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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 27.08.2010 - 22 S 12/10 - Kündigungsrechts in den AGB eines Internet-System-Vertrags

LG Düsseldorf v. 27.08.2010: Ausschluss des freien Kündigungsrechts in den AGB eines Internet-System-Vertrags


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.08.2010 - 22 S 12/10) hat entschieden:

  1.  Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Internet-System-Vertrag das freie Kündigungsrecht des Bestellers ausgeschlossen, so ist der Ausschluss mit den wesentlichen Grundgedanken des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

  2.  Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat.




Siehe auch Internet-Service-Provider-Verträge und Internet-Systemverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Gründe:


I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Entgelts aufgrund eines Internet-System-Vertrags.

Die Parteien schlossen am 14.11.2008 einen "Internet-System-Vertrag" des Typs A Premium. Dieser beinhaltet u. a. die Reservierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internet-Präsenz und Hosting der Website. Neben Anschlusskosten von 199,00 € zzgl. USt., zahlbar bei Vertragsschluss, hatte die Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von 48 Monaten ein Entgelt von monatlich 135,00 € zzgl. USt. zu entrichten. Für die Zahlung dieses Entgelts traf § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin die Regelung, dass das Entgelt jährlich im Voraus fällig sei, im ersten Jahr jedoch erst 30 Tage nach Vertragsschluss. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 S. 1 der AGB:

   "Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar."

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17.11.2008 (Bl. 118 GA) den Widerruf des Vertragsabschlusses. Sie sagte den vereinbarten "Webtermin" ab und stellte der Klägerin kein Material für die Erstellung der Website zur Verfügung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.01.2009 (Bl. 85 GA) ließ die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten sowie "zwecks Abwendung einer automatischen Vertragsverlängerung die ordentliche Kündigung (…) zum nächstmöglichen Termin" erklären; auf das Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Eine weitere Kündigung erfolgte im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 02.10.2009 (dort S. 13 oben, Bl. 78 GA); auch insofern wird wegen der Einzelheiten auf den Wortlaut des Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Urkundenprozess beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.164,61 € seit dem 15.12.2008 sowie aus 229,30 € seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihr im Rahmen der Anbahnung des Gesprächstermins am 14.11.2008 das Angebot einer kostenlosen Internetgestaltung gemacht. Der Außendienstmitarbeiter A habe dann, was die Klägerin nicht bestritten hat, in dem Gesprächstermin gesagt, die Klägerin mache ihr ein besonders günstiges Angebot, das nur "hier und heute" angenommen werden könne, um sie als "Referenzkundin" zu gewinnen. Im Gegenzug müsse sie nur eine positive Bewertung der erhaltenen Leistung auf der Homepage der Klägerin vornehmen und dieser vier Geschäftspartner als Interessenten benennen. Die vierjährige Laufzeit und die Vorleistungspflicht habe er nicht erwähnt. Diesbezüglich sei sie getäuscht worden bzw. habe sich in einem Irrtum befunden. Sie habe den Vertrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussagen des Herrn A unterzeichnet, ohne ihn nochmals durchzulesen. Die Leistungsbeschreibung habe sie nicht erhalten. Tatsächlich sei ihr gar kein besonders günstiges Angebot gemacht worden, denn die Klägerin trete an nahezu alle Kunden mit demselben Angebot heran; die auf ihrer Homepage genannten Preise seien in Wahrheit "Alibikennziffern".

Die Klägerin hat mit dem Replikschriftsatz vom 04.11.2009 (Bl. 98 ff. GA, S. 4 bis 6, Bl. 101 bis 103 GA) vorgetragen, warum es sich bei einem sog. Internet-System-Vertrag tatsächlich um ein besonders günstiges Angebot handele. Dieser nur im Direktvertrieb angebotene Vertragstyp sei gegenüber dem sog. Kaufkundenangebot, dessen Konditionen sie auf ihrer Homepage im Internet veröffentliche, wesentlich günstiger. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtung der Beklagten habe Erfolg. Denn es sei davon auszugehen, dass der Beklagten arglistig die besondere Günstigkeit des Angebots vorgespiegelt worden sei. Die Klägerin habe nämlich, trotz Hinweises, nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang sie Internet-System-Verträge abgeschlossen habe, deren Konditionen mit denen des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags vergleichbar seien. Insoweit treffe sie aber eine Darlegungslast. Auf einen Vergleich dieses Vertrags mit jenen Verträgen komme es auch für die Beantwortung der Frage an, ob die Beklagte getäuscht worden sei.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin meint, das angefochtene Urteil habe zu Unrecht eine wirksame Irrtumsanfechtung bejaht, denn alle Angaben des eingesetzten Außendienstmitarbeiters seien wahrheitsgemäß gewesen. Insbesondere komme es nicht darauf an, in welchem Umfang sie mit dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag vergleichbare Internet-System-Verträge abgeschlossen habe.

