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BGH Urteil vom 30.07.1997 - VIII ZR 244/96 - Zur Unwirksamkeit der Einhaltung der Schriftform durch Zugang per Telefax
 

 

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BGH v. 30.07.1997: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, wird nicht wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger lediglich per Telefax zugeht

Der BGH (Urteil vom 30.07.1997 - VIII ZR 244/96) hat entschieden:
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, wird nicht wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger lediglich per Telefax zugeht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Schuldbeitritt der Beklagten bedurfte daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG der Schriftform. Diese ist nicht gewahrt. ...

Es fehlt darüber hinaus schon an einem schriftlichen Angebot der Beklagten auf Abschluss einer Schuldbeitrittsvereinbarung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, dem das unbestritten gebliebene Vorbringen der Beklagten zugrunde liegt, sind der Klägerin nur Telefaxkopien der beiden von den Beklagten unterzeichneten Mithaftungserklärungen übermittelt worden, die von den Beklagten unterzeichneten Originalurkunden dagegen in deren Besitz geblieben. Es fehlt mithin am Zugang eines formwirksamen, nämlich schriftlichen Angebots der Beklagten auf Abschluss der von der Klägerin geforderten Schuldbeitrittsverträge. Die Beklagten haben durch die Unterzeichnung der ihnen per Telefax übermittelten Formularerklärungen zwar entsprechende schriftliche Angebotserklärungen abgegeben; diese sind indessen nicht wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 BGB), denn sie sind der Klägerin nicht in der erforderlichen Schriftform zugegangen (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61 = NJW 1962, 1388 unter II 2; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 21; MünchKomm/Förschler, BGB, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 6 f; Palandt/Heinrichs, aaO § 126 Rdnr. 11 m.w.Nachw.). Die Übermittlung einer Telefaxkopie der im Original, der Kopiervorlage, unterzeichneten Urkunde reicht nicht aus (BGHZ 121, 224, 228 ff für die Bürgschaft; allgemein Palandt/Heinrichs, aaO § 126 Rdnr. 11; MünchKomm/Förschler, aaO 22, jew. m.w.Nachw.; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 126 Rdnr. 11; zu § 4 VerbrKrG: MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdnr. 12; wohl auch von Rottenburg in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 29). ..."







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