Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 12.02.1992 - VIII ZR 84/91 - Zur Einbeziehung von AGB in künftige Verträge genügt nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme

BGH v. 12.02.1992: Zur Einbeziehung von AGB in künftige Verträge genügt nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme


Der BGH (Urteil vom 12.02.1992 - VIII ZR 84/91) hat entschieden:

   Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr genügt nicht für die Einbeziehung solcher Klauseln, die die Geltung der Bedingungen für künftige Verträge regeln.

Siehe auch
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
und
Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen

Zum Sachverhalt:


Im Rahmen einer neu angebahnten Geschäftsbeziehung belieferte die Klägerin die Beklagte mit Rohrteilen und Zubehör für Baustellen in B. und G.. Die Lieferungen für B. beruhten auf einem Auftrag, für den sich die Klägerin als "erste" Bestellung mit Schreiben vom 15. März 1988 bedankte und dessen Annahme sie gleichzeitig "unter Zugrundelegung unserer bekannten und beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bestätigte. Ob diesem Schreiben die darin erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich beilagen, ist streitig. Die Leistungen der Klägerin für G. erfolgten nach Maßgabe der Auftragsbestätigung vom 27. Mai 1988, welcher Verhandlungen der Parteien ab Mitte März 1988 vorausgegangen waren. Auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin in der letztgenannten Auftragsbestätigung nicht hingewiesen. Sie enthalten u.a. folgende Klauseln:

   "I 1. Allen Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftigen - liegen unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde ..."

und

"IV 1. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen ..."

Ab dem 15. Juli 1988 erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils mit dem Hinweis, die Lieferungen seien unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, Rechnungen über insgesamt 153.012,17 DM. Davon betrifft lediglich die vom 20. Juli 1988 über 2.767,92 DM den Auftrag "B."; allen übrigen liegen Lieferungen für G. zugrunde. Am 5. August 1988 leistete die Beklagte eine a-conto-Zahlung von 45.000 DM. Den Rest in Höhe von 108.012,17 DM hat die Klägerin nebst Zinsen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin habe hinsichtlich des Auftrages "G." nicht bestelltes Material geliefert und berechnet sowie teilweise höhere als die vereinbarten Preise in Rechnung gestellt. Diese Zuvielforderungen machten insgesamt 5.581,61 DM aus. Gegenüber der restlichen Klageforderung hat sie mit angeblichen - höheren - Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt und diese für zulässig gehalten, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit dem darin geregelten Aufrechnungsausschluß nicht Inhalt des Liefervertrages "G." geworden seien. Sie hat bestritten, dass ihr diese Bedingungen jemals zur Verfügung gestellt worden seien.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 92.640,56 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Beanstandung der Beklagten, dass die Klägerin 5.581,61 DM zuviel in Rechnung gestellt habe, für berechtigt und die Aufrechnung der Beklagten, ohne auf deren Zulässigkeit einzugehen, in Höhe von 9.790 DM für durchgreifend erachtet. Im übrigen hat es der Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als unbegründet aberkannt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Unzulässigkeit der Aufrechnung zurückgewiesen.

Mit der Revision erstrebte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfange.

