Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 02.08.2006 - Az. 52 C 17756/05 - Klingeltonvertrag mit einem Minderjährigen nicht ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten

AG Düsseldorf v. 02.08.2006: Klingeltonvertrag mit einem Minderjährigen nicht ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten


Das AG Düsseldorf (Urteil vom 02.08.2006 - Az. 52 C 17756/05) hat entschieden:

   Der Vertrag über die Bereitstellung von Handy-Klingeltönen mit einem Minderjährigen ist nicht ohne die Genehmigung des Erziehungsberechtigten gemäß § 110 BGB (Taschengeldparagraph) von Anfang an wirksam. Die Überlassung eines Prepaid-Handys erfolgt nicht grundsätzlich zu jedem damit technisch möglichen Zweck, sondern zum Zwecke der Herstellung der Erreichbarkeit. Will der Anbieter seine Dienstleistungen auch an Minderjährige richten und verkaufen, hat er selbst zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen.



Siehe auch
Klingeltöne
und
Musik


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Klägerin steht aus § 812 BGB ein Bereicherungsanspruch in der erkannten Höhe wegen zu Unrecht vorgenommener Belastungen für die Inanspruchnahme von Handy-Klingeltönen zu.

Die entsprechenden auf den Abschluss solcher Verträge über Klingeltöne gerichteten Willenserklärungen der Klägerin konnten zu keinem wirksamen Vertragsschluss, schon gar nicht über Abonnementsverträge, führen.

Nach der Vernehmung des Zeugen X hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass die auf das Herunterladen von Handytönen gerichteten Bedienungen der Tastatur des Mobiltelefons von der Klägerin selbst vorgenommen worden sind. Im Übrigen aber hätte sich dies auch aus der Aussage des Zeugen ergeben, gegen deren Glaubhaftigkeit genau so wenig Anhaltspunkte zu Zweifeln vorlagen, wie gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die eigentätige Versendung entsprechender Bestell-SMS durch die Klägerin an die Beklagte kein Vertrag mit dem Vater der Klägerin zustande gekommen.

Es ist in hohem Maße rechtsfehlerhaft insoweit allein auf das Eigentum an dem Handy oder die Inhaberschaft des Anschlusses abzustellen. Der Mobilfunkvertrag des Vaters der Klägerin mit der Firma X hat nur mittelbar etwas mit der Bestellung von Klingeltönen durch einen berechtigten anderen Nutzer dieses Handys zu tun. Durch den Abschluss des Mobilfunkvertrages werden erst einmal nur Rechten und Pflichten zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages begründet. Es wird dadurch keine generelle Haftung des Anschlussinhabers für sämtliche mittels des Handys über seinen Anschluss abgewickelten Rechtsgeschäfte begründet. Dies lässt sich insbesondere vor Augen führen, wenn man bedenkt, dass er das Handy auch anderen Personen zur Verfügung stellen kann, die hiermit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge schließen können. Hierfür stets auch oder sogar nur den Inhaber des Anschlusses haftbar zu machen, ist mit keiner Rechtsgrundlage zu begründen. So kommt auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden volljährigen Studenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellte und von diesem bezahlte Auto vollgetankt hat.

Entscheidend ist vielmehr allein, wer die auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen in welchem Namen abgegeben hat, bzw. wie der Empfänger dieser Willenserklärungen diese Erklärungen verstehen durfte (§§ 133, 155 BGB). Die Beklagte durfte nicht automatisch davon ausgehen, dass die Bestellung von Handy-Klingeltönen nur vom Inhaber des Handys kommen konnte. Der Beklagten ist genauso bekannt wie der Allgemeinheit, dass gerade sogenannte Prepaid-Handys oft Minderjährigen zur Verfügung gestellt werden, damit diese einerseits Telefonate durchführen können, andererseits aber auch eine Kostenkontrolle besteht. Der Beklagten ist darüber hinaus sehr wohl bewusst, dass ihre Angebote - wenn auch nicht ausschließlich so doch auch - Jugendliche und Minderjährige ansprechen, da diese eine der Hauptzielgruppen solcher Angebote darstellen. Dies beweist die Beklagte auch dadurch, dass sie ihre Angebote in Jugendzeitschriften inseriert. Die Beklagte weiß daher genau, dass die an sie heran getragenen Angebote auch von Minderjährigen stammen können, die nicht Inhaber des Handys oder des Anschlusses sind. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, nur der volljährige Vater der Klägerin könne Urheber der Anfrage gewesen sein. Ebenso fehlerhaft ist es, von einer Stellvertretung der Klägerin für ihren Vater im Sinne der §§ 164 ff. BGB auszugehen. Die Klägerin hat schon nicht im Namen ihres Vaters gehandelt und auch gar nicht handeln wollen. Sie war allein für sich interessiert, einen bestimmten Klingelton zu erhalten. Im übrigen fehlt es an einer Vertretungsmacht der Klägerin für ihren Vater. Die Inhaberschaft des Anschlusses, bzw. die Bezahlung des Handys oder der Karte reicht hierfür allein nicht aus. Mit der Überlassung eines Handys ist noch nicht zwingend eine Vollmacht für alle nur damit denkbar abschließbaren Rechtsgeschäfte verbunden. Eine konkrete Bevollmächtigung zum Abschluss derartiger Verträge vermag die Beklagte weder darzulegen noch zu beweisen.




Die auf den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gerichteten Willenserklärungen sind allein der Klägerin und niemand anderem zurechenbar.

Die Klägerin war aber aus Rechtsgründen nicht in der Lage derartige Verträge mit der Beklagten wirksam zu schließen. Die Klägerin war in ihrer Geschäftsfähigkeit gemäß § 106 BGB beschränkt, eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter liegt nicht vor.

Die Beklagte vermag sich auch nicht auf die Vorschrift des § 110 BGB zu berufen. Nach dieser Vorschrift gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Die Überlassung eines Prepaid-Handys erfolgt nicht grundsätzlich zu jedem damit technisch möglichen Zweck. Erst einmal stellt die Überlassung nur die Herstellung der Erreichbarkeit dar. Es ist allgemein bekannt, dass Minderjährigen mit solchen Karten versehene Mobiltelefone häufig allein zu dem Zweck überlassen werden, dass sie ihre Erziehungsberechtigten jederzeit erreichen können und für diese erreichbar sind. Dass sie ihnen darüber hinaus auch ebenso häufig überlassen werden, um mit Freunden telefonieren oder Kurzmitteilungen austauschen zu können, lässt aber auch nur den Schluss zu, dass sie eben zu diesen Zwecken überlassen werden, aber nicht zu jedem denkbaren anderen Zweck.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden und wäre auch als lebensfremd zu bezeichnen, dass der Klägerin das Handy gerade auch zum Zweck des Abschlusses von Verträgen über die Inanspruchnahme von Klingeltönen überlassen worden wäre. Dies wäre aber erforderlich, will sich die Beklagte auf § 110 BGB berufen.

Gleiches gilt für die andere Tatbestandalternative des § 110 BGB, denn auch von einer Überlassung zur freien Verfügung der minderjährigen Klägerin kann nicht ausgegangen werden.

Die Überlassung zur Verfügung über das Handy und eines Kartenguthabens heißt noch nicht, dass der Minderjährige dann auch zwingend völlig frei und in völlig unbegrenztem Umfang hierüber verfügen können soll. Vielmehr erfolgt die Überlassung - wie bereits ausgeführt - regelmäßig nur zur Herstellung der Erreichbarkeit und auch des Mobilfunkverkehrs mit Freunden und Mitschülern. Eine völlig freie Überlassung, die damit auch etwa erziehungsgefährdende Zwecke begünstigen könnte, kann hierin nicht ohne weiteres gesehen werden.



Es liegt daher allein an der Beklagten die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen, wenn sie sich denn auf einen Rechtsverkehr mit Minderjährigen einlässt und diese mit ihren Angeboten sogar zielgerichtet anspricht.

Es geht nicht an, dieses Unterlaufen des Minderjährigenschutzes durch Verweise auf angebliche Unterlassungen von Schutzvorkehrungen durch die Erwachsene rechtfertigen zu wollen. Die Argumentation der Beklagten, Eltern die ihren Kindern Handys überlassen, könnten ja die Rufnummern von Anbietern wie der Beklagten im Vorhinein sperren lassen, kehrt den Minderjährigenschutz des Bürgerlichen Gesetzbuchs völlig in sein Gegenteil um. Will die Beklagte ihre Dienstleistungen auch an Minderjährige richten und verkaufen, hat sie selbst zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Tut sie dies nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, es hätte ja denklogisch auch nur die entfernteste Möglichkeit gegeben, dass diese vorher schon präventiv das unzulässige Geschäftsverhalten der Beklagten hätten unterbinden können.

Mangels wirksamer Verträge hat die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung die der Klägerin abgebuchten 38,87 € gemäß § 812 BGB zu erstatten. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum