Klägers auszugehen hat, welcher wiederum vor dem Hintergrund des ursprünglichen Antrags betrachtet werden muss (nachfolgend a]), ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Landgericht die von dem Kläger vorgenommene Antragsmodifizierung seinerseits modifiziert in den Tenor übernommen hat (nachfolgend b]). a) Den ursprünglichen Antrag des Klägers,
  • im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „Arthrosamin“ außerhalb der Fachkreise, wie nachstehend wiedergegeben
    (es folgt die aus dem Tenor zu I. ersichtliche Grafik)
  • mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge,

  • insbesondere zu werben: „Das Geheimnis von ARTHROSAMIN: Die einzigartige Nährstoff-Kombination Glucosamin, Chondroitin sowie den Vitaminen K und D3. Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle.“
hat der Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärungen durch den an die Grafik anschließenden Zusatz modifiziert:
  • „jedoch ohne die Aussage „Jeder Zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ in Verbindung mit der Aussage „Das muss nicht sein.“

  • und/oder ohne die Aussage „Die Amerikaner schwören schon lange auf diese „Wunderkapseln“

  • mit Angaben zu werben, wonach (…)“.
Diese Antragsfassung zielt auf das verallgemeinerte Verbot der Werbung mit Angaben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge, und nimmt die Gesamtanzeige lediglich als kennzeichnenden Teil der Verallgemeinerung in Bezug (aa]). Das Verbot erfasst hingegen mittels des „Insbesondere“-Teils nicht auch die Unterlassung einer aus dem Anzeigenkontext gelösten, isolierten Einzelaussage (bb]). Dieser Antrag ist auch zulässig (cc]).

aa) Zunächst ist der Antrag auf das Verbot gerichtet, „wie nachstehend wiedergegeben (…) mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge“. Die von dem Kläger gewählte Antragsfassung nimmt also bereits im Obersatz die von der Beklagten geschaltete Anzeige in ihrer konkreten Erscheinungsform insgesamt in Bezug. Allerdings erschöpft sich der Antragsgegenstand nicht im Verbot der in Bezug genommenen Gesamtanzeige. Denn der Nachsatz „(…) mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge“ charakterisiert in von der konkreten Anzeige abstrahierender Weise den inhaltlichen Aspekt „Vorbeugung von Gelenkbeschwerden“ und kennzeichnet hierdurch einen verallgemeinerten Verbotsbereich im Sinne einer bestimmten, durch die Bezugnahme auf die Anzeige verdeutlichten „Werbe-Botschaft“. Dass hier die Bezugnahme auf die Anzeige vorangestellt wird und erst dann die Verallgemeinerung erfolgt, ist unschädlich.

Diese verallgemeinerte Zielrichtung des Verbots wird auch durch die von dem Kläger gegebene Erläuterung seiner Antragsmodifizierung („… jedoch ohne die Angaben …“) deutlich. Diese Modifizierung soll nach der Absicht des Klägers den von der Beklagten eingegangenen, nach Lesart des Klägers nur auf Einzelaussagen bezogenen Drittunterlassungsverpflichtungen Rechnung tragen. Im Ergebnis soll also die ausdrückliche Herausnahme der genannten Textteile bewirken, dass eine etwaige Charakterisierung der verallgemeinerten Verletzungsform („… mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge“) nicht durch diese Textteile erfolgen kann, deren Verwendung angesichts der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht mehr zu gewärtigen sei. Es geht dem Kläger also nicht (nur) um das Verbot der in Bezug genommenen Anzeige, sondern um das verallgemeinerte Verbot der Werbung mit dem benannten Aspekt „Vorbeugung von Gelenkbeschwerden“ nach Art der Anzeige, wobei dieses Verbot nicht mittels der von der Beklagten zu unterlassenden Einzelaussagen begründet werden können soll. Um eine (antragsneutrale) Klarstellung handelte es sich allerdings nur dann, wenn durch die Ausblendung dieser Textteile die verallgemeinerte Charakteristik der Gesamtanzeige – „Vorbeugung von Gelenkbeschwerden“ – nicht tangiert würde. Da angesichts der noch verbleibenden Aussage „Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle.“ die Anzeige auch bei Ausblendung der genannten Textteile eine entsprechende Botschaft enthält, bleibt diese Charakteristik zwar erhalten. Jedoch beinhaltet die Antragsmodifikation angesichts der – bei Ausblendung der Textteile – verringerten inhaltlichen Intensität dieser auf Vorbeugung zielenden Anpreisung entgegen der Ansicht des Klägers eine (allerdings höchst) geringfügige Antragsrücknahme.

bb) Der „Insbesondere“-Teil des Antrags nennt sodann einen Textbestandteil der zuvor in Bezug genommenen Gesamtanzeige. Anerkanntermaßen soll ein „Insbesondere“-Antrag – über die Funktion eines Quasi-Hilfsantrags hinausgehend, der (lediglich) erläutert, was jedenfalls auch gefordert und notfalls allein zugesprochen werden kann – beispielhaft den Schutzumfang der (vorangestellten) abstrakteren Form verdeutlichen; insofern stellt der „Insbesondere“-Antrag weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung des im Obersatz formulierten Klagebegehrens dar (Teplitzky, 8. Aufl. 2002, § 51 Rz. 36 ff.). Typischerweise konkretisiert der Insbesondere-Teil – dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „insbesondere“ folgend – den abstrakten Antrag in einem Teilbereich, indem er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, kennzeichnet also einen besonderen Unterfall ( BGH GRUR 1991, 772, 773 – Anzeigenrubrik I; GRUR 1996, 793, 795 – Fertiglesebrillen; Senat, GRUR-RR 2002, 363).

Die Wahl des Wortes „insbesondere“ als Anknüpfung einer Teilaussage der bereits insgesamt streitgegenständlichen Anzeige kann nach dem Vorstehenden nicht in der Weise verstanden werden, dass unabhängig vom Kontext der Gesamtanzeige eine isolierte Teilaussage abstrakt angegriffen werden soll. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Konkretisierung eines Teils des im Obersatz enthaltenen Verbotsbereichs, sondern aufgrund der Inbezugnahme der Gesamtanzeige im Obersatz schlicht um eine Wiederholung eines Teils der konkreten Anzeige. Verstünde man den „Insbesondere“-Teil als auf ein abstraktes, unabhängig vom Äußerungskontext greifendes Verbot einer Teiläußerung gerichtet, so ginge sein Streitgegenstand über den Obersatz hinaus bzw. bildete einen eigenständigen Streitgegenstand; dies ist mit dem sprachlichen Verständnis des Worts „insbesondere“ nicht zu vereinbaren. Anderweitige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger strebe ein isoliertes Verbot der Teiläußerung an, fehlen. Danach kann vorliegend der „Insbesondere“-Teil nur in der Weise verstanden werden, dass er das im Obersatz verallgemeinerte Charakteristikum der angegriffenen Anzeige – „mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge“ – durch Betonung der sodann aufgeführten Passage unterstreichen soll.

cc) Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Antragsfassung bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Charakterisierung „Vorbeugung von Gelenkbeschwerden“ ist angesichts ihres aus dem allgemeinen Sprachverständnis ableitbaren klaren Sinngehalts hinreichend bestimmt.

b) Gegenstand des durch das Landgericht zuerkannten Verbots ist,
  • im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Nahrungsergänzungsmittel „Arthrosamin“ wie nachstehend wiedergegeben:
    „NEU aus den USA

    Arthrosamin Gelenkschutz

    Jetzt gibt es das neue Nahrungsergänzungsmittel Arthrosamin (in Kapseln), das in allen Apotheken, auch in Österreich, erhältlich ist. Das Geheimnis von Arthrosamin: Die einzigartige Nährstoff-Kombination Glucosamin, Chondroitin sowie den Vitaminen K und D3. Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle. Glucosamin gilt dabei als besonderer Schutzstoff für Knorpel, Chondroitin beugt einem Austrocknen (Unterversorgung) der Knorpel vor und die Vitamine K und D3 tragen auch zum Erhalt der Knochenmasse bei und fördern die Knochenfestigkeit.“

  • mit Angaben zu werben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge, insbesondere zu werben:
    „Das Geheimnis von Arthrosamin“: Die einzigartige Nährstoff-Kombination Glucosamin, Chondroitin sowie den Vitaminen K und D 3. Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle.“

Das Landgericht hat also gewissermaßen die Modifikation „jedoch ohne die Aussage (…)“ dergestalt in die Tat umgesetzt, dass es die nach Maßgabe des modifizierten Antrags ausdrücklich nicht erfassten Aussagen aus dem zu unterlassenden Text herausgenommen hat. Diese Änderung, welche auf den ersten Blick nur als redaktionelle Anpassung erscheinen mag, hat allerdings den Verbotsgegenstand von der durch die Bezugnahme auf die veröffentlichte Gesamtanzeige gekennzeichneten Verletzungsform vollständig losgelöst: Zum Einen ist der inhaltliche Gesamtkontext der Anzeige entfallen, weil Textpassagen herausgenommen wurden; zum Anderen ist der gestalterische Kontext der Anzeige verlorengegangen, weil nicht mehr die Anzeige als solche, sondern (von den Auslassungen abgesehen) nur noch ihr textlicher Inhalt im Tenor erscheint. Hierdurch hat das Landgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO über den Klägerantrag hinausgehend ein vom Erscheinungsbild der Anzeige losgelöstes, insofern unzulässig verallgemeinertes Verbot zugesprochen. Da ein solches nicht beantragt war, war der Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des Tenors des Berufungsurteils anzupassen.


2. Begehungsgefahr

Es besteht Begehungsgefahr. Denn das vorliegend beantragte Verbot ist in den Unterlassungsverpflichtungen, welche die Beklagte gegenüber der … GmbH eingegangen ist, nicht vollständig enthalten, so dass auch unter Berücksichtigung der Verpflichtungserklärungen eine Wiederholung der antragsgegenständlichen Verletzungshandlung zu befürchten ist.

Da die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsvermutung sich nicht allein auf die genau identische Verletzungshandlung beschränkt, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, räumt eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie sich nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen erstreckt, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen ( BGH GRUR 1996, 290 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Inhalt und Reichweite der Unterlassungserklärung sind im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln; bestehen nur geringe Zweifel, reicht die Unterwerfungserklärung nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen (BGH a.a.O.).

Zu untersuchen ist also, ob der Gegenstand des vorliegenden Antrags eine mit der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung im Kern gleichartige Verletzungsform darstellt.

Die Beklagte hat sich gegenüber der … GmbH zunächst zur Unterlassung der Aussage verpflichtet,
„Jeder zweite in Deutschland hat Gelenkbeschwerden“ in Verbindung mit der Aussage „Das muss nicht sein“.
Gegenstand dieser Unterlassungsverpflichtung ist die Kombination der genannten Einzelaussagen ohne Beschränkung auf die Besonderheiten des sie konkret enthaltenen Werbemittels, also auch über die Erscheinungsform der streitgegenständlichen Anzeige hinaus.

Ferner hat die Beklagte gegenüber der … GmbH folgenden Verbotstenor der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln (Geschäfts-Nr. 31 O 567/05) vom 10.8.2005 unter Verzicht auf die nach §§ 926, 927 ZPO gegebenen Rechte als endgültige Regelung anerkannt:
„(…) es zu unterlassen, für das Präparat „Arthrosamin“ mit der Aussage „Die Amerikaner schwören schon lange auf diese „Wunderkapseln“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:“ (es folgt unter Nennung der Fundstelle die Kopie der Anzeige in der Zeitschrift „F.a.“ Nr. …/2005, die der o.a. Grafik entspricht).
Gegenstand dieser Unterlassungsverpflichtung ist die genannte Einzelaussage im Kontext der konkreten Gesamtanzeige.

Aus beiden Erklärungen folgt, dass die Anzeige in der vorliegenden Art und Weise nicht mehr erscheinen darf, sofern sie die von den Verpflichtungserklärungen umfassten Einzelaussagen kerngleich enthält.

Der vorliegende Antrag nimmt, wie oben zu 1.a) ausgeführt, zwar bereits im Obersatz die von der Beklagten geschaltete Anzeige in Bezug, zielt jedoch darüber hinaus auf das verallgemeinerte Verbot der Werbung mit einer bestimmten, durch die Inbezugnahme der Gesamtanzeige gekennzeichneten Werbe-Botschaft mittels Angaben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge, wobei durch die ausdrückliche Herausnahme der genannten Textteile („…jedoch ohne die Aussage …“) bewirkt wird, dass eine etwaige Charakterisierung des Vorbeugeaspekts nicht durch diese Textteile erfolgen kann.

Während die Verpflichtungserklärungen – die weiteren Voraussetzungen der Erstreckung einer Drittunterwerfung unterstellt – also nur die Wiederholung einer die Aussagenkombination enthaltenden bzw. einer mit der im Verfahren vor dem Landgericht Köln in Bezug genommenen, durch die zu unterlassende Einzelaussage charakterisierten kerngleichen Anzeige ausschließen, erfasst das vorliegend beantragte Verbot von der Formulierung dieser Anzeige verallgemeinernd „Angaben, wonach das Mittel Gelenkbeschwerden vorbeuge“ in durch die in Bezug genommene Anzeige gekennzeichneter Weise, jedoch ohne Berücksichtigung der zu unterlassenden Einzelaussagen. Die Gefahr der Wiederholung einer Werbung mit einer in diesem Sinne verallgemeinerten „Botschaft“ besteht jedenfalls so lange, wie sich die Beklagte nicht hinsichtlich sämtlicher diese Aussage beinhaltender Einzelaussagen der genannten Anzeige unterworfen hat, weil alle verbleibenden diesbezüglichen Angaben die Annahme begründen, die Beklagte werde auch weiterhin mit Angaben werben, die den Vorbeugeaspekt benennen.


3. Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

Bei der von dem Kläger angegriffenen Werbung handelt es sich um eine solche, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB Aussagen enthält, „die sich auf die (…) Verhütung von Krankheiten beziehen“ (a]). Eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in dem Sinne, dass diese Vorschrift nur irreführende Angaben erfasse, ist gemeinschaftsrechtlich nicht veranlasst (b]).

a) Zunächst streiten die Parteien zu Recht nicht darüber, dass es sich bei dem Produkt „Arthrosamin“ um ein Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 handelt.

Mit der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass die von der Werbung angesprochenen, durch die angedeutete Krankheit gefährdeten Verbraucher zu dem Lebensmittel greifen, weil sie es für ein ausreichendes und erfolgversprechendes Mittel zur Selbstbehandlung ihrer Krankheit ansehen; die Vorstellung des Verbrauchers, ein Lebensmittel sei als solches geeignet, eine verhütende, lindernde oder gar heilende Wirkung hervorzurufen, soll durch die Werbung nicht angesprochen werden (vgl. BGH Urt.v. 4.12.1997, I ZR 125//95 – Gelenk-Nahrung – zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG; Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, § 12 LFGB Rz. 6).

Krankheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit, der jeder Körper ausgesetzt ist, darstellt (Senat, Urt.v. 31.5.2001, Az. 3 U 13/01, S. 8 des Urteilsumdrucks, unter Hinweis auf Doepner, HWG, 2. Aufl. § 1 Rz. 52). Nicht jede Art von Beschwerden ist sogleich krankhaft, weil es andernfalls nur das Gegensatzpaar (einschränkungslos) gesund oder (bereits) krank gäbe (Senat, a.a.O., S. 9 des Urteilsumdrucks). Beschwerden, denen Krankheitswert nicht zukommt und die deshalb vom Krankheitsbegriff nicht erfasst werden, sind solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Funktion, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen (Doepner a.a.O.).

Vorliegend schließt der Begriff „Gelenkbeschwerden“ im konkreten Verwendungszusammenhang
„Arthrosamin Gelenkschutz (…)

Das Geheimnis von ARTHROSAMIN:

Die einzigartige Nährstoff-Kombination Glucosamin, Chondroitin sowie den Vitaminen K und D3. Gerade diese Nährstoffe spielen beim Schutz vor Gelenkbeschwerden die größte Rolle.“
nicht nur Erscheinungsformen der normalen Schwankungsbreite körperlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch krankhafte Beschwerden – insbesondere Arthrose – mit ein, weil solche nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Produkts ausgeschlossen werden.