Die Revision war nur teilweise und insoweit nur vorläufig erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachten Aufrechnung stehe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsausschluss entgegen. Diese Bedingungen seien auch in den Vertrag "G." einbezogen worden. Abweichend von § 2 AGBG könnten Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten Vertragsinhalt werden. Dazu sei erforderlich, dass der Verwender erkennbar auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweise und das Verhalten des anderen Teils als Einverständnis zu werten sei. Bei einer laufenden Geschäftsverbindung, aus der ein Vertragsteil wisse, dass der andere nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließe, wirke ein früherer Hinweis auf diese Bedingungen je nach den Umständen des einzelnen Falles auch für spätere Geschäfte. Hier hätten zwischen den Parteien zwar noch keine allzulangen geschäftlichen Beziehungen bestanden. Es lägen aber ganz besondere Umstände vor, aus denen der Senat die Überzeugung gewonnen habe, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen hinsichtlich der Lieferungen der Klägerin an die Baustelle der Beklagten in G. zugrundegelegt worden seien. Die Klägerin habe in ihrer Auftragsbestätigung zu der Kommission B. vom 15. März 1988 auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Nach dem Sachvortrag der Parteien sei es allerdings zu einer Auftragsbestätigung der Klägerin bezüglich der Lieferungen an die Baustelle G. offensichtlich nicht gekommen. Gleichwohl sei es für die Beklagte klar erkennbar gewesen, dass die Klägerin ihren Geschäftsbeziehungen insgesamt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe zugrundelegen wollen. Denn die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass die Klägerin nach ihrem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Auftragsbestätigung vom 15. März 1988 auch die zeitlich sofort anschließenden Geschäfte, die gleiche oder ähnliche Lieferungen betroffen hätten, ebenfalls nur unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe abschließen wollen. Die beiden Aufträge "Baustelle B." und "Baustelle G." hätten aber in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang gestanden, was schon daraus ersichtlich werde, dass bezüglich der Baustelle B. "(noch)" eine Rechnung vom 20. Juli 1988 vorliege und hinsichtlich der Baustelle G. u.a. "(schon)" eine solche vom 15. Juli 1988. Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte, wenn sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in den Vertrag hätte einbezogen haben wollen, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies vor der ersten Lieferung der Klägerin klar und unmissverständlich zu erklären. Dass sie das nicht getan habe, könne bei Berücksichtigung ihres sonstigen Verhaltens jedoch nur bedeuten, dass sie mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einverstanden gewesen sei. Anders sei es nämlich nicht zu erklären, dass sie sich niemals dagegen verwahrt habe, dass die Klägerin in den 14 Rechnungen, die sie in der Zeit vom 15. Juli bis 17. August 1988 ausgestellt habe, jeweils die Lieferungen als unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt bezeichnet habe, und dass sie sogar in Kenntnis der Praxis der Klägerin seit dem 21. Juli 1988 mindestens sechs Nachbestellungen aufgegeben habe, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als Vertragsbestandteil akzeptiere.

II.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Soweit das Berufungsgericht - unausgesprochen und von der Revision nicht angegriffen - davon ausgegangen ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Inhalt des Vertrages "B." geworden, ist dies allerdings nicht zu beanstanden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, dass - wie hier - der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht.



2. Der Annahme des Berufungsgerichts, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien - stillschweigend - ohne erneute Bezugnahme auch in den Liefervertrag "G. " einbezogen worden, so dass der in ihnen geregelte Aufrechnungsausschluss auch hier eingreife, kann dagegen nicht gefolgt werden. Das bisherige Parteivorbringen und die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermögen einen solchen Schluss nicht zu rechtfertigen.

a) Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag bedarf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Stellt ein solcher Vertrag - wie hier - für den kaufmännischen Kunden ein Handelsgeschäft dar, findet zwar § 2 AGBG keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Das bedeutet aber lediglich, dass die durch § 2 AGBG gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen gegenüber einem Kaufmann nicht erfüllt werden müssen. Es bleibt indessen dabei, dass auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - vorbehaltlich des Bestehens eines entsprechenden Handelsbrauchs, der vorliegend weder behauptet noch festgestellt ist - Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden können (Senatsurteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694, 695 m.w.Nachw.). Notwendig ist demgemäß eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dazu ist erforderlich, dass der eine Teil zum Ausdruck bringt, neben dem individualvertraglich Vereinbarten sollten auch bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden, und der andere Teil damit einverstanden ist.

Da die Parteien eine solche Einigung unstreitig nicht ausdrücklich getroffen haben, konnte sie allenfalls stillschweigend zustande gekommen sein. Das setzte indessen, falls die Klägerin ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für den Vertrag "G." Geltung verschaffen wollte, ein entsprechendes Verhalten der Klägerin voraus, das - gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen konkreten Umständen - einen der Beklagten zweifelsfrei erkennbaren Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts besaß, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den konkreten Vertrag einbezogen werden sollten.

b) An einem solchen schlüssigen Verhalten der Klägerin, das nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB als Ausdruck eines Einbeziehungswillens hinsichtlich des Vertrages "G." verstanden werden könnte, fehlt es. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Seine Annahme, der Beklagten sei klar der Wille der Klägerin erkennbar gewesen, den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien insgesamt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, hat es rechtlich unzutreffend daraus abgeleitet, dass die Klägerin in der Bestätigung des ersten Auftrages vom 15. März 1988 auf diese Bedingungen Bezug genommen und sich das zweite, die Baustelle G. betreffende Geschäft mit gleichem oder ähnlichem Leistungsinhalt "zeitlich sofort" angeschlossen habe.

