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Landgericht Köln Urteil vom 06.04.2011 - 28 O 900/10 - Schutzfähigkeit einer suchmaschinenoptimierten Produktbeschreibung

LG Köln v. 06.04.2011: Schutzfähigkeit einer für ein Webshop suchmaschinenoptimierten Produktbeschreibung


Das Landgericht Köln (Urteil vom 06.04.2011 - 28 O 900/10) hat entschieden:

  1.  Eine Produktbeschreibung kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn ihr Text in Wortwahl und Stil eine bestimmte Käuferschicht ansprechen soll. Die Übernahme von Herstellerangaben in den Text der Produktbeschreibung steht dem nicht entgegen, sofern die beschreibenden Vorgaben des Herstellers nicht lediglich handwerksmäßig in beschreibende Sätze eingebaut werden.

  2.  Die technische Realisierung der Gestaltung von Internetseiten ist urheberrechtsfähig , wenn die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprachbegriffen so optimiert wird, dass sie bei sie der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Ergebnissen angezeigt wird (Anschluss OLG Rostock, 27. Juni 2007, 2 W 12/07, CR 2007, 737).




Siehe auch Produktbeschreibung und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Tenor:


Die einstweilige Verfügung vom 03.12.2010 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die einstweilige Verfügung gemäß § 938 ZPO wie folgt formuliert wird:

   Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im Internet, insbesondere für den Web-shop unter der Domain Anonym1.de die nachstehenden Texte selbst oder durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen:

  a.  Der klassische Halbschuh X aus fettgegerbtem, vollnarbigem Nubukrindleder ist besonders robust und vielseitig. Das Abschlussbordürenpolster bietet zusätzlichen Komfort. Der Halbschuh X ist ledergefüttert und verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1150 g/Paar. Mit der standardmäßig verwendeten Vibram Vollgummiprofilsohle stellt der Halbschuh X einen robusten Halbschuh für vielseitige Verwendung dar. Mit der alternativen Vibram GumliteSohle wird er zum flexiblen Freizeitschuh und die ebenfalls verfügbare Ledersohle macht den X zu einem eindrucksvollen Business-Schuh. Bitte wählen Sie die gewünschte Schuhgröße und Sohle unterhalb der Materialerläuterung. Farbe: marone Der Halbschuh X ist lieferbar in den Größen 5,5 - 14 (Übergrößenzuschlag ab Gr. 12,5 Euro 40,00)

  b.  Der klassische Halbschuh Z aus original Juchtenleder ist besonders robust und vielseitig. Das Abschlussbordürenpolster bietet zusätzlichen Komfort. Der Halbschuh Z ist ledergefüttert und verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht ohne Lederrahmen. Das Gewicht beträgt ca. 1050 g/Paar. Mit der standardmäßig verwendeten Vibram Vollgummiprofilsohle stellt der Halbschuh Z einen robusten Halbschuh für vielseitige Verwendung dar. Mit der alternativen Vibram GumliteSohle wird er zum flexiblen Freizeitschuh und die ebenfalls verfügbare Ledersohle macht den Z zu einem eindrucksvollen Business-Schuh. Bitte wählen Sie die gewünschte Schuhgröße und Sohle unterhalb der Materialerläuterung. Farbe: juchten Der Halbschuh Z ist lieferbar in den Größen 5,5-12

  c.  Der traditionelle Filzschaftstiefel O aus robustem Rindleder (Bergschuhspalt) ist durch die Wadenschnalle besonders komfortabel. Der Schlupfriemen erleichtert den Einschlupf. Der Filzschaftstiefel O verfügt über ein echtes Wollfilzfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1800 g/Paar. Farbe: braun Der Filzschaftstiefel O ist lieferbar in den Größen 35 – 50

