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Landgericht Köln Urteil vom 29.07.2009 - 28 O 180/08 - Zur Urheberschaft durch Anfertigung von Passagen eines Rollenspiels
 

 

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LG Köln v. 29.07.2009: Eine detaillierte Ausarbeitung der Spielgestaltung eines Rollenspiels kann urheberrechtlich geschützter Werkbestanteil sein, sofern sie nicht bereits vorbekannt ist. Die Wahl eines bestimmten Themas oder die Behandlung eines bestimmten Stoffs ist jedoch nicht schützbar, desgleichen nicht die Spielregeln, die Wahl bestimmter Namen, Attribute oder Genreeigenschaften. Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG liegt vor, wenn nicht nur eine Nachschöpfung des früheren Werkes vorgenommen wird, sondern nach dem Gesamteindruck ein eigenschöpferisches, selbständiges Werk mit ausreichendem Abstand zu dem benutzten Werk entsteht.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.07.2009 - 28 O 180/08) hat entschieden:
Eine detaillierte Ausarbeitung der Spielgestaltung eines Rollenspiels kann urheberrechtlich geschützter Werkbestanteil sein, sofern sie nicht bereits vorbekannt ist. Die Wahl eines bestimmten Themas oder die Behandlung eines bestimmten Stoffs ist jedoch nicht schützbar, desgleichen nicht die Spielregeln, die Wahl bestimmter Namen, Attribute oder Genreeigenschaften.

Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG liegt vor, wenn nicht nur eine Nachschöpfung des früheren Werkes vorgenommen wird, sondern nach dem Gesamteindruck ein eigenschöpferisches, selbständiges Werk mit ausreichendem Abstand zu dem benutzten Werk entsteht. Die benutzten charakteristischen Elemente des vorbekannten Werks müssen infolge der schöpferischen Eigenart des neuen Werks verblassen. Dabei ist die Gestaltungshöhe des benutzten Werks von Bedeutung. Je auffallender seine Eigenart ist, umso weniger werden seine Charakterzüge in dem nachgeschaffenen Werk verblassen. Da für die Frage, ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede maßgebend sind, kann es bei der Prüfung zunächst darauf ankommen, welche Elemente übernommen wurden und sodann, ob diesen übereinstimmenden Merkmalen Werkeigenschaft zugekommen ist.




Tatbestand:

Die Parteien sind Verlage, die jeweils Rollenspiele herausgeben. Die Klägerin verlegt seit 2002 das Rollenspiel „B“. Es handelt sich dabei um Bücher (vgl. Anlage K 1 bis K 3) eines so genannten Fantasy-Rollenspiels. „B“ ist ein Grundregelwerk für das gleichnamige Rollenspiel. Orientiert an diesem Grundregelwerk findet die Moderation der Geschichte statt. Die Grundregeln individualisieren das Spielkonzept und grenzen das einzelne Produkt von Konkurrenzprodukten ab. Das Grundregelwerk „B“ ist ein über 400 Seiten umfassendes Buch. Die Erstauflage erschien 2002, die Zweitauflage erschien 2007. Zusätzlich veröffentlichte die Klägerin im Oktober 2004 das „Kompendium“ als Erweiterung zu „B“.

Im Jahr 2003 gewann die Klägerin mit ihrem Produkt den „Deutschen Rollenspielpreis“.

Die Beklagte verlegt das Rollenspiel „F“, dessen Grundregelbuch sie auf der Spielemesse in Essen 2007, der weltgrößten Publikumsmesse im Bereich Spiele und einem entscheidenden Forum konkurrenzfähiger Anbieter, als Neuerscheinung herausgebracht hat.

M., heutiger Gesellschafter, Chefredakteur und Verlagsleiter der Beklagten bewarb sich 2004 als Autor bei der Klägerin. Unter dem 19.08.2004 und dem 01.09.2004 schloss die Klägerin mit Herrn M. den Autorenvertrag über einen „B Roman“. Im Rahmen seiner Autorenstellung erhielt Herr M. von der Klägerin einen umfangreichen Leitfaden zur Erstellung von Quellenbüchern. Der Leitfaden enthält eine Anleitung zum Erstellen eines Rollenspielbuches im Stil von „B“ und strukturiert und ermöglicht den Herstellungsprozess auch für einen Laien. Da ein Quellenbuch an die einzelnen Bereiche des Grundregelwerkes anknüpft, diese also erweitert, ist der Leitfaden zur Erstellung des Quellenbuchs ebenso geeignet zur Herstellung eines Grundregelwerkes.

Die Klägerin behauptet, ihre beiden Gesellschafter seien Urheber des Werkes „B“, das Vorlage des von der Beklagten vertriebenen Werks „F“ sei. „B“ kombiniere erstmalig düstere Fantasy-Elemente mit klassischen High-Fantasy- und Steampunk-Elementen. Dies werde bei „F“ übernommen, ebenso wie die prä-apokalyptische Stimmung, da beide Spielwelten kurz vor der Vernichtung stünden. Das Cover der Beklagten sei von dem in der Entwicklung befindlichen B „L Quellenbuch“ übernommen worden. Bei dem Namen des Spiels „F“ habe man sich von „B“ inspirieren lassen, wie der Namensgleichklang mit einer Nation in „B“, „J“, nahe lege. Konzeption und Aufbau seien ebenfalls übernommen worden. Die Aufzählung der Rassen, Volkseigenschaften, Gaben und Schwächen, Attribute/Eigenschaften und Fertigkeiten stimmten meist überein. Die Namen für geographische Regionen seien entweder völlig identisch oder nur leicht abgeändert. Das Konzept, eine Schule zu wählen, sei in der konkreten Form bei „B“ bisher einzigartig gewesen und in keinem Konkurrenzprodukt vorgekommen. Es erfolge zudem eine Einteilung in Sterbliche und Götter. Die Beklagte habe die Regelelemente „Qualitätsstufen der Ausrüstung“ / „Rüstungsteile“ / „Völker“ / „Vorzüge und Schwächen“ / „Fertigkeiten“ / „Talente und Techniken“ / „Schulen und Geheimnisse der Meister“ / „Magie und Zauber“) übernommen.