aa) Der bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluss hat grundsätzlich nur Bedeutung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann zwar gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198, 1199). Ein solcher Fall liegt hier aber - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht vor. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien beschränkten sich auf zwei Verträge nach einer gerade erst angebahnten Geschäftsverbindung. Bei einer solchen Sachlage lässt sich, da es - anders als dies im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sein kann - an einer in bisherigen mehreren Verträgen stets geübten Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen desselben Partners fehlt, nicht der Schluss ziehen, zum Inhalt des ohne Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen nachfolgenden Vertrages sollten diese Bedingungen nach dem Willen des Verwenders erkennbar deshalb gehören, weil sie in das einzige vorangegangene Geschäft einbezogen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1955 - II ZR 210/54 = NJW 1955, 1794).



bb) Eine andere Beurteilung vermag auch nicht mit der zeitlichen Nähe des zweiten zu dem ersten Vertrag gerechtfertigt zu werden.

Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - tatsächlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden hier fraglichen Geschäften bestanden hat. Jedenfalls lässt sich dies, worauf das Berufungsgericht allein abgestellt hat, nicht aus dem Umstand herleiten, dass die erste Rechnung (vom 15. Juli 1988) aus dem Liefergeschäft "G." vor der letzten Rechnung (vom 20. Juli 1988) aus dem Liefergeschäft "B." datiert. Die Rechnungsdaten geben keinen Aufschluss über die allenfalls allein erhebliche, vom Berufungsgericht jedoch nicht beantwortete Frage, wann das zweite Liefergeschäft zustande gekommen ist oder wann die zu seinem Abschluss führenden Verhandlungen aufgenommen worden sind. Der Vertrag über die Lieferungen für die Baustelle G. ist immerhin erst über zwei Monate nach dem ersten, die Baustelle B. betreffenden Vertrag, nämlich am 27. Mai 1988 zustande gekommen. Das Schreiben der Klägerin von diesem Tag haben beide Parteien - was das Berufungsgericht offensichtlich übersehen hat - übereinstimmend als Auftragsbestätigung im Sinne einer Angebotsannahme angesehen. Die Vertragsverhandlungen wurden allerdings bereits Mitte März 1988 mit der Aufforderung der Beklagten zur Abgabe eines Angebotes eröffnet. Ob daraus der vom Berufungsgericht angenommene "enge zeitliche" Zusammenhang zwischen den beiden Aufträgen gefolgert werden könnte oder ob insoweit auf die Daten der - für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen relevanten - Vertragsabschlüsse abgestellt werden müsste, braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden.

Denn aus einer zeitlichen Nähe eines ohne Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrages zu einem Vertrag, der auf der Grundlage dieser Bedingungen zustande gekommen ist, lässt sich nicht ohne weiteres ein dem Kunden zweifelsfrei erkennbarer Wille des Verwenders herleiten, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den zeitlich nachfolgenden Vertrag einzubeziehen. Selbst im Rahmen einer laufenden, auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung vermögen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die früheren Verträgen zugrundegelegt waren, ohne erneute Bezugnahme nur dann Bestandteil eines nachfolgenden, selbständigen Rechtsgeschäfts zu werden, wenn der Verwender unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er regelmäßig Geschäfte nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätigen wolle (Senatsurteil vom 28. Mai 1973 aaO). Der zeitlichen Abfolge der Verträge kommt - für sich genommen - ein solcher Erklärungswert nicht zu; sie ist insoweit nichtssagend. Es müssen vielmehr sonstige aussagekräftige Anhaltspunkte (Handlungen oder Erklärungen der Parteien) vorliegen, die den Schluss auf einen derartigen Rechtsfolgewillen des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulassen. Dies hat erst recht zu gelten, wenn - wie hier - dem streitigen Vertrag lediglich ein einziges Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Verhaltensweisen oder Äußerungen vor dem Abschluss des Vertrages "G.", mit denen - für die Beklagte zweifelsfrei erkennbar - der Wille der Klägerin zum Ausdruck gebracht worden wäre, alle Geschäfte lediglich auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen zu wollen, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Auch das Parteivorbringen ist insoweit unergiebig.




c) Die Inhalt des Auftrages "B." gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmen allerdings - worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist - unter Abschnitt I Nr. 1, dass auch allen künftigen Verträgen diese Bedingungen zugrundelägen. Damit lässt sich jedoch eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den späteren Vertrag "G." gleichfalls nicht begründen. Zwar ist in der Klausel der Einbeziehungswille der Klägerin hinsichtlich künftiger Verträge klar festgehalten. Revisionsrechtlich kann aber nicht angenommen werden, dass die Klägerin ihn, wie erforderlich, der Beklagten gegenüber auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit insbesondere von deren Abschn. I Nr. 1 vor dem Abschluss des Vertrages "G." keine Kenntnis erlangt hat. Sie hat bestritten, dass ihr die Klägerin jemals deren Allgemeine Geschäftsbedingungen übersandt habe. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat für ihre Behauptung, die Bedingungen der Auftragsbestätigung vom 15. März 1988 beigefügt zu haben, keinen Beweis angetreten.

