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OLG Hamm (Urteil vom 25.08.2008 - 31 U 59/08 - Hinweis auf Widerrufsrecht bei verbundenen Geschäften - Darlehensvertrag und Kaufvertrag

OLG Hamm v. 25.08.2008: Hinweis auf Widerrufsrecht bei verbundenen Geschäften - Darlehensvertrag und Kaufvertrag


Das OLG Hamm (Urteil vom 25.08.2008 - 31 U 59/08) hat entschieden:

   Im Fall der Verbindung eines Darlehensvertrages mit einem anderen Vertrag muss die Widerrufsbelehrung auch den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher bei Widerruf des einen verbundenen Vertrages auch nicht an den anderen gebunden ist und dass das Widerrufsrecht hinsichtlich des finanzierten Vertrages vorrangig ist. Erschließt sich dies einem durchschnittlichen Verbraucher anhand der Belehrung nicht, werden damit seine Rechte in unzulässiger Weise verkürzt.




Siehe auch
Widerrufsbelehrung
und
Widerrufsrecht


Zum Sachverhalt:


Der Kläger nahm die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch, das ihm die Beklagte zur Finanzierung einer treuhänderischen Beteiligung an der T. GbR gewährt hat.

Die in der „Widerrufsbelehrung“ als Anlage zu diesem Darlehensvertrag enthaltene Belehrung hat unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ folgenden Wortlaut:

   „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.“

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag vom 10.03./17.03.2004 noch aus einem sonstigen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der T. GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche hat. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Verzicht auf die Rechte an der ihr abgetretenen Lebensversicherung bei der Lebensversicherung M a.G. gegenüber dieser Versicherungsgesellschaft zu erklären und die Police herauszugeben.

Der Feststellungsantrag des Klägers sei zulässig, weil mit ihm die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem konkreten Rechtsverhältnis geltend gemacht werde. Das besondere Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen wäre. Denn durch Klage auf Rückzahlung bereits auf das Darlehen geleisteter Beträge habe er keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage des Bestehens von Zahlungsansprüchen der Beklagten gegen ihn erlangen können. Der Feststellungsantrag sei auch begründet, weil der Kläger den Darlehensvertrag nach den §§ 355 Abs. 1, 495 Ab. 1 BGB durch seine Erklärung vom 25.10.2007 noch habe wirksam widerrufen können, weil sein Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen sei. Denn die Widerrufsbelehrung habe trotz des unstreitigen Vorliegens eines Verbundgeschäfts nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 385 Abs. 5 BGB erfüllt. Die verwendete Widerrufsbelehrung habe dem Verbraucher seine Rechte nicht hinreichend deutlich gemacht und sei daher geeignet, ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Die Belehrung, die nicht der Musterbelehrung nach der Anlage 2 zur BGB-InfoV entspreche, könne die Vorstellung hervorrufen, er könne sich durch den Widerruf allein von dem finanzierten Vertrag lösen, während Darlehensvertrag und - verbindlichkeit unberührt blieben. Die durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Verbrauchers verursachte Verunsicherung werde noch dadurch verstärkt, dass dem Darlehensvertrag eine „Besondere Erklärung“ beigefügt gewesen sei, nach deren Inhalt der Kredit unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzuzahlen sei, was bei einem finanzierten Vertrag unzutreffend sei, weil der Kreditgeber nur den finanzierten Fondsanteil herausverlangen könne. Nach erfolgtem Widerruf stünden der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu; sie sei vielmehr verpflichtet, auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zurückzuerstatten. Auch aus sonstigem Rechtsgrund stünden der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mehr an die Beklagte gezahlt habe als er aus dem verbundenen Geschäft erhalten habe.

Auch der Leistungsantrag sei begründet. Nach den §§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 346 Satz 1 BGB stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erklärung des Verzichts zu, da zu den seitens der Beklagten empfangenen und nunmehr zurückzugewährenden Leistungen auch die Lebensversicherung gehöre, die ihr der Kläger zur Sicherung des Darlehens unter Übergabe der Versicherungspolice abgetreten habe. Die Rückgewähr habe durch Erklärung des Verzichts auf die Rechte sowie durch Herausgabe der Police zu erfolgen.

Hier gegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Sie hielt daran fest, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei.

Auszugehen sei davon, dass der Verbraucher entweder seine auf Abschluss des finanzierten Geschäfts oder seine auf das Finanzierungsgeschäft gerichteten Willenserklärung widerrufen könne. Ihm müsse deutlich gemacht werden, dass er für den Fall, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, er an das jeweils andere Geschäft durch den Widerrufsdurchgriff nicht mehr gebunden sei. Dem Verbraucher müsse vor Augen geführt werden, dass Folge des Widerrufs des verbundenen Geschäfts der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 495 BGB sei und dass der dennoch erklärte Widerruf des Darlehensvertrages als Widerruf gegenüber dem Unternehmer gelte. Das Landgericht habe unbeachtet gelassen, dass diese Regelung nicht umkehrbar sei. Ein Wahlrecht des Verbrauchers, welche seiner Willenserklärungen er widerrufen möchte, existiere nicht. Wenn nur der Darlehensvertrag widerruflich sei, der Verbraucher jedoch seine gegenüber dem Unternehmer abgegebene Willenserklärung widerrufe, gehe sein Widerruf ins Leere.

Die Beklagte habe in ihrer Widerrufsbelehrung verdeutlicht, dass sich der Darlehensnehmer nicht auf das Risiko einlassen sollte, den verbundenen Vertrag zu widerrufen, um damit wegen der nicht gegebenen Umkehrmöglichkeit an den Darlehensvertrag gebunden zu bleiben. Mit der von ihr verwendeten Formulierung werde deutlich, dass der sicher gehen wollende Verbraucher die auf den Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen soll und damit nicht mehr an das Verbundgeschäft gebunden sei.

Da die Beklagte nicht wissen könne, wann der Verbraucher die Belehrung betreffend das Verbundgeschäft unterzeichnet und ausgehändigt erhalten habe, könne sie auch vom Bestehen eines Widerrufsrechts des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer keine Kenntnis haben. Sie könne deshalb keine Belehrung dahin erteilen, dass mit einem Widerruf des Verbundgeschäfts auch der Darlehensvertrag in Wegfall komme, wenn im Verhältnis zum Unternehmer ein Widerruf nicht mehr möglich sei. So sei es auch hier, weil der Kläger bereits einen Monat vor der Unterzeichnung des Darlehensvertrages die Beitrittserklärung unterschrieben habe und wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist die Fondsbeteiligung nicht mehr habe widerrufen können. Die Annahme einer Belehrungsobliegenheit zu Lasten der Beklagten würde die Verwirrung geradezu provozieren, weil der Verbraucher über ein mittlerweile nicht mehr relevantes Widerrufsrecht belehrt werden müsste.

Auch die ab dem 01.04.2008 geltenden Muster für die Widerrufsbelehrung stellten deutlich auf das Prinzip ab, dass der jeweilige Unternehmer nur für seinen jeweiligen Vertrag zu belehren habe, nicht auch noch übergreifend und überfrachtend auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs des der Finanzierung zugrunde liegenden Geschäfts.

Selbst wenn hier von einem wirksamen Widerruf ausgegangen werden müsste, wären die Rechtsfolgen anders zu bestimmen. Denn der Kläger könne bei wirksamem Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung nur in Höhe des Abfindungsguthabens verweigern. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kämen auch dann zum Tragen, wenn es sich um eine Verbundkonstellation handele. Die Grundsätze, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH am 05.05.2008 (II ZR 292/06) aufgestellt habe, hätten auch im Dreiecksverhältnis Gültigkeit. Dies entspräche auch der Auffassung des XI. Zivilsenats, wie dessen Entscheidung vom 21.11.2006 (XI ZR 347/05) zeige.

Die Berufung blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Zutreffend hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass die Beklagte gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der T. GbR oder deren Finanzierung keine Zahlungsansprüche hat.

1.1. Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse hat, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet und sich des Bestehens von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Kläger berühmt. Dem Kläger steht auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt einer Leistungsklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu, weil die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages bei einer solchen Klage lediglich bloße Vorfrage ist und an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teilnimmt.

1.2. Zahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrags vom 10.03./17.03.2004 bestehen nicht, nach dem der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25.10.2007 widerrufen hat. Dieser Widerruf ist nicht verfristet, sondern vielmehr wirksam, weil das Widerrufsrecht des Klägers aus § 495 Abs. 1 BGB mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB durch Ablauf der Zweiwochenfrist nicht erloschen war.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB an eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbundgeschäft, von dessen Vorliegen die Parteien hier unstreitig ausgehen.



Der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung weicht von dem Muster der Anlage 2 gemäß § 14 Abs. 1 BGH-InfoV ab, so dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht wegen einer dem Muster entsprechenden Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügt. Gerade die von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung dargestellte Gegenüberstellung (vgl. 38 d.A.) des Wortlauts des Musters und der eigenen Belehrung zeigt, dass von einer unveränderten Übernahme des Wortlauts des Musters keine Rede sein kann. Denn während es im Muster Anlage 2 u.a. heißt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. … Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären“, hat die von der Beklagten verwendete Belehrung folgenden, abweichenden Wortlaut: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer“. In der Berufungsinstanz ist die Beklagte auf den Gesichtspunkt einer Übernahme des Musters der BGB-InfoV auch nicht mehr zurückgekommen.

Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (BGH NJW 2002, 3396 3397). Hieran fehlt es vorliegend.

Im Fall der hier gegebenen Verbindung des Darlehensvertrages mit einem anderen Vertrag muss die Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB auch den Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher bei Widerruf des einen verbundenen Vertrages auch nicht an den anderen gebunden ist (§ 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB) und das nach § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB das Widerrufsrecht hinsichtlich des finanzierten Vertrages vorrangig ist.

In dieser Belehrung fehlt ein für den Verbraucher eindeutiger Hinweis, dass sich der - nach der gesetzlichen Regelung vorrangige - Widerruf des finanzierten Vertrages in seinen Wirkungen auf den Darlehensvertrag erstreckt und in diesem Fall eine Bindung an den Darlehensvertrag nicht mehr besteht. Die Widerrufsbelehrung enthält in ihrem Satz 2 allein für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages den Hinweis, dass der Widerruf auf den finanzierten Vertrag durchgreift. Die in Satz 3 enthaltene Information, dass im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts für den finanzierten Vertrag das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen ist, entspricht zwar isoliert betrachtet der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sie ist jedoch unvollständig und irreführend, weil sie weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die von § 358 Abs. 1 BGB angeordnete Erstreckung des Widerrufs des finanzierten Geschäfts auf den Darlehensvertrag verweist. Auch der folgende Satz 4 der Belehrung enthält keinen Hinweis auf den sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Widerrufsdurchgriff.




Der durchschnittliche Verbraucher muss angesichts der Belehrung der Beklagten davon ausgehen, dass der gegenüber dem Darlehensgeber erklärte Widerruf des Darlehensvertrages, wenn zugleich für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht besteht, allein zu einer Unwirksamkeit des finanzierten Geschäftes führt und es bei der Wirksamkeit des Darlehensvertrages verbleibt. Damit verkürzt die Belehrung der Beklagten das Gesetz, weil der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass er im Fall des Bestehens eines Widerrufsrechts für den verbundenen Vertrag wegen der Erstreckung in § 358 Abs. 1 BGB auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Die Belehrung der Beklagten ist deshalb missverständlich und unvollständig.

Die Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg auf die seit dem 01.04.2008 neuen Muster zu Widerrufs- und Rückgaberechten des Verbrauchers verweisen. Denn dort ist, anders als bei der hier in Rede stehenden Belehrung der Beklagten, keine Rede davon, dass das Widerrufsrecht in einer bestimmten Konstellation ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass insoweit zwar eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 358 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB vorliegt, rechtfertigt keine der Beklagten günstigere Sichtweise, weil die von ihr verwendete Belehrung - wie dargelegt - insgesamt in missverständlicher Weise die gesetzliche Regelung verkürzt.

