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Landgericht Hamburg Urteil vom 02.09.2008 - 407 O 14/07 - Keine Haftung des Betreibers einer Auktionsplattform für Rechtsverstöße Dritter
 

 

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Auktionsplattformen/eBay - Fernabsatzgeschäfte - Impressum - Jugendschutz - Markenwarenvertrieb - Unternehmerische Tätigkeit - Providerhaftung und Kontrollpflichten - Versandkosten - Vertragsabschluss im Internet - Wertersatz - Wettbewerb - Widerrufsrecht - Widerrufsbelehrung


LG Hamburg v. 02.09.2008: Der Betreiber einer Auktionsplattform begeht dadurch, dass er den Anbietern seine Auktionsplattform zur Verfügung stellt und dort Angebote veröffentlicht werden, die angeblich fernabsatzrechtliche Informationspflichten missachten, keinen eigenen Wettbewerbsverstoß. Er haftet weder als Täter noch als Teilnehmer.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.09.2008 - 407 O 14/07) hat entschieden:
Der Betreiber einer Auktionsplattform begeht dadurch, dass er den Anbietern seine Auktionsplattform zur Verfügung stellt und dort Angebote veröffentlicht werden, die angeblich fernabsatzrechtliche Informationspflichten missachten, keinen eigenen Wettbewerbsverstoß. Er haftet weder als Täter noch als Teilnehmer.




Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße Dritter im Rahmen von Internet-Auktionen.

Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit exklusiv Kosmetik- und Parfümprodukte unter verschiedenen Markennamen. Die Beklagte betreibt ein so genanntes Internet-Auktionshaus. Unter der Domain www. ebay.de eröffnet sie ihren Nutzern (im Folgenden: Anbietern) die Möglichkeit, Waren aller Art zum Kauf anzubieten. Hierfür erhält sie von den Anbietern eine Gebühr für das Einstellen des Artikels und im Falle des Verkaufs eine Provision in Höhe einer bestimmten Quote des erzielten Preises.

Die Klägerin mahnte in der Zeit vom 6.6.2006 bis zum 11.10.2006 die mehrfach wegen diverser Angebote von Parfüm oder Kosmetikartikeln ab, bei welchen die nach den fernabsatzrechtlichen Regelungen vorgeschriebenen Informationen fehlten. Die von der Klägerin jeweils verlangte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Sie erklärte jedoch, einige der bemängelten Anbieter seien aufgefordert worden, ihre Angebote zu überprüfen und die künftige Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu bestätigen. Am 18.8.2006 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, durch welche dieser verboten wurde, „im geschäftlichen Verkehr Angebote des Anbieters mit dem Pseudonym www. fl....de zum Handel auf der Plattform eBay zuzulassen, soweit in den Angeboten nicht der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht der Käufer enthalten sind“ (LG Hamburg, Az. 312 O 650/06). Auf die am 28.08.2006 erfolgte Zustellung dieser Verfügung und das Abschlussschreiben der Klägerin vom 13.09.2006 reagierte die Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 17.10.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte mit Frist bis zum 19.10.2006 wegen der Anbieter „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“ ab. Der als „privater Verkäufer“ angemeldete Anbieter „Anbieter 1“ hatte am 16.10.2006 insgesamt 132 laufende Angebote zu Markenparfüm ohne Angabe seines Namens und seiner Anschrift eingestellt. Der ebenfalls als „privater Verkäufer“ registrierte Anbieter „Anbieter 2“ hatte vom 20.09.2006 bis zum 20.10.2006 unter 31 Artikelnummern Markenparfüms ohne Angabe seines Namens und seiner Anschrift zum Kauf angeboten. Bei einigen dieser Angebote handelte es sich um sog. Multiauktionen, bei denen unter derselben Artikelnummer mehrere, einzeln zu verkaufende aber identische Artikel angeboten werden. Der als „gewerblicher Verkäufer“ angemeldete Anbieter „Anbieter 3“ hatte am 20.10.2006 zeitgleich 32 Parfüm- bzw. Kosmetikartikel und im Zeitraum vom 20.09.2006 bis zum 20.10.2006 insgesamt 200 Artikel dieser Produktkategorie angeboten, wobei keines der Angebote den Namen und die Anschrift oder eine Widerrufsbelehrung enthielt. Mangels Reaktion auf die Abmahnung vom 17.10.2006 erwirkte die Klägerin am 23.10.2006 eine weitere einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die später wegen fehlender Dringlichkeit mit Urteil vom 12.12.2006 aufgehoben wurde (LG Hamburg, Az. 407 O 231/06). Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hatte die Beklagte den Anbieter „Anbieter 3“ aufgefordert, die künftige Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten zu bestätigen. Dieser Anbieter gab daraufhin am 8.11.2006 eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten ab und stellt die erforderlichen Angaben seither auf seiner „mich“-Seite bereit, auf die von jedem Angebot ausdrücklich verwiesen wird und die per Klick auf einen fest positionierten Link abrufbar ist.

