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Landgericht Dortmund Urteil vom 30.01.2009 - 8 O 201/08 - Zur Unzulässigkeit von Bankgebühren bei mangelnder Lastschriftdeckung im EE-Lastschriftverfahren
 

 

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LG Dortmund v. 30.01.2009: Es ist zwischen der Entgeltregelung für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften aus dem sog. Abbuchungsauftragsverfahren (AA-Lastschriften) einerseits sowie für die Einlösung von Lastschriften aus dem sog. Einzugsermächtigungsverfahren (EE-Lastschriften) andererseits zu unterscheiden. Die Erhebung von Bankgebühren bei fehlender Deckung auf dem Konto des Bankkunden ist beim EE-Lastschriftverfahren unzulässig, weil insoweit kein Auftrag des Kunden vorliegt.

Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 30.01.2009 - 8 O 201/08) hat entschieden:
Es ist zwischen der Entgeltregelung für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften aus dem sog. Abbuchungsauftragsverfahren (AA-Lastschriften) einerseits sowie für die Einlösung von Lastschriften aus dem sog. Einzugsermächtigungsverfahren (EE-Lastschriften) andererseits zu unterscheiden. Die Erhebung von Bankgebühren bei fehlender Deckung auf dem Konto des Bankkunden ist beim EE-Lastschriftverfahren unzulässig, weil insoweit kein Auftrag des Kunden vorliegt.




Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangte Unterlassung einer AGB-Klausel der Beklagten, die ein Entgelt von jeweils € 3,00 festsetzt für die Einlösung von auf das Privatgirokonto des Kunden gezogenen Schecks, Wechseln und Lastschriften trotz nicht hinreichender Kontodeckung.

Der Kläger war der Ansicht, diese Regelung sei wegen Verstoßes sowohl gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB als auch gegen § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250 000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Preis- und Leistungsverzeichnis Ziff. 3.3.1.7: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften. Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition: € 3,00 pro Überziehungsbearbeitung“;
sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, im Falle der Zuwiderhandlung die betroffenen Vertragspartner so zu behandeln, als sei die Klausel unwirksam.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hielt die Klausel für wirksam. Das Entgelt rechtfertige sich durch den erhöhten Prüfungsaufwand, der mit der Freigabe einer nicht durch Kontoguthaben oder eine eingeräumte Kreditlinie gedeckten Kontobelastung verbunden sei. Die Beklagte weise nämlich nicht automatisch alle nicht gedeckten Zahlungsverkehrsvorgänge zurück, sondern versuche im Interesse ihrer Kunden auch solche Vorgänge auszuführen, die sich trotz mangelnder Deckung wegen der individuellen Bonität des Kunden rechtfertigen ließen.

Die Klage hatte nur teilweisen Erfolg (hinsichtlich der Lastschriftbelastung).


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung der streitgegenständlichen Klausel nur insoweit verlangen, als diese die Einlösung von Lastschriften zum Gegenstand hat. Soweit es um die Einlösung von Schecks und Wechseln geht, ist die Klausel dagegen wirksam.

1. Die streitgegenständlichen Klausel unterliegt allerdings im Hinblick auf § 309 Nr. 5 lit. b BGB insgesamt keinen Bedenken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Gegenstand der Klausel nicht die Leistung von Schadensersatz, sondern die Zahlung eines Entgeltes für bestimmte Leistungen der Beklagten ist.

2. Die Klausel ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie Lastschriften betrifft.

a) Es ist zunächst zwischen der Entgeltregelung für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften aus dem sog. Abbuchungsauftragsverfahren (nachfolgend: AA-Lastschriften) einerseits (b) sowie für die Einlösung von Lastschriften aus dem sog. Einzugsermächtigungsverfahren (nachfolgend: EE-Lastschriften) andererseits (c) zu differenzieren.

Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Unterschied besteht in dem Umstand, dass bei der ersten Gruppe ein konkreter Auftrag (eine Weisung) des Kunden gegenüber seiner Bank zur Vornahme der Einlösung vorliegt, während bei den EE-Lastschriften ein solcher Auftrag fehlt. Dort wird der Zahlungsvorgang vielmehr vom Zahlungsempfänger gestartet: Dieser weist seine Bank an, einen Betrag vom Konto des Bezogenen per Lastschrift einzuziehen und versichert dabei gegenüber seiner Bank, ihm sei von dem Bezogenen eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt worden. Die Bank des Gläubigers legt die Lastschrift dann ungeprüft der Bank des Bezogenen vor, die aufgrund des zwischen den Banken geschlossenen Lastschriftabkommens dieser gegenüber verpflichtet ist, das Konto ihres Kunden bei hinreichender Deckung zu belasten. Eine Rücksprache mit dem Kunden (über die Korrektheit des Begehrens, also insbesondere darüber, ob die behauptete Einzugsermächtigung tatsächlich existiert) findet nicht statt. Die Belastung des Kundenkontos erfolgt vielmehr zunächst unberechtigt und bedarf der Genehmigung des Kunden (sog. Genehmigungslösung) (Staudinger-Martinek, 2006, § 676f BGB, Rn. 42 ff.; Nobbe, WM 2008, 185 (188) (=Bl. 46 d.A.) je m. Nachw. zur Rspr. des BGH). Bis zur Erteilung der Genehmigung kann der Kunde daher jederzeit und ohne weiteres (auch dann, wenn er dem Gläubiger tatsächlich eine Einziehungsgenehmigung erteilt hatte) die Rückgängigmachung der Belastung verlangen. Die Genehmigung gilt nach den aktuellen Banken- und Sparkassen-AGB als erteilt, wenn der Kunde nicht binnen Ablauf von 6 Wochen widerspricht (vgl. - auch zur Wirksamkeit dieser AGB-Bestimmung - Staudinger-Martinek, a.a.O., § 676f BGB, Rn. 45).

b) Soweit die streitgegenständliche Klausel das Entgelt für die Einlösung von ungedeckten Schecks, Wechseln und AA-Lastschriften regelt, handelt es sich um eine sogenannte Preishauptabrede.

Preishauptabreden sind die Abreden über den Preis (die Gegenleistung) für die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht oder selbständigen Nebenleistungspflicht bei Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung. Demgegenüber sind Preisnebenabreden Abreden über Nebenleistungen, für deren Vergütung oder Vergütungsfreiheit das Gesetz Regelungen vorhält. Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass AGB-Vereinbarungen über die Höhe des Dienst- oder Werklohns bei Dienst- und Werkverträgen nicht der Angemessenheitskontrolle unterliegen. Dies wiederum folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und hat seinen Niederschlag in § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gefunden: da keine gesetzliche Regelungen zur Höhe von Dienst- oder Werklohnvereinbarungen bestehen, scheidet eine Prüfung auf eine unangemessene Benachteiligung aus.

Schecks oder Wechsel kann der Kunde nur ausstellen, wenn sie ihm vorher von seiner Bank überlassen wurden. Mit dieser Überlassung kommt zwischen Bank und Kunde ein neben den allgemeinen Girovertrag tretender Scheck- bzw. Wechselvertrag zustande, nach welchem die Bank dem Kunden bei Kontodeckung die Einlösung von ihm ausgestellter Schecks oder Wechsel schuldet (vgl. Staudinger-Martinek, a.a.O., § 676f BGB, Rn. 23 ff.). Die Pflicht zur Einlösung einer gedeckten AA-Lastschrift folgt demgegenüber bereits aus dem allgemeinen Girovertrag. Bei nichtgedeckten Schecks, Wechseln und AA-Lastschriften fehlt zwar eine Einlösungspflicht. Gleichwohl erbringt die Bank mit einer dennoch erfolgenden Einlösung eine Hauptleistung in den bestehenden Vertragsverhältnissen auf entsprechende Anweisung ihres Kunden hin.

Für alle diese Leistungen kann die Bank eine Vergütung aus dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag verlangen. Diese Vergütung kann frei vereinbart werden - auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Dabei steht es der Bank frei, ob sie ein Entgelt für sämtliche einzelnen Geschäftsbesorgungen verlangt oder ein pauschales Grundentgelt vereinbart, mit welchem bereits bestimmte, wiederum frei festzulegende Geschäftsbesorgungen abgegolten sind. Dies alles sind kontrollfeste Preishauptabreden (vgl. Nobbe, a.a.O., S. 190).

