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Landgericht Frankenthal Urteil vom 14.02.2008 - 2 HK O 175/07 - Zu den nötigen Kundeninformationen bei eBay

LG Frankenthal v. 14.02.2008: Zu den nötigen Kundeninformationen bei eBay - auch beim Handel mit Textilien


Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008 - 2 HK O 175/07) hat entschieden:

  1.  Im Rahmen von eBay-Geschäften muss der (gewerbliche) Verkäufer den Verbraucher keine eigene Kundeninformation über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m § 1 Nr. 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 1 BGB-InfoV), darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV) und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV) zur Verfügung stellen. Vielmehr sind diese Informationspflichten bereits dadurch erfüllt, dass ein Kauf über die Handelsplattform eBay abgewickelt wird. Der potentielle Kunde erlangt sämtliche Informationen in diesem Sinne im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform.

  2.  Nachdem der Handel über die Internetplattform eBay dadurch gekennzeichnet ist, dass Käufe und Verkäufe nur zwischen angemeldeten Mitgliedern möglich sind, die sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unterworfen haben, ist davon auszugehen, dass den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 3 Nr.1 bis 3 BGB-lnfoV dadurch Genüge getan ist, dass sein Kunde Mitglied bei eBay ist. Darüber hinausgehende eigene gesetzliche Informationspflichten bestehen nur in den Bereichen, über die die AGB (von eBay) sich nicht verhalten.

  3.  Es ist zulässig, dass sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränkt (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 4 BGB-InfoV). Ein entsprechender Wille kann sich beim Internethandel bereits konkludent aus der Fassung des Internettextes ergeben. Jedenfalls dann, wenn einer Internethändler (hier: im Rahmen von eBay) seine Angebote sämtlich in deutscher Sprache gestaltet und weitere Vertragssprachen nicht anbietet, bringt der damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertragsprache Deutsch ist.

  4.  Die Unlauterkeit eines Verhaltens beim Handel mit Textilien ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG im Zusammenhang mit dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextiIKennzG). Dieses Gesetz verbietet in §1 Abs. 1 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht "mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind".




Siehe auch Der Handel mit Textilien - Rohstoffangaben


Zum Sachverhalt:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Partyartikel. Sie bieten u.a. Kostüme über die Internethandelsplattform eBay an und treten dabei als gewerbliche Verkäufer auf.

Am 29. November 2007 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass der Verfügungsbeklagte, der seine Produkte bei eBay unter dem Namen "d…-I…" vertreibt, dort insgesamt 863 Artikel anbot, darunter ein Karnevalskostüm unter der Artikel Nr. 3…als "Sofort-Kaufen" -Angebot.

In seinen Angeboten erteilte der Verfügungsbeklagte keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann und über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Bei den Angeboten für Textilien waren die Rohstoffgehaltsangaben unzureichend, und es fehlte ein Hinweis auf die Rücknahmepflichten des Händlers nach der Verpackungsverordnung.

Die Verfügungsklägerin sieht deshalb die Angebote des Verfügungsbeklagten nicht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und hält sie für wettbewerbswidrig.

Nach erfolgloser Abmahnung begehrte sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der Verfügungsbeklagte hat die Zurückweisung des Antrags begeht und dazu vorgebracht, die von der Verfügungsklägerin in seinen Angeboten vermissten Informationen gegenüber den Verbrauchern bei einem Verkauf über "eBay" deshalb nicht erforderlich, weil die für alle eBay-Mitglieder geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites sowohl Informationen über den Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes und das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern enthielten. Die Wahl der Vertragssprache ergebe sich bereits aus der sprachlichen Fassung des Internettextes, und die von ihm angebotenen Partykostüme seien "Spielzeug", weshalb eine Verpflichtung zur Angabe des Rohstoffgehaltes nicht bestehe. Im Übrigen handle die Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich, da sie in einer Vielzahl von Fällen Mitbewerber wegen der angeblichen Verletzung von Informationspflichten abgemahnt habe.





Aus den Entscheidungsgründen:


"Der zulässige Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur insoweit begründet, als der Verfügungsbeklagte beim Verkauf von Textilien die Rohstoffgehaltsangabe versäumt hat; im Übrigen ist er unbegründet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 8 Abs.2 Nr. 1 und 2 Abs.1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Sie steht als gewerbliche Anbieterin von Partyartikeln auf der HandeIsplattform ebay in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungsbeklagten. Die Parteien bieten Waren aus demselben Sortiment an.

Das Verhalten des Verfügungsbeklagten ist in Bezug auf die unterbliebene Rohstoffgehaltsangabe bei seinem Angebot für ein Karnevalskostüm unter der o.a. Artikelnummer bei eBay unlauter im Sinne der §§ 3 ff UWG und auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Die Unlauterkeit seines Verhaltens insoweit ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG im Zusammenhang mit dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextiIKennzG). Dieses Gesetz verbietet in §1 Abs. 1 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht "mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind".

Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher dar (vgl. Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rdrn. 4.43 zu § 5 UWG und 11.130 zu § 4 UWG).



Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Entgegen der Darstellung des Verfügungsbeklagten können die von ihm angebotenen Partykostüme nicht als von der Verpflichtung zur Rohstoffangabe ausgenommenes "Spielzeuge" gemäß Ziffer 24 der Anlage 3 zu § 11 Abs. 2 TextilKennzG qualifiziert werden.

Die Kostüme sind nicht, wie möglicherweise Puppenbekleidung, zum Spielen bestimmt, sondern sollen zweifelsfrei als Bekleidung für Menschen genutzt werden.

Sinn und Zweck des TextilKennzG ist es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann (BGH GRUR 80, 302; OLG Hamm GRUR -RR 04, 115).

Diese Möglichkeit bietet der Verfügungsbeklagte dem Verbraucher, wenn er die Materialzusammensetzung der von ihm angebotenen Kleidung verschweigt, indessen nicht. Beeinträchtigt durch diese Wettbewerbshandlung sind die Mitbewerber und die Verbraucher. Dem Verbraucher fehlt, wie ausgeführt, die Möglichkeit der Information über die verwendeten Materialien, und im Hinblick auf die Mitbewerber des Verfügungsbeklagten besteht die Gefahr der Nachahmung, wenn das rechtswidrige Verhalten sanktionslos bliebe.

Der Verfügungsbeklagte ist nach alledem im Hinblick auf die unterbliebene Rohstoffgehaltsangabe betreffend die angebotenen Kostüme zur Unterlassung verpflichtet.

Soweit er der Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 8 Abs.4 UWG) vorwirft, betrifft dies seine Inanspruchnahme wegen angeblicher Verletzung von Informationspflichten, die wie nachstehend ausgeführt, ohnehin unbegründet ist.

Im Übrigen hat der Verfügungsbeklagte keine hinreichenden Gesichtspunkte aufgezeigt, die ein Vorgehen der Verfügungsklägerin vorwiegend aus einem Gebührenerzielungsinteresse ihrer Prozessbevollmächtigten (vgl. zu den Voraussetzungen dafür Hefermehl-Köhler, a.a.O., Rdnr. 4.12 zu § 8 UWG) belegen könnten.




Keinen Verfügungsanspruch sieht die Kammer indessen in Bezug auf die von der Verfügungsklägerin beanstandeten fehlenden Informationen gem. §§ 312, 312 b, 312c, 312 e BGB L V. mit §§ 1, 3 BGB-lnfoV.

Zwar steht außer Frage und wird auch von dem Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen, dass die betreffenden Bestimmungen Marktverhaltensregelungen 1.8. des § 4 Nr. 11 UWG sind, und ein Verstoß dagegen dem Grunde nach als unlauter zu qualifizieren ist; im konkreten Fall sind aber die dem Verkäufer obliegenden Informationspflichten über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen (§ 312 c Abs.1 BGB i.V. mit § 1 Nr.4 BGB-lnfoV und § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BGB LV. mit § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV), darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-lnfoV) und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-lnfoV) dadurch erfüllt, dass die Angebote auf der Handelsplattform eBay offeriert werden, und der Kauf über diese Plattform abgewickelt wird.

Die Kammer schließt sich insofern der Argumentation des Verfügungsbeklagten an, wonach ein Händler, der über diese Handelsplattform seine Waren zum Verkauf anbietet, eigene Kundeninformationen betreffend die vorgenannten Vorgänge nicht erteilen muss, weil der potentielle Kunde sämtliche der genannten Informationen als Mitglied bei eBay, der sich im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Handelsplattform unterwerfen muss, über diese AGB erlangt.

Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sind in §§ 10, 11 der eBay-AGB erläutert, und die Speicherung des Vertragstextes ergibt sich aus § 2 der betreffenden AGB. Das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei Bestellungen ist bei der Sofort-Kaufen-Option dadurch gewährleistet, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekommt, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang ggf. abbrechen kann. Nach Eingabe der Sofort-Kauf-Funktion wird in einem weiteren Schritt nochmals deren Bestätigung gefordert. Der Verbraucher ist also in mehrfacher Hinsicht vor Eingabefehlern geschützt und kann diese problemlos durch Abbrechen des Kaufvorgangs korrigieren.

Nachdem der Handel über die Internetplattform eBay dadurch gekennzeichnet ist, dass Käufe und Verkäufe nur zwischen angemeldeten Mitgliedern möglich sind, die sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unterworfen haben, ist davon auszugehen, dass den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 1 Abs.1 Nr. 4 und 3 Nr.1 bis 3 BGB-lnfoV dadurch Genüge getan ist, dass sein Kunde Mitglied bei eBay ist.



Darüber hinausgehende eigene gesetzliche Informationspflichten bestehen nur in den Bereichen, über die die AGB sich nicht verhalten.

Eine Informationspflicht über die zum Vertragsschluss führenden Schritte, die Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit besteht danach nicht.

Die Kammer sieht in der in den streitgegenständlichen Angeboten des Verfügungsbeklagten unterbliebenen Aufklärung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen auch keinen Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB LV. mit § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV Es ist zulässig, dass sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränkt. Ein entsprechender Wille ergibt sich unter Umständen bereits konkludent aus der Fassung des Internettextes (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., Rdnr. 5 zu § 3 BGB-InfoV).

So liegt der Fall hier.

Wenn der Verfügungsbeklagte, was unstreitig ist, seine Angebote sämtlich in deutscher Sprache gestaltet und weitere Vertragssprachen nicht anbietet, bringt er damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertragssprache Deutsch sein soll.

Nach alledem mussten die Verfügungsanträge Ziff. 1 a) und b) der Verfügungsklägerin erfolglos bleiben. ..."

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