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OLG Hamburg Urteil vom 01.02.2001 - 3 U 133/00 - Zur wettbewerbswidrigen Kennzeichnung von Kosmetikprodukten

OLG Hamburg v. 01.02.2001: Zur wettbewerbswidrigen Kennzeichnung von Kosmetikprodukten


Das OLG Hamburg (Urteil vom 01.02.2001 - 3 U 133/00) hat entschieden:
Sind die Angaben der Chargennummern auf dem schmalen Tubenfalz der zum Teil farbigen Behältnisse eines Kosmetikprodukts in kleiner Schrift eingeprägt und nur mit erheblicher Mühe lesbar, liegt hierin ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Die angeblichen produktionstechnischen Notwendigkeiten bei der Herstellung und Befüllung der Kosmetiktuben entbinden den Hersteller jedenfalls nicht von der Einhaltung der Kosmetikverordnung, bei der es sich um die Umsetzung der Kosmetik-Richtlinie der EG in nationales Recht handelt.




Siehe auch Kosmetika - Kosmetikartikel - Pflegemittel - Hygieneprodukte


Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Kosmetiksektor. Die Antragsgegnerin vertreibt hochwertige Kosmetika, u.a. der Marke "G", über ausgesuchte Depositäre. Die Antragstellerin gehört zur Unternehmensgruppe W. Sie betreibt den Großhandel mit Kosmetikartikeln, und zwar u.a. mit sog. Graumarktware, die von in Vertriebssysteme eingebundenen Händlern stammt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die z.B. auf dem Tubenfalz der von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte "G - Body Moisturizer" und "G - Body Wash" angebrachten sog. Chargennummern entsprächen nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften, da sie nicht hinreichend erkennbar seien. Sie beanstandet dieses Verhalten als wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Hamburg hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.03.00 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten,
Produkte der Kosmetiklinie "G" in Verkehr zu bringen, sofern die Kennzeichnung des Herstellpostens nicht deutlich sichtbar und gut leserlich ist.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die erlassene Verfügung mit Urteil vom 09.05.2000 bestätigt und zur Klarstellung den Tenor hinter dem Wort "Herstellpostens" um die Worte "wie aus den als Anlagen ASt 1A und ASt 1B überreichten Behältnissen" ergänzt.

Mit ihrem form- und fristgerechten eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren in der Berufungsinstanz weiter.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Durch den Vertrieb von Kosmetikprodukten mit der aus den Anlagen ASt 1A und ASt 1B ersichtlichen, schwer leserlichen Chargenkennzeichnung verstößt die Antragsgegnerin gegen § 1 UWG i.V.m. § 4 KosmetikVO und handelt damit wettbewerbswidrig. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin in der Rechtsmittelinstanz bleiben erfolglos.


I.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Es ist der Antragsgegnerin auch in zweiter Instanz nicht gelungen, die gem. § 25 UWG für die Antragstellerin bestehende Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Das Vorgehen der Antragstellerin gegen andere Unternehmen wie etwa die Fa. L sowie eine gewisse Branchenüblichkeit - deren Bestehen vorausgesetzt - steht der Anwendbarkeit von § 25 UWG in dem hier zur Entscheidung stehenden konkreten Fall ebensowenig entgegen wie allgemeine Kenntnisse ihrer Geschäftsführer aus anderem Zusammenhang. Zu den angegriffenen Produkten "Body Moisturizer" und "Body Wash" der "G"-Badelinie hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 05.04.2000 eine Kenntnis der Antragstellerin von den maßgebenden Umständen seit über 6 Monaten zwar "ausdrücklich" behauptet, aber nicht belegen können. Demgegenüber hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers D vom 08.01.2001 (Anlage zum Senatsprotokoll) glaubhaft gemacht, dass sie mit Produkten dieser Badelinien bislang nicht gehandelt hat und ihr die beanstandete Falzprägung vor einem Testkauf am 27.03.2000 nicht aufgefallen war.

Soweit das Landgericht im Kammertermin Feststellungen zur Fragen der Dringlichkeit ("schwerlich noch bejaht werden") protokolliert hat, dürfte es sich um die sprachlich nicht ganz geglückte Protokollierung einer Parteierklärung, aber nicht um die Auffassung der Zivilkammer 12 handeln.


II.

Der Unterlassungsanspruch ist auch der Sache nach begründet. Die Chargenangaben auf dem Tubenfalz der angegriffenen Kosmetikartikel sind nicht "gut leserlich und deutlich sichtbar" i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KosmetikVO. Aufgrund dieses Verstoßes gegen die für die Kennzeichnung bestehenden Rechtsvorschriften stellt sich das Verhalten der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig dar. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Landgericht auch insoweit die maßgeblichen Kriterien nicht verkannt, sondern seine Entscheidung erschöpfend und ohne Wertungswidersprüche begründet.

