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Landgericht Paderborn Beschluss vom 03.05.2001 - 3 T 42/01 - Zur Unzulässigkeit der Versendung von Werbemails durch Dritte
 

 

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Adresshandel/Datenhandel - E-Mails - Double-Opt-In - Telefonwerbung - Werbemails - Werbung - Wettbewerbsverstöße


LG Paderborn v. 03.05.2001: Ist es einem Unternehmer untersagt, Werbe-E-Mails an einen Betroffenen zu versenden, dann ist er auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, mit denen er zum Zwecke der Werbung oder des Vertriebs systematisch zusammenarbeitet, dem Betroffenen keine weiteren Mails mehr zusenden.

Das Landgericht Paderborn (Beschluss vom 03.05.2001 - 3 T 42/01) hat entschieden:
Ist es einem Unternehmer untersagt, Werbe-E-Mails an einen Betroffenen zu versenden, dann ist er auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, mit denen er zum Zwecke der Werbung oder des Vertriebs systematisch zusammenarbeitet, dem Betroffenen keine weiteren Mails mehr zusenden.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brakel vom 05.04.2000 verurteilt worden, es zu unterlassen, durch E-Mail dem, Kläger unverlangt Werbung zuzusenden. Unter dem 03.11.2000 beantragte der Kläger die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte, weil diese ihm am 05.09.2000 und am 22.09.2000 unerlaubt Werbung per E-Mail zugesandt habe. Die streitgegenständlichen Mails (Bl. 38/39 d.A.) enthalten werbende Angaben über den geplanten Börsengang der Beklagten. Mit Beschluss vom 17.01.2001 drohte das Amtsgericht Brakel der Beklagten, die bis dahin dem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten war, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil vom 05.04.2000 ein Ordnungsgeld bis zur Hohe von 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 13.02.2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, weder sie noch Dritte hätten in ihrem ausdrücklichen Auftrag diese E-Mail an den Kläger geschickt. Nach dem Erlass des Urteils vom 05.04.2000 habe sie die Adresse des Klägers aus allen Adressbeständen gelöscht. Allerdings räumt sie ein, dass sie die streitbefangene Mail an diverse Empfänger, z.B. Presseagenturen, Börsendienste, zuvor verteilt habe. Diese Empfänger betreiben eigene News-Verteiler, deren Adressaten der Beklagten nicht bekannt seien. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, der Kläger habe die streitbefangene Mail von einem Börseninformationsdienst erhalten, dem sie die Nachricht vor Erlass des Urteils überlassen habe und deren Abonnement der Kläger sei. Darüber hinaus sei es auch möglich, dass sich der Kläger die Mail von der Home-Page selbst heruntergeladen habe.

Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Er verweist insbesondere darauf, dass er keinen Börseninformationsdienst abonniert habe und auch die streitbefangene Mail nicht von der Home-Page heruntergeladen habe. Seiner Ansicht nach müsse die Beklagte auch für das Verhalten Dritter einstehen, wenn sie diese mit Informationen versorge.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar gemäß §§ 890, 793 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach Ansicht der Kammer ist auch nach dem Beschwerdevorbringen beider Parteien davon auszugehen, dass die Beklagte schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brakel vom 05.04.2000 verstoßen hat. Soweit die Beklagte tatsächlich Absender der streitbefangenen Mails vom 05.09.2000 und 22.09.2000 sein sollte, ist ein solcher Verstoß evident.

Aber auch wenn der Kläger die streitbefangenen Mails von einem Dritten erhalten hat, dem die Beklagte die streitbefangene Mail zugänglich gemacht hat, ist nach Ansicht der Kammer dieses Verhalten des Dritten der Beklagten zuzurechnen. Nach Auffassung der Kammer reicht es nicht aus, wenn die Beklagte - wie von ihr selbst vorgetragen - nach Erlass des rechtskräftigen Urteils vom 05.04.2000 lediglich die Adresse des Klägers in all ihren Adressbeständen gelöscht hat. Sie muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die Werbemails, die sie bereits vor Erlass des Urteils an diverse Empfänger weitergeleitet hat, dem Kläger nicht mehr zugänglich gemacht werden. Für diese weite Auslegung der ihr obliegenden Unterlassungsverpflichtung spricht, dass sie diese Mails im eigenen Interesse an Dritte weitergibt, die sie ihrerseits verteilen. Bedient sie sich eines solchen Systems, um möglichst einen großen Empfängerkreis für ihre Werbung zu erreichen, so muss sie dieses System im umgekehrten Fall, nämlich dem Fall, dass ihr untersagt ist, einem bestimmten Adressaten Werbung zukommen zu lassen, in gleicher Weise nutzen. Insoweit ist sie nach Auffassung der Kammer auch gehalten, den Empfängern, denen sie die streitgegenständlichen Mails überlassen hat, mitzuteilen, dass diese die Werbemails jedenfalls nicht mehr an den Kläger versenden dürfen. Insoweit ist es daher auch ohne Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich ein Abonnement eines Börseninformationsdienstes ist, der ihn mit Informationen versorgt. Denn auch in diesem Fall ist die Beklagte verpflichtet, die streitbefangenen Mails nicht über einen Dritten dem Kläger zukommen zu lassen. Daher bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme zur Frage, ob der Kläger tatsächlich die streitbefangenen Mails als Abonnement eines Börseninformationsdienstes erhalten hat. Darüber hinaus war auch ohne Bedeutung, dass die streitbefangenen Mails von der Home-Page der Beklagten herunterladbar waren, da der Kläger bestritten hat, diese heruntergeladen zu haben und sich im übrigen aus dem Kopfvermerk ein anderer Absender ergibt.

Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte oder von ihr beauftragte Dritte dem Kläger die streitgegenständlichen Mails haben zukommen lassen. Aus diesem Grund war daher die Anordnung des Zwangsgeldes begründet und die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen. ..."




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