So liegt der Fall auch hier. Dass die Sparkasse E offenbar für die Einlösung gedeckter Schecks, Wechsel und AA-Lastschriften und ebenso für die Ausführung von (gedeckten und) ungedeckten Überweisungsaufträgen kein Entgelt verlangt, ist gänzlich unerheblich. Es kommt daher auch gar nicht darauf an, ob eine solche Differenzierung sachlich zu rechtfertigen ist (etwa wegen eines höheren Aufwands bei der Bearbeitung ungedeckter Aufträge).

Dass betriebswirtschaftlich hinter dem Entgeltverlangen die Tatsache steht, dass die Bank von einem erhöhten Aufwand wegen der mit der Ausführung zwangsläufig verbundenen Krediteinräumung ausgeht, führt auch nicht etwa dazu, dass das Entgelt für die Vornahme des Zahlungsverkehrsvorgangs „Einlösung von Schecks, Wechseln, Lastschriften“ als Kredit(prüfungs- oder bearbeitungs-)gebühr begriffen werden könnte. Denn bei einem herkömmlichen Kreditantrag fällt die Prüfung der Bonität des Kunden und die Bearbeitung des Kreditantrags in den vorvertraglichen Bereich. Eine Entgeltpflicht hierfür kennt das Gesetz nicht. Dagegen findet der in der ungedeckten Scheck-/Wechselhingabe bzw. dem ungedeckten Abbuchungsauftrag liegende „Kreditantrag“ im Rahmen eines bestehenden (Scheck-/Wechsel-/Giro-)Vertragsverhältnisses statt. Die Kreditvergabe ist nur (wenn auch notwendige) Begleiterscheinung der Ausführung des vom Kunden in erster Linie gewollten Zahlungsverkehrsvorgangs und kann nicht dazu führen, dass die Bank die Ausführung des gewünschten Vorgangs unentgeltlich vornehmen müsste, während sie unzweifelhaft für diese Ausführung bei gedecktem Konto ein Entgelt verlangen könnte.

c) Soweit die streitgegenständliche Klausel das Entgelt für die Einlösung von ungedeckten EE-Lastschriften regelt, handelt es sich dagegen nicht um eine Preishauptabrede, sondern um eine kontrollfähige Nebenpreisabrede.

Denn die Bank erbringt mit der Einlösung derartiger Lastschriften keine vertragliche Leistung gegenüber ihrem Kunden. Es handelt sich vielmehr um eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (Palandt-Sprau, 68. Aufl., § 676f BGB, Rn. 29; Staudinger-Martinek, a.a.O., § 676f BGB, Rn. 43). Es ist für die Frage der Wirksamkeit sodann danach zu differenzieren, ob diese Geschäftsführung anschließend genehmigt wird oder nicht:

aa) Hat der Kunde die Einlösung genehmigt, so bestätigt er mit dieser Genehmigung, dass die Einlösung in seinem Interesse lag. Die Erhebung eines Entgeltes für die Einlösung bedeutet daher keinen Verstoß gegen das Grundprinzip: „Keine Bepreisung von Arbeiten oder Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen.“

Im Übrigen stellt das EE-Lastschriftverfahren heute das meistgenutzte unbare Zahlungsmittel dar. Sinn und Zweck eines Girokontos ist die Abwicklung eben dieses unbaren Zahlungsverkehrs des Kunden (Staudinger-Martinek, a.a.O., § 676f BGB, Rn. 1). Wohl kein Kunde würde heute noch ein Girokonto bei einer Bank unterhalten, die nicht am EE-Lastschriftverfahren teilnähme. Dann nämlich wäre der Kunde von diesem Verfahren ausgeschlossen und müsste beim Einkauf entweder bar oder mit einer (nicht jedermann zugänglichen oder auch als unsicher eingeschätzten) Kreditkarte bezahlen. Er müsste alle regelmäßigen, aber in der Höhe schwankenden Zahlungen an Vertragspartner (z.B. Telefonentgelte) durch immer wieder neue Einzelüberweisung leisten. Zum Teil wäre er von Geschäften ganz ausgeschlossen, nämlich dann, wenn die Vertragspartner als Voraussetzung des Vertragsschlusses die Erteilung einer Einzugsermächtigung verlangen. Es erscheint daher mittlerweile nicht fernliegend, wenn in der Literatur vertreten wird, die Banken seien nicht nur aufgrund des zwischen den Banken bestehenden Lastschriftabkommens diesen gegenüber zur Einlösung gedeckter Lastschriften verpflichtet ist, sondern - wenn der Lastschrift tatsächlich eine Einziehungsermächtigung des Kunden zugrunde liegt - auch aufgrund des mit ihrem eigenen Kunden bestehenden Girovertrages diesem gegenüber (so MünchKommBGB-Casper, 5. Aufl., § 676f, Rn. 17).

