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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.11.2008 - 7 U 251/07 - Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbraucherklagen nach Einstellung der Tätigkeit in Deutschland
 

 

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OLG Frankfurt am Main v. 26.11.2008: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Übernimmt die im Deutschland ansässige Tochter eines US-amerikanischen Brokerhauses auf dem deutschen Markt die Vermögensverwaltung für einen deutschen Verbraucher, bleiben deutsche Gerichte auch dann für Klagen des Kunden zuständig, wenn das Tochterunternehmen seine Tätigkeit in Deutschland vor Klageerhebung eingestellt hat.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.2008 - 7 U 251/07) hat entschieden:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Übernimmt die im Deutschland ansässige Tochter eines US-amerikanischen Brokerhauses auf dem deutschen Markt die Vermögensverwaltung für einen deutschen Verbraucher, bleiben deutsche Gerichte auch dann für Klagen des Kunden zuständig, wenn das Tochterunternehmen seine Tätigkeit in Deutschland vor Klageerhebung eingestellt hat.




Zum Sachverhalt: Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Vermögensverwaltung geltend.

Die Beklagte, die bis zum 2.10.2006 unter A International Bank Ltd firmierte und ihren Firmensitz in Stadt1 hat, ist eine Tochtergesellschaft der B ..., X & Y Inc., eines US-amerikanischen Börsenmaklerhauses mit Sitz in Stadt2. Die Beklagte unterhielt in Stadt3 eine Zweigniederlassung, die am 11.10.2004 geschlossen und im Handelsregister gelöscht wurde, nachdem die B ..., X & Y Inc. ihr Privatkundengeschäft mit deutschen Kunden an die Schweizer Bank C verkauft hatte. Im April 1999 hatten die Mitarbeiter D und E der ... Niederlassung der Beklagten den Kläger in Stadt4 aufgesucht. Der Kläger eröffnete ein Euro-Konto sowie ein USD-Konto. Mit Schreiben vom 19.4.1999 bestätigte die Beklagte die Kontoeröffnung. Der Kläger zahlte in mehreren Teilbeträgen insgesamt 634.001,93 Euro ein, die in Wertpapieren angelegt wurden, worüber der Kläger jeweils Abrechnungen und am Monatsende entsprechende Depotaufstellungen erhielt. Ausweislich der Kontounterlagen wurden die Konten des Klägers (… und …) bei der B ..., X & Y Inc. in Stadt2 geführt. Nach Fälligkeit eines seitens des Klägers bereits im Jahre 1990 erworbenen F-Fonds zahlte der Kläger im Mai 2000 weitere 255.645,94 Euro auf das Konto … ein.

Mit Schreiben vom 28.5.2001 wandte sich der Kläger an die Mitarbeiter der ... Niederlassung der Beklagten – D und E - und beklagte den Wertverfall seines Depots. Nach längerem Schriftwechsel kündigte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 22.11.2004 die für ihn geführten Konten und beauftragte die Beklagte, sämtliche Vermögenswerte einschließlich der für ihn verwahrten Wertpapiere auf die G-Bank zu übertragen. Nachdem dem Kläger im Februar 2005 16.474,33 Euro überwiesen und im April Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 65.617,83 Euro übertragen worden waren, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.6.2005 mit, dass seine Konten nunmehr geschlossen seien, er aber noch einige Zeit Kontoauszüge, die einen Kontostand Null aufwiesen, erhalten werde. Tatsächlich waren auf den Konten des Klägers noch ein Barguthaben von 25.739,- Euro und Wertpapiere mit einem Kurswert von 336.445,- Euro vorhanden. Der Kläger hat daraufhin im November 2005 Klage vor dem Landgericht Frankfurt/M. erhoben, mit welcher er die Übertragung des Barguthabens und der Wertpapierbestände sowie die Vorlage der Schriftstücke begehrt hat, die anlässlich der Geschäftsanbahnung im April 1999 erstellt worden seien. Die Klageschrift ist von einem Mitarbeiter der H Capital Markets Bank Ltd. - bei welcher es sich um ein selbständiges, lediglich verbundenes Unternehmen der I Group handelt, das unter der alten Anschrift der Niederlassung der Beklagten in Stadt3 geschäftsansässig ist - entgegen genommen und an den Beklagten-Vertreter weitergeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 26.1. bzw. 2.2.2007 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 431.636,30 Euro sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.025,46 Euro begehrt. Dem ursprünglichen Klagebegehren ist die Beklagte nachgekommen, wobei sie die Auffassung vertreten hat, es habe kein Anlass zur Klageerhebung bestanden, da es sich hinsichtlich der Mitteilung vom 23.6.2005 um ein vom Kläger unschwer aufklärbares Missverständnis gehandelt habe und der Kläger es hinsichtlich der Übertragung des Wertpapierbestandes an der erforderlichen Mitwirkung habe fehlen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2007 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Des weiteren hat die Beklagte sowohl hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens als auch hinsichtlich der Zahlungsanträge die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, da weder nach der EuGVVO noch nach der ZPO ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben sei.

Durch Urteil vom 26.10.2007 hat das Landgericht die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Da die Zweigniederlassung der Beklagten unstreitig vor Klageerhebung bereits geschlossen worden sei, könne hieran zur Begründung eines Gerichtsstandes nicht mehr angeknüpft werden. Des weiteren sei auch nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO gegeben. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten - oder aber ihrer Muttergesellschaft - zustande gekommen sei, sei jedenfalls die vertragscharakteristische Leistung am Sitz der Beklagten und nicht am Sitz der Niederlassung in Stadt3 oder gar am Wohnsitz des Beklagten zu erbringen gewesen. Ebenso sei auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Ziffer 3 EuGVVO zu verneinen. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger eine unerlaubte Handlung schlüssig dargetan habe. Jedenfalls werde eine eigenständige Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nur dann begründet, wenn es sich um einen Anspruch handele, der gerade nicht an einen Vertrag und damit an die Gerichtsstände nach Art. 5 Ziffer 1 b) oder Ziffer 5 EuGVVO anknüpfe. Auch die hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Saarbrücken sei nicht in Betracht gekommen. Es fehle an einer unerlaubten Handlung, die nicht an einen Vertrag anknüpfe und die zumindest im Sinne des Handlungs- oder Erfolgsortes dem Bezirk des Landgerichts Saarbrücken zuzuordnen sei.

Da die Klage von Anfang an unzulässig gewesen sei, seien dem Kläger, auch soweit Erledigung eingetreten sei, die Kosten aufzuerlegen gewesen.

Hiergegen wendete sich der Kläger unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag mit der Berufung. Der Kläger wies darauf hin, dass er seit Vertragsschluss bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit der Niederlassung der Beklagten in Stadt3 in Kontakt gestanden habe. Da die örtliche und auch die inter-nationale Zuständigkeit unwandelbar sei, d.h. durch spätere Sitzverlegungen des Vertragspartners nicht beeinflusst werde, dränge sich schon unter diesem Gesichtspunkt die Unrichtigkeit des landgerichtlichen Urteils auf. Richtig sei zwar, dass der besondere Gerichtsstand der Niederlassung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Dies ändere aber nichts an der fortbestehenden örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/M. als Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw. der unerlaubten Handlung. Am Ort der Niederlassung seien alle Aufklärungs-, Beratungs- und Rechenschaftspflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung von der Beklagten zu erbringen gewesen. Die Auffassung des Landgerichts, dass die vertragscharakteristische Leistung am Sitz der Beklagten in Stadt1 zu erbringen sei, sei nicht haltbar. Soweit er sich hilfsweise auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gestützt habe, habe er schlüssig die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes im Sinne des § 266 StGB dargelegt. Bei einem Vermögensdelikt trete der Schaden am Wohnort des Geschädigten ein. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 ,16 EuGVVO. Danach könne die Klage eines Verbrauchers entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Wohnsitz habe, oder aber vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Das Landgericht habe danach den Rechtsstreit zumindest auf der Grundlage seines Hilfsantrages an das Landgericht Saarbrücken verweisen müssen.

Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Klage nach dem zuletzt erstinstanzlich gestellten Klageantrag stattzugeben; hilfsweise : die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen; weiter hilfsweise : die Sache an das Landgericht Saarbrücken zu verweisen.
Die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Sie verteidigte das angefochtene Urteil. Der Kläger könne sich nicht auf Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO stützen, weil vertragliche Beziehungen nur mit der B ..., Inc. bestanden hätten. Die ... Niederlassung der Beklagten sei ausschließlich als Repräsentanz für die jeweils kontoführende …-Gesellschaft tätig geworden, vorliegend also Übermittlungsbotin der B ..., X & Y Inc. gewesen. Im übrigen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit – ein Auftrag zur Vermögensverwaltung unterstellt – nicht in Stadt3, sondern am Sitz des Vermögensverwalters bzw. dort, wo sich das zu verwaltende Vermögen befinde. Etwaige Nebenpflichten – wie die seitens des Klägers behaupteten Aufklärungs- und Beratungspflichten – könnten nicht zur Verlagerung des Schwerpunkts der Tätigkeit eines Vermögensverwalters führen.