  d.  Der klassische Halbschuh T aus vollnarbigem Waterproof-Rindleder ist besonders robust und vielseitig. Das Abschlussbordürenpolster bietet zusätzlichen Komfort. Der Halbschuh T ist ledergefüttert und verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofisohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1150 g/Paar. Mit der standardmäßig verwendeten Vibram Vollgummiprofilsohle stellt der Halbschuh T einen robusten Halbschuh für vielseitige Verwendung dar. Mit der alternativen Vibram GumliteSohle wird er zum flexiblen Freizeitschuh und die ebenfalls verfügbare Ledersohle macht den T zu einem eindrucksvollen Business-Schuh. Bitte wählen Sie die gewünschte Schuhgröße und Sohle unterhalb der Materialerläuterung. Farbe: rotbraun Der Halbschuh T ist lieferbar in den Größen 5,5 – 14

  e.  Der komfortable Schnürstiefel N aus Rindleder (Bergschuhspalt) ist durch seine Oesen-Schnürung individuell einstellbar. Dabei ist der Knöchel angenehm weich gepolstert. Der Schnürstiefel N verfügt über ein Lederfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 16 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1550 g/Paar. Farbe: natur Der Schnürstiefel N ist lieferbar in den Größen 4,5 – 12
  f.  Der klassische Haferlschuh L aus vollnarbigem Waterproof-Rindleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh L ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1100 g/Paar. Farbe: schwarz Der Haferlschuh L ist lieferbar in den Größen 4,5 – 12
  g.  Der robuste Jagdstiefel K aus vollnarbigem Waterproof-Rindleder bietet optimalen Kälteschutz durch ein AluTherm-Zwischenfutter und ein echtes Lamfellfutter. Die Wadenschnürung ist individuell einstellbar. Der komfortable Schaftstiefel K verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1800 g/Paar. Farbe: braun Der Schaftstiefel K ist lieferbar in den Größen 36 – 43
  h.  Der feminine Jagdstiefel M aus fettgegerbtem, vollnarbigem Nubukrindleder bietet optimalen Kälteschutz durch ein AluTherm-Zwischenfutter und ein echtes Lamfellfutter. Die Wadenschnalle ist individuell einstellbar. Der Schaftstiefel M verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1700 g/Paar. Farbe: marone
  i.  Der klassische Haferlschuh D aus fettgegerbtem, vollnarbigem Nubukrindleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh D ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1100 g/Paar. Farbe: marone Der Haferlschuh D ist lieferbar in den Größen 4,5 – 12j
  j.  Der klassische Haferlschuh C aus glattem, vollnarbigem Waterproof-Rindleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh C ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1100 g. Farbe-. rotbraun Der Haferlschuh C ist lieferbar in den Größen 4,5 – 12
  k.  Der klassische Haferlschuh B aus original Juchtenleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh B ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1200 g/Paar. Farbe-. juchten Der Haferlschuh B ist lieferbar in den Größen 5,5 – 12
  l.  Der traditionelle Filzschaftstiefel F aus Fer Juchtenleder ist durch die Wadenschnalle und das Polster im oberen Abschluss besonders komfortabel. Der Schlupfriemen erleichtert den Einschlupf. Der Filzschaftstiefel F verfügt über ein echtes Wollfilzfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 2300 g/Paar. Farbe-. juchten Der Filzschaftstiefel F ist lieferbar in den Größen 38 — 50

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Frage, ob der Verfügungsbeklagte mit der Übernahme von Texten von der Internetseite der Verfügungsklägerin deren urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzte.

Die Verfügungsklägerin verkauft seit ca. 35 Jahren Damen- und Herrenschuhe, zunächst geschah dies nur über ihr Ladenlokal, später über Kataloge und in den letzten Jahren auch über ihren Onlineshop. Unter anderem bedient sich die Verfügungsklägerin der Domain anonym2.de. Hier vertreibt die Verfügungsklägerin neben anderen Schuhen auch solche der Marke U. Sie legt großen Wert auf eine individuelle und die Kunden ansprechende Gestaltung ihrer Onlineshops bei der Beschreibung der Schuhe. Um sich positiv vom Wettbewerb abzusetzen - der vom Hersteller vorgegebene Verkaufspreis darf nämlich nicht unterschritten werden - sieht die Verfügungsklägerin, wie sie vorträgt, nur die Möglichkeit der ansprechenden und zielgruppenorientierten Gestaltung an. Die Texte verfasste insoweit die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin, die hieran der von ihr geleiteten Gesellschaft die Rechte und die Geltendmachung derselben einräumte. Bei der Beschreibung der Schuhe bediente sich die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin der schlagwortartigen Darstellung der Eigenschaften der Schuhe durch den Hersteller U z.B. hinsichtlich der Farbe, des Materials, der Sohle. Die Texte band die Verfügungsklägerin am 25. und 26. Oktober in ihren Webshop ein.

Am 30.10.2011 entdeckte die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bei einer Google-​Recherche eines Satzes aus den streitgegenständlichen Texten, dass der Verfügungsbeklagte in seinem Onlineshop anonym1.de die Produktseiten zu Schuhen der Firma U nahezu vollständig und dann identisch mit von der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin geschriebenen Texten und den von ihr geschaffenen tabellarisch erscheinenden farblichen Gestaltung bewarb. Auf Hinweis durch die Verfügungsklägerin formulierte der Verfügungsbeklagte die Texte teilweise um und modifizierte auch die Gestaltungen marginal. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 17.11.2010 Bezug genommen.

Durch einstweilige Verfügung hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten am 03.12.2010 bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten,

   im Internet, insbesondere für den Webshop unter der Domain Anonym1.de, die nachstehenden Texte selbst oder durch Dritte zu nutzen und/oder umformuliert und/oderauszugsweise zu nutzen:

   a. Der klassische Halbschuh X aus fettgegerbtem, vollnarbigem Nubukrindleder ist besonders robust und vielseitig. Das Abschlussbordürenpolster bietet zusätzlichen Komfort. Der Halbschuh X ist ledergefüttert und verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1150 g/Paar. Mit der standardmäßig verwendeten Vibram Vollgummiprofilsohle stellt der Halbschuh X einen robusten Halbschuh für vielseitige Verwendung dar. Mit der alternativen Vibram Gumlite-​Sohle wird er zum flexiblen Freizeitschuh und die ebenfalls verfügbare Ledersohle macht den X zu einem eindrucksvollen Business-​Schuh. Bitte wählen Sie die gewünschte Schuhgröße und Sohle unterhalb der Materialerläuterung. Farbe: marone Der Halbschuh X ist lieferbar in den Größen 5,5 - 14 (Übergrößenzuschlag ab Gr. 12,5 Euro 40,00).

j. Der klassische Halbschuh Z aus original Juchtenleder ist besonders robust und vielseitig. Das Abschlussbordürenpolster bietet zusätzlichen Komfort. Der Halbschuh Z ist ledergefüttert und verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht ohne Lederrahmen. Das Gewicht beträgt ca. 1050 g/Paar. Mit der standardmäßig verwendeten Vibram Vollgummiprofilsohle stellt der Halbschuh Z einen robusten Halbschuh für vielseitige Verwendung dar. Mit der alternativen Vibram Gumlite-​Sohle wird er zum flexiblen Freizeitschuh und die ebenfalls verfügbare Ledersohle macht den Z zu einem eindrucksvollen Business-​Schuh. Bitte wählen Sie die gewünschte Schuhgröße und Sohle unterhalb der Materialerläuterung. Farbe: juchten Der Halbschuh Z ist lieferbar in den Größen 5,5 - 12.

k. Der traditionelle Filzschaftstiefel O aus robustem Rindleder (Bergschuhspalt) ist durch die Wadenschnalle besonders komfortabel. Der Schlupfriemen erleichtert den Einschlupf. Der Filzschaftstiefel O verfügt über ein echtes Wollfilzfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1800 g/Paar. Farbe: braun Der Filzschaftstiefel O ist lieferbar in den Größen 35 - 50.

l. Der klassische Halbschuh T aus vollnarbigem Waterproof-​Rindleder ist besonders robust und vielseitig. Das Abschlussbordürenpolster bietet zusätzlichen Komfort. Der Halbschuh T ist ledergefüttert und verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofisohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1150 g/Paar. Mit der standardmäßig verwendeten Vibram Vollgummiprofilsohle stellt der Halbschuh T einen robusten Halbschuh für vielseitige Verwendung dar. Mit der alternativen Vibram Gumlite-​Sohle wird er zum flexiblen Freizeitschuh und die ebenfalls verfügbare Ledersohle macht den T zu einem eindrucksvollen Business-​Schuh. Bitte wählen Sie die gewünschte Schuhgröße und Sohle unterhalb der Materialerläuterung. Farbe: rotbraun Der Halbschuh T ist lieferbar in den Größen 5,5 - 14.