Zwar werden im kaufmännischen Geschäftsverkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern die - für den Vertrag "B." erfüllten - Einbeziehungsvoraussetzungen vorliegen, auch dann Vertragsinhalt, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anfordern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verwender - hat, davon, wie hier die Beklagte, indessen keinen Gebrauch macht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = ZIP 1982, 447, 448 unter II 2 b m.w.Nachw.). Das gilt aber nicht für Klauseln, die nicht den Inhalt oder die Abwicklung des konkreten Vertrages, dessen Bestandteil das Klauselwerk wurde, sondern die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Verträge regeln. Solche Klauseln können für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in künftige Verträge nur Bedeutung erlangen, wenn der in ihnen niedergelegte Einbeziehungswille des Verwenders dem Kunden gegenüber - wie es auch sonst erforderlich ist (oben II 2 b) - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran fehlt es, wenn dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine ihre Geltung auf künftige Verträge ausdehnende Klausel enthalten, nicht zugegangen sind. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den konkreten Einzelvertrag beruht wesentlich auf der Erwartung des Verwenders, der Vertragspartner sei hiermit stillschweigend einverstanden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 340/83 = WM 1985, 522 unter II 1). Hinsichtlich der Geltungserstreckung auf künftige Verträge ist eine solche Erwartung ungerechtfertigt, wenn dem Vertragspartner die diese Folge anordnende Klausel mangels Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bekannt sein kann.



3. Eine andere, vom Berufungsgericht folgerichtig nicht erörterte Frage ist, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und damit der darin geregelte Aufrechnungsausschluss nicht wenigstens Inhalt der vom Berufungsgericht erwähnten, ab 21. Juli 1988 getätigten "Nachbestellungen" für G. geworden sind. Das könnte in Erwägung gezogen werden, wenn es sich bei diesen Nachbestellungen um selbständige Verträge und nicht nur um den Abruf bereits bestellter Waren gehandelt hat. Der Wille der Klägerin, grundsätzlich Geschäfte nur unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen, könnte in diesem Fall gegenüber der Beklagten hinreichend dadurch zum Ausdruck gebracht worden sein, dass die Klägerin in vorangegangenen Rechnungen jeweils darauf hinwies, unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert zu haben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht dieser noch tatsächlicher Feststellungen bedürfenden Frage nachzugehen haben.

4. Für die revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach alledem davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit ihrem wirksamen Aufrechnungsausschluss Inhalt des Vertrages "B.", nicht aber des Vertrages "G." geworden sind.

a) Der Aufrechnungsausschluss greift daher nur gegenüber der eingeklagten Restforderung aus dem Liefergeschäft "B." ein. Das sind 2.767,92 DM nebst Zinsen. In dieser Höhe war das Berufungsurteil aufrechtzuerhalten. Die Restforderung "B." besteht fort. Sie ist nicht durch die a-conto-Zahlung der Beklagten in Höhe von 45.000 DM erloschen. Dieser Betrag wurde auf die beiden Rechnungen vom 15. Juli 1988 über insgesamt 53.850,70 DM, die das Liefergeschäft "G." betreffen, geleistet. Der vom Landgericht in Abzug gebrachte Gegenwert für Zuviellieferungen betraf gleichfalls nur "G.". Auch soweit das Landgericht - von der Klägerin unangegriffen - die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von 9.790 DM hat durchgreifen lassen, ist dadurch nicht die Restforderung "B." getilgt worden. Das Landgericht hat den Aufrechnungsbetrag keiner Einzelforderung zugeordnet. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Teil der Klageforderung davon berührt wurde, demgegenüber die Aufrechnung überhaupt zulässig sein konnte, nämlich der Zahlungsanspruch aus dem Liefergeschäft "G.".

b) Im übrigen waren das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine ersetzende, abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht war insoweit auch nicht teilweise möglich, weil es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten fehlt. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum