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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2008 - 12 O 416/06 - Verwendung fremder Fotos für eine eigene eBay-Auktion

LG Düsseldorf v. 19.03.2008: Die Verwendung fremder Fotos für eine eigene eBay-Auktion


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2008 - 12 O 416/06) hat entschieden:

   Die Inhaberin eines Online-Shops hat die alleinigen Nutzungsrechte an Produktfotos, die ihr Ehemann als Angestellter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400,- Euro-Basis anfertigt. Denn es ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auszugehen. Deren Verwendung durch einen Dritten für eine eigene eBay-Auktion ist rechtswidrig und verpflichtet zum Schadensersatz.



Siehe auch
Fotoportale
und
Urheberschutz


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin unterhält im Internet im Rahmen der Auktionsplattform Ebay sowie ihrer eigenen Webseite www.enjoyyourstyle.de einen Online-Shop, über den sie verschiedene Designer-Modeartikel wie z.B. Damen-Handtaschen vertreibt. Sie wendet sich dabei weltweit an einen unbestimmten Abnehmerkreis mit Schwerpunkt im Bundesgebiet.

Im Oktober 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die fünf aus dem Tenor ersichtlichen Produktbilder aus einer ihrer Ebay-Auktionen kopiert und in die Produktbeschreibung von zwei eigenen Ebay-Auktion eingefügt hatte. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M.…, diese Lichtbilder erstellt hat und ob eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin erfolgt ist. Auch Teile der Angebotsbeschreibung sind vom Beklagten übernommen worden.

Mit Abmahnschreiben vom 01.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.11.2006 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte nicht reagiert.

Die Klägerin behauptete, die Fotografien seien vom Zeugen M.… im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst mit großem Aufwand angefertigt und anschließend in die Ebay-Auktion und den Online-Shop eingefügt worden. Zwischen ihr und Herrn M.… bestehe die Vereinbarung, dass die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien für alle Nutzungsarten, insbesondere die Nutzungsart im Internet zu Werbe- und Verkaufszwecken, der Klägerin zustehen sollen.

Ihrer Ansicht nach müsse der Beklagte neben Unterlassung und Auskunft den Schaden, der durch die unlizenzierte und nicht genehmigte Nutzung der Fotografien entstanden sei, ersetzen. Hierbei sei gemäß der MFM-Richtlinien von 2006 ein Lizenzschadenersatz in Höhe von 150,00 € pro Lichtbild aufgrund der Tatsache, dass die Fotografien in einem Online-Shop verwendet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % zu versehen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch wegen des unterlassenen Bildquellennachweis zu verdoppeln.

Ursprünglich hatte die Klägerin zusätzlich beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Texte sowie zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang dieser Handlung zu verurteilen. Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

  1.  der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 5 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fotografien der Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen: Fotografien der Anlage K 3, Bl. 26 bis 28 d.A., wenn dies geschieht wie: Anlagen K 1 und K 2, Bl. 9 bis 25 d.A.;

  2.  den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu 1) sowie über die Herkunft der Fotografien;

  3.  den Beklagten zu verurteilen, an sie 4 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen;

   hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen M.… aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 2 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und zugunsten des Herrn S.… M.…, insgesamt 2 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu Händen der Klägerin zu zahlen;

  4.  den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwaltes ... in Höhe von 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und bestritten, dass der Zeuge M.... die Fotos gefertigt hat und dass der Klägerin die unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen worden seien.

Er ist der Ansicht, die Berechnung des Schadensersatzes in Höhe von 4 500,00 € sei fehlerhaft, da die aktuelle Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der MFM-Richtlinien aus dem Jahr 2007 keinen 50 %igen Zuschlag mehr vorsehe. Die Verdopplung des Schadensersatzes aufgrund eines etwaigen Verschweigens der Urheberschaft komme ebenfalls nicht in Betracht. Hierin sei eine unzulässige Verquickung der Schadensberechnung zu sehen. Zudem sei nur der Urheber bzw. der Lichtbildner anspruchsberechtigt, nicht aber der Lizenznehmer.

Die Klage war teilweise erfolgreich.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Klägerin ist gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 3 UrhG berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, dass er die weitere Nutzung der gegenständlichen Fotografien unterlässt.

a) Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge M.… die fünf Fotografien selbst angefertigt hat und damit Lichtbildner im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG ist.

Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen, welcher im Rahmen seiner Vernehmung auch glaubwürdig war. So hat er nachvollziehbar und detailliert darlegen können, wie er die Lichtbilder im Rahmen des Anstellungsverhältnisses zu seiner Ehefrau angefertigt und später digital nachbearbeitet hat. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem der Umstand, dass er einen Ausdruck der Fotos in der ursprünglichen hohen Auflösung vorlegen konnte. Des weiteren hat er dem Gericht die Sonnenbrille, welche als Accessoire auf den Lichtbildern Verwendung gefunden hat, im Original vorgelegt.



b) Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern geworden. Dem ausschließlich Nutzungsberechtigten stehen die in §§ 97 ff. UrhG geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung (Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rnd. 5). Diese Rechtsübertragung hat zumindest stillschweigend stattgefunden. So hat der Zeuge M.… glaubhaft bestätigt, dass er die Lichtbilder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00 €-Basis für seine Ehefrau angefertigt hat. Er hat also als Angestellter der Klägerin gehandelt. Nach §§ 43, 31 Abs. 3 UrhG ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf die Klägerin auszugehen. Der Zweck, zu dem die Lichtbilder angefertigt worden sind, war nämlich ausschließlich die Platzierung der Produktfotos im Internet. Der Zeuge M.… hat die Fotos in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis angefertigt und bearbeitet; er war sich bewusst, dass sein Arbeitsergebnis von der Klägerin ausschließlich genutzt werden sollte und dass er dafür als Gegenleistung einen Teil seine Arbeitsentgeltes erhält. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsrechten.