1.3. Anders als die Beklagte meint, hat das Landgericht die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs zutreffend bestimmt, in dem es die Feststellung ausgesprochen hat, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Zahlungsansprüche zustehen.

Denn der seitens des Klägers erklärte wirksame Widerruf befreit beide Parteien von ihren Leistungspflichten (vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 346 BGB Rz 4), den Kläger also von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen aus dem Darlehensvertrag.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Nettodarlehensbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Vielmehr hat er allein seine treuhänderischen Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie seine Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der D mbH auf die Beklagte zu übertragen.

Anders als die Beklagte meint, ist der Kläger gegenüber der Beklagten nicht nur zur Verweigerung der Rückzahlung in Höhe seines Abfindungsguthabens berechtigt, das er von der Fondsgesellschaft beanspruchen könne. Da der Nettokreditvertrag unstreitig an die Treuhänderin geflossen ist, tritt nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB die Beklagte als Darlehensgeberin im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein. Auf die Frage des Vorrangs der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommt es vorliegend deshalb nicht an. Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vom 05.05.2008 (WM 2008, 1026) betrifft allein das Rechtsverhältnis zur Fondsgesellschaft bzw. zur Treuhänderin. Anders als die Beklagte meint, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft - hinsichtlich deren Fortgeltung der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG der Widerruf bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zu entlassen ist, Bedenken hat - nicht im Fall eines Widerrufs eines Darlehensvertrages als Teilstück eines Verbundgeschäfts.



Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WM 2007, 200 berufen. Denn die seitens der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des BGH (a.a.O. Tz 18) beziehen sich allein - wie die Tz 17 zeigt - auf den Fall eines wirksamen Darlehensvertrages; für den Fall, dass der Darlehensvertrag auf Grund einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei, hat der BGH (a.a.O. Tz 27) auf seine Entscheidung WM 2006, 1003, 1006, 1006 Tz. 18-20 zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verwiesen. Dort hat der XI. Zivilsenat des BGH dargelegt, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zur fehlerhaften Gesellschaft der Freistellung des Darlehensnehmers von der Darlehensrückzahlung nicht entgegen stehen. Die Beschränkung auf das Abfindungsguthaben habe nicht zur Folge, dass der Gesellschafter auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen könne und eine eventuelle Differenz gegenüber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen habe. Der Zweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, im Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der Gesellschaft für die Vergangenheit Bestandsschutz zu gewähren, werde nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesellschaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Darlehensvertrag widerrufe. Im Übrigen hat der II. Zivilsenat des BGH bereits selbst entschieden, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287f sowie WM 2004, 1527, 1529).

2. Da der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Zahlungsansprüche zustehen, ist die seitens der Beklagten empfangene Sicherheit dem Kläger zurückzugewähren. Deshalb hat die Beklagte die ihr abgetretenen Ansprüche aus dem im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Lebensversicherungsvertrag des Klägers mit der M a.G. an den Kläger zurück abzutreten. Die geschuldete Rückabwicklung umfasst dabei auch, dass die Beklagte gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft auf die ihr abgetretenen Rechte verzichtet und dass sie die Police an den Kläger herausgibt. Weiteres war dabei von Amts wegen nicht zu berücksichtigen.

3. ...

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vorliegend nicht. Denn klärungsbedürftig ist allein eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Nach den von den Parteien vorgelegten Entscheidungen von Instanzgerichten wird die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Widerrufsbelehrung übereinstimmend verneint; die an Widerrufsbelehrungen zu stellenden Anforderungen sind überdies höchstrichterlich geklärt. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenso wenig eine Zulassung der Revision. Weder fehlt es für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Widerrufsbelehrung an richtungsweisender Orientierung noch fehlt es der Rechtsprechung an der Einheitlichkeit. ..."

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