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Landgericht Hamburg Urteil vom 02.06.2016 - 308 O 355/14 - Werbeverbot bei Google-Shopping für Bilder-Upload

LG Hamburg v. 02.06.2016: Sperrung eines Nutzerkontos bei Google-Shopping wegen Verstoßes gegen ein Werbeverbot


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.06.2016 - 308 O 355/14) hat entschieden:

   Die Sperrung eines Nutzerkontos bei Google-Shopping erfolgt zu Recht, wenn die Anbieterin von Waren entgegen den Richtlinien für das G-.Shopping Bilder mit Werbebotschaften hochlädt (hier mit einem kleinen "r" als Wort-Bild-Marke). Die Argumentation der Anbieterin, es handele sich dabei um die - richtliniengemäß erlaubte - Nennung des Fotografen ist ungeeignet, denn Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 41, 42 – CT-Paradies). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für den Verkehr ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung " r." in Gestalt der Wort-Bild-Marke der Anbieterin, die sie im geschäftlichen Verkehr als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, um den Hinweis auf eine natürliche Person handelt.




Siehe auch Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung ihres Nutzerkontos im Dienst " G. Shopping", hilfsweise gegen die der Sperrung zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstes G. Shopping.

Die Klägerin ist einer der größten Sanitärfachhändler in Europa. Sie ist Inhaberin der folgenden beim Deutschen Patent- und Markenamt seit dem 11.2.2008 unter der Registernummer 3. eingetragenen und seit dem 14.3.2008 veröffentlichten Wort-​Bild-​Marke

   [folgen 2 Abbildungen]

für die Nizza-​Klasse 11 "sanitäre Anlagen und Heizungsgeräte aller Art samt Zubehör" (vgl. Anlage B3).

Die Beklagte zu 1) ist die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) betreibt das Werbevermarktungsprogramm G. AdWords, über den Kunden Werbeanzeigen beauftragen und verwalten können. Zu diesem Zweck erstellen die Werbetreibenden bei der Beklagten zu 1) ein sogenanntes G. AdWords-​Konto. Zusätzlich gibt es einen Dienst G. Shopping. Für die Teilnahme am Dienst G. Shopping benötigt der Werbetreibende ein G. AdWords-​Konto und zusätzlich ein Merchant Center-​Konto bei dem von der Beklagten zu 2) betriebenen G. Merchant Center. Im Merchant Center-​Konto können die Händler Links zu Inhalten auf ihren Servern zur Verfügung stellen, unter denen der Dienst die Inhalte, die auf G. Shopping erscheinen sollen, abrufen können. Die Händler können Anzeigen mit Produktinformationen nur schalten, wenn in ihrem AdWord-​Konto ein aktives Merchant Center-​Konto hinterlegt ist. Für beide Dienste gelten getrennte Nutzungsbedingungen. Die Nutzungsbedingungen des G. Merchant-​Centers bestehen aus den allgemeinen G. Nutzungsbedingungen (Anlage B5) und den Merchant Center Nutzungsbedingungen (Anlage rop 2). Ausweislich der G. Nutzungsbedingungen ist Betreiberin sämtlicher G. Dienste die Beklagte zu 2) (Anlage B5).

Der Dienst G. Shopping ist ein Produktsuch- und Preisvergleichsdienst, in dem Internethändler ihre Produkte listen können und für diesen Zweck in ihrem Merchant Center-​Konto die notwendigen Informationen einschließlich von Abbildungen der zu listenden Produkte in Form von Datenfeeds zur Verfügung stellen. Zur Anzeige von Preisvergleichen und Produktsuchanfragen im Dienst G. Shopping werden Bilder eines Produkthändlers auch im Zusammenhang mit Produkteinträgen anderer Händler verwandt.

