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BGH Beschluss vom 11.10.1989 - IVa ZB 7/89 - Zur Rechtsmitteleinlegung mit Telefax durch Rechtsanwalt
 

 

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BGH v. 11.10.1989: Berufung und Revision können durch Telefax eingelegt und begründet werden. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet ist

Der BGH (Beschluss vom 11.10.1989 - IVa ZB 7/89) hat entschieden:
Berufung und Revision können durch Telefax eingelegt und begründet werden. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet ist.




Zum Sachverhalt: Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit einem am 22. Dezember 1988 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der vom 20. Januar 1989 datierende Schriftsatz, mit der die Berufung begründet wurde, ist am 24. Januar 1989 beim Berufungsgericht eingegangen. Bereits am Vortage war dem Oberlandesgericht eine nicht unterzeichnete Kopie des Begründungsschriftsatzes durch Telefax zugegangen.

Mit einem am 9. Februar 1989 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Februar 1989 hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie trägt vor: Die Berufungsbegründung sei am Freitag, den 20. Januar 1989, per Eilboten versandt worden. Am selben Tage habe ihr Prozessbevollmächtigter seinem Personal die Weisung erteilt, sich am 23. Januar 1989 beim Oberlandesgericht danach zu erkundigen, ob die Berufungsbegründung eingegangen sei. Falls dies nicht der Fall sein sollte, sei eine Kopie der Berufungsbegründung dem Berufungsgericht durch Telefax zu übermitteln. Die Anwaltsgehilfin C. W. habe jedoch versäumt, die Kopie vorher von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnen zu lassen.

Durch den im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 519b ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin die Berufungsbegründungsschrift versäumt habe. Die Telefaxkopie der Berufungsbegründungsfrist ist zwar noch am 23. Januar 1989 beim Oberlandesgericht eingegangen; sie entsprach jedoch nicht den formellen Anforderungen des § 519 ZPO.

Zwar bestehen gegen die gewählte Übermittlungsart keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHZ 87, 63 die Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch Telebrief zugelassen. Die dort aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Einlegung von Berufung und Revision (ebenso BAGE 43, 46). Die vom Anwalt der Klägerin gewählte Übermittlungsart - Inanspruchnahme des Telefaxdienstes der Bundespost (§§ 25 bis 28 der Telekommunikationsordnung) - unterscheidet sich von der in BGHZ 87, 63 behandelten nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass in beiden Fällen der Empfänger eine Fernkopie der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift erhält. Darauf, ob diese von einem Postamt entgegengenommen und dem Empfänger als Brief zugestellt oder unmittelbar vom Empfänger in einem eigenen Anschluss aufgenommen wird, kommt es nicht an. Diese Grundsätze müssen auch für die Übermittlung von Rechtsmittelbegründungsschriften gelten (BSG NZA 1986, 578; MDR 1985, 1053).

Erforderlich ist aber, dass die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist und dass dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird (BSG aaO; BAGE 50, 348; vergleiche auch BFHE 136, 38, 41). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die mit Eilbrief übermittelte Berufungsbegründung war zwar formgerecht, ist aber erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen.

...

Der Klägerin ist jedoch gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (wird ausgeführt). ..."







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