Sie ist der Ansicht, auch die Spielregeln seien ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes. Es handele sich nicht um Regeln wie für ein banales Würfelspiel. Die dargestellten Regeln seien viel spezieller und als solche schutzfähig.

Sie trägt weiter vor, Herr M. sei ein unerfahrener Jungautor gewesen. Neben dem unstreitigen Vertrag über den „B Roman“ sei unter dem 17.06.2005 ein weiterer Vertrag über die Fertigung des Quellbuches „L. Das Reich der Magierkönige“ geschlossen worden. Am 29.11.2006 sei der Autorenvertrag über das „B.W. Quellenbuch“ gefolgt. Das Quellenbuch „L. Das Reich der Magierkönige“ habe Herr M. nach dem Vertragsschluss am 17.06.2005 am 01.02.2006 zum Eintritt in die Nachbearbeitungsphase abliefern sollen. Das „W Quellenbuch“ habe nach dem Vertrag vom 29.11.2006 Ende 2007 erstellt sein sollen. Der Roman habe ursprünglich bis zum 01.11.2005 fertig gestellt sein sollen. Sie habe Herrn M. wegen der verzögerten bzw. nicht erfolgten Ablieferung der Bücher abgemahnt. Schließlich seien folgende Ablieferungstermine:
B. Roman: 01.12.2006
L. Quellenbuch: 01.03.2007
W. Quellenbuch: 01.01.2008
vereinbart worden. Darauf folgend sei vereinbart worden, dass die Abgabetermine für das W. und das L. Quellenbuch getauscht werden. Zudem sollte Herr M. anstelle des W. das C. Quellenbuch herstellen. Alle Termine habe Herr M. in Kenntnis der wirtschaftlichen Nachteile verstreichen lassen. Herr M. habe von vornherein vorgehabt, sie zu täuschen und sie zu schädigen. Er habe als Begründung für die Nichteinhaltung der Abgabetermine angegeben, dass er wegen Krankheit, privater und beruflicher Probleme verhindert sei. Der andauernde Verzug des Herrn M. habe dazu geführt, dass die Veröffentlichung beider Quellenbücher und des Romans zur Messe 2007 in Essen verhindert worden sei. Hätte sie von „F“ gewusst, hätte sie nicht so lange vergeblich auf zeitige Ablieferung gewartet. Sie hätte auch einen Konkurrenten unter dem Deckmantel des loyalen Mitarbeiters nicht beschäftigt. Herrn M. sei sich bewusst gewesen, dass auf der Messe in Essen dem Markt neue Produkte vorgestellt werden sollten. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass Kunden oder Konkurrenten ihr Augenmerk auf diese Messe richten würden. Vor dem Erscheinen auf der Spielwarenmesse habe Herr M das Buch „F“ vor der Klägerin geheim gehalten.

Sie ist weiter der Ansicht, der übergebene Leitfaden zum Quellenbuch stelle ein Geschäftsgeheimnis dar. Dazu behauptet sie, dieses habe sie Herrn M. ausschließlich im Rahmen der Autorenverträge offenbart. Eine Vertraulichkeitserklärung des Autorenforums sei zudem in dem für Nichtautoren unzugänglichen Forum gepostet. Darüber hinaus sei die Vertraulichkeit der „Quellenbuchstruktur“ schon aus dem Text des Dokuments ersichtlich. Außerdem habe sie Herrn M. Zutritt zu ihrem Autorenforum im Internet gewährt, das ausschließlich für Autoren der Klägerin zugänglich war, um neue Ideen vor dem Zugriff durch konkurrierende Mitbewerber zu schützten. Sie habe ihm die Informationen im Vertrauen darauf gewährt, dass sich dieser redlich verhalten und die erlangten Informationen nur vertragsgemäß zur Arbeit an den Produkten der Klägerin verwenden werde.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte, bestehend aus Herrn M. und G., zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5 100 Euro zu unterlassen, das in ihrem Verlag erschienene Schriftwerk „F“ weiter herzustellen, herstellen zu lassen und es zu unterlassen, auf dem Schriftwerk „F“ beruhende Werke in anderer Verbreitungsform herzustellen, herstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welcher Stückzahl sie das Werk „F“ ab erstmaliger Herstellung hergestellt hat, herstellen ließ, verbreitet hat oder verbreiten ließ sowie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie weitere auf dem Werk „F“ beruhende Werke oder von diesem abgeleitete Werke hergestellt hat, hat herstellen lassen, verbreitet hat oder hat verbreiten lassen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, mit welcher Stückzahl welche Lieferanten beliefert worden sind und wie viele Exemplare des Werkes „F“ und anderer davon abgeleiteter Werke sich noch in ihrem Besitz befinden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag zu zahlen, der sich aus 2,5 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert bemisst, zumindest jedoch 2.493,05 €.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, über die Zulässigkeit der Klage gesondert nach § 280 ZPO zu entscheiden, da die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig sei. Zudem sei ihr Verwaltungssitz in E.

Sie macht geltend, es bestehe zwischen dem Werk der Klägerin und dem Werk der Beklagten kein Fortsetzungszusammenhang. Es werde auch nicht durch memorienhafte Rückblenden, Erinnerungen oder Tagträumereien eine hohe Assoziationswirkung zu einem Vorgängerroman hergestellt (s. hierzu: BGH, GRUR 1999, 984, 987 – Laras Tochter). Die Zusammenstellung aller Elemente in „F“ stelle an keiner Stelle einen Bezug zum vorhergehenden Spiel der Klägerin her. Weder würden dieselben Personen in das Weltbild eingebunden, noch würden dieselben Schauplätze dem Leser ins Gedächtnis gerufen. Es werde zu keinem Zeitpunkt ein direkter Bezug von einem Werk auf das andere Werk genommen. Die Weltbeschreibung / das Bühnenbild werde nicht übernommen. Dies ergebe sich auch aus der Art der Quellen, die in „F“ verwendet worden seien. Auch lasse die Karte im vorderen und hinteren Buchdeckel keinesfalls auf Ähnlichkeiten der Inhalte schließen. Bei der Gegenüberstellung der Elemente fänden sich in nahezu jedem Element Abweichungen im Ausdruck und im Inhalt. Wenn die Anzahl der Elemente unterschiedlich sei, füge sich auch das Gesamtbild des Werkes der Beklagten anders als das Spiel der Klägerin. F habe sein eigenes Bühnenbild. Es lägen lediglich genretypische Gemeinsamkeiten vor. Als genretypische Übereinstimmungen seien die von der Klägerin vorgetragenen Regelelemente zu werten. Sämtliche von der Klägerin verwendeten Elemente „Rasse“ / „Eigenschaften“ / „Regelelemente“) seien bereits vorbekannt. Dies ergäbe sich auch aus dem zweiten Privatgutachten von N. vom 05.03.2009 zu den Parallelen in den Regelwerken und der Ausgestaltung von Rollenspielen (Anlage B 8). Daraus folge, dass das Rollenspiel der Klägerin selbst nur Elemente aus anderen Rollenspielen aufgreife.