Außerdem trägt die Klägerin zur Frage einer ordentlichen Kündbarkeit des Internet-System-Vertrags nach § 649 BGB vor:

Der Internet-System-Vertrag, wie er mit der Beklagten geschlossen worden sei, sei als solcher eine zwingend notwendige Maßnahme, um ihr eigentliches unternehmerisches Ziel zu erreichen, nämlich die Gewinnung von Großkunden. Ein durch Analysen belegter marktwirtschaftlicher Grundsatz besage, dass ohne kleine und mittelständische Unternehmen keine Großkunden gewonnen werden könnten und dass ohne entsprechenden Bekanntheitsgrad regional und branchenspezifisch auch die Gewinnung von neuen Kunden aus demselben Segment sich mehr als schwierig erweise. Denn die Manager großer Unternehmen verlangten stets Referenzen von gefertigten Arbeiten, kleine und mittelständische Unternehmen scheuten einen Vertragsschluss oft aufgrund mangelnder Bekanntheit. Die Klägerin subventioniere den Internet-System-Vertrag mit den sog. Partnerunternehmen in nicht unerheblicher Weise vor dem Hintergrund, die von ihr jeweils erstellte Internetpräsenz als Referenz nutzen bzw. um mit ihr bei potentiellen Großunternehmenskunden werben zu können. Auf diese Weise wolle sie einen Marktanteil von 10 % bei kleinen und mittelständischen Unternehmen erreichen und die notwendige Bekanntheit am Markt erreichen, um mit neuen Kunden "normale" Verträge abzuschließen, d. h. auf der Basis ihrer üblichen Vergütungssätze des "Kaufkundenangebots", die deutlich teurer seien als diejenigen, die den sog. Partner- bzw. Referenzunternehmen angeboten würden. Derzeit stehe sie zwar auf Platz sechs aller deutscher Internetagenturen und habe ca. 14.700 Kunden im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, wolle aber ihren derzeitigen Marktanteil in den nächsten drei bis fünf Jahren von 0,5 % auf 10 % steigern. Langfristig wolle sie hier einen Anteil von 25 bis 30 % erreichen, gleichzeitig aber auch Großkunden gewinnen.

Hinzu komme, dass sie Verträge mit Factoring-Gesellschaften abgeschlossen habe, die unter der Prämisse stünden, dass eine Kündigung während der fest vereinbarten Vertragslaufzeit nur außerordentlich möglich sei. Werde die freie Kündigung zugelassen, würden die Factoringgesellschaften die Rahmenverträge aufkündigen. Dann aber wäre der wirtschaftliche Fortbestand der Klägerin in Gefahr.

Schließlich beschäftige sie derzeit etwa 110 Webdesigner, deren Weiterbeschäftigung mehr als kritisch zu beurteilen wäre, ließe man die freie Kündigung zu.

Andererseits sei es bei dem Kunden des Internet-System-Vertrags kaum denkbar, dass sich nachträglich Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers in Frage stellen, eine Internetseite für sein Unternehmen erstellen zu lassen. Eine solche zu haben sei mittlerweile Usus, ferner werde sie laufend durch die Klägerin aktualisiert.