Nach dem allgemeinen Sprachverständnis sind „Beschwerden“ körperliche Leiden oder Gebrechen, die sprachlich vielfach – so auch vorliegend – durch die Verknüpfung mit Organen oder Körperfunktionen bezeichnet werden. Der vorliegend verwandte, nicht näher spezifizierte Oberbegriff „Gelenkbeschwerden“ umfasst mithin die Gesamtheit von körperlichen Erscheinungen, darunter solche, die etwa alters- oder belastungsbedingt sein mögen und daher als normale Funktionsbeeinträchtigungen zu gelten haben, ebenso allerdings auch solche, die dieses übliche Maß übersteigen und deshalb Krankheitswert – etwa im Sinne einer Arthrose – erlangen (vgl. OLG Karlsruhe, MD 2006, 612, Juris-Rz. 17). Hier werden gerade nicht einzelne Beschwerdesymptome als dem Anwendungsbereich des Produkts unterliegend benannt, die isoliert betrachtet – seien sie auch ein Ausschnitt eines umfassenden Krankheitsbilds – noch nicht als krankheitswertig gelten müssen (so verhielt es sich im bereits zitierten, durch den Senat zum Az. 3 U 13/01 entschiedenen Fall).

Die auf die enthaltenen Nährstoffe bezogenen Angaben („Chondroitin beugt einem Austrocknen [Unterversorgung] der Knorpel vor und die Vitamine K und D3 tragen auch zum Erhalt der Knochenmasse bei und fördern die Knochenfestigkeit“) relativieren das (auch) krankheitsbezogene Verständnis des Begriffs „Gelenkbeschwerden“ nicht; mögen sie auch für sich betrachtet – wie die Beklagte meint – lediglich gesundheitsbezogen aussagen, es bestehe ein erhöhter Nährstoffbedarf oder mit dem Produkt könnten Mangelerscheinungen verhindert werden, so erlangen sie doch bezüglich des Begriffs „Gelenkbeschwerden“ keine prägende inhaltliche Bedeutung. Es handelt sich hier – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht um einen Fall der (lediglich) gesundheitsbezogenen Werbung für ein Produkt, das der Verbraucher in dem Bewusstsein aufnehme, sich vor körperlichen Defiziten und daraus möglicherweise hervorgehenden Erkrankungen zu schützen, sondern um eine Werbung, die den Bezug zu etwaig zu verhindernden, (auch) krankheitswertigen Gelenkbeschwerden herstellt.

Das Verständnis der angegriffenen Werbung als jedenfalls auch krankheitsbezogen wird verstärkt durch den Namen des beworbenen Produkts „Arthrosamin“, welcher auch bei Berücksichtigung des von der Beklagten dargelegten etymologischen Hintergrunds bei den hier angesprochenen, durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchern die Assoziation des Krankheitsbegriffs „Arthrose“ unterstützt.

Es obliegt der Beklagten, durch klare Angaben jegliches krankheitsbezogene Verständnis der Werbung auszuschließen.

b) Eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in dem Sinne, dass diese Vorschrift nur irreführende Angaben erfasse, ist gemeinschaftsrechtlich nicht veranlasst.

Zwar hat das OLG Karlsruhe (Urteil v. 8.3.2006, Az. 6 U 126/05, juris-Rz. 18) im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 15.7.2004 in der Rs. Douwe Egberts BV (Rs. C-239/02) vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 2 der Etikettierungsrichtlinie (2000/13/EG) für eine restriktive Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB dahingehend plädiert, dass diese Vorschrift nur irreführende krankheitsbezogene Angaben erfasse. In der vorgenannten Entscheidung hat der EuGH im Falle eines mitgliedsstaatlichen Verbots jeglicher (auch nicht irreführender) gesundheitsbezogenen Werbung für ein Schlankheitsmittel ausgeführt, dass Lebensmittel mit einer gesundheitsbezogenen, nicht irreführenden Etikettierung der Richtlinie 2000/13/EG entsprächen und daher von den Mitgliedsstaaten nur dann verboten werden könnten, wenn die dem Verbot zugrunde liegenden Vorschriften dem Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG genüge, also etwa durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt seien (a.a.O., Rn. 38f.). Ein absolutes Verbot bestimmter Angaben über das Schlankerwerden oder ärztliche Empfehlungen, so der EuGH weiter, das ohne Rücksicht darauf gelte, ob diese Angaben irreführend seien, sei nicht nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG gerechtfertigt. Das OLG Karlsruhe hält diese Erwägung auf den Fall einer krankheitsbezogenen Werbung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB übertragbar.