Sie behauptet, es sei lediglich ein Autorenvertrag zwischen der Klägerin und Herrn M. geschlossen worden. Von den in Anlage K4 eingereichten Verträgen sei nur einer von beiden Parteien unterzeichnet. Hierbei handele es sich um den Vertrag zum Roman „B“. Die aus diesem – angeblichen – Vertrag herrührende Leistung habe Herr M. weit über den vertraglichen Umfang hinaus erbracht – ca. 1 Mio. Zeichen – und bei der Klägerin abgeliefert. Gegenüber Herr M. sei weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden, dass es sich bei dem Quellenbuch um ein Geschäftsgeheimnis handele. Einer Verwendung des Quellenbuchs hätte er nicht zugestimmt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass es sich hierbei um ein Geschäftsgeheimnis handele. Außerdem wäre es üblich, eine derartige Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich zu fixieren. Der Zutritt zum Autorenforum sei Herrn M. aufgedrängt worden. Er sei dazu gezwungen worden, Beiträge einzustellen. Dass es sich hierbei um einen geschützten, nur für Autoren zugänglichen Bereich handeln soll, wird mit Nichtwissen bestritten. Soweit Herrn M. unterstellt werde, er sei nicht krank gewesen, sondern habe statt für die Klägerin zu arbeiten, das Buch „F“ geschrieben, sei dies nicht wahr. Der Anteil an der Erstellung des Buches „F“ sei sehr gering gewesen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt im Rahmen des Unternehmens der Beklagten sei nicht die Erstellung von Werken. Er nehme andere Aufgaben wahr, die in einem Verlag anfallen. Durch seine Erkrankung habe Herr M. seine Arbeit bei der Beklagten noch mehr vernachlässigt als bei der Klägerin. Innerhalb Deutschlands existierten mit der Games Convention in Leipzig und der Nürnberger Spielemesse zwei weitere Veranstaltungen mit zumindest gleicher Größe und Wichtigkeit. Dort hätten alle Produkte ebenfalls vertrieben oder angeboten werden können. Die Website der Beklagten „www.F.de“ sei schon seit Mai 2006 online erreichbar und im dortigen Impressum seien auch die Namen der Gesellschafter einsehbar. Herr M. habe die Beklagte außerdem nicht gegenüber Dritten vertreten dürfen, dies sei jedoch Voraussetzung für die Zurechnungsnorm des § 31 BGB analog.

Hinsichtlich der Widerklage macht die Beklagte wegen unberechtigter Abmahnung durch die Klägerin einen Anspruch aus Verzug geltend. Die Bearbeitung zur Prüfung des Vorwurfs sei äußerst überdurchschnittlich gewesen. Es hätten genretypische Begriffe geklärt werden müssen. Das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht seien als entlegene Spezialgebiete per se schwierig. Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens von maximal 2,5 Gebühren sei daher angemessen. Der Berechnung sei ein Streitwert bis zu 35.000,00– € aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung zugrundegelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Klage und Widerklage sind zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Frage, ob die Klägerin Urheberin der streitgegenständlichen Werke ist, ist eine Frage der Aktivlegitimation, d.h. der Begründetheit. Die Klägerin muss nur – wie vorliegend – behaupten, urheberrechtliche Nutzungsrechte zu haben.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der bestimmungsgemäßen und nicht nur zufälligen Verbreitung des streitgegenständlichen Buches „F“ im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln. Das Buch wird sowohl im Internet über den Online-Shop der Beklagten als auch in Köln, in den Geschäften „H“ sowie „T“ vertrieben. Damit ergibt sich die Zuständigkeit aus den Regelungen der § 32 ZPO und § 24 II UWG. Insoweit ist der Einwand der Beklagten, ihr Verwaltungssitz sei in E. und daher sei nach § 17 ZPO nicht das Landgericht Köln zuständig, unbeachtlich.

Die anzunehmende Zulässigkeit ist auch nicht dadurch berührt, dass in dem Antrag zu 1) anstatt der in § 890 ZPO genannten Ordnungsmittel fälschlich eine Vertragsstrafe angedroht werden soll. Die Androhung geht damit ins Leere. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Androhung eines Ordnungsmittels jederzeit nachgeholt werden kann, so dass die Kammer sich insoweit nicht veranlasst sieht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.


II.

Die Klägerin hat jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Eine mündliche oder schriftliche Fixierung in Bezug auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot oder eine Verpflichtung, Betriebsgeheimnisse zu wahren (vgl. BGH, GRUR 1983, 179, 181 – Stapel-Automat), hat die Klägerin nicht vorgetragen. Anhaltspunkte, die eine Verletzung der vertraglichen Treuepflicht begründen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die Frage der unredlichen Verwertung von Betriebsgeheimnissen stellt sich demgegenüber nur im Rahmen der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen oder auch deliktischen Anspruchsgrundlage.

2. Der Klägerin steht auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG i.V.m. § 23 UrhG zu.

Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Die Klägerin hat trotz Hinweises bisher nicht dargelegt, ob sie sich auf eigene Nutzungsrechte an den Büchern „B“ aufgrund der Vermutungswirkung des § 10 UrhG beruft, oder im Rahmen einer Prozessstandschaft für die Gesellschafter vorgeht. Auch den Widerspruch zwischen dem von ihr vorgelegten Autorenvertrag und ihrer Behauptung, die Gesellschafter seien Urheber, hat sie bisher nicht aufgelöst.