Die Fiktion des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO greife nicht ein, da sie ihren Sitz nicht verlegt und die Schließung der Niederlassung dem nicht gleichzustellen sei. Ein Gerichtsstand gemäß Art. 5 Ziffer 3 EuGVVO sei nicht gegeben, da – selbst wenn man unterstelle, dass eine unerlaubte Handlung vorliege – weder Handlungs- noch Erfüllungsort in Stadt3 liege. Da der Vermögensschaden Primärschaden sei, sei dieser ggf. am Ort der Kontenführung eingetreten. Im übrigen habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur für solche Klagen begründet werden könne, die ihre Grundlage nicht in einer Vertragsbeziehung hätten. Ein Gerichtsstand am Landgericht Saarbrücken bestehe aus vorgenannten Gründen ebenfalls nicht.

Die Berufung hatte nur hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise gestellten Verweisungsanstrags Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) kann die Berufung daher darauf gestützt werden, dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. § 513 II ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 153, 82; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 1855).

Das Landgericht Frankfurt/M. hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint. Gemäß Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO ist das Landgericht Saarbrücken, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, international und örtlich zuständig. Auf den Hilfsantrag des Klägers war daher der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Saarbrücken gemäß § 281 ZPO zu verweisen. In der Rechtsmittelinstanz hat die Verweisung durch Urteil und unter gleichzeitiger Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1405; NJW 1955, 1508; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9.11.2006, Az.: 3 U 58/06 ).

Die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12 200 (EuGVVO), die am 1.3.2002 in Kraft getreten ist und Vorrang gegenüber dem nationalen Zivilprozessrecht hat und dieses verdrängt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Einl Rz. 19), ist vorliegend anwendbar. Die Beklagte hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat.

Liegt der Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat als im Gerichtsstaat, ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur begründet, wenn sie sich aus den besonderen Voraussetzungen der Art. 5 - 24 EuGVVO ergibt (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 60 EuGVVO).

Da der Kläger nach seinem Vortrag Ansprüche aus einem Vertrag, den er zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO geltend macht, greifen die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen gemäß Art. 15, 16 EuGVVO ein, die - abgesehen von Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO - abschließend sind und einen Rückgriff auf Art. 5, 6 EuGVVO ausschließen (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 16 EuGVVO Rz. 1; so bereits auch Mankowski, RIW 1996, 1005 zur EuGVÜ).

Den Gerichtsstand der Niederlassung gemäß Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO hat das Landgericht zu recht verneint. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Niederlassung der Beklagten in Stadt3 bereits geschlossen und im Handelsregister gelöscht. Der Gerichtsstand der Niederlassung setzt jedoch voraus, dass der Beklagte in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Betrieb herrührt. Dass sie bei Abschluss der Verträge noch bestand, reicht hingegen nicht aus (vgl. BGH VersR 2008, 940; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 24). Darauf, ob die vertraglichen Verpflichtungen in Stadt3. zu erfüllen waren, kommt es nicht an, da die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Ziffer 1b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) durch die speziellen Regelungen über den Gerichtsstand in Verbrauchersachen gemäß Art. 15, 16 EuGVVO verdrängt wird, wobei der Verbrauchergerichtsstand neben der Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche auch eine Annexzuständigkeit für etwaige deliktische Ansprüche begründet (vgl. Schlosser, a.a.O., Art. 15 EuGVVO Rz. 2).

Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag bildet, den eine Person (der Verbraucher) zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten - einschließlich des Mitgliedstaats -ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Der Kläger ist als Verbraucher anzusehen. Allein der Umstand, dass er mit den in größerem Umfang getätigten Wertpapiergeschäften Gewinn erzielen wollte, begründet für sich allein weder eine berufliche noch gewerbliche Tätigkeit (vgl. BGH WM 1991, 360; OLGR Celle 2007, 615). Des weiteren ist nach dem Vortrag des Klägers auch ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen, der in den Bereich der von der Beklagten ausgeübten gewerblichen Tätigkeit fällt. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO gilt für Verträge jeglicher Art (vgl. Münchener Komm. zur ZPO, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rz. 1).