Die im Jahr 2014 geltenden Nutzungsbedingungen des G. Merchant Centers enthielten folgende "Richtlinie für Bilder" (Anlage rop 4d):

   "Bei G. Shopping sind Produkteinträge mit Bildern, die Werbebotschaften enthalten, nicht zulässig. Dazu zählen auch Wasserzeichen oder Werbetext. Bildlinks, die auf Logos oder andere allgemeine Bilder verweisen, sind ebenfalls nicht zulässig. "

Die seit dem Mai 2015 geltenden Nutzungsbedingungen des G. Merchant-​Centers lauten wie folgt (Anlage B9):

   "Bei G. Shopping sind keine Produkteinträge für Websites mit folgenden Bildern gestattet: […] - Bilder, die Werbeelemente enthalten (…) oder Namen und/oder Logos von Händlern, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Elemente das Produkt überlagern oder nicht. Dies gilt auch für Wasserzeichen mit Werbeelementen oder Namen und/oder Logos von Händlern"

Folge eines Verstoßes ist ausweislich der Nutzungsbedingungen die Ablehnung des Produkteintrages oder – in schweren Fällen – die Sperrung des Kontos (vgl. Anlage rop 4d). Hinsichtlich der weiteren Inhalte wird auf die Anlagen rop 4d und B9 verwiesen.

Die Klägerin nimmt am G. AdWord Programm und am Dienst G. Shopping teil. Für die Nutzung des Dienstes " G. Shopping" wird in dem G. Merchant Center auf die Geltung weiterer Vertragsbedingungen - den allgemeinen G. Nutzungsbedingungen und den Merchant Center Nutzungsbedingungen - hingewiesen. Am 3.9.2013 stimmte die Klägerin der mit der Beklagten zu 1) geschlossenen G. Werbevereinbarung mit der Bezeichnung " G. AdWords Master Service Agreement" zu (Anlage rop 1 letzte Seite)."

Zur Nutzung des Dienstes G. Shopping übermittelte die Klägerin neben den erforderlichen Produktinformationen Bilder mit dem Schriftzug " r.", wie nachfolgend und auf Seite 5 der Klagschrift wiedergegeben:

   [folgen 2 Abbildungen]

Einige der Bilder der Klägerin - streitig, ob auch die streitgegenständlichen – stammen von dem Fotografen W. R.. Ausweislich § 3 eines "Vertrages zur Einräumung von Nutzungsrechten und zur Ausübung des Rechts der Urheberbezeichnung" vom 28.10.2003 zwischen der Klägerin und dem Fotografen R. räumte dieser der Klägerin Nutzungsrechte an den Bildern ein und wählte als Urheberbezeichnung " R." (Anlage rop 10).

Mit E-​Mail vom 28.1.2014 forderte das " G. Shopping Team" die Klägerin auf, Bilder ohne "Werbebotschaften, einschließlich Wasserzeichen oder Werbetext" beim G. Shopping Dienst einzustellen, da andernfalls das Merchant Center-​Konto der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Richtlinien gesperrt werden könne (Anlage rop 5). Die Klägerin teilte der Beklagten zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 11.2.2014 mit, es handele sich bei dem Namenszug " R." um eine Urheberbezeichnung und forderte sie auf, ihr Merchant Center-​Konto nicht zu sperren (Anlage rop 7). Mit E-​Mail vom 12.2.2014 teilte das " G. Shopping Team" der Klägerin mit, dass ihr Konto wegen der nicht behobenen Beanstandungen gesperrt wurde (Anlage B 14).




Mit E-​Mail vom 17.3.2014 (Anlage rop 8) teilte der Syndikusanwalt L. der G. Germany GmbH der Klägerin mit:

   "…. Die G. Ireland Ltd (nachfolgend " G.") hat mich gebeten, Ihnen wie folgt zu antworten […] Die Nutzung des G. Merchant Centers unterliegt den G. Nutzungsbedingungen (…) sowie Zusatzbedingungen für das G. Merchant Center (…).

