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OLG Köln Beschluss vom 01.03.2009 - 2 Wx 14/09 - Zu den Gebühren für die richterliche Anordnung der urheberrechtlichen Auskunft
 

 

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Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch - IP-Adresse - Kosten - Urheberrechtsschutz

OLG Köln v. 01.03.2009: Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.

Das OLG Köln (Beschluss vom 01.03.2009 - 2 Wx 14/09) hat entschieden:
Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.
Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Beteiligte zu 1) ist einer von zwei Antragstellern eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat in jenem Verfahren mit Beschluß vom 16. September 2008 eine einstweilige Anordnung erlassen und mit weiterem Beschluß vom 27. November 2008 eine das Verfahren der Hauptsache in der Instanz abschließende Entscheidung getroffen. Mit Schriftsatz vom 27. November 2008, der am Folgetage bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) gegen den Kostenansatz einer gegen ihn ergangenen Kostenrechnung des Landgerichts Erinnerung eingelegt und unter anderem beantragt, den angefochtenen Kostenansatz teilweise, nämlich in Höhe von EUR 100,- aufzuheben.

Mit Beschluß vom 16. Januar 2009 hat die Einzelrichterin des Landgerichts das Erinnerungsverfahren der Kammer zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Durch weiteren Beschluß vom 16. Januar 2009 hat das Landgericht in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern die Erinnerung vom 27. November 2009 zurückgewiesen; zugleich hat die Kammer die Beschwerde gegen diesen Beschluß wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Das Landgericht hat ausgeführt, da Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei IP-Adressen gewesen seien, seien zwei Gerichtsgebühren gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von jeweils EUR 200,-, insgesamt also Gebühren in Höhe von EUR 400,- angefallen, welche je zur Hälfte von den beiden Antragstellern des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zu tragen seien. Nach dem Zweck des § 128c KostO falle die Gebühr von EUR 200,- pro IP-Adresse an, auf welche sich der Antrag beziehe. Das Gericht habe grundsätzlich für jede einzelne Adresse abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber des geistigen Schutzrechts an dem jeweiligen Werk sei, eine Verletzung seines Rechts angenommen werden könne und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertige. Abgesehen hiervon wäre die Erinnerung nach Auffassung der Kammer aber auch dann begründet, wenn die Gebühr von EUR 200,- nicht je IP-Adresse angesetzt werde, da hier mit dem Beschluß vom 16. September 2008 und jenem vom 27. November 2008 zwei Entscheidungen im Sinne von § 128c Abs. 1 KostO getroffen worden seien, für die jeweils die in dieser Bestimmung bezeichnete Festgebühr angefallen sei.

Gegen diesen ihm zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 21. Januar 2009 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 22. Januar 2009 per Telefax bei dem Landgericht eingereichten Beschwerde, welche er in dieser Beschwerdeschrift sowie in der Folgezeit in weiteren, jeweils mit „Ergänzung zur Beschwerde“ überschriebenen Schriftsätzen begründet hat und mit der er sinngemäß beantragt, unter entsprechender Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 16. Januar 2009 den gegen ihn ergangenen Kostenansatz teilweise, nämlich in Höhe von EUR 100,- aufzuheben. Der Beteiligte zu 2) als Vertreter der Landeskasse tritt der Beschwerde entgegen. Das Landgericht hat ihr mit Beschluß vom 12. Februar 2009 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig. Zwar beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich EUR 100,-, weil der Beteiligte zu 1) mit seiner durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts zurückgewiesenen Erinnerung eine Abänderung des Kostenansatzes der gegen ihn ergangenen Kostenordnung nur wegen und in Höhe eines Betrages von EUR 100,- erstrebt hatte. Die Beschwerde ist indes deshalb statthaft, weil sie von dem Landgericht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 KostO gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf die Rechtsfrage, wegen derer die Vorinstanz die Beschwerde zugelassen hat, nach der Auffassung des Beschwerdegerichts überhaupt ankommt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch im Umfang der Anfechtung, also wegen und in Höhe des Betrages von EUR 100,-, auf den die Erinnerung und die Beschwerde beschränkt sind, begründet. Durch die angefochtene Kostenrechnung hat der Kostenbeamte des Landgerichts zu Unrecht Kosten zu Lasten des Beteiligten zu 1) angesetzt, so daß diese Kostenrechnung im Umfang ihrer Anfechtung keinen Bestand haben kann.

Der Beteiligte zu 1) weist in seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2009 zu Recht zur Begründung der Beschwerde darauf hin, daß dem Kostenansatz der Kostenrechnung vom 12. bzw. 13. November 2008 „denknotwendig“ nur der Beschluß des Landgerichts vom 16. September 2008 zugrunde liegen kann, weil die weitere Entscheidung des Landgerichts vom 27. November 2008 zu dem Zeitpunkt dieses Kostenansatzes noch nicht ergangen war. Der Kostenansatz jener Kostenrechnung erweist sich deshalb insgesamt und damit zugleich jedenfalls im Umfang seiner Anfechtung durch den Beteiligten zu 1) als unberechtigt, so daß er im Umfang dieser Anfechtung aufzuheben war.