m. Der komfortable Schnürstiefel N aus Rindleder (Bergschuhspalt) ist durch seine Oesen-​Schnürung individuell einstellbar. Dabei ist der Knöchel angenehm weich gepolstert. Der Schnürstiefel N verfügt über ein Lederfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 16 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1550 g/Paar. Farbe: natur Der Schnürstiefel N ist lieferbar in den Größen 4,5 - 12.

n. Der klassische Haferlschuh L aus vollnarbigem Waterproof-​Rindleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh L ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1100 g/Paar. Farbe: schwarz Der Haferlschuh L ist lieferbar in den Größen 4,5 - 12.

o. Der robuste Jagdstiefel K aus vollnarbigem Waterproof-​Rindleder bietet optimalen Kälteschutz durch ein AluTherm-​Zwischenfutter und ein echtes Lammfellfutter. Die Wadenschnürung ist individuell einstellbar. Der komfortable Schaftstiefel K verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1800 g/Paar. Farbe: braun Der Schaftstiefel K ist lieferbar in den Größen 36 - 43

p. Der feminine Jagdstiefel M aus fettgegerbtem, vollnarbigem Nubukrindleder bietet optimalen Kälteschutz durch ein AluTherm-​Zwischenfutter und ein echtes Lammfellfutter. Die Wadenschnalle ist individuell einstellbar. Der Schaftstiefel M verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1700 g/Paar. Farbe: marone.

q. Der klassische Haferlschuh D aus fettgegerbtem, vollnarbigem Nubukrindleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh D ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1100 g/Paar. Farbe: marone Der Haferlschuh D ist lieferbar in den Größen 4,5 - 12.

j. Der klassische Haferlschuh C aus glattem, vollnarbigem Waterproof-​Rindleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh C ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1100 g. Farbe-​. rotbraun Der Haferlschuh C ist lieferbar in den Größen 4,5 - 12.

k. Der klassische Haferlschuh B aus original Juchtenleder ist besonders traditionsbewußt und vielseitig. Der Haferlschuh B ist ledergefüttert, verfügt über eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Das Gewicht beträgt ca. 1200 g/Paar. Farbe-​. juchten Der Haferlschuh B ist lieferbar in den Größen 5,5 - 12.

l. Der traditionelle Filzschaftstiefel F aus Fer Juchtenleder ist durch die Wadenschnalle und das Polster im oberen Abschluss besonders komfortabel. Der Schlupfriemen erleichtert den Einschlupf. Der Filzschaftstiefel F verfügt über ein echtes Wollfilzfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 36 cm. Das Gewicht beträgt ca. 2300 g/Paar. Farbe-​. juchten Der Filzschaftstiefel F ist lieferbar in den Größen 38 - 50.


Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die tabellarische Darstellung bzw. farbliche Gestaltung zurückgewiesen worden bei Quotelung der Kosten zu Lasten der Verfügungsklägerin zu 1/5 und zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 4/5. Gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung wendet sich der Verfügungsbeklagte mit dem Widerspruch.

Die Verfügungsklägerin behauptet, ihre Geschäftsführerin achte bei der Konzeption der Texte darauf, durch die Mehrfachverwendung von Hersteller und Schuhtyp im Text der Beschreibungen die Suchmaschinenaffinität bei Google zu steigern und auch darauf, dass durch die Mehrfachverwendung des Bindewortes „und“ dem Interessierten ein „Mehrwert“ suggeriert werde. Sie seien so verfasst, dass durch geschickte Anordnung und Auswahl von Schlüsselwörtern in Suchmaschinen eine Spitzenposition erzielt werden könne.

Sie macht geltend, die - inhaltlich unstreitigen - Texte seien urheberrechtlich schutzfähig und führt dazu aus, dass sie - ungeachtet der Reihenfolge der Produktmerkmale in der Beschreibung des Herstellers - dem Schuh ausgehend von dem für die Kunden vermeintlich Wesentlichsten beschreibe, nämlich z.B. einen „klassischen“ Schuh, einen „femininen“ Stiefel, einen „robusten“, „komfortablen“ oder „traditionellen“ Stiefel oder Schuh. Dies gelte auch, weil sie darauf hinweise, dass der jeweilige Schuh besonders traditionsbewusst und vielseitig sei oder mit der jeweiligen Sohle zu einem flexiblen Freizeitschuh oder gar zu einem eindrucksvollen Business-​Schuh werde. Es komme hinzu, dass ansprechende und erklärende, einen Mehrwert bildende Umschreibung der Stichwortmerkmale gegeben sei, wie z.B. dass der Schuh durch die Wadenschnalle und das Polster besonders komfortabel sei oder dass der Schlupfriemen den Einschlupf erleichtere. Ganz gezielt werde nach Begriffen gesucht, die auch die weiterführenden Eigenschaften oder die Wirkung des Schuhs betreffen und die die gehobene Käuferschicht - Stichwort „Y“ - ansprechen und die das oberbayerische Trachtenimage verlassen. Insgesamt seien die Texte in Wortwahl und Stil gekonnte auf den angesprochenen (wohlsituierten) Personenkreis zugeschnitten sowie bildhaft und fantasievoll.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

   die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

   die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, Az. 28 O 900/10 vom 03.12.2010 aufzuheben, soweit es die Unterlassungsverfügung zu Ziff. 1 lit. a. - lit. i. sowie die Verurteilung in die Kostenlast (Ziff. 2) angeht und insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend, die Texte seien nicht urheberrechtlich geschützt. Es handele sich lediglich um eine handwerkliche Zusammenfassung der herstellerseitig vorgegebenen technischen Details, wie die von ihm mit der Widerspruchsbegründung eingereichte Gegenüberstellung der Texte ergebe. Dementsprechend habe die Verfügungsklägerin den Texten des Herstellers nur Substantive oder Adjektive hinzugesetzt. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH liege nur eine nicht schutzfähige knappe Wiedergabe von Informationen vor. Eine Schutzfähigkeit ergebe sich auch nicht aus der Textgesamtheit. Insbesondere werde aber bestritten, dass die Strukturierung der einfachen Werbetexte geeignet sei, in Suchmaschinen eine Spitzenposition zu erreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.





Entscheidungsgründe:


Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu, da dieser, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, die streitgegenständlichen Texte öffentlich zugänglich gemacht hat. Allerdings war der Tenor gemäß § 938 ZPO der zu unterlassenden Handlung anzupassen.

Dabei ist die Verfügungsklägerin aktivlegitimiert. Sie hat glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen, unter Urheberrechtsschutz stehenden Texte von ihrer Geschäftsführerin stammen, die ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran übertragen hat.

Die streitgegenständlichen Texte sind urheberrechtlich als Sprachwerke geschützt; sie weisen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um Werbetexte handelt - insgesamt eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Rostock, 27.06.2007 - 2 W 12/07, CR 2007, 737 m. w. N. aus der Rspr.).

Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich vorliegend aus der Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die Sprachgestaltung von Webseiten ist hiernach geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt (LG Köln, 20.06.2007 - 28 O 798/04, MMR 2008, 64 ff). Für die Schutzfähigkeit der auf einer Webseite verwendeten Texte bzw. Textpassagen gelten dabei die allgemeinen Grundsätze: Es kommt für die Schutzfähigkeit sowohl auf Art und Umfang des Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung (LG Köln, 20.06.2007 a. a. O. unter Verweis auf BGH, 29.03.1984 - I ZR 32/82, MDR 1984, 1001 f). Je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 RN 83). Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als ein kurzer Slogan. Wenn der Slogan ein Werbetext ist - wie vorliegend - bleibt er schutzlos, soweit er nicht über die üblichen Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, es sei denn, er ist bildhaft und fantasievoll in der Sprachauswahl (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 106). Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist, weil ein größerer Gestaltungsspielraum besteht (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 33 und 108).