G. ist als Betreiberin des Werbeprogramms frei, Gestaltung und Qualitätsvorgaben für die Produkteinträge zu machen. […] Da die Bilder in G. Shopping gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit Produkteinträgen anderer Händler angezeigt werden können, bestehen aus gestalterischen, aber auch aus rechtlichen Gründen Bedenken, in den Produktbildern die Nennung von Geschäftsbezeichnungen einzelner Händler generell zu erlauben. Eine von Ihnen angeführte Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG ist schon deshalb nicht einschlägig, da nicht ersichtlich ist, wie sich ihre Mandanten als Unternehmen auf dieses Recht berufen können sollte […]"

In einer weiteren E-​Mail des Rechtsanwalts L. vom 25.4.2014 (Anlage rop 11) heißt es:

   "Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. April 2014 an die G. Ireland Ltd (" G.") […] G. ist als Betreiberin der Dienste AdWords und G. Shopping selbstverständlich berechtigt, bestimmte Gestaltungs- und Qualitätsvorgaben an die Inhalte der Werbeanzeigen (einschließlich der zu verwendenden Produktbilder) zu stellen. Dem hat ihre Mandantin bei der Erstellung des AdWords und des Merchant Center Kontos jeweils zugestimmt. […] Die äußerst prominente Nennung von " R." in den Bildern stellt keine Urheberbezeichnung dar […] G. ist gern bereit, die Entscheidung der Sperrung des Kontos erneut zu überprüfen, sobald ihre Mandanten Produktbilder in Übereinstimmung mit den für G. Shopping geltenden Richtlinien, also ohne Geschäftsbezeichnung oder andere Werbebotschaften, an das G. Merchant Center übermittelt […]"

Mit Schriftsatz vom 26.09.2014 hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 3.7.2015 hat sie ihre Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert.

Die Klägerin ist der Meinung, für die Sperrung ihres G. Merchant Center-​Kontos sei in erster Linie die Beklagte zu 1) verantwortlich, die Beklagte zu 2) sei für die streitrelevanten Handlungen lediglich nachrangig bzw. als Subunternehmen der Beklagten zu 1) mitverantwortlich. Der Dienst " G. Shopping" werde nach außen hin von beiden Beklagten gemeinsam betrieben und vermarktet. Vertragliche Grundlage für die Nutzung des Dienstes G. Shopping sei das AdWords-​Konto der Klägerin, welches auf dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) in der Form des G. Adwords Master Service Agreement beruhe. Hierüber würden die Entgelte für die Nutzung des Dienstes G. Shopping eingezogen. Für die kostenlose Nutzung des G. Merchant Center-​Kontos werde zwar ggf. ein konkludenter Vertrag mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen. Dieses Konto diene jedoch allein der technischen Unterstützung des AdWords-​Kontos. Sie, die Klägerin, habe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Dienst " G. Shopping" stets mit einer Angestellten der Beklagten zu 1) korrespondiert. Die Beklagte zu 1) habe vorprozessual auch selbst angegeben, den Dienst G. Shopping (selbst) zu betreiben, ohne auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) zu verweisen, wie aus den E-​Mails vom 17.3.2014 (Anlage rop 8) und 25.4.2014 (Anlage rop 11) ersichtlich.

Die auf den Bildern der Seite 5 der Klagschrift ersichtliche Bezeichnung " R." sei – wie aus der vorgelegten Vereinbarung mit dem Fotografen R. ersichtlich - eine Urhebernennung. Die Einbindung eines Zeichens, eines Namens oder einer Firma, gegebenenfalls auch der Firma einer Verwertungsgesellschaft oder Agentur, als Wasserzeichen in das Foto sei eine übliche Form der Urheberbenennung. Die der Sperrung ihres Merchant Center-​Kontos zu Grunde liegende Klausel, wonach es Teilnehmern des Dienstes G. Shopping nicht erlaubt sei, Bilder mit Wasserzeichen oder Werbetext einzustellen, sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Urhebernennungsrecht des § 13 S.2 UrhG unwirksam. Maßgeblich sei allein die ältere Fassung der Richtlinie, da diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Vertrag einbezogen worden und die Sperrung des Kontos im Jahr 2014 hierauf gestützt worden sei. Diese Richtlinie verböte jegliche Nennungsmöglichkeit des Urhebers im Produktbild. Dies sei mit dem Grundgedanken des § 13 S. 2 UrhG unvereinbar. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten zu 1), Produktbilder, die ihr von einem Werbenden zur Verfügung gestellt würden, auch für die Angebote von Wettbewerbern zu nutzen, sei nicht gegeben. Die Übersichtlichkeit der Produktanzeige sei nur ein vorgeschobener Grund. Andere Preissuchmaschinen, wie guenstiger.de, kelkoo.de, preissuchmaschine.de, preisvergleich.de und shopping.com (Anlage rop 14) würden Bilder eines Werbenden nur für dessen eigenes Angebot und nicht für Wettbewerber verwenden. Der Klausel entbehre zudem der Klarheit und Verständlichkeit, da sie offen lasse, was eine "Werbebotschaft" sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich ihre Klaganträge auf die von ihr verwandten Produktbilder, wie auf Seite 5 der Klagschrift wiedergegeben, beziehen und beantragt nunmehr