Der Zeuge hat des weiteren bestätigt, dass diese Rechtsübertragung zwischen seiner Frau und ihm auch so beabsichtigt war. Dieser Vortrag ist auch nachzuvollziehen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Tätigkeit eines Ehegatten handelt, der damit den Betrieb seiner Ehefrau unterstützen möchte.

c) Die Fotografien sind vom Beklagten rechtswidrig verwendet worden. Durch das Hinzufügen der Fotografien in seine Online-Auktionen hat der Beklagte die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus § 19a UrhG verletzt.

d) Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da der Beklagte nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

2. Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB; soweit er sich auch auf die Herkunft der Lichtbilder bezieht, hat er seine Grundlage in § 101a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin kann nur durch Auskunftserteilung in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch abschließend zu beziffern. Dieser könnte möglicherweise über den hier zugesprochenen Betrag hinausgehen, da sich der hier tenorierte Schadenersatz lediglich auf die zwei konkret benannten Verletzungshandlungen bei Ebay bezieht und daher bei weiteren bereits erfolgten, aber noch unbekannten Verstößen weitere Ansprüche in Frage kämen.

3. Für die unberechtigte Nutzung der Fotografien hat der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 750,00 € zu zahlen.

a) Ein Verschulden des Beklagten liegt vor, da sein Verhalten jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB begründet. Wie im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 568, 569). Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen.

b) Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. Schricker/Wild, UrhR-Komm. § 97 Rnd. 61); zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).

c) Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Beklagte nach der Lizenzanalogie einen Betrag von 750,00 € zu zahlen.

Zunächst ist als ersten Anhaltspunkt für die Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr von den MFM-Richtlinien des Jahres 2006 auszugehen. In diesem Jahr ist nämlich die Verletzungshandlung erfolgt; dementsprechend kommt es auch darauf an, auf welche Lizenzgebühr sich verständige Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt geeinigt hätten.




Bei der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,00 € pro Bild. Zwar ist es zutreffend, dass die Bilder bei Ebay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.

Hinzu kommt ein Aufschlag von 50 %, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden sind. Die MFM-Honorartabelle sieht für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spricht von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. Im vorliegenden Fall kommt nach der hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag von 50 % für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten. Der Beklagte hat mit Hilfe der selben Lichtbilder zwei Exemplare des gleichen Produkts verkaufen wollen. Insoweit ist er mit dem Betreiber eines Online-Shops vergleichbar, da auch dort durch die Nutzung der Bilder mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Demgegenüber liegt es fern, dass die Parteien einen Lizenzvertrag dahingehend geschlossen hätten, dass für jede einzelne Auktion eine separate Gebühr anfällt.

4. Darüber hinaus hat der Zeuge M.… als Lichtbildner einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 750,00 €, den die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung des Zeugen einziehen konnte.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.

b) Die Klägerin kann jedoch auf Grund des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechtes den Anspruch nicht ohne weiteres selbst geltend machen. Der Anspruch beruht auf der Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG. Dieses ist unauflöslich mit dem Rechtsträger, hier also mit dem Zeugen M.… verbunden, kann also nicht übertragen werden (Wandtke/Bullinger, vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 5). Auch eine vertragliche Vorausabtretung etwaiger Ansprüche wäre unwirksam (vgl. Schricker/Wild UrhR-Komm. 3. Aufl. § 97 Rnd. 33). Die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin berechtigt diese damit nicht, auch den Zuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung geltend zu machen.

c) Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich auf Grund einer Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen.



Im Urheberrecht ist eine gewillkürte Prozessstandstand zur Wahrnehmung von Ansprüchen aus Urheberpersönlichkeitsrecht nur anzuerkennen, wenn diese Ansprüche übertragbar sind. Vorliegend wird nicht direkt ein Recht aus den §§ 12 bis 14 UrhG geltend gemacht, welches aus den vorerwähnten Gründen nicht der Übertragung unterliegt; es geht vielmehr um einen Zahlungsanspruch, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend gemacht werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. So ist der Zeuge M.… unstreitig mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin einverstanden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die Klägerin nicht nur zur Geltendmachung seiner Forderung, sondern auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie selbst, ermächtigt hat. Das eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Anspruches beruht auf dem Umstand, dass sie sich als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos möglichst effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr setzen möchte. Hierzu gehört auch, dass der Verletzer durch die Konfrontation mit einer verhältnismäßig großen Ersatzforderung von zukünftigen Verstößen möglichst abgehalten wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der einer Vertragsstrafe entsprechende Aufschlag auf die Lizenzgebühr Druck auf den anderen Teil ausüben soll, um ihn zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. 11. 1997, Az. 20 U 31/97). Da im vorliegenden Fall nicht der Lichtbildner, sondern nunmehr die Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das erforderliche Eigeninteresse anzuerkennen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Parteien nicht zu befürchten.

5. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen vorherigen Verzug des Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt; insbesondere führt alleine der Ablauf einer vom Abmahnenden selbst gesetzten Frist nicht dazu, dass eine Mahnung entbehrlich wird.

6. Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 677, 670 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die vorgerichtliche Abmahnung entstanden sind.

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