Vielfach liegt gerade die Individualität eines Webseitentextes in seiner Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 84, 101 m. w. N. aus der Rspr.). Für Webseiten gilt deshalb zudem, dass die Individualität des Textes gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (OLG Rostock, 27.06.2007 - 2 W 12/07, CR 2007, 737 f). Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass zum einen aufgrund der Individualität der Texte der urheberrechtliche Schutz eröffnet ist, dies im Zusammenhang mit der glaubhaft gemachten Optimierung der Texte für die Verwendung von Suchmaschinen. Dass die Gestaltung der Texte bereits schnell zu einem entsprechenden Erfolg in Suchmaschinen geführt hat, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vom 27.11.2010 (Anlage Ast 14). Hier hat sie darlegt, dass bereits bei Aufsuchen eines Ausschnitts des von ihr gestalteten Textes über Google am 30.10.2010 - also nur wenige Tage nach Einstellen der Texte in den Webauftritt der Verfügungsklägerin - das Erreichen der Optimierung von ihr festgestellt worden sei.

Die von der Klägerin verwendeten Texte weisen nach den aufgezeigten Grundsätzen im Ergebnis unter Berücksichtigung ihrer Gesamtkonzeption die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf und darin liegt die persönliche geistige Schöpfung ihrer Geschäftsführerin im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Dabei gilt für die Texte, dass ihre erforderliche Schöpfungshöhe sich durch ihre individuelle und durchgehend zielgruppenorientierte Prägung ergibt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die stichwortartigen Grundlagen der Beschreibungen der Schuhe durch die Angaben des Herstellers vorgegeben waren und im Text der Verfügungsklägerin wieder auftauchten. Derartiges ist aber bei einer Vielzahl von Textarten der Fall, die ungeachtet dieses Umstandes Urheberrechtsschutz genießen können. Ein Beispiel hierfür sind wissenschaftliche Werke, deren urheberrechtlicher Schutzfähigkeit aus den gleichen Gründen Grenzen gesetzt sind. Schutzfähig ist in solchen Fällen nicht das, was dargestellt wird, sondern wie das Thema konkret gestaltet und abgehandelt wird. Werden z.B. wissenschaftliche Erkenntnisse in besonders verständlicher Form vorgetragen, mit Beispielen angereichert oder auf andere nicht vorgegebene Weise dargestellt, so sind sie schutzfähig. Dabei sind auch das erkennbare gedankliche Konzept, der Aufbau und die Formulierungen zu berücksichtigen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für Werbetexte nochmals abweichende Grundsätze gelten: Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich nach dem geistig-​schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-​technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. GRUR 1993, 34 - Bedienungsanleitung m.w.N.). Die Kammer geht allerdings davon aus, dass ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung vorliegt, weil eben die beschreibenden Vorgaben des Herstellers nicht lediglich handwerksmäßig in beschreibende Sätze eingebunden wurden.

Dies bedeutet für die streitgegenständlichen Texte folgendes: die - wenngleich teilweise recht kurzen - Beschreibungen der Eigenschaften und Beschaffenheit der verschiedenen Schuhe folgen alle einem bestimmten Stil, der ersichtlich in seiner Ausdrucksart eine bestimmte - gehobene - Käuferschicht ansprechen soll. Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, dass dieser unter dem Stichwort „Y“ Adressat ihres Angebots sei und durch die Formulierungen besonders angesprochen werden solle. Insgesamt seien die Texte in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (wohlsituierten) Personenkreis zugeschnitten. Dieser Bewertung folgt die Kammer. Die Texte sind so konzipiert, dass eine Kundschaft angesprochen wird, die auf besondere Qualität in Komfort und Vielseitigkeit Wert legt. Die Sprache ist keine alltägliche Umgangssprache, sondern in Wortwahl und Duktus gezielt darauf gewählt, dass dem „Y“ das Gefühl gegeben wird, sich mit dem Kauf des Schuhs vom Alltäglichen abzuheben. Die durch wiederholte Benutzung erzielte Betonung der Begriffe wie z.B. „besonders robust“, „besonders komfortabel“, „Komfort“ „eindrucksvoll“ oder „flexibel“ richtet sich durchgängig und gezielt an die anzusprechende Käuferschicht und hat einen hohen Wiedererkennungswert. Es handelt sich ersichtlich um gezielt individuell auf diesen Personenkreis abgestimmte Beschreibungen, die - unter Vermeidung des Wortes „Luxus“ - aber genau dies suggerieren sollen. Die sonstige farbliche und gestalterische Präsentation der Internetseite der Verfügungsklägerin wie in Anlage Ast 1 wiedergegeben fügt sich hierin erkennbar ein. Diese nahtlos beibehaltene Gesamtkonzeption der Präsentation des U-​Schuhwerks bei der Verfügungsklägerin führt im Ergebnis dazu, dass die streitgegenständlichen Texte urheberrechtlich schutzfähig sind. Dabei hat die Kammer bedacht, dass lediglich gedankliche, abstrakte konzeptionelle Merkmale, die den einzelnen Gestaltungselementen einer Werbekampagne gemeinsam sind, keinen selbstständigen Schutz genießen und urheberrechtliche Ansprüche nur in Betracht kommen, soweit konkrete Werbegestaltungen in Rede stehen, bei denen die schöpferische Idee in die Formgebung eingegangen ist (vgl. Hertin, GRUR 1997, 799, 815; OLG Köln, GRUR-​RR 2010, 140). Dies ist vorliegend wie dargestellt der Fall.

Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert; er hat unstreitig die Texte - neben weiteren von der Verfügungsklägerin konzipierten Merkmalen -, ohne über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen, in seinen Internetauftritt übernommen. Er hat diese damit öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Sie kann im Regelfall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche ist seitens des Verfügungsbeklagten indes nicht abgegeben worden. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich nicht auf identische Verletzungsformen, sondern umfasst alle im Kern gleichen Verletzungen (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wiederholungsgefahr I).



Angesichts der dargelegten Besonderheiten - hier die Schutzfähigkeit der Texte in ihrer Gesamtschau - war allerdings der Tenor der einstweiligen Verfügung dahingehend einzuschränken, dass nicht von vornherein ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung auch (nur) von Textteilen zu untersagen war. Sollte es hierzu kommen, wäre im Zwangsvollstreckungsverfahren jeweils zu prüfen, ob ein Verstoß vorliegt. Zwar sind auch Teile von Werken gegen Verletzungshandlungen geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist aber, dass der entlehnte Teil auch für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Soweit Werkteile keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, ist ihre Benutzung urheberrechtlich erlaubt (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.A., § 2, Rn. 67 m.w.N.). Aus diesem Grunde war die Wiederholungsgefahr insoweit nicht indiziert. Gleiches gilt für die Bearbeitung, § 23 UrhG, da Veränderungen in unerheblichem Umfang (vgl. Loewenheim ind Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 23, Rn. 7) oder die Benutzung eines nicht geschützten Teils (vgl. LG München, ZUM 2003, 245) zulässig sind. Auch eine Erstbegehungsgefahr ist insoweit weder vorgetragen noch erkennbar.

Schließlich war der Tenor der urheberrechtlichen Verletzungshandlung anzupassen, hier dem öffentlichen Zugänglichmachen. Bei bereits erfolgter Verletzung muss sich der Antrag auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen, hier das öffentliche Zugänglichmachen. Insoweit war entsprechend § 938 ZPO zu verfahren; das betrifft auch die Nutzung von Werkteilen oder die Bearbeitung, so dass insoweit keine teilweise Aufhebung und Zurückweisung gegeben ist.

Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn zur Abwendung der Gefährdung der Gläubigerinteressen eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig erscheint (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 935, RN 6). Da der Verfügungsbeklagte in einer in die Urheberrechte eingreifenden Weise die streitgegenständlichen Texte öffentlich zugänglich machte und die Verfügungsklägerin erst am 30.10.2010 Kenntnis davon erhielt, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Durch das weitere öffentliche Zugänglichmachen drohte der Verfügungsklägerin auch ein erheblicher Schaden.

Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 925, RN 9).

Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 12.000,00 €

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