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OLG Hamm Beschluss vom 15.10.2007 - 4 W 148/07 - Zum sog. fliegenden Gerichtsstand bei deutschlandweiten Internetangeboten

OLG Hamm v. 15.10.2007: Zum sog. fliegenden Gerichtsstand bei deutschlandweiten Internetangeboten


Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.10.2007 - 4 W 148/07) hat entschieden:

   Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.

Siehe auch
Fliegender Gerichtsstand
und
Gerichtszuständigkeit





Aus den Entscheidungsgründen:


"Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt gemäß §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 14 Nr. 11 i.V.m. §§ 307, 312 c, 312 d, 355, 357 BGB; § 1 Abs. 2 PAngV zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, anders als das Landgericht es gemeint hat, zu bejahen. In Bezug hierauf ist de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten, die hier von beiden Parteien eingestellt werden, bezogen auf Mitbewerber (in Abgrenzung zu § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in Bezug auf die Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG) für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 14 Rn. 15, 16; Piper/Ohly, UWG, § 14 Rn. 11 f.; jew. m.w.N.; lediglich gesetzesändernd wird für die Zukunft mitunter dafür plädiert, das sog. Forumshopping einzudämmen und den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auf Klagen eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu erstrecken, sofern die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen begehrt wird, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfänger gerichtet sind).

Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet. Das vom Landgericht angesprochene Urteil des OLG Celle vom 17.10.2002 (Az. 4 AR 81/02; zu § 32 ZPO) rechtfertigt demgegenüber keine andere Beurteilung, weil es dort - sachlich anders - um eine behauptete Persönlichkeitsverletzung, nämlich eine Verunglimpfung über das Internet ging, die in erster Linie nur den dortigen Verletzten "traf". Wegen der bestehenden Eilbedürftigkeit hat der Senat insoweit von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung abgesehen."

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