Bei sog. doppelrelevanten Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, reicht für die Zulässigkeit der Klage die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (vgl. BGH Z 124,237; Schlosser, a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rz. 4). Nach dem Vortrag des Klägers ist ein Vermögensverwaltervertrag mit der Beklagten zustande gekommen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er bei der Geschäftsanbahnung im Mai 1990 in Stadt4 gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten - D und E - darauf hingewiesen habe, dass er selbst weder Zeit noch den erforderlichen Sachverstand für Anlageentscheidungen habe und deshalb einen größeren Betrag fachmännisch und möglichst etwas günstiger als bei einer Anlage in festverzinslichen Papieren von der Beklagten verwaltet haben möchte. Es sei vereinbart worden, dass er Einzahlungen auf das eröffnete Konto leiste und die Mitarbeiter der Beklagten D. und E. sich sodann eigenständig um die Geldanlage kümmern sollten. Zu keiner Zeit sei er darauf hingewiesen worden, dass nicht die Beklagte, sondern die B …, X & Y Inc. mit Sitz in Stadt2 Vertragspartnerin sein solle. Ein solcher Hinweis lasse sich auch aus keinem der in englischer Sprache verfassten und von ihm unterzeichneten Dokumente in transparenter Form entnehmen. Das Merkblatt für neue Kunden habe er erstmals im vorliegenden Prozess gesehen. Bei Geschäftsanbahnung seien ihm keinerlei Unterlagen über die Organisationsstruktur der … Gruppe übergeben worden. Davon, dass die Beklagte nur eine Übermittlungsfunktion für die B …, X & Y Inc. wahrnehme, sei nie die Rede gewesen.

Legt man dies zugrunde, dann ist ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen, da die Beklagte nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern nur jeweils für die Partnergesellschaft der …-Gruppe - vorliegend die B …, X & Y Inc. mit Sitz in Stadt2 - erbringen will.

Aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.4.1999 ergibt sich zwar, dass für den Kläger ein Konto bei der B …, X & Y Inc. in Stadt2 eröffnet wurde. Dieser Umstand besagt jedoch nichts darüber, wer Vertragspartner hinsichtlich der - auch nach dem Vortrag der Beklagten unstreitig erbrachten - Beratungsleistungen war. Des weiteren steht dem Vortrag des Klägers auch nicht entgegen, dass die Niederlassung der Beklagten in Stadt3 ausweislich des Handelsregisterauszugs Repräsentanz im Sinne des § 53a KWG war und ihr insoweit allein die Weiterleitung von Kundenaufträgen an die kontoführende Gesellschaft oblag. Diese beschränkte Zuständigkeit einer Repräsentanz gilt nur für die eigentlichen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 I KWG; die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist auch einer Repräsentanz nicht verwehrt (vgl. BGH VersR 2000, 1375). Da der Kläger nach seinem Vortrag keine Unterlagen über die Organisationsstruktur der …Gruppe - insbesondere nicht das Merkblatt für neue Kunden - erhalten hat und sonst auch nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit seitens der Mitarbeiter der Beklagten für die B…., X & Y Inc. hingewiesen wurde, war für ihn nicht erkennbar, dass die Mitarbeiter D. und E. die Anlageberatung nicht namens der Beklagten, sondern für die B…., X & Y in Stadt2 erbringen wollten. Soweit er Unterlagen unterzeichnet hat - nämlich die Erklärung für die amerikanische Steuerbehörde sowie den Kontoeröffnungsantrag nebst Client Background - kann man aus diesen für die Frage, wer Vertragspartner hinsichtlich einer Vermögensverwaltung oder Anlageberatung sein sollte, nichts herleiten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durfte der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 19.4.1999 so verstehen, dass die Beklagte selbst bzw. ihre Mitarbeiter in Stadt3 die Beratungsleistungen erbringen werden. In jenem Schreiben - das im Briefkopf die Beklagte /Niederlassung Stadt3 ausweist - ist vom Beginn einer „hoffentlich langen, erfolgreichen Zusammenarbeit“ die Rede.

Des weiteren heißt es: „Durch unseren persönlichen Service sowie durch unsere angesehene Analyseabteilung werden wir ihr Depot professionell betreuen“. Allein der kleingedruckte Hinweis in der Fußzeile des Schreibens, in welchem es neben Angaben zur Gesellschaftsform der Beklagten heißt: „Die deutschen Niederlassungen der A. International Bank Limited sind der deutsche Repräsentant der Gesellschaften der … Gruppe.

Kundenkonten werden nicht von den Niederlassungen selbst, sondern von den anderen Gesellschaften der …-Gruppe geführt, einschließlich A. International Bank Limited, Stadt1.

Die deutschen Niederlassungen sind insofern nur als Repräsentant tätig.“, war weder von der Form noch von seinem Inhalt geeignet, dem Kläger vor Augen zu führen, dass die Beklagte bzw. ihre Niederlassung sich lediglich auf eine Botentätigkeit für die B …, X & Y Inc. beschränken wollte. Dass sie Beratungsleistungen nicht im eigenen Namen, sondern nur für die zuständige Partnergesellschaft erbringen wollte, geht daher - mangels entsprechender Klarstellung - gemäß § 164 II BGB zu Lasten der Beklagten (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt WM 2002, 1219).

Der Vertrag fällt auch in den Bereich der von der Beklagten ausgeübten bzw. auf den deutschen Mitgliedsstaat ausgerichteten Bereich ihrer Tätigkeit. Die Beklagte gehört zur … Gruppe, die bestimmte Kapitalanlagegeschäfte, wie sie von dem Kläger getätigt wurden, auf dem deutschen Markt anbietet bzw. angeboten hat. Dass die Niederlassung der Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung derartiger Geschäfte nach den internen Richtlinien der … Gruppe nicht zur Abgabe von Anlageempfehlungen befugt und auf die bloße Weiterleitung von Kundenaufträgen an die jeweils kontoführende Gesellschaft beschränkt sein sollte, ist unerheblich. Nach dem Vortrag des Klägers - auf den im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung abzustellen ist - haben die Mitarbeiter der … Niederlassung der Beklagten dem Kläger eine umfassende Beratung bzw. Betreuung hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte zugesagt.

Des weiteren ist es unschädlich, dass die Beklagte ihre Niederlassung in Deutschland im Jahre 2004 in Hinblick auf den Verkauf des Privatkundengeschäfts mit deutschen Kunden seitens B.…, X & Y Inc. an die Schweizer Bank C. geschlossen hat. Die Begründung des Gerichtsstands in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO setzt nach Sinn und Zweck des Schutzgerichtsstandes nicht voraus, dass der Beklagte in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch noch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung/-zustellung eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet. Anknüpfungspunkt ist vielmehr allein, dass ein Verbrauchervertrag zustande gekommen ist, der in den Bereich der im Mitgliedstaat des Verbrauchers einmal ausgeübten Tätigkeit fällt.

Der insoweit begründete Gerichtsstand bleibt auch nach Einstellen der Tätigkeit bestehen.

Eine Regelung, in welchem Zeitpunkt die (später weggefallenen) Voraussetzungen für eine nach der Verordnung zu begründende Zuständigkeit spätestens noch vorgelegen haben müssen, fehlt in der EuGVVO (vgl. hierzu Kropholler, a.a.O., vor Art. 2 EuGVVO Rz. 15). Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO bedarf daher der Auslegung, wobei davon auszugehen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung grundsätzlich autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. BGH VersR 2008, 940).

Zwar könnte die sprachliche Fassung des Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO, der darauf abstellt, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, dafür sprechen, dass dieses Erfordernis auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung/-zustellung gegeben sein muss. Auch im Rahmen des Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO, der eine Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Niederlassung vor dem Ort des Gerichts, an dem diese sich befindet, begründet, wird nach h.M. in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. Nachweise in BGH VersR 2008,940) darauf abgestellt, ob die Niederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch besteht. Im gleichen Sinne hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.6.2007 (vgl. VersR 2008, 940 nebst kritischer Anmerkung von Staudinger in IPRax 2008, 107) auch Art. 15 Abs. 2 EuGVVO, der für Verbrauchersachen die Möglichkeit eröffnet, einen Vertragspartner vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu verklagen, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, auch wenn der Vertragspartner im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat, aber in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt, ausgelegt. Zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 EuGVVO anders als Art. 5 Ziffer 5 bzw. Art. 15 Abs. 2 EuGVVO auch abgeschlossene Sachverhalte einbezieht, hat der BGH in seiner Entscheidung (a.a.O.) keine Stellung genommen, da er bereits den Anwendungsbereich der EuGVVO nicht für eröffnet erachtet hat.

Nach Auffassung des Senats gebieten Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeitsregelungen für Verbrauchersachen jedoch die Einbeziehung auch abgeschlossener Sachverhalte in den Regelungsbereich des Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO (vgl. hierzu auch Staudinger, a.a.O., der ebenfalls davon ausgeht, dass der einmal begründete Gerichtsstand perpetuiert wird).

Im Rahmen des Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO ist bereits eine sprachliche Differenzierung - wie sie z.B. in Art. 5 Ziffer 1a EuGVVO zwischen bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen vorgenommen wird - nicht angezeigt. Die Ausübung bzw. Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stellt per se einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Vorgang dar, der dem ggf. hierauf beruhenden Vertragsschluss vorangeht. Das seitens des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 12.6.2007 (a.a.O.) angeführte Argument, dass der Verordnungsgeber - soweit er in der Vergangenheit liegende Sachverhalte habe einbeziehen wollen - dies auch ganz bewusst durch entsprechende sprachliche Formulierungen zum Ausdruck gebracht habe, greift insofern für Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO nicht ein. Anders als im Rahmen des Art. 5 Ziffer 5 EuGVVO spielt auch das Argument der Sachnähe des zuständigen Gerichts, das bei Schließung der Niederlassung entfällt, im Rahmen des Verbrauchergerichtsstandes am Wohnsitz des Klägers von vornherein keine Rolle.

Entscheidend ist jedoch, dass eine Auslegung dahingehend, dass die Begründung des Gerichtsstands für Verbrauchersachen gemäß Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO durch das dem Vertragsabschluss nachfolgende Einstellen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nicht berührt wird, im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes geboten ist.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Entscheidung vom 11.9.2008 / C-180/06) festgestellt hat, sind die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen. Ihm darf daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Sitz hat. Durch die besonderen Bestimmungen über Verbrauchersachen sollen die Schwierigkeiten beseitigt werden, auf die ein Verbraucher bei einer Auseinandersetzung über einen Verbrauchervertrag stoßen kann, wenn er in einem anderen Staat Klage erheben muss.

Den insoweit als schutzwürdig anerkannten Interessen des Verbrauchers liefe es zuwider, wenn ein Vertragspartner sich - möglicherweise gar bewusst - der Gerichtspflichtigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers dadurch nachträglich entziehen könnte, dass er die Niederlassung, an welcher er eine zum Vertragsschluss führende berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat, schließt und seine gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers einstellt. Der in seinem Anwendungsbereich im Interesse des Verbraucherschutzes bewusst weit gefasste Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO würde insofern leer zu laufen drohen.

Auch der 11. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein müssen, spricht im Lichte des Verbraucherschutzes für die Einbeziehung abgeschlossener Sachverhalte in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1c) EuGVVO. Der Verbraucher muss darauf vertrauen dürfen, dass er seinen Vertragspartner - der im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine zum Vertragsabschluss führende berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat - in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, verklagen kann und nicht auf eine Klage in dem Mitgliedstaat angewiesen ist, wo sich der Sitz seines Vertragspartners befindet. Dass vorliegend der Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der EuGVVO erfolgte, ist unerheblich. Art. 15 EuGVVO entspricht - soweit vorliegend einschlägig - dem bereits auch in der EuGVÜ (Art. 13) enthaltenen Gerichtsstand für Verbrauchersachen.

Danach war der Rechtsstreit - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils - an das international und örtlich zuständige Landgericht Saarbrücken zu verweisen. Von einer wirksamen Zustellung der vor dem Landgericht Frankfurt/M. erhobenen Klage ist gemäß § 189 ZPO auszugehen. Das zuzustellende Schriftstück (Klageschrift) ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - infolge Weiterleitung durch einen Mitarbeiter der H. Capital Markets Bank Ltd. - tatsächlich zugegangen.

Die Kostenentscheidung ...

Gemäß § 281 II ZPO ist die Entscheidung, mit welcher der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen wird, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - die Verweisung in zweiter Instanz durch Urteil ausgesprochen wird.

Dass im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen war, ändert hieran nichts (vgl. BGH GuT 2008, 217; Kropholler, a.a.O., Art. 26; Schütze, RIW 1995, 630).

Die Entscheidung über die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht entfaltet allerdings keine Bindungswirkung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vielmehr in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen - also auch von dem nunmehr örtlich zuständigen Instanzgericht - zu prüfen und unterliegt dann ggf. der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH a.a.O.). Da insoweit die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht, kam eine Vorlage an den EuGH zum Zwecke der Herbeiführung einer Vorabentscheidung über die Auslegung der Regelung zum Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 234 EGV nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 I EGV sind abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Art. 220 ff EGV nur letztinstanzlich entscheidende Gerichte zu einer Vorlage an den EuGH befugt."







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