Ferner meint die Klägerin, die Erklärung vom 17.11.2008 sei keine Kündigung, sondern eine Widerrufserklärung. Eine Umdeutung komme nur dann in Betracht, wenn dies ausnahmsweise dem erkennbar zum Ausdruck gekommenen Willen des Bestellers entspreche. Das sei aber nicht der Fall, weil die Beklagte gerade einen Vergütungsanspruch der Klägerin habe ausschließen wollen. Außerdem ergebe sich aus der Entscheidung des BGH zum Internet-System-Vertrag (Urt. v. 04.03.2010, III ZR 79/09, NJW 2010, 1449) gerade kein Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Sie meint ferner, § 649 BGB sei wegen des Dauerschuldcharakters des Vertrags nicht anwendbar. Der BGH hätte selbst entscheiden können, wenn § 649 BGB anwendbar wäre, und nicht zurück verweisen müssen. Eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der ersparten Aufwendungen sei im Streitfall nicht ausgelöst worden, weil die Beklagte hierzu gar nichts vorgetragen habe.

Die Klägerin beantragt,

   das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.164,61 € seit dem 15.12.2008 sowie aus 229,30 € seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurück zu weisen.





II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Klägerin rügt einen Rechtsfehler des Amtsgerichts im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 BGB, der - sein Vorliegen unterstellt - entscheidungserheblich wäre. Sie macht, wie bereits dargestellt, geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ihr Außendienstmitarbeiter wahrheitsgemäß von einem besonders günstigen Angebot gesprochen habe, nicht darauf ankomme, in welchem Umfang sie mit dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag vergleichbare Internet-System-Verträge abgeschlossen habe. Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil weist zwar einen Rechtsfehler auf, jedoch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen keine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung nach den §§ 631, 649 S. 2 BGB. Jedoch legt die Klägerin die Höhe dieses Anspruchs nicht dar, so dass sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben kann.

1. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Es fehlt nicht

an einem ausreichend inhaltlich bestimmten Angebot der Klägerin. Das gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte die "Leistungsbeschreibung" nicht erhalten hat. Gleichwohl war nämlich die von der Klägerin geschuldete Leistung ausreichend beschrieben.

In einem Vertragsangebot (Antrag) müssen Gegenstand und Inhalt so bestimmt oder so bestimmbar angegeben werden müssen, dass die Annahme durch einfaches Ja erfolgen kann (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 145 Rdnr. 1; BAG NJW 2006, 1832, 1833; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1143, 144). Dieses Bestimmtheitserfordernis bezieht sich auf die wesentlichen Vertragsmerkmale (OLG Düsseldorf, aaO.). Im Streitfall wurde es durch die Angaben in der Vertragsurkunde gewahrt. Denn aus der Vertragsurkunde ging hervor, dass die Beklagte bei der Klägerin gegen Zahlung der aufgeführten Entgelte die Erstellung einer Internet-Website in Auftrag gab und das Recht zur Nutzung der erstellten Website für 48 Monate erwerben sollte. Dies war ausreichend, um die wesentlichen Vertragsmerkmale zu bestimmen.

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Beklagte sich über den vorstehend skizzierten Leistungsumfang des Vertrags auch im Klaren war. Denn nach der Lebenserfahrung ist niemand, insbesondere kein Kaufmann, bereit, ohne Weiteres erhebliche Geldbeträge für etwas auszugeben, von dem er nicht weiß, um was es sich eigentlich handelt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, welche Vorstellungen sie sich über dasjenige gemacht haben will, was sie von der Klägerin versprochen erhielt; insbesondere hat sie nicht behauptet, dass sie insofern völlig im Unklaren war, sie also Leistungen bestellt hat, bezüglich derer sie keinerlei Vorstellungen hatte. Ein solches wäre für die Kammer auch nicht nachvollziehbar.




2. Die Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam angefochten.

a) Soweit die Beklagte sich auf eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB stützt, fehlt es an einer fristgerechten Anfechtungserklärung. Die Anfechtung wegen Irrtums wurde erst mit Schreiben vom 06.01.2009 erklärt. Es kann nicht zugunsten der Beklagten erkannt werden, dass dies unverzüglich im Sinne von § 121 BGB war, denn es fehlt an Sachvortrag der Beklagten zur Unverzüglichkeit der Anfechtung nach Kenntnisnahme vom Vertragsinhalt. Entsprechende Darlegungen hätte die Beklagte aber machen müssen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 121 Rdnr. 6 mit Nachw.).

b) Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB kommt nicht in Betracht.