   bezogen auf die Bezeichnung " r." mit einem Kästchen dahinter, wie auf Seite 5 der Klagschrift dargestellt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen, Werbung der Klägerin, welche Produktbilder mit dem textlichen Hinweis " r." enthalten, im Dienst " G. Shopping" zu sperren,

und /oder

aufgrund der wiederholten Verwendung solcher Produktbilder die Datenfeeds und / oder das Konto der Klägerin für den Dienst " G. Shopping" zu sperren.

hilfsweise,

   festzustellen, dass folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Dienst G. Shopping unwirksam ist:

   "Bei G. Shopping sind Produkteinträge mit Bildern, die Werbebotschaften enthalten, nicht zulässig. Dazu zählen auch Wasserzeichen oder Werbetext."


Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen

Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) betreibe lediglich das Werbevermarktungsprogramm G. AdWords und verwalte die Beziehungen zu den Werbetreibenden. Sie fungiere insoweit als Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 2). Sie betreibe jedoch nicht die Dienste, in denen Werbeanzeigen geschaltet würden. Das Merchant Center-​Konto und das AdWords-​Konto stünden rechtlich unabhängig voneinander. Ein im AdWords-​Konto hinterlegtes Merchant Center-​Konto sei essentielle Voraussetzung für die Schaltung von Anzeigen und damit für die Teilnahme am Dienst G. Shopping nicht von nachrangigem Interesse. Der Vertrag hierüber mit der Beklagten zu 2) sei durch die Eröffnung des Merchant Center-​Kontos zustande gekommen. Die missverständliche Verwendung der Bezeichnung " G." in den E-​Mails des Rechtsanwalts L. vom 17.3.2014 und 25.4.2014 entbinde die Klägerin nicht, sich über die Vertragsbeziehungen für das AdWords- Konto und das Merchant Center-​Konto Klarheit zu verschaffen.

Die Sperrung des Merchant Center-​Kontos der Klägerin und ihrer Anzeigen stehe in Einklang mit der Produktrichtlinie der Beklagten zu 2). Die streitgegenständlichen Produktbilder enthielten die Wort-​Bild-​Marke der Klägerin und keine Urheberbezeichnung. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei einigen Bildern – was unstreitig ist und sich auch aus dem auf Seite 3 des Tatbestandes rechts abgebildeten Bild ergibt – rechts neben dem Quadrat das Zeichen ® für "registered" erkennbar sei. Für den Betrachter entstehe der zutreffende Eindruck dass es sich um Sanitärprodukte handele, die die Klägerin unter ihrem Namen vertreibe. Niemand würde auf die Idee kommen, dass die Bezeichnung " R." auf den Fotografen verweise. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr R. als Lichtbildner unter dem Künstlernamen R. im Rechtsverkehr auftrete und die Bezeichnung " R." selbst ausgewählt und vertraglich festgelegt habe. Die Vereinbarung mit dem Fotografen R. aus dem Jahr 2003 sei zudem kein Beleg für die Urheberschaft des Fotografen R. an den elf Jahre später von der Klägerin verwandten streitgegenständlichen Produktbilder. Zudem bestünden Zweifel, ob es sich bei den Produktbildern der Klägerin überhaupt um Fotografien und nicht um computergestützte Bilderzeugnisse ohne Schöpfungshöhe handele.