1. Die auf dem Tubenfalz der Produkte der Antragsgegnerin angebrachten Chargennummern entsprechen nicht den nationalen Kennzeichnungsvorschriften nach der Kosmetikverordnung. Dieses Regelungswerk unterwirft in § 4 Abs. 1 unter der (nicht offiziellen) Überschrift "Angaben zum Schutz der Gesundheit" (alle) gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel einer Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des Herstellungspostens. Die Norm gebietet nicht (irgend-)eine beliebige Art der Kennzeichnung, sondern legt in § 4 Abs. 3 gesteigerte Anforderungen an die Art der Kennzeichnung fest, von denen nur für einen hier nicht relevanten Fall (zu geringe Abmessungen des Behältnisses) Ausnahmen vorgesehen sind.

a. Diesen Anforderungen des § 4 Abs. 3 KosmetikVO entsprechen die angegriffenen Produkte nicht. Die Angaben der Chargennummern sind auf dem schmalen Tubenfalz der zum Teil farbigen Behältnisse in kleiner Schrift eingeprägt und nur mit erheblicher Mühe lesbar. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Chargennummern - in Abhängigkeit des Winkels zur Lichtquelle - bei einfacher "Draufsicht" zum Teil gar nicht zu erkennen sind. Vielmehr müssen die Tuben zunächst so gedreht werden, dass mit einer Veränderung des Lichteinfalls die Chargennummern überhaupt erst "sichtbar" werden. Ein entscheidender Grund für die schlechte Lesbarkeit der angegriffenen Chargennummern ist nicht nur die geringe Schriftgröße von 2mm sowie der fehlende (farbliche) Kontrast zu dem Material des Tubenfalzes, sondern insbesondere (kumulativ) auch der Umstand, dass die "Riffelung" des Tubenfalzes im Bereich der Nummer oben und unten bis an die Zahlen heran fortgesetzt worden ist und zudem "Längsbalken" zwischen den Zahlen verlaufen, so dass diese - gegenüber Falzgestaltung in derselben Schriftgröße - besonders schwer von der Riffelung unterschieden werden können, weil sie in diese "integriert" sind und in ihr "verschwimmen".

b. Ein zusätzliches Indiz dafür, dass schon die von der Antragsgegnerin verwendete Schriftgröße zur Kennzeichnung unzureichend ist, ergibt sich zudem aus § 20 FertigpackungsVO. Zwar findet diese Vorschrift - darin sind sich auch die Parteien einig - auf den vorliegenden Rechtsstreit keine unmittelbare Anwendung, weil die Fertigpackungsverordnung nur Füllmengenangaben usw., aber nicht Chargenbezeichnungen betrifft. Gleichwohl lassen sich den Vorschriften der §§ 18, 20 FertigpackungsVO Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Schriftgröße der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in anderem Zusammenhang für die Lesbarkeit von Packungsangaben für erforderlich hält. Denn § 18 Abs. 1 FertigpackungsVO enthält mit "leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar" eine ähnliche Formulierung wie § 4 KosmetikVO. Für Tuben der hier vorliegenden Größe (50 bis 200 ml) verlangt § 20 Abs. 1 FertigpackungsVO eine Schriftgröße von 3 mm. Selbst diese Mindestanforderung erfüllt das Produkt der Antragsgegnerin - unabhängig von den übrigen für die Lesbarkeit maßgeblichen Faktoren - nicht. Die Zahlen/Buchstaben auf dem Produkt "G" sind nur 2 mm hoch.

c. Die Angaben zu dem Herstellungsposten sind deshalb im Ergebnis nicht "gut lesbar und deutlich sichtbar" i.S.v. § 4 Abs. 3 KosmetikVO, sondern bestenfalls - wenn auch mit gewissen Mühen - noch hinreichend "erkennbar". Damit wird die Antragsgegnerin den Anforderungen der Kosmetikverordnung nicht gerecht.

2. Die von der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften aus § 4 Abs. 3 KosmetikVO vorgebrachten Argumente vermögen den Senat ausnahmslos nicht zu überzeugen.

a. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die von ihr praktizierte - unzureichende - Kennzeichnung sei in der Branche in Deutschland allgemein üblich und sei auch von den Überwachungsbehörden bislang nicht beanstandet worden, können diese Umstände ihr Verhalten nicht rechtfertigen.

aa. Zum einen lassen die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung vorgelegten Tuben erkennen, dass sich weit verbreitete Kosmetikprodukte auf dem Markt befinden, die in vergleichbaren Situationen den Kennzeichnungsvorschriften durchaus gerecht werden. So weisen etwa die Produkte "D" und "E" bei geringerer Tubengröße eine erheblich bessere Lesbarkeit der Chargennummern auf. An diesen Beispielen ist im übrigen auch zu erkennen, dass andere Hersteller das Feld für die "Chargennummer" zum Zwecke der besseren Erkennbarkeit insgesamt freilassen und die Ziffern nicht - wie die Antragsgegnerin - weitestmöglich in die Riffelung des Tubenfalzes integrieren.