aa) Soweit die Beklagte geltend macht, der Außendienstmitarbeiter A habe ihr den genauen Vertragsinhalt verschwiegen, während er sie von Rechts wegen über diesen hätte aufklären müssen, vertritt die Kammer die Auffassung, dass eine derartige Aufklärungspflicht nicht bestand. Entscheidend dafür, ob eine solche Pflicht besteht, ist stets, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung verlangen kann (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 123 Rdnr. 5). Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen (ders., aaO.), was erst Recht für einen in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teilnehmenden Kaufmann gilt. Daher besteht keine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (ders., aaO., m. Nachw.). Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien ein Informationsgefälle bestehen muss (ders., aaO., m. Nachw.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt im Streitfall die von der Beklagten reklamierte Aufklärungspflicht der Klägerin nicht in Betracht. Ein Informationsgefälle bestand allenfalls deshalb, weil es die Beklagte versäumt hatte, die Vertragsurkunde zu lesen. Hätte sie es getan, hätte sie daraus die Informationen gewinnen können, deren Mitteilung durch die Klägerin sie nun vermisst. Sich diese Informationen durch Lektüre der Urkunde selbst zu beschaffen, oblag ihr - wie jeder anderen Partei - auch im eigenen Interesse.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bliebe die Anfechtung, sofern die Beklagte geltend machen will, die Klägerin habe sie über die Annahmefrist für das ihr gemachte Angebot getäuscht. Ob dies der Fall ist, ist ihrem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls gilt im Hinblick auf die Befristung eines Angebots § 148 BGB, wonach die Annahme eines Angebots nur innerhalb der von dem Antragenden bestimmten Frist erfolgen kann. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Antragende privatautonom die Frist bestimmen kann, während der er gebunden ist (Palandt-Ellenberger, aaO., Rdnr. 1), d. h. in der Bemessung der Frist frei ist (ders., aaO., Rdnr. 2). Dass die im Streitfall von dem Außendienstmitarbeiter A der Klägerin bestimmte Frist ("hier und heute") lediglich eine Täuschung gewesen sei, um die Beklagte unter Entscheidungsdruck zu setzen, ist nicht ersichtlich. Den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, lässt sich nicht entnehmen, dass die von dem jeweiligen Gesprächsführer zu setzende Frist ("hier und heute") eine Täuschung darstellte. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.08.2010 unter Bezugnahme auf Zeugenvernehmungen in anderen Verfahren behauptet, die Klägerin täusche lediglich vor, dass für den jeweils betroffenen Kunden ein "Budget" nur für den jeweiligen Tag "reserviert" sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Vorbringen ist schon nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil dieser Sachvortrag sich nicht im Rahmen des der Beklagten am 09.07.2010 gesetzten Schriftsatznachlasses hält. Diese Frist war der Beklagten zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.06.2010 gewährt worden; dieser Schriftsatz enthält aber keine tatsächlichen Ausführungen zu der Frage einer Täuschung über die Befristung des der Beklagten gemachten Angebots.

cc) Keinen Erfolg hat die Beklagte auch mit ihrer Anfechtung, soweit sie geltend macht, ihr sei im Rahmen der Anbahnung des Termins am 14.11.2008 erklärt worden, die Leistungen der Klägerin würden für sie kostenlos sein. Diese Aussage ist nach ihrem eigenen Vorbringen in dem "Verkaufsgespräch" revidiert worden. Daraus ergibt sich, dass die von ihr behauptete Erklärung im Rahmen ihrer Entschließung zum Vertragsabschluss auch nicht mitursächlich geworden ist.

dd) Schließlich teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagten ein besonders günstiges Angebot gemacht worden sei, komme es darauf an, zu welchen Konditionen die Klägerin üblicherweise Verträge abschließe, d. h. auf den Umfang der Vertragsabschlüsse, deren Konditionen mit denen des Vertrags der Beklagten vergleichbar sind. Solange es wesentlich teurere Vertragsgestaltungen gibt, mit deren Hilfe ein Kunde eine vergleichbare Leistung erhalten kann, trifft die Aussage zu, ihm werde ein besonders günstiges Angebot gemacht. Macht also die Klägerin auf ihrer Website das sog. Kaufkundenangebot und ist dieses wesentlich teurer, weil erhebliche Kosten für die Erstellung der Website anfallen, wie die Klägerin, von der Beklagten unbestritten ausführt, so darf sie, ohne sich dem Vorwurf der Täuschung auszusetzen, behaupten, mit dem Internet-System-Vertrag mache sie dem "Partnerunternehmen" ein besonders günstiges Angebot. Die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei diesem sog. Kaufkundenangebot lediglich um eine "Alibikennziffer" handele, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sofern die Beklagte damit nicht nur behaupten will, dieses Angebot komme in Wahrheit gar nicht zum Tragen, weil sich niemand dafür interessiere, sondern vortragen möchte, die Klägerin sei gar nicht bereit, zu den Konditionen dieses Angebots Verträge abzuschließen, könnte möglicherweise damit eine arglistige Täuschung schlüssig vorgetragen werden; jedoch müsste die Beklagte ihre so lautende, von der Klägerin bestrittene Behauptung beweisen. Insofern gibt es auch keine sekundäre Darlegungslast der Klägerin. Den Beweis hätte die Beklagte mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln führen müssen. Die Beklagte hat aber keinen Beweis angetreten.



3. Die Beklagte hat aber den Internet-System-Vertrag wirksam nach § 649 S. 1 BGB gekündigt.

In diesem Zusammenhang kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob sie bereits durch ihr Schreiben vom 17.11.2008 oder durch das Anwaltsschreiben vom 06.01.2009 eine ordentliche, sog. freie Kündigung des Vertrags erklärt hat, was zu verneinen ist. Denn jedenfalls hat sie dies mit dem Schriftsatz vom 02.10.2009 getan.

Dass die Kündigung "lediglich zur Vermeidung einer automatischen Verlängerung" erklärt wurde, steht ihrer Einordnung als freie Kündigung im Sinne von § 649 BGB (anders als derjenigen der Kündigung vom 06.01.2009) nicht entgegen. Darin liegt nämlich keine auf das Ende der Vertragslaufzeit (48 Monate) befristete Kündigung. Das ergibt sich aus den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigungserklärung gemachten Ausführungen zu § 649 BGB, denen zu entnehmen ist, auf welche Rechtsnorm die Kündigung gestützt werden sollte.

a) Da der Internet-System-Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1449), der sich die Kammer anschließt, insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem jeweiligen Vertragspartner der Klägerin auch grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu.

Aus dem bereits erwähnten Urteil des BGH vom 04.03.2010 ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit der Frage, ob ein Internet-System-Vertrag mit fester Laufzeit nach § 649 BGB gekündigt werden kann. Lediglich am Rande erwähnt dort der BGH die Möglichkeit, den Vertrag wegen Nicht- oder Schlechtleistung zu kündigen, also eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). Hierbei handelt es sich aber um eine vertragliche Gestaltungsmöglichkeit, die im Werkvertragsrecht nach ganz allgemeiner Ansicht neben derjenigen besteht, die dem Besteller der Werkleistung nach § 649 BGB eingeräumt wird. Eine Aussage zum Kündigungsrecht nach § 649 BGB lässt sich daher der genannten Entscheidung des BGH nicht entnehmen. Da die Rechtsfolgen der beiden unterschiedlichen Kündigungstatbestände unterschiedlich sind - im Falle einer außerordentlichen Kündigung, wie sie in dem vom BGH entschiedenen Fall der Besteller erklärt hatte, erhält der Werkunternehmer eine Vergütung nur für die bereits erbrachten Leistungen - kann auch aus dem Umstand, dass der BGH weitere Feststellungen des Berufungsgerichts für notwendig erachtete, nicht geschlossen werden, dass er selbstverständlich von einer Unanwendbarkeit des § 649 BGB ausgegangen ist.

b) Das Recht zur freien Kündigung ist durch die AGB der Klägerin ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss verstößt jedoch gegen § 307 BGB.

aa) Die AGB der Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate betrage und dass er aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gekündigt werden könne (§ 2 Abs. 1). Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 der AGB, die für sich gesehen lediglich die Wiederholung der sich aus dem Gesetz (§ 314 BGB) ohnehin ergebenden Rechtslage darstellt, ergäbe nämlich ansonsten keinen Sinn. Sie ist auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen. Eine solche bewirkt nämlich im Regelfall, so bei Miet- oder Dienstverträgen, ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren Vertragspartnern so zu verstehen war.

Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sog. freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom Vertrag zu lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte. Zweifel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB, die zu Lasten der Klägerin gehen müssten und zu dem Ergebnis führen würden, dass das Recht zur Kündigung nach § 649 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, ergeben sich insofern nach Auffassung der Kammer nicht.

bb) Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(1) Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren (BGH NJW 1999, 3261, 3262). Denn grundsätzlich bestehen beide Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht.

(2) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2008, 1064, 1065; BGH, NJW 2005, 1774, 1775).




Demzufolge sind die wechselseitigen Interessen zu ermitteln und anschließend abzuwägen. Für die vorzunehmende Abwägung enthalten die Urteile des OLG Düsseldorf vom 03.09.1999 - 12 U 118/99 (NJW-RR 2000, 166) und des BGH vom 08.07.1999 - VII ZR 237/98 (NJW 1999, 3261), ergangen zum Architekten- bzw. zum Baurecht, Anhaltspunkte. Der BGH führt aaO. aus, der Auftraggeber sei derjenige, der ein Interesse an der Durchführung des Werks habe und deshalb für den Fall die Möglichkeit erhalten solle, sich vom Vertrag zu lösen, wenn dieses Interesse wegfalle. Diese grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers habe vor allem auch bei langfristig angelegten Werkverträgen, wie bei Bau- und Architektenverträgen, ihre Berechtigung. Denn insbesondere bei diesen Vertragstypen könnten sich nachträglich Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, das Werk in Auftrag zu geben, in Frage stellten. Der Auftragnehmer sei nach der Wertung des Gesetzes durch die Regelung des § 649 S. 2 BGB ausreichend geschützt. Das OLG Düsseldorf führt aaO. im Hinblick auf einen Architektenvertrag zur Interessenabwägung aus, § 649 BGB gebe dem Besteller ein Recht zur jederzeitigen Kündigung ohne Angabe von Gründen, weil der Unternehmer grundsätzlich kein eigenes Interesse an der Durchführung des Vertrags als solcher habe. Ein Interesse des Unternehmers bestehe vielmehr regelmäßig nur an der Vergütung. Diesen Vergütungsanspruch des Unternehmers aber regele die Vorschrift in § 649 S. 2 BGB, ohne dass auf einen Schadensersatzanspruch zurückgegriffen werden müsste. Die der Gesetzesvorschrift zugrunde liegende Interessenabwägung sei angemessen. Die Norm gehöre zum Wesen des Werkvertragsrechts, für das der Grundsatz "pacta sunt servanda” in dieser Hinsicht nicht uneingeschränkt gelten solle. Die gesetzliche Regelung zum Werksvertragsrecht allgemein sei insbesondere auch im Hinblick auf den Architektenvertrag angemessen. Es könne vielfältige, beachtliche sachliche Gründe für den Entschluss, das Bauvorhaben nicht durchzuführen, geben, die ihren Ursprung nicht in einem Verhalten des Auftragnehmers, also des Architekten, hätten, dies zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten. Es sei nicht sachgerecht, dem Auftraggeber die Lösung vom Vertrag nur zu gestatten, wenn er Gründe vorbringen und beweisen könnte, die ein Festhalten am Vertrag für ihn objektiv unzumutbar erscheinen ließen. Jedenfalls im Regelfall sei es auch falsch anzunehmen, der Architekt habe im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an der Vertragsdurchführung, weil das errichtete Bauwerk seine, des Architekten, Qualität auswiese, den Maßstab für seine Beurteilung bilde und die Möglichkeit der Werbung zur Erlangung beruflichen Ansehens gewähre. Denn regelmäßig werde ein Bauwerk im Interesse des Bauherrn und nicht zur Verwirklichung von immateriellen Belangen des Architekten errichtet. In der Mehrzahl der Fälle könnten Architektenplanungen einen über die Befriedigung der Bedürfnisse des Bauherrn hinausgehenden Anspruch nicht erheben. Sie unterschieden sich dann nicht von anderen Werken eines Unternehmers, die den Zwecken des Bestellers zu dienen hätte und nicht dem Ansehen des Unternehmers. Die Eignung einer Werkleistung als "Referenz” für ihren Unternehmer sei allenfalls ein Reflex des dem Besteller geschuldeten Leistungsergebnisses.

Diese Erwägungen greifen nach Auffassung der Kammer auch im Streitfall Platz. Die von der Klägerin zur Begründung eines besonderen Interesses an der Durchführung eines jeden Internet-System-Vertrags aufgeführten Gesichtspunkte - ihr diesbezügliches Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen - könnten von jedem werbend tätigen Unternehmer für sich beansprucht werden. Jeder Anbieter von entgeltlichen Werkleistungen möchte naturgemäß seinen unternehmerischen Erfolg durch Steigerung seines Marktanteils und Erlangung größerer Aufträge vergrößern und dazu erfolgreiche Projekte als Referenz vorweisen können. Dies erkennt aber das Gesetz als besonderes Interesse an der Vertragsdurchführung nicht an. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin darauf abhebt, dass ihr Personalbestand an Webdesignern in Frage gestellt werde, wenn die freie Kündigung der Internet-System-Verträge zugelassen werde. Auch dies betrifft jeden größeren Handwerksbetrieb und jedes Bauunternehmen. Allerdings wird bei dieser Argumentation von der Klägerin nicht beachtet, dass ihr die vereinbarte Vergütung nach § 649 S. 2 BGB erhalten bleibt und sie die frei werdenden Kapazitäten gegebenenfalls anderweitig nutzen kann. Auch das Argument, ihre Refinanzierung werde durch die Zulassung der freien Kündigung in Frage gestellt, vermag aus diesem Grund kein besonderes Interesse an der Vertragsdurchführung zu begründen. Schließlich sieht die Kammer auch in der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin geschuldeten Vertragsleistungen kein Grund, ein solches Interesse zu bejahen, zumal die Klägerin bei ihrer Argumentation hierauf nicht abhebt.

Auf Seiten der Kunden der Klägerin ist das vom Gesetz grundsätzlich unterstellte und anerkannte Interesse, sich vom Vertrag lösen zu können, nicht zu verneinen. Auch im Bereich der Internet-System-Verträge kann es vielfältige Gründe des unternehmerisch tätigen Kunden geben, sich von einem auf bestimmte Dauer angelegten Vertrag lösen zu wollen.

4. Da sich somit die Kündigung als wirksam erweist, steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB zu. Dazu hätte sie die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darlegen und bezüglich letzterer die ersparten Aufwendungen vortragen müssen (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 649 Rdnr. 11 mit Nachw.). Sache der Beklagten wäre es dann gewesen, höhere Ersparnisse darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat jedoch eine Abrechnung nicht vorgenommen. Sie irrt, wenn sie meint, dass sie hierzu nicht verpflichtet sei, weil es an Darlegungen der Beklagten fehle. Hierbei verwechselt sie den Grundsatz der abgestuften mit der sog. sekundären Darlegungslast. Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat. Mangels Sachvortrags zu dieser Abrechnung fehlt es an der notwendigen Darlegung des Vergütungsanspruchs durch die Klägerin. Ein erneuter Hinweis der Kammer hierauf war nicht erforderlich, weil die Klägerin auch dann keine Abrechnung vorgenommen hätte. Ihr ist die Rechtsprechung der Kammer seit der Verkündung des Urteils vom 25.06.2010 - 22 S 282/09 bekannt; außerdem hat die Kammer die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es für die Entscheidung darauf ankommen werde, ob der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB zusteht.



§ 649 S. 3 BGB verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Diese Vorschrift gilt erst für seit dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB).

Die Kammer kann auch mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte keine Schätzung des Werklohnanspruchs vornehmen, was grundsätzlich zulässig ist (Palandt-Sprau, aaO., § 649 Rdnr. 6 a. E. mit Nachw.). Denn die Klägerin hat nicht einmal zu erbrachten Leistungen ansatzweise vorgetragen.

IV.

Das nicht nachgelassene Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 06.08.2010 (soweit es über die Grenzen des gewährten Schriftsatznachlasses hinaus geht) und der Klägerin vom 05.08.2010 und vom 23.08.2010 gibt der Kammer keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil mit der Zulässigkeit der Kündigung nach § 649 BGB in Fällen wie dem vorliegenden eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Deswegen kommt auch dem Einzelfall symptomatische Bedeutung für die Rechtspraxis zu.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.393,91 €.

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