Die Beklagte wirkt bei der Erstellung der Angebote der Anbieter weder selber mit noch unterzieht sie diese vor der Veröffentlichung einer individuellen Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße der Anbieter. Zur Eingabe der Angebote stellt die Beklagte vielmehr sog. Pflichtfelder bereit, die vom Anbieter - irgendwie - ausgefüllt werden müssen, andernfalls eine Software das Fehlen der Eingaben registriert und ein Einstellen des jeweiligen Angebots automatisch verhindert. Ferner setzt die Beklagte so genannte Software-Filter ein, die Angebote mittels positiver Übereinstimmung mit zuvor manuell eingegebenen Begriffen auf mögliche Rechtsverstöße der Anbieter - etwa das Anbieten nationalsozialistischen Propaganda-Materials - durchsucht. Weiterhin stellt die Beklagte auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen über mögliche Rechtsverletzungen bereit. Zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums hat die Beklagte das so genannte VeRi-Programm (Programm für verifizierte Rechteinhaber) entwickelt, das Rechteinhabern, die ihm angeschlossen sind, kostenlos die Meldung von Rechtsverstößen im Rahmen eines standardisierten Verfahrens ermöglicht. Unabhängig davon können Meldungen über Rechtsverstöße auch durch Internet-Nutzer erfolgen, die selber nicht Rechteinhaber sind. Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen geht die so genannte Marktpolizei der Beklagten nach, eine Abteilung mit über 100 Mitarbeitern zur Angebotskontrolle und Kundenbetreuung. Weiterhin etablierte die Beklagte Ende Juni/Anfang Juli 2006 ein besonderes Verfahren zur Angebotskontrolle für den Fall unterlassener Pflichtangaben gewerblicher Anbieterdaten und/oder das Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Hiernach werden Anbieter auf eine berechtigte Meldung oder die selbsttätige Ermittlung eines Rechtsverstoßes durch die Beklagte aufgefordert, die fraglichen Verstöße binnen einer Frist von sieben Tagen abzustellen und eine Erklärung zu unterzeichnen, vergleichbare Verstöße künftig zu unterlassen. Für den Fall der Weigerung wird dem Anbieter zudem die Löschung des Mitgliedskontos angedroht. Seit dem 01.04.2008 werden auf den Angebotsseiten aller als „gewerbliche Verkäufer“ registrierten Anbieter automatisch der vollständige Name des Verkäufers und die ladungsfähige Anschrift sowie der allgemeine, vom Anbietenden jeweils näher zu konkretisierende Hinweis „Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben“ angezeigt.

Die Klägerin behauptet, der Anbieter „Anbieter 1“ habe zumindest am 16.10.2006 ein Parfüm verkauft. Der Anbieter „Anbieter 2“ habe am 18.10.2006 und am 20.10.2006 insgesamt 112 gleichartige Parfümartikel angeboten. Die Beklagte habe keines der beanstandeten Angebote gelöscht und auch keinen der betroffenen Anbieter für den Handel gesperrt. Vielmehr hätten über die Hälfte der Anbieter der bis zum 10.10.2006 abgemahnten Angebote auch über diesen Zeitpunkt hinaus noch Parfüm- bzw. Kosmetikartikel ohne Angabe eines Impressums und/oder einer Widerrufserklärung angeboten. Im Übrigen verfüge die Beklagte über geeignete und zumutbare technische Möglichkeiten, die Einstellung von Angeboten gewerblicher Verkäufer ohne Angabe von Namen und Adresse sowie einer Widerrufserklärung zu verhindern. Möglich sei dies etwa durch die Verwendung sog. Pflichtfelder bei der Angebotserstellung oder durch den Einsatz einer speziellen Filter-Software.

Die Klägerin macht geltend, sämtliche Anbieter der beanstandeten Angebote seien gewerbliche Verkäufer und somit zugleich Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGB, die den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten unterliegen. Die Nutzer der Plattform der Beklagten, welche Kosmetik- und/oder Parfümprodukte ohne Angabe ihres Namens bzw. ihrer Anschrift und bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern ohne Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht vertrieben, begingen Wettbewerbsverstöße, für welche die Beklagte als Störerin einzustehen habe.

Die Klägerin beantragt,
der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Direktor, zu untersagen:

  • im geschäftlichen Verkehr Angebote der Anbieter mit den Pseudonymen „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“ zum Handel im Bereich der Parfüm- und/oder Kosmetikprodukte auf der Plattform eBay zuzulassen, soweit in den Angeboten nicht der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht der Käufer angegeben sind;

  • im geschäftlichen Verkehr Angebote von Anbietern mit einem gewerblichen Mitgliedskonto zum Handel auf der Plattform eBay zuzulassen, in denen Parfüm- und/oder Kosmetikprodukte zur Lieferung innerhalb oder nach Deutschland angeboten werden, soweit dort nicht der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht der Käufer angegeben sind.

  • Die Beklagte, welche die örtliche Zuständigkeit rügt, beantragt,
    die Klage abzuweisen und

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Hinblick auf den Antrag zu 2. Vollstreckungsschutz durch Gewährung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 712 ZPO.
    Sie behauptet, sie habe die Anbieter „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“ umgehend nach Zugang der Abmahnung der Klägerin vom 17.10.2006 aufgefordert, ihre Angebote in Einklang mit den gesetzlichen Informationspflichten zu bringen. Die Angebote des nicht gewerblich handelnden Anbieters „Anbieter 1“ seien unabhängig von der Abmahnung der Klägerin vom 17.10.2006 am 18.10.2006 gelöscht und der Anbieter sei dauerhaft gesperrt worden. Am 03.11.2006 sei eine Sperrung des Anbieters „Anbieter 2“ erfolgt, die jedoch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung dieses Anbieters vom 23.11.2006 wieder aufgehoben worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Anbieters „Anbieter 3“, welchen sie nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorübergehend gesperrt habe. Im Übrigen verfüge sie über keine über ihre aktuellen Bemühungen hinausgehende zumutbare technische Möglichkeit zur Überprüfung sämtlicher Angebote im Hinblick auf Rechtsverstöße der von der Klägerin beanstandeten Art. Insbesondere gewährleiste die von der Klägerin vorgeschlagene Verwendung sog. Pflichtfelder bei der Angebotserstellung keine Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten, da diese nur die Angabe irgendwelcher, möglicherweise bewusst unzureichender oder falscher Informationen sicherstellen könne. Auch der angeregte Einsatz eines Software-Filtersystems, das lediglich eine positive Übereinstimmungsprüfung vornehmen könne, scheide aufgrund der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten von Widerrufsbelehrungen und der Tatsache aus, dass die meisten Angebote nicht über die eBay-Webmaske, sondern über externe Programme erstellt und anschließend direkt auf die eBay-Angebotsdatenbank übertragen würden.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    I.

    Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist ein „fliegender Gerichtsstand“ in Hamburg als Ort der Verletzungshandlung begründet. Beim Internet ist insoweit nämlich nicht allein auf den Standort des Mediums abzustellen. Handlungsort ist vielmehr jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 14 UWG Rn. 16). Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn das von der Klägerin begehrte Unterlassen tatsächlich nur durch die Vornahme bestimmter Handlungen erreicht werden kann.


    II.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf die geltend gemachten Unterlassungen.

    1. Zunächst einmal ist das generelle Unterlassungsbegehren (Antrag zu 2.) unbegründet . Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für Angebote sonstiger Anbieter mit gewerblichen Mitgliedskonto, welche auf der Auktionsplattform der Beklagten Parfüm- und/oder Kosmetikprodukte ohne Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern ohne eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberechts der Käufer veröffentlichen.

    a) Die Beklagte begeht dadurch, dass sie den Anbietern ihre Auktionsplattform zur Verfügung stellt und dort Angebote veröffentlicht werden, die angeblich fernabsatzrechtliche Informationspflichten missachten, keinen eigenen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Denn die Beklagte ist selber nicht Anbieterin dieser Angebote. Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin möglicher Wettbewerbsverstöße der Anbieter scheidet ebenfalls aus. Denn die nach Ansicht der Klägerin insoweit vorliegende Gehilfenstellung der Beklagten (§ 830 Abs. 2 BGB analog) verlangt nach ständiger Rechtsprechung zumindest einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Wettbewerbsverstöße Dritter, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH NJW 2007, 758. 759 - Jugendgefährdende Medien bei eBay m.w.N.). Es ist jedoch unstreitig, dass die Beklagte die in Frage stehenden Angebote vor der Veröffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis nimmt, sondern diese selbstständig durch den jeweiligen Anbieter und ohne weitere Mitwirkung der Beklagten in das Internet gestellt werden. Die Beklagte hatte somit keine vorläufige Kenntnis von drohenden Rechtsverstößen der jeweiligen Anbieter, womit es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH NJW 2007, 2636, 2638 - Internet-Versteigerung II m.w.N.).

