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Landgericht Ulm Urteil vom 13.01.2009 - 11 O 65/08 KfH - Zur unzulässigen Werbung eines Nichtapothekers als 24-Stunden-Tierapotheke

LG Ulm v. 13.01.2009: Zur unzulässigen Werbung eines Nichtapothekers als 24-Stunden-Tierapotheke


Das Landgericht Ulm (Urteil vom 13.01.2009 - 11 O 65/08 KfH) hat entschieden:
Die Werbung eines Tierarztes mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG dar. Die Werbung ist irreführend, da sie bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung weckt, dass der Tierarzt eine Apotheke betreibt, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Apothekengesetz hat. Apotheke darf sich ein Einzelhandelsgeschäft aber nur nennen, wenn sein Inhaber die deutsche Approbation als Apotheker besitzt und wenn ihm die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Apothekengesetz erteilt ist.




Siehe auch Apotheke


Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte vom Beklagten Unterlassung irreführender Werbung.

Sie ist eine Selbsthilfeorganisation der gewerblichen Wirtschaft, die unlauteren Wettbewerb bekämpft.

Der Beklagte ist Tierarzt. Er vertreibt ferner sowohl über sein Fachgeschäft in … als auch über den Online-Versand www.tiervitalshop.de Spezial-Tierfutter. Der Vertrieb umfasst jedoch nicht (mehr) Tierarzneimittel. Die Startseite der Webadresse beinhaltete unter dem Begriff „Warengruppen“ den Begriff „Tierapotheke“, neben dem sich ein rotes Kreuz in einem Kreis befindet (im Einzelnen vgl. Anlage K1). Durch Anklicken dieses Begriffs gelangte man auf die einzelnen Produkte, die einzelnen Tieren zugeordnet waren.

Die Klägerin beanstandete neben der Verwendung dieses Begriffs auch, dass bei Aufruf der Webadresse auf der im Internet blau unterlegten Kopfzeile Überschrift „Tierapotheke Tiermedikamente Premiumfutter vom Tierarzt - Tier Vital Shop“ erschien.

Der Beklagte warb ferner auf einem Kleintransporter für den von ihm betriebenen Tiervitalshop mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“. Anlässlich der Neueröffnung der Tiervitalshops hat er im Mitteilungsblatt der Gemeinde Albershausen vom 01.03.2008 wie folgt geworben:
„Das Fachgeschäft unter tierärztlicher Leitung. Premiumtiernahrung von (…), Bio-Leckerlis, Tierapotheke, Naturmedizin.“
Auch über seinem Ladengeschäft in der Hauptstraße … in … wirbt er mit der Bezeichnung
„Tiervitalshop, Tierapotheke-Naturmedizin …“.
Die Klägerin beanstandete am 04.08 200S u.a., dass der Beklagte seinen Tiervitalshop als „Apotheke“ bzw. „Tierapotheke“ bzw. „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ bezeichnete und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Beklagte nicht abgab.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege sowohl ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 43 AMG als auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Der Beklagte dürfe den Begriff der Apotheke nicht führen, da er - unstreitig - keine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke habe und deshalb auch keine verschreibungspflichtigen Medikamente abgeben dürfe.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass eine Apotheke einer besonderen amtlichen Zulassung bedarf und die Preise entsprechend hoch seien, da eine Tierapotheke auf Tierarzneimittel spezialisiert sei. Er erwarte auch, dass bei der vom Beklagten betriebenen Internetapotheke rund um die Uhr entsprechende Arzneimittel für Tiere bestellt werden können, wobei dem Verbraucher nicht bekannt sei, dass gerade dem Tierarzt ein Versandverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel auferlegt sei.

Der Beklagte dürfe den Begriff der Tierapotheke nicht verwenden, da er keine Tierarzneimittel verkaufe, der Verbraucher jedoch unter diesem Begriff eine auf Tierarzneimittel spezialisierte Apotheke verstehe. Allein der Vertrieb von gesundem Futter rechtfertige noch nicht die Bezeichnung mit Apotheke. Der Verbraucher erwarte bei einer Internetapotheke den Versand verschreibungspflichtiger Medikamente.