bb. Sollte das Vorbringen der Antragsgegnerin zutreffen, dass eine Kennzeichnung in der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angegriffenen Art in der Kosmetikbranche weit verbreitet ist, so würde es sich hierbei um eine mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in Einklang befindliche Vernachlässigung von Herstellerpflichten handeln, die ihrerseits Wettbewerbsverstöße darstellen. Ein derartiges Verhalten wäre nicht geeignet, die Antragsgegnerin von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Normen der Kosmetikverordnung zu entbinden.

cc. Auch wenn der Senat unterstellt, dass die zuständigen Überwachungsbehörden das Kennzeichnungsverhalten der Antragsgegnerin und anderer Hersteller bislang nicht beanstandet, sondern als verordnungskonform betrachtet haben, ändert dies nichts an dem Vorliegen eines Rechtsverstoßes. Denn die Beurteilung, ob die Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 KosmetikVO gerecht wird, obliegt im Streitfall dem Senat. Da es vorliegend nicht um die Frage eines vorangegangenen Verschuldens, sondern um verschuldensunabhängige Unterlassungspflichten geht, kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf eine entsprechende behördliche Praxis vertrauen durfte. Für die Zukunft ist sie zur Veränderung ihrer Kennzeichnung verpflichtet.

b. Auch ein von der Antragsgegnerin aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift entwickeltes eingeschränktes Normverständnis kann sie nicht entlasten. Es mag sein, dass die Chargennummern nicht für den "normalen" Kunden lesbar sein sollen, sondern ausschließlich der Überprüfung durch fachkundige Personen unterliegen, die im Umgang mit kleingedruckten Schriften entsprechend erfahren sind. Angesichts des klaren und unmissverständlichen Verordnungswortlauts ist auch diese Überlegung ungeeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, zumal dem Verordnungsgeber diese Ausgangssituation bekannt gewesen sein wird.

c. Die von der Antragsgegnerin weiterhin angeführten produktionstechnischen Notwendigkeiten bei der Herstellung und Befüllung der Kosmetiktuben entbinden sie ebenfalls nicht von der Einhaltung der Kosmetikverordnung. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung bewährter Produktionsabläufe rechtfertigt keinen Wettbewerbsverstoß. Sofern zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben Umgestaltungen der Produktbehältnisse bzw. -verpackungen erforderlich sind, wird die Antragsgegnerin diese vorzunehmen haben. Im übrigen ist insbesondere die Breite und Prägung des Tubenfalzes ohne weiteres veränderbar, so dass die Antragsgegnerin auch ohne große Umstände verordnungskonforme Zustände herzustellen in der Lage ist.

d. Schließlich trägt auch das von der Antragstellerin im Senatstermin vorgebrachte Argument nicht, die beanstandete Art der Kennzeichnung sei im Bereich der Europäischen Union allgemein üblich, so dass eine abweichende nationale Rechtspraxis zu unzulässigen Handelshemmnissen etwa i.S.v. Art. 28 des Amsterdamer Vertrages führen würde.

§ 4 Abs. 3 KosmetikVO dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Nr. e der "Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über kosmetische Mittel /76/768/EWG)" in nationales Recht. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber die betreffenden Formulierungen der EG-Richtlinie praktisch wörtlich übernommen, in deren Fassung in der deutschen Amtssprache (ABl. Nr. L 262/171) es heisst (Unterstreichungen nicht im Original):
"1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

a) ...

e) die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; ...."
Der Unterschied in den Begriffen "leserlich" und "lesbar" ist sachlich nicht von Bedeutung. Deshalb kann sich in der Durchsetzung der mit der EG-Richtlinie wort- und inhaltsgleichen nationalen Norm selbst dann kein unzulässiges Handelshemmnis verwirklichen, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten eine andere Rechtslage besteht bzw. sich dort eine abweichende - nicht richtlinienkonforme - praktische Handhabung ausgebildet hat.

3. Der Verstoß gegen die werthaltige Norm des § 4 KosmetikVO führt ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG. Davon ist der BGH in der Entscheidung "Entfernung der Herstellernummer" (WRP 00,1026, 1028) ausgegangen, und zwar - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ohne eine Beschränkung auf die dort entschiedene Fallkonstellation. Vielmehr hat der BGH ausdrücklich und vorbehaltlos festgestellt, dass "es sich bei § 4 Abs. 1 KosmetikVO um eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende Bestimmung handelt". Diese Auffassung teilt der Senat. Sie ist auch der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zugrundezulegen und gilt auch in Verbindung mit Absatz 3 der Norm.

4. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verfolgung des Kennzeichnungsverstoßes durch die Antragstellerin im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen könnte, vermag der Senat ebensowenig wie das Landgericht zu erkennen. Selbst wenn die Einleitung des hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreits erkennbar ein "Gegenschlag" im Hinblick auf das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Parallelrechtsstreit 3 U 197/00 gewesen ist, liegt darin noch kein Rechtsmissbrauch. Denn die Antragstellerin ist dadurch nicht gehindert, ihrerseits eindeutige Rechtsverstöße der Antragsgegnerin zu verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



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