Der erkennende Senat teilt diese Auffassung jedoch nicht. Da § 12 LFGB der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2000/13/EG dient, ist er richtlinienkonform auszulegen (Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, § 12 LFGB Rz. 7; Dannecker, Kommentar zum LFGB, Stand Nov. 2008, § 12 Rz. 11). Auch bei richtlinienkonformer Auslegung enthält § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB allerdings kein (ungeschriebenes) Irreführungserfordernis (Dannecker, a.a.O., Rz. 18).

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG lautet wie folgt:
Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
  1. geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

    • über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

    • durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

    • indem zu verstehen gegeben wird, daß das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

  2. vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

Diese Vorschrift regelt also einerseits – in lit. a) – das Verbot irreführender Angaben und andererseits – in lit. b) – das Verbot von Angaben mit Krankheitsbezug. Auch der EuGH geht in der Entscheidung in der Rs. Douwe Egberts, welche sich mit einem Fall von gesundheitsbezogenen Angaben befasst, ausdrücklich davon aus, dass die Richtlinie alle Angaben verbietet, „die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa die Gesundheit beziehen, irreführend sind“ (a.a.O. Rz. 36). Die Entscheidung Douwe Egberts beansprucht mithin für Fälle krankheitsbezogener Werbeverbote keine Geltung (Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, § 12 LFGB Rz. 7). Auch die Erwägungsgründe der Richtlinie lassen erkennen, dass der Irreführungsaspekt nicht etwa dem Aspekt der Zuschreibung medizinischer Eigenschaften übergeordnet sein sollte, sondern dass diese gleichermaßen Regelungsgegenstand seien:
„Die Regeln für die Etikettierung müssen auch das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben. Um wirksam zu sein, muß dieses Verbot auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.“ (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2000/13/EG)
Weder in der Richtlinie noch in der genannten Entscheidung des EuGH findet sich ein Anhalt für den Standpunkt, in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sei ein Irreführungserfordernis hineinzulesen (so auch LG Berlin, Urt.v. 3.1.2008, Az. 52 O 122/07, juris-Rz. 32f.). Die Annahme eines Irreführungserfordernisses widerspräche auch dem in der Verordnung 2006/1924/EG zum Ausdruck kommenden gemeinschaftsrechtlichen Bestreben, jegliche gesundheitsbezogene Angabe – ob irreführend oder nicht – zu verbieten, sofern sie nicht das vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen haben (vgl. Dannecker, LFGB, § 12 Rz. 13).

Daher kann vorliegend – auch im Hinblick auf § 11 Abs. 1 LFGB – offen bleiben, ob die beanstandete Werbung – wie der Kläger meint – irreführend ist, weil die ernährungsphysiologische Wirkung der Bestandteile Glucosamin und Chondroitin wissenschaftlich nicht erwiesen sei.


4. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch in Ansehung der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe. Denn in dieser Entscheidung wird nicht in entscheidungserheblicher Weise der abstrakte Rechtssatz aufgestellt (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Rahmen des § 543 ZPO BGH, Beschluss v. 1.10.2002, Az. XI ZR 71/02 ), § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erfasse nur irreführende krankheitsbezogene Angaben. Vielmehr handelt es sich bei der diesbezüglichen Äußerung im genannten Urteil lediglich um ein obiter dictum, weil das Gericht aufgrund des im dortigen Fall festgestellten irreführenden Charakters der streitgegenständlichen Angaben zuvor bereits einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB angenommen hatte, die Berufung des dortigen Klägers also bereits deshalb Erfolg hatte.


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