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OLG Dresden Urteil v. 09.01.2007 - 14 U 1958/06 - Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als Adword

OLG Dresden v. 09.01.2007: Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als Adword


Das OLG Dresden (Urteil vom 09.01.2007 - 14 U 1958/06) hat entschieden:

   Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als Adword stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Der Buchende macht sich die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.




Siehe auch
Google Adwords
und
Markenrecht


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch steht zwar nicht entgegen, dass es bei Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als "Adword" an einer kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt. Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als Adword stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 W 23/06). Der Senat hat in der Entscheidung MMR 2006, 326 die Frage, ob bei der Buchung von Adwords eine markenmäßige Benutzung vorliegt, offen gelassen, und sich dagegen ausgesprochen, dass dies bei rein beschreibenden Angaben möglich ist. Nach BGH GRUR 2007, 65 - Impuls - stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) im geschäftlichen Verkehr eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das Adwords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 W 23/06). ..."

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