Das Buch „F“ der Beklagten stellt keine unfreie Bearbeitung der insgesamt drei Bücher zu dem Rollenspiel „B“ der Klägerin i.S.d. § 23 UrhG dar, dies auch unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin bereits in Bezug auf das konkrete Buch nicht hinreichend substantiiert ist. Die Klägerin stützt die behauptete Verletzungshandlung auf alle drei Bücher des Rollenspiels „B“. Hierbei handelt es sich aber um ein Grundregelwerk in Erst- und Zweitauflage sowie um ein sog. Kompendium. Da zumindest das Grundregelwerk vom Kompendium inhaltlich bzw. strukturell abweicht, hätte die Klägerin zunächst dargelegen müssen, welche geschützten Werkbestandteile von ihren jeweiligen Büchern in dem Buch der Beklagten übernommen worden sein sollen.

Zwar besitzen die Bücher zum Rollenspiel „B“ den erforderlichen Werkcharakter als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, da sie einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgehalt mit der nötigen Gestaltungshöhe aufweisen. Es handelt sich bei den Büchern um die Ausgestaltung eines Rollenspiels. Hier beschreibt zumindest das Grundregelwerk die Geschichte, die im Rahmen des Rollenspiels umgesetzt werden soll. Daher sind die Bücher „B“ letztlich, auch wenn sie zum Großteil Spielregeln enthalten, die an sich nicht schutzfähig sind (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 104), in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die ausführliche Beschreibung und insbesondere die Erzählung der Hintergrundgeschichte als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

Jedoch hat die Beklagte keine geschützten Werkteile aus den Büchern übernommen, so dass nicht von einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG (vgl. OLG München, ZUM 1999, 244) ausgegangen werden kann.

Für die Abgrenzung zwischen freier und unfreier Benutzung ist nach der Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen auszugehen: Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG liegt vor, wenn nicht nur eine Nachschöpfung des früheren Werkes vorgenommen wird, sondern nach dem Gesamteindruck ein eigenschöpferisches, selbständiges Werk mit ausreichendem Abstand zu dem benutzten Werk entsteht. Die benutzten charakteristischen Elemente des vorbekannten Werks müssen infolge der schöpferischen Eigenart des neuen Werks verblassen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1002, 1004 – Asterix; vgl. auch Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 24 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist die Gestaltungshöhe des benutzten Werks von Bedeutung. Je auffallender seine Eigenart ist, umso weniger werden seine Charakterzüge in dem nachgeschaffenen Werk verblassen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1002, 1004 – Asterix; vgl. auch Loewenheim, a.a.O., § 24 Rn. 10 m.w.N.; OLG München, ZUM 1999, 244; ZUM 1992, 203, 204). Da für die Frage, ob eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede maßgebend sind, kann es bei der Prüfung zunächst darauf ankommen, welche Elemente übernommen wurden und sodann, ob diesen übereinstimmenden Merkmalen Werkeigenschaft zugekommen ist.

Schutzfähig ist nur die konkrete Ausgestaltung. In diesem Zusammenhang wird zwischen dem schutzlosen Inhalt und der schutzfähigen Form des Werkes unterschieden. Dabei stellt sich die Frage, wo der schutzlose Inhalt in die konkrete und schutzfähige Form übergeht. Hier gibt es keine exakte Grenze, sondern nur fließende Übergänge; denn auch Ideen können verschieden konkret formuliert werden. Die Konkretisierung eines Werkes kann also durchaus bereits mit der Auswahl, Anordnung und Kombination einzelner Gestaltungsmerkmale beginnen. Zur schutzfähigen Form zählt die gesamte Darstellungsweise in der Vielfalt der Gesichtspunkte, der zur Veranschaulichung vorgetragenen Beispiele und der gesamten Art der Darstellung, wie sie im Gewebe des Werkes zum Ausdruck kommt. Auch Teile des Inhalts eines literarischen Werkes können schutzfähig sein, z.B. dessen Handlungskern. Individuell gestaltete Handlungsabläufe und besonders gestaltete Figuren eines ansonsten historisch in groben Umrissen vorgegebenen Romans genießen Urheberrechtsschutz. Es ist zwischen der historisch bekannten (und insoweit schutzlosen) und der literarisch gestalteten (und insoweit schutzfähigen) Figur zu unterscheiden (vgl. Dreier/Schulze, § 2 Rn. 43, 44 jeweils m.w.N.). Bei der Schutzfähigkeit des Inhalts ist zu berücksichtigen, dass diejenigen Teile schutzunfähig sind, die der Urheber nicht selbst geschaffen, sondern übernommen hat, sei es, dass es sich um freies Gemeingut, sei es, dass es sich um fremde Schöpfungen handelt (vgl. Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 57, 83).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass z.B. bei einem Roman als Werk der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig sind. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (vgl. BGH, GRUR 1999, 984, 987 – Laras Tochter; – jeweils zu Bühnenwerken – BGH, GRUR 1959, 379, 381 – Gasparone; KG, GRUR 1926, 441, 442 f. -Alt-Heidelberg/Jung-Heidelberg; OGH, ÖBl. 1983, 173, 174 f. – Die rote Brieftasche; zum Urheberrechtsschutz von Figuren, Handlungsabläufen usw. bei einer Comic-Serie vgl. BGH, GRUR 1994, 191 ff. – Asterix-Persiflagen; vgl. weiter – insbesondere auch zum Schutz der Fabel literarischer Werke – OLG Karlsruhe, GRUR 1957, 395, 396 – Trotzkopf; OLG Hamburg, Schulze OLGZ 190 S. 9 – Häschenschule; Loewenheim, a.a.O., §§ 2 Rn. 55, 24 Rn. 17; Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rdn. 24; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 121; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 160; Wanscher, Probleme der Fortsetzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, 1976, S. 94 ff.).

Schutzfähige Werkbestandteile eines Rollenspiels hätten daher entweder die Spielregeln in ihrer konkreten Ausgestaltung oder die Handlung bzw. die Charaktere des Rollenspiels sein können. Die Klägerin hat jedoch weder zu der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Spielregeln noch zu der Handlung oder den Charakteren des Rollenspiels hinreichend vorgetragen. Sie greift als in Frage kommende schutzfähige Bestandteile lediglich einzelne genretypische Begrifflichkeiten auf. Wer sich auf eine urheberechtlich schutzfähige Leistung beruft, hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll. Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber wesentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache auszudrücken. Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch durch die Vorlage des Werks genügen (vgl. BGH, GRUR 2003, 231, 233 – Staatsbibliothek). Die maßgeblichen Umstände, die die urheberrechtlich schutzfähige Leistung begründen sollen, sind bei dem Rollenspiel der Klägerin allerdings nicht ohne weiteres erkennbar.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, es würden einzelne Elemente, wie z.B. Namen, Fertigkeiten, Attribute, im Buch der Beklagten übernommen, kommt diesen Elementen für sich betrachtet keine Werkeigenschaft zu. Die Darlegung der Übereinstimmungen in Anlage K 7 begründet die Übernahme charakteristischer bzw. eigenpersönlicher Elemente des Rollenspiels „B“ nicht. Insofern ist es verfehlt, wenn die Klägerin an der Verwendung bzw. Übernahme von gewissen Ausdrücken und Begrifflichkeiten festhält, ohne die Begrifflichkeiten in einen Gesamtzusammenhang zu stellen. So ist es grds. unschädlich, wenn sowohl in den Büchern der Klägerin als auch im Buch der Beklagten die Begriffe „Wetterkunde“, „Alpträume“, „Amnesie“, „Schwimmen“, „Fliegen“, „Handwerk“, „Beruf“ etc. enthalten sind. Die Begriffe sind für sich genommen, ohne sie in einen konkreten Handlungszusammenhang zu stellen, dem eigenschöpferische Züge zugesprochen werden können, urheberrechtlich nicht schutzfähig. Es handelt sich um bloße, inhaltsleere Genre-Schlagwörter. Die Klägerin stellt im Schriftsatz vom 27.08.2008 auch selbst fest, dass ein Vergleich nur anhand der Lektüre der angeblich plagiierten Textstellen beider Auflagen, wörtlich und inhaltlich gezogen werden kann. Diesen Vergleich zieht sie jedoch anschließend nicht.

Die Wahl eines bestimmten Themas oder die Behandlung eines bestimmten Stoffs ist nicht schützbar (vgl. Dreier/Schulze, § 2 Rn. 39). Wie bereits dargestellt, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Es lassen sich vier Elemente des Werkbegriffs unterscheiden: Es muss sich erstens um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln. Zweitens muss diese Schöpfung einen geistigen Gehalt aufweisen. Drittens muss sie eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben und viertens muss in der Schöpfung die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen (vgl. Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 9 m.w.N.). Für den Urheber muss es sich bei seinem Schaffen um etwas Neues handeln, er darf eine etwa schon vorhandene Gestaltungsform nicht kennen. Andernfalls würde keine individuelle Schöpfung vorliegen; was jemand von anderer Seite übernimmt, kann nicht Ausdruck seines individuellen Geistes sein. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alles, was für den Urheber subjektiv neu ist, auch schutzfähig wäre. Die Verwendung literarischen und künstlerischen Gemeinguts ist nicht schutzfähig, selbst wenn es im Einzelfall dem Nachschaffenden unbekannt gewesen sein sollte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zwischen Neuheit und schöpferischer Eigentümlichkeit insofern eine gewisse Relation besteht, als einer objektiv vorbekannten Gestaltung keine schöpferische Eigentümlichkeit zuerkannt werden kann. (vgl. Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 41, 42 m.w.N.).

Auch Teile von Werken sind gegen Verletzungshandlungen geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass der entlehnte Teil auch für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt, also persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dabei braucht sich nicht die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes in dem Werkteil zu offenbaren, es reicht aus, dass der Werkteil als solcher eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Soweit Werkteile keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, ist ihre Benutzung hingegen urheberrechtlich erlaubt (vgl. Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 66 m.w.N.).

Insgesamt hat die Klägerin nicht dargelegt, was die geschützte Kernfabel des Spiels wäre bzw. worin die eigenpersönlich geprägten Bestandteile und formbildenden Elemente des Werkes liegen. Sie hätte insofern darlegen müssen, inwiefern aus der Kombination der einzelnen, vorbekannten (Regel-)Elemente ein neues eigenständiges Werk entstanden ist, das aus seiner Gesamtkonzeption heraus eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit erreicht.

Auch eine detaillierte Ausarbeitung der Spielgestaltung kann urheberrechtlich geschützter Werkbestanteil sein, sofern sie nicht – wie hier – bereits vorbekannt ist. Es ermangelt an den von der Klägerin benannten Elementen an der für den Werkschutz notwendigen Individualität (vgl. Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 50).

Die Beklagte hat dezidiert unter Vorlage von Privatgutachten, die als Parteivortrag heranzuziehen sind, dargelegt, dass die streitgegenständlichen (Grund-)Regeln und Charaktere bei einer Vielzahl von Rollenspielen verwendet werden, auch schon vor „B“. Letztlich gehen die Grundelemente der Fantasy-Rollenspiele im Großen und Ganzen auf das Spiel „Dungeons and Dragons“ zurück. Es finden sich in allen Rollenspielen lediglich Variationen mehr oder weniger großen Ausmaßes, die für sich gesehen einerseits als einzelne Elemente nicht schutzfähig sind, andererseits in ihrer Gesamtheit den Schutz der Konzeption als eigenständiges Gesamtwerk ebenfalls nicht erreichen.