Es handelt sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch nicht um einen Verstoß gegen das Grundprinzip: „Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten.“ Denn hier geht es um die Einlösung einer ungedeckten Lastschrift, zu welcher die Bank nach dem Lastschriftabkommen gerade nicht verpflichtet ist.

Schließlich steht der Bank auch nach dem Gesetzesrecht ein Entgeltanspruch für die Einlösung einer genehmigten Lastschrift zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 684 S. 2, 683 BGB. Zwar umfasst der Aufwendungsersatzanspruch des § 683 BGB grundsätzlich nicht den Ersatz für aufgewendete Arbeitskraft/-zeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer im Rahmen seines Berufes oder Gewerbes gehandelt hat: dann ist analog § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung zu bezahlen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 683 BGB, Rn. 8 m. Nachw.). Die Bank kann daher schon nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung für die Einlösung einer Lastschrift verlangen, wenn der Kunde die Einlösung genehmigt.

bb) Nur wenn der Kunde der Einlösung der Lastschrift nachträglich widerspricht, wird die Erhebung eines Einlösungsentgeltes als unangemessene Benachteiligung anzusehen sein. Dann erweist sich die Einlösung nämlich als endgültig unberechtigt und es liegt ein Verstoß vor gegen das Grundprinzip: „Keine Bepreisung von Arbeiten oder Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen.“ In diesem Fall besteht auch kein gesetzlicher Entgeltanspruch, da die Voraussetzungen des § 684 S. 2 BGB mangels Genehmigung eben nicht vorliegen.

Dies berücksichtigt die streitgegenständliche Klausel nicht, da sie nach ihrem Wortlaut nicht voraussetzt, dass die Einlösung der Lastschrift vom Kunden genehmigt wird. Es findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht etwa eine Klausel, wonach bei einem Widerspruch des Kunden das hier streitgegenständliche Entgelt erstattet werde. Ob eine solche Erstattung in der Praxis gleichwohl stattfindet - in diesem Sinne könnten die Ausführungen der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2009 zu verstehen sein, kann offen bleiben, weil eine entgegenstehende praktische Handhabung für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist.

d) Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion führt dazu, dass die streitgegenständliche Klausel nicht nur insoweit für unwirksam zu halten ist, als sie - wie vorstehend ausgeführt - in unangemessener Weise einen Entgeltanspruch für die Einlösung von EE-Lastschriften auch für den Fall begründet, dass der Kunde die Einlösung nicht genehmigt. Die Unwirksamkeit erstreckt sich vielmehr auf die gesamte Klausel, sofern ihr unbedenklicher Teil nicht sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar ist. Eine solche Abtrennbarkeit besteht hier nur hinsichtlich der Schecks und Wechsel, wohingegen aufgrund der undifferenzierten Verwendung des Wortes „Lastschriften“ in der Klausel eine Aufrechterhaltung hinsichtlich des Entgeltes für AA-Lastschriften ausscheidet.

II.

Der Kläger hat neben dem Unterlassungsanspruch des § 1 UKlaG keinen zusätzlichen, eigenständigen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese im Fall der Weiterverwendung der Klausel ihre Vertragspartner so behandle, als sei die Klausel unwirksam. Eine derartige Rechtsfolge sieht weder das UKlaG noch eine andere Rechtsnorm vor. Vielmehr gehört es bereits zur geschuldeten Unterlassung der Klauselverwendung, sich bei der Vertragsabwicklung nicht auf die verbotene Klausel zu berufen (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 9). ..."








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