    b) Die Beklagte begeht auch keinen eigenen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG. Zwar hat der BGH in der angeführten Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ die im Deliktsrecht entwickelte Lehre von den Verkehrspflichten in das Lauterkeitsrecht übernommen und somit eine täterschaftliche Verantwortung für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten statuiert. Dabei beschreibt er das Rechtsinstitut der Verkehrspflichten abstrakt damit, „dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig ist“. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts konkretisiert der BGH diese allgemeinen Voraussetzungen dahingehend, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte die durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen von Marktteilnehmern verletzen, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt (NJW 2007, 758, 760 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich dabei als Prüfungspflicht.Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen.

    Ausgehend hiervon vermag das Gericht bei Abwägung der verschiedenen Interessen im vorliegenden Fall eine (generelle) Verletzung von Prüfungspflichten seitens der Beklagten nicht zu erkennen:

    aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, dürfen zunächst an sie keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen ihr unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 TMG keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden (BGH NJW 2007, 758, 762 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Einhaltung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten auch kein dem Schutz der Kinder und Jungendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien vergleichbar bedeutsames Rechtsgut dar. Dies zeigt sich bereits daran, dass ein Verstoß - anders als im Jugendschutzgesetz (dort § 27) - keinerlei strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Es kommt hinzu, dass das Fehlen von Anbieterdaten bzw. einer Widerrufs-/Rückgaberechtbelehrung nach Ansicht des Gerichts vom Grundsatz her einem Bereich von Wettbewerbsverstößen zuzuordnen ist, welcher nur knapp oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Das Nichtvorhandensein einer Widerrufs-/Rückgaberechtbelehrung bringt Mitbewerbern der Klägerin im Verhältnis zu dieser im Ergebnis keinerlei Vorteil, weil hierdurch ja die entsprechenden Rechte des Verbrauchers nicht entfallen, sondern sie sich vielmehr im Gegenteil im Einzelfall sogar zeitlich verlängern. Und das Fehlen der Anbieterdaten hat - anders als das Bewertungsprofil - vom Grundsatz her keinerlei Einfluss auf die Kaufbereitschaft potentieller Käufer und wenn doch dann allenfalls einen negativen, was der Klägerin eher nützt. Von daher ist das Interesse der Klägerin an einer fernabsatzrechtlich korrekten Darstellung ihrer Mitbewerber auf der Plattform der Beklagten ganz allgemein zunächst einmal als eher marginal einzustufen. In Übereinstimmung mit dem von der Beklagten zu ihren Gunsten angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 20.08.2008 (B 35) kann sich die Klägerin darüber hinaus im Rahmen der erforderlichen Abwägung im Verhältnis zur Beklagten - und nur um dieses Verhältnis geht es im vorliegenden Fall - auch nicht auf ihr vorgebliches Interesse an der Erfüllung verbraucherschützender Informationspflichten stützen, wenn dieses Vorgehen - wie die Klägerin selber einräumt - tatsächlich überwiegend oder sogar ausschließlich einer Eliminierung der Angebote von mutmaßlichen Markenplagiaten auf der Auktionsplattform der Beklagten dient. Insoweit ist die Klägerin vielmehr grundsätzlich auf die einschlägigen Rechtsbehelfe des Markenrechts zu verweisen. Inwieweit die Interessenabwägung bei der Verletzung von Markenrechten zu einem anderen Ergebnis führen würde, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es darum im vorliegenden Fall nicht geht.