Die Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO ist eine Entscheidungsgebühr (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 128e, Rdn. 2). Sie fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung erst mit dem Erlaß der in ihr bezeichneten Entscheidung an. Nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall des § 128c Abs. 2 KostO, bei Zurücknahme des Antrages, fällt mit dieser Rücknahme eine (geringere) Verfahrensgebühr an (vgl. Hartmann, a.a.O.). Entscheidung im Sinne der Bestimmung ist die „Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer Anordnung“ nach einer der in ihr genannten Vorschriften, hier nach § 101 Abs. 9 UrhG. Eine solche Entscheidung ist erst der Beschluß, durch den das Anordnungsverfahren vor dem Landgericht abgeschlossen wird (vgl. OLG Köln [6. Zivilsenat], GRUR 2009, 9 - „Ganz anders“ = FGPrax 2009, 43 [44]). Eine derartige Entscheidung hat das Landgericht mit dem Beschluß vom 16. September 2009 noch nicht erlassen und auch nicht erlassen wollen. Vielmehr hat es dort ausdrücklich lediglich eine „einstweilige Anordnung“, wenn auch mit dem Inhalt getroffen, daß dem Erbringer der Telekommunikationsdienstleistungen die Erteilung der von den Antragstellern erstrebten Auskunft gestattet wurde, und zur Begründung dieser Anordnung ausgeführt, die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen mit Einschränkungen des Rechts auf Gehör sei im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle anerkannt. Daß es sich somit bei einem Beschluß mit diesem Inhalt noch nicht um die in § 101 Abs. 9 UrhG geregelte, das Verfahren vor dem Landgericht abschließende Entscheidung handelt (vgl. auch hierzu OLG Köln [6. Zivilsenat], a.a.O.), steht in Einklang damit, daß das Landgericht später, nach Erstellung der angefochtenen Kostenrechnung, mit dem Beschluß vom 27. November 2008 noch eine solche abschließende Entscheidung getroffen hat.

Für den Erlaß der einstweiligen Anordnung vom 16. September 2008 sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben. Da es sich bei dieser einstweiligen Anordnung noch nicht um die in § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO bezeichnete Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG handelt, fällt die Gebühr nach der genannten Bestimmung nicht an. Fehl geht deshalb die Auffassung des angefochtenen Beschlusses, die Regelung des § 128c Abs. 1 KostO mache keinen Unterschied zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Entscheidung des Gerichts. Da der Gebührentatbestand allein an die das Verfahren in der Instanz abschließende Entscheidung anknüpft, können Gebühren nach ihm auch nur für diese abschließende Entscheidung erhoben werden. Einer entsprechenden Anwendung des Gebührentatbestandes auf bloß vorläufige Anordnungen mit der Folge, daß - wie es das Landgericht in der Hilfsbegründung der angefochtenen Entscheidung angenommen hat - Gebühren nach ihr sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige gerichtliche Anordnung zu erheben wären, steht die Regelung des § 1 Satz 1 KostO „… nur nach diesem Gesetz …“) entgegen (kostenrechtliches Analogieverbot, vgl. BGH NJW-RR 2006, 1003 f.; BGH NJW-RR 2007, 1148; Hartmann, a.a.O., § 1 KostO, Rdn. 1; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl. 2008, § 1, Rdn. 9).

Da somit schon aus diesem Grunde der Kostenansatz der angefochtenen Kostenrechnung im Umfang seiner Anfechtung durch den Beteiligten zu 1) aufzuheben ist, stellt sich die Rechtsfrage, wegen derer das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat, hier nicht. Der Senat bemerkt hierzu deshalb lediglich ergänzend, daß inzwischen das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einem die Kostenbeamten bei der Bearbeitung künftiger Fälle bindenden (vgl. Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 10) Erlaß vom 2. Februar 2009 - 5600 - Z. 286 - gebeten hat, sicher zu stellen, daß künftig die Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO für einen Antrag unabhängig von der Zahl der im Antrag bezeichneten IP-Adressen in Höhe von EUR 200,- erhoben werde. Etwas anderes gelte allerdings beispielhaft in den in einem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2009 (2 W 4/09; inzwischen veröffentlicht in WRP 2009, 335 ff.) genannten Fällen, in denen in einem Auskunftsersuchen mehrere Anträge zusammengefaßt sind. Ferner hat inzwischen das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 12. März 2009 - I - 10 W 11/09 - ausgesprochen, daß die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen nur eine Gebühr nach § 128c KostO in Höhe von EUR 200,- auslöse.

Über eine etwa veranlaßte Kostenerstattung an den Beteiligten zu 1) hat der Kostenbeamte des Landgerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 3 der Kostenverfügung zu befinden. ..."




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