Die Richtlinie für Bilder in den Nutzungsbedingungen verstoße nicht gegen § 307 BGB. Streitgegenständlich seien, da es um die zukünftige Nutzung des Dienstes gehe, die heute geltenden Nutzungsbedingungen. Nicht nur diese sondern auch die ursprüngliche Richtlinie für Bilder hielten jedoch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB statt. Die aktuelle Richtlinie beziehe sich ausdrücklich und ausschließlich auf Werbeelemente und Namen bzw. Logos von Händlern. Damit wolle sie ausschließen, dass die Werbetreibenden über die eigentliche Produktanzeige hinaus im Verhältnis zu anderen Händlern besondere Marketingeffekte erzielten. Der Bezug zu Werbebotschaften verdeutliche unmissverständlich, dass ein über die Abbildung hinausgehender Vermarktungseffekt ausgeschlossen werden solle. Auch die ursprüngliche Richtlinienfassung habe den klaren Regelungsgehalt, dass Zusätze werbenden Charakters ("Werbebotschaften", "Wasserzeichen"), die einseitig einen einzelnen Händler bewerben und somit gegenüber den übrigen bevorzugen, nicht gestattet sind. Urhebernennungen würden hiervon nicht erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Grundgedanke des Urhebernennungsrechtes durch die Richtlinie nicht verletzt. Der vertragliche Verzicht auf das Urhebernennungsrecht für konkrete Nutzungen sei allgemein anerkannt. Bei einfachen Produktbildern in Shopping Diensten sei die Anzeige der Bilder ohne Urheberrechtsbezeichnung branchenüblich. Auch in anderen Suchmaschinen, z.B. idealo, billiger.de und preissuchmaschine.de (Anlagenkonvolut B1) sei es üblich, dass neben einem Produktbild als Beispielsbild Produktinformationen mehrerer Händler angezeigt würden. Der Händler habe die Möglichkeit, Produktbilder von Fotografen für diesen Zweck auf begrenzte Zeit ohne Namensnennung zu lizensieren. Diese Regelung sei angemessen. Der Preisvergleich würde andernfalls erschwert, wenn für ein bestimmtes Produkt eine Vielzahl unterschiedlicher kleiner Bilder statt eines großen Bildes angezeigt werden müssten.

Der Hilfsantrag sei unzulässig, da es der Klägerin im Falle der Abweisung des Hauptantrages an einem Feststellungsinteresse fehle. Die Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zudem kein tauglicher Feststellungsgegenstand.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.4.2016 verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

A.

Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Sperrung ihrer Produktbilder mit dem textlichen Hinweis " r." und der damit einhergegangenen Sperrung ihres G. Merchant Center-​Kontos bzw. ihrer Datenfeeds. Die auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden "Richtlinie für Bilder" der G. Merchant-​Center Nutzungsbedingungen (Anlage rop 4d) erfolgte Sperrung der Produktbilder bzw. des Kontos der Klägerin war rechtmäßig (dazu unter I.). Die Beibehaltung der Sperre ist auch unter Berücksichtigung der aktualisierten Nutzungsbedingungen des G. Merchant Center-​Kontos gemäß Anlage B9 nicht zu beanstanden (dazu unter II.).

I.

Die Sperrung des G. Merchant Center-​Kontos der Klägerin verstößt nicht gegen die aus § 611 Abs. 1 BGB folgende Pflicht des Vertragspartners der Klägerin, die im Rahmen des Dienstes G. Shopping geschuldete Dienstleistung zu erbringen.

1. Es kann offenbleiben, ob Vertragspartnerin der Klägerin in Bezug auf die Teilnahme am Dienst G. Shopping (nur) die Beklagte zu 2) geworden ist – wie es aus den Nutzungsbedingungen Anlage B5, denen die Klägerin unstreitig zugestimmt hat, hervorgeht – oder ob daneben auch die Beklagte zu 1) als Betreiberin des für die Teilnahme am Dienst G. Shopping ebenfalls erforderlichen Dienst G. AdWords als Vertragspartnerin anzusehen ist. Unabhängig von dem für den Dienst G. Shopping verantwortlichen Vertragspartner der Klägerin richtet sich die geschuldete Dienstleistung für den Dienst G. Shopping unstreitig nach den bei Eröffnung des G. Merchant Center-​Kontos von der Klägerin am 8.2.2010 akzeptierten und damit wirksam einbezogenen Nutzungsbedingungen des G. Merchant Centers, bestehend aus den allgemeinen G. Nutzungsbedingungen (Anlage B5) und den Merchant Center Nutzungsbedingungen (Anlage rop 2). Die auf einen Verstoß gegen die Merchant Center Nutzungsbedingungen gestützte Sperrung war rechtmäßig, weil die Klägerin gegen die Klausel verstoßen hat (dazu unter 2.) und die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält (dazu unter 3.).



2. Die von der Klägerin für die Nutzung des Dienstes G. Shopping zur Verfügung gestellten Bilder, die mit der Bezeichnung

   [folgt 1 Abbildung]

versehen waren, wie aus Seite 3 des Urteils ersichtlich, verstießen nicht gegen die "Richtlinie für Bilder" der im Jahr 2014 geltenden G. Merchant Center Nutzungsbedingungen. Gemäß dieser Richtlinie war es der Klägerin untersagt, für die Nutzung des Dienstes G. Shopping "Produkteinträge mit Bildern, die Werbebotschaften enthalten" zu verwenden, wozu "auch Wasserzeichen oder Werbetext" zählen (vgl. Anlage rop 4d). Die Einblendung des Wortes " r." mit dem angefügten Quadrat in den Produktbilder der Klägerin fällt unter diese Richtlinie. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dieser Einblendung nicht um eine Urhebernennung, sondern um einen Hinweis auf ihre Firma und damit um Werbung für die von ihr vertriebenen Sanitärprodukte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin das Wort " r." in Gestalt der für sie beim DPMA eingetragenen Wort-​Bild-​Marke verwendet hat, mit der sie am Markt als einer der größten Händler im Bereich Sanitärprodukte auftritt. Hierin ist selbst dann keine Urheberbezeichnung im Sinne des § 13 UrhG zu sehen, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produktbildern um Bilder und keine am Computer erstellten Grafiken handelt, die Bilder von dem für die Klägerin tätigen W. R. gefertigt wurden und sich die von der Klägerin als Anlage rop 10 vorgelegte Vereinbarung mit dem Fotografen R. aus dem Jahr 2003, wonach dieser als Urheberbezeichnung " R." gewählt haben will, auch auf die streitgegenständlichen Bilder erstreckt. Eine Urheberbezeichnung muss inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber des Werkes benennt. Sie muss so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 11; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 21; Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 10 Rn. 8; Dreyer in: Dreyer/Kotthof/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 10 Rn. 16). Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner i.S.d. § 72 UrhG gelten diese Voraussetzungen entsprechend. Zwar können auch andere Angaben als der Name, ein Deckname oder ein Künstlerzeichen inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (BGH GRUR 1994, 39, 40 – Buchhaltungsprogramm (für Initialen); BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 37 – CT-​Paradies). Auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers sind einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 42 – CT- Paradies). Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist jedoch nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 41, 42 – CT-​Paradies). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für den Verkehr ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung " r." in Gestalt der Wort-​Bild-​Marke der Klägerin, die sie im geschäftlichen Verkehr als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs für Sanitärprodukte verwendet, um den Hinweis auf eine natürliche Person handelt. Erst recht ergibt sich daraus für den Verkehr kein Hinweis auf den angeblichen Fotografen der streitgegenständlichen Produktbilder W. R.. Denn dass der Fotograf R. unter der Bezeichnung " R." bzw. der für Sanitärprodukte eingetragenen Wort-​Bild-​Marke " r." der Klägerin als Fotograf Verkehrsbekanntheit erlangt hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Zudem hat die Klägerin hat das Wort " R." gerade nicht in der angeblich vom Fotografen vertraglich gewählten Schreibweise verwendet, sondern kleingeschrieben mit einem zusätzlichen Symbol sowie zum Teil mit einem ® versehen in den Produktbildern eingeblendet. Die markenmäßige Verwendung des Wortes " r." in Verbindung mit dem Kästchen verweist für den Verkehr unmissverständlich auf das Unternehmen der Klägerin. Dies beinhaltet im Zusammenhang mit der Abbildung von Sanitärprodukten eine Werbebotschaft zu Gunsten der Klägerin und verstößt gegen die "Richtlinie für Bilder" des G. Shopping Dienstes aus dem Jahr 2014.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält die in den Vertrag über die Nutzung von G. Shopping unstreitig wirksam einbezogene "Richtlinie für Bilder" gemäß Anlage rop 4d einer AGB-​Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand. Die Richtlinie verstößt insbesondere nicht gegen das allein in Betracht kommende Verbot der unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB sind, da es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt, gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.




a) Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der unangemessenen Benachteiligung in erster Linie auf eine angebliche Abweichung der Regelung von dem Urheberbenennungsrecht gem. § 13 Abs. 2 UrhG. Ein Verbot der Urheberbenennung ist der "Richtlinie für Bilder" entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen. Dem Wortlaut nach unterbindet die Regelung "Produkteinträge mit Bildern, die Werbebotschaften enthalten". Als Beispiele für Werbebotschaften werden Wasserzeichen, Werbetext und Bildlinks, die auf Logos verweisen, aufgeführt. Hierunter fallen im Rahmen der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Würdigung keine Urhebernennungen. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB Zweifel zwar zu Lasten des Verwenders. Daran, dass von der Regelung Urheberbenennungen nicht erfasst sind, bestehen aus Sicht der Kammer jedoch keine durchgreifenden Zweifel. Urheberbezeichnungen sind keine Werbebotschaften im Sinne der streitgegenständlichen Klausel. Zwar kann eine Urheberbezeichnung auf einem Foto für den Fotografen als Urheber grundsätzlich einen werbenden Charakter haben (vgl. BGH GRUR 2015, 784 Rn. 39 – Motorradteile). Im Kern soll die Urheberbezeichnung jedoch die urheberpersönlichkeitsrechtlich begründete Zuordnung des Werkes zu seinem Urheber sicherstellen. "Werbebotschaften" im Zusammenhang mit der Verwendung von Produktbildern in einem Preissuch- und Preisvergleichsdienst sind demgegenüber ersichtlich nur solche werbenden Elemente, die die abgebildeten Produkte und den Anbieter derselben betreffen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, der nicht generell "Bilder mit Werbebotschaften", sondern "Produkteinträge mit Bildern, die Werbebotschaften enthalten" untersagt. Hieraus folgt ein notwendiger Bezug der unzulässigen Werbebotschaften zu den Produkten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die fragliche Klausel in der spezifisch auf Werbebotschaften bezogenen Formulierung den davon kategorial abzugrenzenden Fall einer Urheberbezeichnung regeln soll. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Konto der Klägerin trotz ihres Hinweises, es handele sich bei der wasserzeichenähnlichen Verwendung des Wortes " r." um eine Urheberbenennung, gesperrt wurde. Die Beklagten haben bereits vorprozessual deutlich gemacht, dass sie der Auffassung der Klägerin nicht folgen und in der konkreten Gestaltung des Bildzusatzes - nach obigen Ausführungen zu Recht – keine Urheberbenennung sehen. Eine Ablehnung von Produktbildern mit für den Verkehr erkennbaren Urheberbezeichnungen ist der Kontensperrung daher nicht zu entnehmen. Statt dessen heißt es in den Antwortmail des Rechtsanwaltes L. der G. Germany GmbH vom 25.4.2014 ausdrücklich: " G. ist gern bereit, die Entscheidung der Sperrung des Kontos erneut zu überprüfen, sobald ihre Mandanten Produktbilder in Übereinstimmung mit den für G. Shopping geltenden Richtlinien, also ohne Geschäftsbezeichnung oder andere Werbebotschaften, an das G. Merchant-Center übermittelt". Ein Verbot von Bildzusätzen ohne werbenden Charakter für den das Produkt anbietenden Händler ergibt sich daraus gerade nicht.

b) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Verbot von "Werbebotschaften" im Zusammenhang mit Produktbildern ist jedoch unter Berücksichtigung des vollständigen Inhaltes der "Richtlinie für Bilder" hinreichend klar und verständlich formuliert. Auslegungszweifel bestehen nicht. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.

c) Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der "Richtlinie für Bilder" auch nicht aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen werden die Nutzer des Dienstes G. Shopping durch die Klausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Erforderlich hierfür wäre, dass die Klausel von andernfalls geltendem dispositiven Recht abweichen und hierdurch Nachteile von einigem Gewicht begründen würde (vgl. Palandt-​Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 12 m.w.N.). Ein genereller Anspruch der Klägerin, bei der Teilnahme an Preisvergleichs- und Preissuchmaschinen ihre Produktbilder mit Werbebotschaften zu Gunsten ihrer Firma zu versehen, besteht jedoch nicht. Er folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es andere vergleichbare Diensteanbieter gibt, bei denen dies möglich ist, wie aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage rop 14 ersichtlich. Bei der Gestaltung ihres Dienstes ist die Beklagte zu 2) vielmehr – solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt – grundsätzlich frei. Das Verbot von produktbezogenen Werbebotschaften auf den Produktbildern der Händler mit dem Zweck, den Dienst für den Endkunden übersichtlicher zu gestalten und die Produktbilder auch im Zusammenhang mit Produkteinträgen anderer Händler anzeigen zu können, ist eine grundsätzlich nicht zu beanstandende Einschränkung der Nutzungsberechtigung des Dienstes G. Shopping.

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der nach wie vor bestehenden Kontosperre, mithin auf dessen Entsperrung, besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat auch nach der Sperrung ihres Kontos keine Bilder zur Verfügung gestellt, die einen eindeutig als Urheberbezeichnung aufzufassenden Zusatz enthielten. Dabei kann offen bleiben, ob die Beibehaltung der Kontosperre nach den Richtlinien für Bilder aus dem Jahre 2014 oder nach den seit dem Mai 2015 geltenden aktualisierten Nutzungsbedingungen des G. Merchant Centers (Anlage B9) zu beurteilen ist. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 2) hat die von der Klägerin bestrittene Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt. Unter Berücksichtigung der aktualisierten Nutzungsbedingungen gemäß Anlage B9 wäre die Kontosperre der Klägerin indes ebenfalls nicht zu beanstanden. Die aktualisierten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 2) halten einer AGB-​Kontrolle nach § 307 BGB ebenfalls (erst recht) stand. Die aktuellen Nutzungsbedingungen lassen noch deutlicher als die bisherigen Nutzungsbedingungen erkennen, dass es sich bei den untersagten Bildzusätzen nicht um Urheberbezeichnungen, sondern um händlerbezogene Werbeelemente handeln muss. Wörtlich heißt es:

   "Bei G. Shopping sind keine Produkteinträge für Websites mit folgenden Bildern gestattet: […]

- Bilder, die Werbeelemente enthalten (…) oder Namen und/oder Logos von Händlern, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Elemente das Produkt überlagern oder nicht. Dies gilt auch für Wasserzeichen mit Werbeelementen oder Namen und/oder Logos von Händlern"



Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) hierdurch auch auf den Produktbildern enthaltene Urheberbezeichnungen im Sinne des § 13 UrhG untersagen wollte, ergeben sich daraus nicht.

B.

Der Hilfsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt es insoweit an dem für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus. Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO können nur konkrete Rechtsverhältnisse, nicht jedoch abstrakte Rechtsfragen sein (vgl. Zöller-​Greger, § 256 Rn. 5). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie mit dem Hilfsantrag eine allgemeine und abstrakte Überprüfung der Zurückweisung von Fotografien durch die Beklagten begehrt. Die Möglichkeit einer solchen isolierten Überprüfung der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen besteht jedoch lediglich im Anwendungsbereich des Unterlassungsklagegesetzes. Die Klägerin gehört allerdings nicht zu den § 3 UKlaG genannten anspruchsberechtigten Stellen. Sie ist weder eine qualifizierte Einrichtung iSd § 4 UKlaG noch ein rechtsfähiger Verband. Eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) gemäß §§ 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG (unzulässiger Wettbewerbsvorsprung) kann die Klägerin ebenfalls nicht geltend machen, weil sie kein Wettbewerber der Beklagten ist.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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