Die Klägerin ist diesem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend entgegen getreten. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern bzw. welchen Spielregeln bzw. Spielausgestaltungen ihres Spiels „B“ gegenüber den bei einem Fantasyspiel notwendigerweise genretypischen Elementen und Grundzügen urheberrechtlicher Schutz zukommt, und ob diese schutzfähigen Spielausgestaltungen von der Beklagten übernommen wurden. Die Klägerin stützt sich z.B. lediglich darauf, dass sowohl bei „F“ als auch bei „B“ ein bestimmter „Malus“ bzw. eine Erschwerung der Erfolge auf eine Würfelprobe hingenommen wird, um eine der Trefferzonen, die vom Spieler gewählt wird, im Kampf zu treffen, um einen bestimmten Effekt zu erzielen und dass Rüstungsteile nach diesen sechs Hauptzonen frei kombiniert und ihr Schutz- und Belastungswert danach ausgerechnet werden (vgl. Schriftsatz vom 27.08.2008 S. 21). Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, inwiefern hier die Übernahme einer konkret ausgestalten Spielregel vorliegt, die urheberrechtlich schutzfähig ist. Soweit die Klägerin außerdem auf die Übernahme der verschiedenen Regelelemente „Qualitätsstufen der Ausrüstung“ / „Rüstungsteile“ / „Völker“ / „Vorzüge und Schwächen“ / „Fertigkeiten“ / „Talente und Techniken“ / „Schulen und Geheimnisse der Meister“ / „Magie und Zauber“) abstellt, ist auch diese Schlagwortaufzählung nicht substantiiert genug. Alleine die Aufstellung dieser Regelelemente ohne inhaltliche Ausfüllung der Begriffe sagt nichts über die Eigentümlichkeit und Schutzfähigkeit dieser konkreten Spielausgestaltungen aus, auf die es für die Frage der unfreien Bearbeitung aber ankommt. Der ausführliche Vortrag der Beklagten mittels Privatgutachten zur Vorbekanntheit der einzelnen Regelelemente und der typischen Ausgestaltung von Rollenspielen zeigt zudem, dass ein großer Teil der Regelelemente für Rollenspiele typisch und eben nicht außergewöhnlich ist und auch die streitgegenständlichen Elemente und Regeln auch in auch älteren Rollenspielen als „B“ vorkommen.

Soweit die Klägerin nach Hinweis der Kammer durch eine Darstellung der einzelnen Elemente mit Gegenüberstellungsverweisen sowie Bezugnahme auf die Anlagen zu den einzelnen Regelelementen und Charakteren noch einmal vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 06.01.2009, S. 11 ff.), folgt auch hieraus nicht, dass die streitgegenständlichen Elemente für das klägerische Rollenspiel typisch sind. Der Vortrag erschöpft sich in der Beschreibung und Wiedergabe der Spielregeln. Wieso diese Spielregeln als persönlich geistige Schöpfungen ihres Gesellschafters schutzfähig sein sollen, d.h. dass diese vorher nicht existierten bzw. neue Gestaltungen, wenn auch im Rahmen der Rollenspiele, sind, hat sie hingegen nicht dargelegt. Im Gegensatz ergibt sich aus dem zweiten, von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten von N. vom 05.03.2009 zu den Parallelen in den Regelwerken und der Ausgestaltung von Rollenspielen (Anlage B 8), dass diese Regeln und Elemente schon vorher bei diversen Spielen, insbesondere bei den Rollenspielen „Dungeons and Dragons“, „Earthdawn“ und „Die Hohen“, verwandt wurden. So ist es danach üblich, dass Rollenspielcharaktere zwischen fünf und zehn Eigenschaften haben. Auch der grobe Aufbau nach Attributen, Fertigkeiten und Vor- und Nachteilen ist durchaus gängig. Beispielhaft sei hier nur angeführt, dass z.B. der „Eigenschafts- und Fertigkeitswurf“ (in „B“) / „Einfacher Fertigkeitswert“ (in „F“) als Grundmechanismus der Probe bereits im Regelbuch „DAS-Abenteuerbasisspiel“ von 1984 beschrieben ist. Variationen dieses Mechanismus finden sich u.a. in den Rollenspielen „Shadowrun 2.01D“, „Runequest“, „Agone“ und „Dungeons and Dragons 3.0 Spielerhandbch“. Auch die „Modifikationen“ (in „B“) / „Die Schwierigkeit“ (in „F“) findet sich als Verringerung oder Vergrößerung der Erfolgswahrscheinlichkeit in einigen anderen Rollenspielwerken, so z.B. in „The Everlasting – Book oft he Unliving“, „Die Hohen“ und „Shadowrun Third Edition“. Auch die Funktion „Der Mindestwert“ (in „B“) / „Die benötigten Erfolge“ (in „F“) sind eine übliche Regelung, dergestalt, dass eine Mindestleistung des Spielcharakters gefordert wird, damit ein Wurf gelingt. Entsprechende Regelungen sind u.a. enthalten in „Shadowrun Third Edition“, „Werwolf – Die Apokalypse“ und „Die Hohen“.

Diesem detaillierten Vortrag zum Inhalt der diversen Rollenspiele ist die Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin, es komme alleine auf einen Vergleich der streitgegenständlichen Werke an, vor dem Hintergrund der genretypischen, z.T. zwingenden Übereinstimmungen nicht überzeugend.

Auch einen möglicherweise schutzfähigen Handlungsablauf bzw. eine Hintergrundgeschichte des Rollenspiels und einzelnen Charakteren, die schutzfähig wären, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte übernehme das von ihr entwickelte einmalige Konzept der Kombination „düsterer Fantasy-Elemente mit klassischen High-Fantasy- und Steampunk-Elementen“, beschränkt sich auch diese Behauptung auf inhaltsleere Floskeln. Bereits die Zuordnung der Elemente als Fantasy- bzw. High-Fantasy-Elemente zeigt die Klassifizierung und Einordnung in allgemein verwendete und bekannte Strukturen. Inwiefern aus der behaupteten Kombination etwas schutzfähiges Neues entstanden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die Übernahme einer sog. prä-apokalyptischer Stimmung, dies bedeutet nach den Erläuterungen der Klägerin, dass beide Spielwelten kurz vor der Vernichtung stehen, stellt keine Übernahme eines schutzfähigen Werkteils dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine genretypische Gemeinsamkeit, die insofern Allgemeingut darstellt. Eine Endzeitstimmung ist für sich betrachtet ein freies Element eines Fantasy-Rollenspiels. Allein die grobe Vorgabe einer Endzeitstimmung ist ohne nähere Darlegung ihres konkreten Inhalts und ihrer Ausgestaltung im Einzelfall nicht schutzfähig.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Ausgestaltung des Hintergrundes und des Settings von „B“ seien schutzfähig.

Hierzu hätte die Klägerin zunächst einmal das Setting bzw. den Hintergrund genau beschreiben müssen. Der Vortrag, „B“ biete eine eigenpersönliche Atmosphäre, die sich aus der Summe der verwandten Einzelelemente ergebe, reicht dazu nicht aus. Allein aufgrund der aufgelisteten Namen, Eigenschaften etc. erschließt sich eine schutzfähige Atmosphäre nicht. Insbesondere wird nicht klar, welche individuellen Besonderheiten Setting bzw. Hintergrund aufweisen.

Die Übernahme des sog. „Bühnenbildes“ wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin stellt nicht klar, welchen Inhalt das Bühnenbild von „B“ überhaupt haben soll. Soweit sie sich darauf beruft, dass sich das Bühnenbild nicht auf eine konkrete Hintergrundgeschichte beziehe, sondern aus mehreren Einzelregelungen zusammengesetzt sei, ist auch hier nicht ersichtlich, auf welche Einzelregelungen sie konkret abstellt.

Eine Übernahme folgt nicht bereits daraus, dass sowohl bei „B“ als auch bei „F“ von Göttern, Sterblichen, Helden etc. die Rede ist. Diese Elemente sind für Fantasy typisch, wenn nicht sogar zwingend. Soweit die Klägerin vorträgt, die Fähigkeiten der Charaktere seien zum Teil im Rollenspiel „B“ mit denen des Rollenspiels „F“ identisch, ergibt sich hieraus auch nicht, dass es sich bei den angeblich übernommenen Charakterzügen gerade um einen schutzfähigen Werkbestandteil handelt. Insofern hat die Klägerin bisher nicht darlegt, inwiefern es sich bei diesen Charakterzügen um eigentümliche und prägende Charaktere handelt.

Auch dass sowohl „B“ als auch „F“ ein Kapitel „Kampf“ enthalten, sagt noch nichts über den Inhalt und die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Kapitels aus. Zum Inhalt des Kapitels hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

Ein Vergleich des Titelbildes von „F“ und des sich im Grundregelwerk „B“ auf S. 237 der Anlage 2 befindlichen Bildes ergibt ebenfalls keine Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG. Zum einen weichen die Bilder in ihrer Ausgestaltung erheblich voneinander ab. Allein die bildlich dargestellte Idee des Kampfes eines Muskelprotzes mit einem beflügelten „Feuerkrieger“ ist nicht schutzfähig. Zum anderen richtet sich das Begehren der Klägerin gegen die Verbreitung des gesamten Werkes und nicht allein gegen das Titelbild.

Schließlich lässt auch entgegen der Ansicht der Klägerin der Umstand, dass sich sowohl im Buch „B“ als auch im Buch „F“ eine Karte im vorderen und hinteren Buchdeckel befindet, keinen Rückschluss auf die Übernahme des Handlungsstrangs bzw. der Inhalte des Rollenspiels der Klägerin zu.

Im Gegensatz zur Entscheidung des BGH ( GRUR 1999, 984, 987 – Laras Tochter) besteht zwischen dem Werk der Klägerin und dem Werk der Beklagten auch kein Fortsetzungszusammenhang. Hierfür wäre erforderlich, dass durch memorienhafte Rückblenden, Erinnerungen oder Tagträumereien oder durch die Anknüpfung an Schlüsselszenen oder Schauplätze eine Assoziationswirkung zu den Büchern der Klägerin hergestellt wird. Allein, dass ähnliche Namen bzw. eine ähnliche Landkarte verwandt werden, reicht nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen den Werken zu begründen. Auch hier wäre vor allem auf den Inhalt des Rollenspiels abzustellen gewesen, um eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG zu belegen.

Auch bei einer Gesamtabwägung aller übereinstimmenden Elemente ergibt sich kein von der Klägerin in ihrem Spiel enthaltener schutzfähiger Kern, der von der Beklagten übernommen sein könnte. Die Darstellung der Einzelelemente erlaubt es nicht, konkrete schutzfähige Inhalte festzustellen, die die Beklagte übernommen hat, da es insofern darauf ankommt, dass der jeweils einzeln übernommene Teil für sich betrachtet hinreichend individuell ist. Dies ist aber aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Auch aus der Gesamtkonzeption der einzelnen Elemente ist kein schutzfähiges Werk erkennbar. Eine eigenständige persönliche Schöpfung des „Gesamtwerks“ im Sinne einer schutzfähigen Fabel bzw. eines Plots hat die Klägerin nicht vorgetragen. Letztlich bleibt es dabei, dass eine Übernahme eines Sprachwerks im Sinne einer wörtlichen Übernahme nicht vorliegt. Das Format der Rollenspiele als solches ist nicht schutzfähig.

3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht.

Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch nicht auf §§ 3, 4 Nr. 9c UWG i.V.m. § 8 UWG stützen, da es insoweit an einer Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG fehlt.

Die Nachahmung im Wettbewerbsrecht setzt voraus, dass die übereinstimmenden Merkmale regelmäßig hervortreten. Insofern kommt es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede an (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Unlauterer Wettbewerb-Gesetz, 27. Auflage 2009, § 4 Rn. 9.34). Dies setzt auch die inhaltlichen Übereinstimmungen der einzelnen Spielelemente voraus. Diese hat die Klägerin aber, wie bei der Frage der unfreien Bearbeitung festgestellt, nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin hat auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 17 ff. UWG i.V.m. §§ 823 II, 1004 BGB analog, aus §§ 823 I, 826 i.V.m. § 1004 BGB analog, oder bei gleichzeitigem Wettbewerbsverstoß aus §§ 3, 4 Nr. 10 und Nr. 11 i.V.m. § 8 UWG.

