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Landgericht Bonn Beschluss vom 28.08.2008 - 6 S 154/08 - Zum verbotenen Lautstellen des Telefons zum Zwecke des Mithörens

LG Bonn v. 28.08.2008: Zum verbotenen Lautstellen des Telefons zum Zwecke des Mithörens


Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 28.08.2008 - 6 S 154/08) hat entschieden:
Eine Zeugenaussage, die dadurch erlangt wurde, dass bei einem Telefonat das Mithören durch Lautstellen ermöglicht wurde, ohne dazu die Erlaubnis des anderen Gesprächspartners eingeholt zu haben, unterliegt einem Verwertungsverbot.




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Gründe:

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufung aus Sicht der Kammer derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Es dürfte weder die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl zu beanstanden, noch das Berufungsvorbringen der Beklagten geeignet sein, eine von den zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Das angefochtene Urteil dürfte nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen wohl auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Beklagte weiterhin vorträgt, das Amtsgericht habe die Aussage der Zeugin L. unzutreffend gewürdigt, ist folgendes zu beachten:

Die Beweisaufnahme erster Instanz ist einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nur insoweit zugänglich, als gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind und eine erneute Feststellung gebieten. Dies bedeutet, dass eine Überprüfung nur daraufhin erfolgen kann, ob die Beweisaufnahme an einem Rechtsfehler leidet, also in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt oder ob konkrete Gesichtspunkte vorhanden sind, die einen solchen. Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung möglich sein lassen und deshalb Zweifel am erstinstanzlich gefundenen Ergebnis begründen. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind veranlasst, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vg!. BGH NJW 2006, 152 [153]; BGH NJW 2004, 1876; BGH NJW 2003, 3480 [3481); Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auf!. [2007]. § 529 Rn. 3 ff.; Musielak-Ball, ZPO, 5. Auf!. [2007], § 529 Rn. 8 f. jew. m. w. N.).

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden, noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung als möglich erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich und vom Kläger nicht dargetan. Aus. Sicht der Kammer decken die Aussagen der vernommenen Zeugin die Urteilsgründe. Das Amtsgericht hat die Aussagen der Zeugin L. auch eingehend gewürdigt und bezüglich der entscheidenden Punkte für unergiebig erachtet.

Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Aussagen der Zeugin L - selbst wenn sie ergiebig gewesen wären - nicht hätten verwertet werden dürfen. da der Beklagte vor dem LautsteIlen des Telefons nicht um die Erlaubnis von Frau C. nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26. A., § 286 Rn. 8). Dies ergibt sich eindeutig aus der Angabe des Beklagten in der Sitzung vom 15.05.2008 (vgl. Sitzungsprotokoll, BI. 47 d.A.).

Soweit der Beklagte, mit der Berufung erneut vorbringt, die Kosten der Unterbringung seien zu hoch bemessen, führt dies auch hier zu keiner anderen Bewertung. Denn das Amtsgericht hat zu Recht von § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, da die völlige Aufklärung der genauen Kosten im Vergleich zur Bedeutung für die ganze Forderung unverhältnismäßig schwierig und teuer gewesen wäre.

Das Vorbringen, die Vermittlung habe bereits vor dem 13.09.2007 stattgefunden, war bereits im Vorprozess zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden und findet deshalb auch in der Berufung keine Beachtung.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Berufungsrücknahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.



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