Die Klägerin hat entsprechende Unterlassung begehrt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er war der Auffassung, er verstoße nicht gegen § 43 AMG, da er - unstreitig - keine apotheken- bzw. verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, sondern lediglich Futter und Futterergänzungsmittel vertreibe, die sich positiv auf die Gesundheit auswirken und einen therapeutischen Nutzen als Nebeneffekt haben. Der Begriff Apotheke habe sich in zahlreichen Wortverbindungen auf dem Markt etabliert, ohne dass der Verbraucher hierbei eine Apotheke im klassischen Sinn erwarte. Er erwarte auch nicht, dass es sich um eine auf Tierarzneimittel spezialisierte Apotheke handle, zumal es keine einzige solche Apotheke gebe und alle Tierapotheken ein vergleichbares Sortiment hätten. Auch bei zugelassenen Apotheken erwarte der Verbraucher im Internethandel nicht den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Vertriebsbeschränkung nach § 43 Abs. 5 gelte nicht für die von ihm vertriebenen Produkte. Eine irreführende Angabe über die Merkmale der Produkte liege auch nicht vor, da er Waren anbiete, die theoretisch auch in Apotheken vertrieben werden können, wobei unschädlich sei, dass er kein umfassendes Apothekensortiment vertreibe.

Die Klage war teilweise erfolgreich.


Entscheidungsgründe:

"Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch darauf, es zu unterlassen, für seinen Tiervitalshop mit der Bezeichnung „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ zu werben, §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Darüber hinaus hat sie jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, den Begriff Tier-Apotheke als Warengruppe zu verwenden.

Die Werbung des Beklagten mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG dar. Danach handelt unlauter, wer unwahre Angaben über die Eigenschaften oder Rechte eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr macht.

Die Werbung ist irreführend, da sie bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung weckt, dass der Beklagte eine Apotheke betreibt, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Apothekengesetz hat. Apotheke darf sich ein Einzelhandelsgeschäft aber nur nennen, wenn sein Inhaber die deutsche Approbation als Apotheker besitzt und wenn ihm die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Apothekengesetz erteilt ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 2008, § 5 Rn. 5.8).

Unerheblich ist, dass der Beklagte nicht direkt den Begriff „Apotheke“, sondern „Tier- Apotheke“ verwendet. Es liegt jedenfalls eine Anlehnung an den Stammbegriff „Apotheke“ vor, wobei der Verkehr die Vorstellung hat, dass es sich um eine Apotheke handelt, die auf Tierarzneimittel spezialisiert ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 95, 1070 „Tierheilpraktiker“). Die Führung der irreführenden Bezeichnung „Apotheke“ ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, weil die Bezeichnung „Apotheke“ nahelegt, dass der Inhaber als Apotheker approbiert ist und deshalb eine besondere Zuverlässigkeit aufweist.

Der Beklagte Ist aufgrund der Irreführung insbesondere verpflichtet, den Aufdruck auf dem Kleintransporter „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ und über seinem Fachgeschäft die Bezeichnung „Tierapotheke“ zu beseitigen.

Eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 3 UWG liegt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht schon darin, dass der Beklagte auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Warengruppe“ eine Unterrubrik „Tier-Apotheke“ verwendet. Dasselbe gilt für die Eröffnungsanzeige im Amtsblatt, in der unter anderen Produkten wie „Bio-Leckerlis“ auch die „Tier-Apotheke“ angeboten wird. Insoweit entsteht für die angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht der irreführende Eindruck, es handle sich um eine Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes. Auch entsteht für die angesprochenen Verbraucherkreise nicht der Eindruck, dass der Beklagte unter seinem Fachgeschäft für Tiernahrung apotheken- und Zulassungspflichtige Arzneimittel vertreibt. Der Leser erkennt sowohl auf der Startseite des Internetauftritts als auch auf dem Eröffnungsinserat, dass es sich gerade nicht um eine Apotheke handelt. Er erwartet schon deshalb auch nicht das Sortiment einer Apotheke. Vielmehr hat sich nach Auffassung des Gerichts der Begriff „Tierapotheke“ im unmittelbaren Kontext bestimmter Produktgruppen in der Weise am Markt etabliert, wie dies z.B. auch für die Begriffe „Naturapotheke“ bzw. „Kräuterapotheke“ der Fall ist. Der Leser erwartet Produkte, die zwar gesundheitliche Bezüge aufweisen, aber eben gerade nicht apothekenpflichtige Produkte erfassen, d.h. Arzneimittel, die dem Vertrieb durch Apotheken vorbehalten sind.

Eine unlautere Werbung durch den Beklagten kann ferner auch darin nicht gesehen werden, dass auf der blau unterlegten obersten Zeile auf dem Computerbildschirm die Angaben „Tierapotheke Tiermedikamente Premiumfutter vom Tierarzt - Tier Vital Shop“ erscheinen. Insoweit handelt es sich um Angaben, die nicht Bestandteil der Internetseite des Beklagten sind und von ihm auch nicht beeinflusst werden können.

Der Beklagte verstößt letztlich auch nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 43 HWG, da er über sein Fachgeschäft - zuletzt unstreitig - keine zulassungs- und apothekenpflichtigen Arzneimittel vertreibt.

Nach alledem war der Klage teilweise stattzugeben und sie im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 ZPO."



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