    Soweit die Klägerin meint, es komme auf ihre bzw. das Gewicht ihrer Interessen gar nicht an, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes heißt es ausdrücklich, dass eine „Abwägung aller betroffenen Interessen“ zu erfolgen hat (NJW 2007, 758, 762 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), so dass selbstverständlich auch die Interessen der Klägerin zu gewichten sind. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte bereits eine Reihe von Maßnahmen, namentlich ihrem VeRi-Programm und dem seit Ende Juni/Anfang Juli eingesetzten Verfahren zur Angebotskontrolle, getroffen hat, welche geeignet erscheinen, Verstöße ihrer Anbieter gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu minimieren. Ausgehend von den aufgezeigten Interessenlagen würde das Verlangen einer individuellen Prüfung eines jeden Angebots auf einen möglichen Verstoß gegen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten angesichts der Vielzahl der täglich neu eingestellten Angebote eine das Geschäftsmodell der Beklagten im Ganzen gefährdende und somit unverhältnismäßige und unzumutbare Maßnahme darstellen. Es bestünde ansonsten nämlich die ernsthafte Gefahr, dass die Beklagte als „Quasi-Ordnungsbehörde“ instrumentalisiert würde, welcher die umfassende Kontrolle der Einhaltung jeglicher wettbewerbsrechtlichen Vorgaben durch Dritte obläge. Dies gilt um so mehr als die Einstufung von Anbietern als Unternehmer i.S. von § 14 Abs. 1 BGB, für welche die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ausschließlich gelten, grundsätzlich losgelöst von der Qualifikation als „gewerblicher Verkäufer“ im Rahmen der eBay-Handelsplattform zu erfolgen hat und die Anzahl der hierfür erforderlichen bzw. ausreichenden Angebote innerhalb eines bestimmten Zeitraumes lediglich ein (wenngleich gewichtiges) Indiz darstellt und von der bisherigen Rechtsprechung keinesfalls einheitlich beurteilt wird.

    bb) Am vorliegenden Ergebnis - dem Nichtbestehen einer generellen Unterlassungsverpflichtung - ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte entweder selber oder durch Dritte - hier die Klägerin - Kenntnis von auf ihrer Plattform enthaltenen Angeboten erhalten hat, welche den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht hinreichend nachkommen. Im Gesamtgefüge der gegenseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Bewertung eines Verstoßes gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten vermag nach Auffassung des Gerichts die Kenntniserlangung von Verstößen im Einzelfall noch nicht dazu führen, der Beklagten generell die Verpflichtung aufzuerlegen, alle Angebote von Parfüm-/Kosmetikprodukten auf Verstöße gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten zu „durchforsten“. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein der von der Klägerin gewünschten Anbieterkennzeichnung noch die Widerrufs-/Rückgaberechtbelehrung Gewähr dafür bieten, dass die entsprechenden Angaben auch korrekt sind. Und im Übrigen bedarf es wohl kaum großer Hellseherei, um vorauszusagen, dass dann, wenn der Beklagten die generelle Prüfung des Vorhandenseins einer Widerrufs-/Rückgaberechtbelehrung auferlegt wird, bald darauf - wenn nicht von der Klägerin so doch zumindest von „Trittbrettfahrern“ - die Beklagte wegen fehlerhafter Belehrungen und darüber hinaus wegen möglicherweise unwirksamer AGB ihrer Anbieter in Anspruch genommen werden würde.

    2. Die Beklagte haftet der Klägerin darüber hinaus auch nicht für die behaupteten Wettbewerbsverstöße durch die unterlassenen Pflichtangaben der Anbieter „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“.

    a) Soweit es den Anbieter „Anbieter 1“ betrifft, hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass dieser offensichtlich seit Oktober 2006 keinerlei Verkäufe mehr getätigt hat (B 6, B 7, B 30), zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht, dass dieser Anbieter dauerhaft gesperrt ist (vgl. auch K 38, B 21). Da dieser Anbieter nicht mehr im Netz „auftaucht“ und seither unstreitig keinerlei weitere Rechtsverstöße dieses Anbieters erfolgt sind, besteht keine Verletzungsgefahr, die - dies sei zur Klarstellung ausgeführt - nach Ansicht des Gerichts erst dann entstehen kann, wenn sie nicht tätig wird, sobald sie Kenntnis von auf ihrer Plattform enthaltenen Angeboten erhalten hat, welche offensichtlich die fernabsatzrechtlichen Informationspflicht nicht erfüllen. Dahinstehen kann mithin, ob es sich überhaupt um einen gewerblichen Anbieter gehandelt hat.

    b) Der Anbieter „Anbieter 2“ hat auf Intervention der Beklagten hin Ende November 2006 die künftige Einhaltung der in Rede stehenden Pflichtangaben versichert (B 31). Dieses Verhalten entsprach den der Beklagten zumutbaren Maßnahmen, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagte diesen Anbieter zunächst gesperrt und dann wieder freigeschaltet hat. Da seither unstreitig keinerlei weitere Rechtsverstöße dieses Anbieters erfolgt sind, besteht ebenfalls insoweit keine Verletzungsgefahr.

    c) Gleiches gilt hinsichtlich des Anbieters „Anbieter 3“ (vgl. B 12), hinsichtlich dessen ebenfalls unstreitig ist, dass die Pflichtangaben seit Ende 2006 gemacht werden.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.







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