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Landgericht Berlin Urteil vom 04.08.2005 - 16 O 83/05 - Einem Host-Providing-Vertrag kann Urheberrschutz zukommen

LG Berlin v. 04.08.2005: Einem Host-Provider-Vertrag kann Urheberrschutz zukommen


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.08.2005 - 16 O 83/05) hat entschieden:

   Einem im Internet veröffentlichten Entwurf eines Host-Providing-Vertrages kann die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG zukommen.



Siehe auch
Formulare / Verträge
und
Urheberrechtsschutz


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin, eine Gesellschaft von Rechtsanwälten, veröffentlichte im Internet unter der Adresse www.....de eine Vielzahl von Vertragsentwürfen, darunter im April 2000 den nachfolgenden Entwurf für einen "Host-Providing-Vertrag" nebst copyright-Vermerk:

   Host-Providing-Vertrag

Zwischen ...

im Folgenden Anbieter genannt

und

...

im Folgenden Kunde genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

(folgt der Text)

Ort ..., den Datum ...

__________________________
Unterschrift Anbieter

__________________________
Unterschrift Kunde

Copyright: Kanzlei ..., www...., vertragstexte ....de ..., Tel. ..., Fax ...

Die Klägerin gestattete die Nutzung der Mustertexte jedem Interessenten zum eigenen Gebrauch, wobei der copyright-Vermerk nicht entfernt werden durfte.

Die Beklagte hielt am 02.02.2005 unter ihrer Adresse www.....de die aus dem Tenor ersichtlichen Geschäftsbedingungen nebst copyright-Vermerk abrufbar.

Die Klägerin sah darin wegen der fehlenden Wiedergabe ihres eigenen copyright-Hinweises eine unzulässige Übernahme ihres Vertragsentwurfes und hat Unterlassung beantragt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Text der Klägerin stelle kein dem Urheberschutz zugängliches Werk dar, weil ihm die schöpferische Eigentümlichkeit fehle. Sie habe übliche Formulierungen aufgegriffen und nach leichter redaktioneller Überarbeitung publiziert. Die Gestaltung und der Gang der Darstellung entsprächen der Natur der Sache und ergäben sich aus dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Logik. Das zeige ein Vergleich mit den Geschäftsbedingungen anderer Anbieter.

Die Beklagte behauptete, sie habe ihre Geschäftsbedingungen schon vor 2001 selbst entworfen und entwickelt. Von den veröffentlichten Vertragentwürfen der Klägerin habe sie keine Kenntnis gehabt. Es sei wegen der langjährigen Anwendung von Webhosting-Verträgen auch nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet die Klägerin, die der Branche nicht angehöre, meine, einen grundlegenden Vertrag für dieses Geschäftsfeld entwickelt zu haben.




Aus den Entscheidungsgründen:


"Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 13, 19 a UrhG zu. Die Beklagte verletzte die Verwertungsrechte der Klägerin an dem Host-Providing-Vertrag, indem sie der Öffentlichkeit über das Internet eine unfreie Bearbeitung des Textes zugänglich machte, ohne dazu die Erlaubnis der Klägerin zu besitzen; denn diese gewährte ein Nutzungsrecht nur unter der Bedingung der Beibehaltung ihres copyright-Vermerkes.

Der Mustervertrag "Host Providing" besitzt die Qualität eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.

Auch Schriftstücke, die einem bestimmten Gebrauchszweck dienen, können urheberschutzfähige Sprachwerke darstellen, sofern die Form und Art der Sammlung, die Einteilung des dargebotenen Stoffes und die Art der Darstellung individuelle schöpferische Züge trägt, die über eine bloß handwerks- oder routinemäßig erbrachte Leistung hinausgehen und das Schriftwerk in seiner konkreten Gestaltung aus der Masse des Alltäglichen herausheben (BGH GRUR 1993, 35, 36 – Bedienungsanleitung –). Dabei sind keine zu hohen Anforderungen zu stelle, da andernfalls der Schutz von Gebrauchstexten leer liefe.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann dem Host-providing-Vertrag individuelle Eigenart nicht abgesprochen werden.

Diese findet ihren Ausdruck zunächst in der Sammlung des Stoffes. An erster Stelle steht die exakte Definition der wechselseitig zu erbringenden Leistungen in Abgrenzung zu verwandten Verträgen wie dem access-providing-Vertrag, bei dem der Anbieter von Speicherkapazität auch für den fremden Inhalt einstehen muss. In einem zweiten Schritt gilt es die regelungsbedürftigen Punkte festzulegen. Das erfordert regelmäßig in die Zukunft gerichtete Überlegungen dahin, welche Streitigkeiten bei der Durchführung des Vertrages zwischen den Parteien auftreten könnten und inwieweit sie einer vorherigen, verallgemeinernden Regelung zugänglich sind und dieser zweckmäßigerweise bedürfen. Bereits an dieser Stelle bleibt Raum für die individuelle Gestaltung; denn wenn auch z. B. die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses üblich sein mag, so kann die entsprechende Klausel einen sehr unterschiedlichen Inhalt und Umfang aufweisen. So begnügt sich die Klägerin z. B. in § 8 ihres Entwurfes im wesentlichen mit einem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und orientiert sich auch im übrigen am Wortlaut der gesetzlichen Ausschlussmöglichkeiten, während andere Anbieter, wie z. B. das Unternehmen webhosters eine ungleich detailliertere Regelung treffen. Da der providing-Vertrag zudem keinem der im BGB geregelten Vertragstypen entspricht, erfordert der Entwurf eines Vertragstextes oder Klauselwerkes außerdem eine juristische Bewertung dahin, welche Normen des kodifizierten Rechts analog heranzuziehen sein könnten.

Die so gefundene Stoffsammlung bedarf sodann einer folgerichtigen und übersichtlichen Anordnung, die den Parteien und Dritten im Konfliktfall einen schnellen Überblick über die Regelungsbereiche verschafft.

Schließlich muss der Verfasser den Stoff in eine unmissverständliche sprachliche Form kleiden, die einerseits einer juristischen Überprüfung stand hält, andererseits aber auch den Benutzern als juristischen Laien wenigstens soweit verständlich bleibt, als dass sie die eingegangenen Rechte und Pflichten erkennen können. Dies alles stellt eine individuelle schöpferische Leistung dar, die eine rein handwerksmäßige Leistung, wie sie z. B. in der Abfassung von Geschäftsbedingungen für Konsumkäufe des täglichen Lebens liegen kann, deutlich überragt. Dabei steht der Rückgriff auf übliche Formulierungen in einzelnen Klauseln oder auf eine gebräuchliche Anordnung, wie z. B. die Wiedergabe der Vereinbarungen zum Gerichtsstand und die salvatorische Klausel am Ende des Werkes der Beurteilung als urheberschutzfähiges Werk nicht entgegen; denn abzustellen ist auf den Gesamteindruck des Textes. Dieser zeichnet sich hier durch einen an der juristischen Sprache orientierten Duktus aus, was sich nicht nur in den Überschriften der Paragraphen – z. B. "Pflichten" des Anbieters bzw. Kunden, "Nutzungsüberlassung" "Gewährleistung" usw. niederschlägt, sondern auch im Text selbst, z. B. den Querverweisen auf andere Bestimmungen.




Die Beklagte hat in ihrem Klauselwerk diese, den Urheberschutz begründenden Element übernommen. Die vorgetragenen Abweichungen stellen nur eine unfreie Bearbeitung des fremden Textes im Sinne des § 23 UrhG dar. Von einer solchen, die Zustimmung des Urhebers erfordernden Abänderung ist auszugehen, wenn die individuellen Züge des Ursprungswerkes auch in der Umgestaltung deutlich erkennbar bleiben und nicht hinter diese zurücktreten. So liegt es hier, denn die in den Überschriften der Paragraphen zu Tage tretende Anordnung des Stoffes ist ebenso identisch übernommen wie der überwiegende Teil des Textes, obwohl eine bestimmte Reihenfolge der Klauseln nicht in jeder Hinsicht von der Natur der Sache vorgegeben ist. So können z. B. die Vertragdauer und die Kündigungsmöglichkeit sowohl zu Beginn, aber auch an späterer Stelle angeordnet werden. Auch hinsichtlich der Gliederung verbleiben daher Spielräume zu individueller Gestaltung, die die Beklagte jedoch nicht nutzte.

Die Klägerin ist als Inhaberin der Nutzungsrechte zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt.

Insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung.

Allerdings beruht diese nicht unmittelbar auf § 10 UrhG, denn diese Vorschrift setzt die Benennung eines bestimmten Urhebers voraus. Das können nur eine oder mehrere natürliche Personen sein, während eine Gesellschaft ausnahmslos nur als Rechteinhaberin in Erscheinung treten kann.

In jedem Fall begründet der auf die Klägerin verweisende copyright-Vermerk eine tatsächliche Vermutung für ihre Rechtsinhaberschaft. Dafür spricht nicht nur der Vertragstext selbst, der nach Inhalt und Darstellung auf juristische Kenntnisse des Verfassers verweist, sondern auch die Tatsache, dass es sich um einen von mehreren gleich gestalteten Mustertexten handelt, denen zudem eine besondere Geschäftsidee zugrunde liegt; denn indem die Klägerin die Interessenten zur Wiedergabe des copyright-Vermerks verpflichtet, erzielt sie eine nicht unerhebliche Werbewirkung für ihre Kanzlei.



Soweit in der Behauptung der Beklagten, ihre Geschäftsbedingungen selbständig und individuell formuliert zu haben, ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft der Klägerin liegen sollte, bleibt dieses ohne Substanz. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei Autoren unabhängig voneinander einen in weiten Teilen übereinstimmenden Text ersinnen. Eine solche Übereinstimmung tritt nicht einmal bei einfachsten Gebrauchstexten durchgängig auf, umso weniger bei einem juristisch anspruchsvollen Klauselwerk. Da die Beklagte ihre Vertragsbedingungen ausweislich ihres eigenen copyright-Vermerks im Jahr 2004 und damit nach denen der Klägerin veröffentlichte, die ihren Mustertext schon im April 2000 in das Netz stellte, liegt es auf der Hand, dass die Beklagte diesen schlicht kopiert hat. Dafür spricht auch das Fehlen jeglichen Vortrages zum Schaffensprozess.

Ob die Beklagte die Geschäftsbedingungen unmittelbar von der Seite der Klägerin oder, was auch denkbar ist, von einer anderen Website übernahm, ist unerheblich, weil es für den Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankommt. Dieses läge dann allerdings sogar vor, weil niemand fremde Texte übernehmen darf, ohne zuvor beim Urheber oder Nutzungsberechtigten um die Erlaubnis dazu nachzusuchen. Das gilt auch für im Internet veröffentlichte Schriftwerke.

Die eingetretene Rechtsverletzung begründet eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Die schlichte Entnahme der Geschäftsbedingungen vom Netz genügt nicht, weil die Beklagte sie jederzeit wieder einstellen könnte. Aus demselben Grund ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen. ..."

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