Diese Anspruchsgrundlagen setzen jeweils voraus, dass Herr M. bei der Klägerin im Rahmen seiner Autorentätigkeit Betriebsgeheimnisse erlangt hat, die er für das Regelbuch „F“ der Beklagten verwandt hat. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Der Tatbestand des Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG setzt dabei voraus, dass eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertrautes oder zugänglich gemachtes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt einem Dritten mitgeteilt hat. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll (vgl. Köhler, a.a.O., § 17 Rn. 4).

Nach dem Vortrag der Klägerin scheidet eine unredliche Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses durch die Beklagte aus. Die Klägerin stellt allein darauf ab, dass in dem Buch „F“ Betriebsgeheimnisse verwendet werden, die Herr M. durch seine Teilnahme am Autorenforum erlangt haben soll. Nach dem Vortrag der Klägerin ist das Autorenforum ausschließlich für Autoren der Klägerin zugänglich gewesen. Herr M. hat von der Klägerin für seinen Account unter den Nickname „Z“ einen individuellen Zugang durch Freischaltung des Accounts erhalten. Die Beklagte bestreitet zwar, dass es sich um ein reines Autorenforum gehandelt haben soll. Letztlich kann aber auch diese Frage dahinstehen, da die Übernahme und Zusammenstellung von vorbekannten Regeln und Charakteren aus dem Fantasy-Gemeinpool keine Verwertung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sein kann, da jedenfalls die einzelnen Elemente für sich genommen vorbekannt und nicht schutzfähig sind, und die Klägerin ein vom Urheber neu geschaffenes Gesamtwerk, das insofern allein in Betracht kommt, nicht dargelegt hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass Herr M. im Rahmen seiner Autorentätigkeit erlangte, vertrauliche Informationen an die Beklagte weitergeben hat.

Die Klägerin beruft sich auf die Fähigkeit „Bluthund“, die vor der Veröffentlichung von „F“ erstmalig bereits im Autorenforum diskutiert worden sein soll. Dieser Umstand könnte zwar ein Indiz für die Weitergabe der Information an die Beklagte darstellen. Es ist jedoch aus den vorgelegten Auszügen aus dem Autorenforum nicht ersichtlich, dass vom sog. Bluthund vor der Veröffentlichung von „F“ die Rede ist. Einzig eine Eintragung vom 04.02.2008 nimmt auf einen „Bluthund“ Bezug. Diese Eintragung datiert jedoch nach der Veröffentlichung von „F“ im Jahr 2007. Eine Diskussion dieser Fähigkeit vor Veröffentlichung des Werkes der Beklagten hat die Klägerin hierdurch nicht belegt. Auch hinsichtlich der Quellenbuchstruktur ist nicht ersichtlich, welche konkreten Elemente hieraus in dem Buch der Beklagten übernommen wurden bzw. welche Elemente Herr M. an die Beklagte weitergegeben hat.

Die Klägerin hätte insofern darlegen müssen, um welche konkreten Elemente bzw. Informationen es sich handelt, die Herr M. nur durch das Quellenbuch selbst erlangt haben kann, so dass es sich tatsächlich um ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin handelt.


III.

Mangels Vorliegen einer Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne einer unrechtmäßigen Übernahme des Werkes der Klägerin nach § 23 UrhG hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB, noch einen Anspruch auf Drittauskunft nach § 101a UrhG.


VI.

Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt.

1. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 253 Rn. 13).

Bei einem Zahlungsantrag darf die Berechnung nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemeinkundiger Daten ohne weiteres möglich ist. Ist die Bezifferung noch nicht möglich, bietet sich eine Feststellungsklage an (vgl. Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13a).

Bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung gehört zur Bestimmtheit i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrages. Die Rechtsprechung lässt hiervon eine Ausnahme zu, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Die nötige Bestimmtheit soll hier dadurch erreicht werden, dass der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darzulegen und die Größenordnung seiner Vorstellungen, z.B. in Form eines Mindestbetrages, anzugeben hat (vgl. Greger, a.a.O., § 253 Rn. 14).

Die Berechnung des Ersatzbetrages hängt von der vom Gericht vorzunehmenden Streitwertfestsetzung ab. Insofern liegt eine der Ausnahmesituationen vor, in denen ein Mindestbetrag als Angabe des Klagebetrages ausreicht, so dass die Beklagte nicht auf eine Feststellungsklage zu verweisen ist. Einen solchen Mindestbetrag hat die Beklagte aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 03.04.2008 errechnet und angegeben. Die Berechnungsgrundlage, die Gebührensätze des RVG, hat die Beklagte in ihrem Antrag dargelegt.

2. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.493,05 € nach § 678 BGB.

Da der Abmahnende den Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB beanspruchen kann, ist es zwar folgerichtig, zu Gunsten des zu Unrecht Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 857, m.w.N.). Danach hat der Abgemahnte im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten vorbehaltlich der Anwendung von § 679 BGB widersprach, und zwar auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Dabei ist zu jedoch berücksichtigen, dass die Gründe, die eine Anwendung von § 823 I BGB in der Regel ausschließen, auch einem Anspruch aus § 678 BGB entgegenstehen können. Denn ein Übernahmeverschulden wie vorstehend beschrieben liegt noch nicht deshalb vor, weil der Abmahnende rechtliche Zweifel hatte, ob seine Abmahnung berechtigt war. Das würde dem Sinn der Abmahnung widersprechen, mit der eine prozessuale Auseinandersetzung im Interesse der Parteien und der Gerichte vermieden werden soll (vgl. § 93 ZPO). Wenn nach Lage des Falles vernünftige Überlegungen es rechtfertigen, eine Ungewissheit gegenüber einem Mitbewerber zu klären, ist ein Erstattungsanspruch aus § 678 BGB nicht gegeben (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).

Ein solches Übernahmeverschulden ist vorliegend aber nicht erkennbar. Gerade die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten bereits im Tatsächlichen bei der Klärung, was genretypisch ist, rechtfertigen es, die bestehenden Ungewissheiten durch eine Abmahnung zu klären.

Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden bestehen nicht, zumal die Beklagte diesen auch nicht näher erläutert und nur die Höhe ihres Anspruchs darlegt hat.


VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.







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