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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil vom 22.04.2008 - 226 C 158/07 - Zum Missbrauch des Ausschlusses des Widerrufsrechts

AG Berlin-Charlottenburg v. 22.04.2008: Zum Missbrauch des Ausschlusses des Widerrufsrechts


Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 22.04.2008 - 226 C 158/07) hat entschieden:

   Nimmt der anbietende DSL-Provider in die Urkunde über eine Vertragsverlängerung eine Klausel auf, wonach wegen des sofortigen Beginns der Dienstleistung das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll, ist dies rechtsmissbräuchlich; das Widerrufsrecht besteht dennoch, und der Anbieter kann im Fall des Widerrufs für die Dauer der Widerrufsfrist kein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistung fordern.




Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung


Aus den Entscheidungsgründen:


"Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 193,86 € aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB nicht verlangen. Denn die Beklagte hat den zwischen den Parteien am 11./19.04.2006 über das Internet geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines DSL-Anschlusses, bei dem es sich danach um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b Abs. 1 BGB handelt, am 21.04.2006 wirksam gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin widerrufen.

Das Widerrufsrecht der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss an den Vertragstext

   „Ich beauftrage ... ausdrücklich, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen und die Umstellung meines Anschlusses zu veranlassen"

per Mausklick ein Häkchen gesetzt hat, ohne welches der Vertragsschluss unstreitig nicht möglich gewesen wäre. Denn die Klägerin hat rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie die Abgabe dieser Zustimmung als notwendige Voraussetzung des Vertragsschlusses in das Online-Vertragsformular eingestellt hat.

Hintergrund des VViderrufsausschlusses gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist, dass der Verbraucher in. bestimmten Fällen an der sofortigen Erbringung der Dienstleistung Interesse haben kann, etwa wenn ihm am sofortigen Erscheinen eines Zeitungsinserates gelegen ist o. ä., dieses Interesse sich aber nur verwirklichen lässt, wenn der Unternehmer bei frühzeitigem Ausführungsbeginn auf Wunsch des Verbrauchers nicht mit dem Widerruf rechnen muss (Schmidt-Beck'scher Online-Kommentar, Bamberger/Roth, § 312d, Rn. 27).



Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei der Nutzung eines DSL-Anschlusses handelt es sich weder um eine Dienstleistung, an deren sofortiger Erbringung - insbesondere vor Ablauf der Widerrufsfrist - typischerweise ein Interesse des Verbrauchers besteht, noch hat die Klägerin zum Bestehen eines solchen Interesses bei der Beklagten vorgetragen. Dieses Interesse wird regelmäßig allein vom Verbraucher ausgehen. Er muss daher jedenfalls die Möglichkeit haben, die Zustimmung zu erteilen, oder dies eben nicht zu tun, ohne durch letztere Entscheidung am Vertragsschluss insgesamt gehindert zu sein. Erhält er diese Wahlmöglichkeit nicht, ohne dass er sein Interesse an einem frühzeitigen Ausführungsbeginn überhaupt geäußert hat oder dieses etwa nach der Art der Dienstleistung auf der Hand liegt, liegt ein Rechtsmissbrauch des Unternehmers vor, mit der Folge, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nicht eintritt. So verhält es sich hier. Die Einstellung der notwendigen Zustimmungserklärung in das Vertragsformular durch die Klägerin erfolgte erkennbar allein mit dem Ziel, den Ausschluss des Widerrufsrechtes der Beklagten herbeizuführen. Die Klägerin ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf den VViderrufsausschluss zu berufen. ..."

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