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Landgericht Münster Urteil vom 20.11.2015 - 23 O 55/15 - Irreführende Bezeichnung einer Augenarztpraxis in Krankenhausnähe

LG Münster v. 20.11.2015: Irreführende Bezeichnung einer Augenarztpraxis in Krankenhausnähe - „Abteilung“


Das Landgericht Münster (Urteil vom 20.11.2015 - 23 O 55/15) hat entschieden:

   Eine Gemeinschaftspraxis, welche sich in der Nähe eines bestimmten Krankenhauses befindet und dort auch Belegbetten unterhält, darf sich nicht "Augenabteilung am St. G. Hospital" nennen. Dies erweckt den Eindruck, dass die Gemeinschaftspraxis in die Krankenhausstruktur organisatorisch (als Abteilung) eingebunden ist (und damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in einer Arztpraxis verspricht), was faktisch nicht der Fall ist.



Siehe auch Arztwerbung und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung einer als wettbewerbswidrig beanstandeten Werbung und Zahlung von Abmahnkosten.

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Er hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur eine umfassende Verbandsklagebefugnis § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für das gesamte Bundesgebiet im Sinne von.

Der Beklagte ist Augenarzt und Mitglied einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Praxisgebäude befindet sich unter der Anschrift I in N neben dem Gebäudekomplex des St. Gs, welches unter der Anschrift I1 ansässig ist.

Die Mitglieder der Praxisgemeinschaft führen eine große Anzahl von Operationen durch, nach dem Vorbringen des Beklagten ca. 16.000 pro Jahr. Die ambulanten Operationen nehmen die Mitglieder der Praxisgemeinschaft vor und mieten sich dafür vom G die Infrastruktur einschließlich Teilen des Personals, insbesondere auch einen Operationssaal. Mitglieder der Praxisgemeinschaft sind auch als Belegärzte im G tätig. Als Belegärzte nehmen sie rund 1.600 Operationen jährlich vor. Bei den stationären Patienten, welche sie ärztlich als Belegärzte betreuen, rechnen sie ihre ärztliche Tätigkeit bei den Kassenarztpatienten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Der übrige Teil der stationären Leistungen wird vom G abgerechnet.

An der Außenfassade des Praxisgebäudes I der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis ist die großformatige Aufschrift "AUGENABTEILUNG AM ST. G" angebracht. Insoweit wird auf die Fotoabdrucke auf Seite 2/3 der Klageschrift (Blatt 2/3 der Akten) verwiesen.

Ein Patient der Gemeinschaftspraxis, Herr G1, monierte gegenüber der Ärztekammer Westfalen-​Mitte mit Schreiben vom 17.12.2014 die Bezeichnung "Augenabteilung am St. G". Mit Schreiben vom 15.05.2015 (Anlage B 2, Blatt 45 bis 47 der Akten) hat die Ärztekammer Westfalen-​Lippe Herrn G1 mitgeteilt, ihre Überprüfung habe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung der betreffenden Ärzte ergeben. Insbesondere sei die Namensgebung nicht irreführend. Mit der Bezeichnung "Augenabteilung am St. G N" werde nicht der Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine Abteilung des St. Gs. Ein solcher Eindruck könnte allenfalls vermittelt werden, wenn als Namensgebung die Bezeichnung "Augenabteilung des St. Gs N" verwandt worden wäre. Hinzukomme, dass unmittelbar mit der Namensgebung zusammen die Bezeichnung Gemeinschaftspraxis verwandt werde.

Daraufhin hat sich Herr G1 wegen des Sachverhalts an den Kläger gewandt. Dieser hat die Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 16.07.2015 (Anlage K 2, Blatt 21/22 der Akten) wegen der Außenwerbung "AUGENABTEILUNG AM ST. G" abgemahnt und ausgeführt, sie hielten diese Bezeichnung für irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UWG. Er hat die Gemeinschaftspraxis unter Fristsetzung bis zum 30.07.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Blatt 23 der Akten) aufgefordert.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2015 (Blatt 24 bis 26 der Akten) haben die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis dem Kläger mitgeteilt, beim angesprochenen Verkehr werde nicht der Eindruck erweckt, dass die Gemeinschaftspraxis organisatorischer Teil des Krankenhauses sei.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N mit der Angabe "AUGENABTEILUNG AM ST. G" zu werben und verlangt Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 €.

Der Kläger meint, die großformatige Aufschrift "AUGENABTEILUNG AM ST. G" sei eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG. Die augenärztliche Gemeinschaftspraxis sei keine Abteilung und mithin kein organisatorischer Teil des St. Gs. Ein solcher Eindruck werde aber durch die beanstandete Außenwerbung vermittelt. Zwischen den Leistungen einer ärztlichen Praxis und der Abteilung eines Krankenhauses bestünden erhebliche Unterschiede. In einer Arztpraxis stünde nicht wie in einem Krankenhaus eine Rund-​um-​die-​Uhr-​Notfallversorgung zur Verfügung. Weiter hafte dem Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers bei einer ärztlichen Praxis oder Praxisgemeinschaft nur der Arzt selbst oder die Gemeinschaft der Ärzte, nicht aber auch der Träger des Krankenhauses.

Bei einer Behandlung in der Abteilung eines Krankenhauses werde der angesprochene Verkehr häufig auch größeres Vertrauen entgegenbringen als bei der in einer Arztpraxis. Bei im Rahmen einer augenärztlichen Behandlung auftretenden schweren Komplikationen stünden in einem Krankenhaus auf der Grundlage eines einheitlichen Verhandlungsvertrages auch Ärzte anderer Fachrichtungen für notwendige Maßnahmen zur Verfügung, was eine reine Arztpraxis nicht sicherstellen könne.

Der Kläger meint, der Beklagte sei auch passivlegitimiert. Es bestehe ein originärer Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, weil dieser Täter der gerügten Verletzungshandlung sei. Dieser habe die beanstandete Werbung selbst veranlasst.

Der Kläger beantragt,

  1.  den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N mit der Angabe "Augenabteilung am St. G" zu werben, wie nachfolgend ersichtlich geschehen,



  2.  für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen,

  3.  den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, als Mitglied der Gemeinschaftspraxis und damit als GbR-​Gesellschafter hafte er nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11) nicht persönlich für Unterlassungspflichten der GbR, da die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt habe als diejenige der Gesellschaft. Schon deshalb sei die Klage unbegründet.

Weiter meint der Beklagte, bei dem gerügten Schriftzug "AUGENABTEILUNG AM ST. G" handele es sich nicht um Werbung, sondern lediglich um einen Hinweis am Gebäude auf die Räumlichkeiten der Augenabteilung am St. G. In dieser Weise werde der Hinweis auch von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen.

Der Beklagte meint, der Hinweis am Gebäude sei auch nicht irreführend. Die Gemeinschaftspraxis sei 1993 als Belegabteilung des St. Gs in N gegründet worden. Die Gemeinschaftspraxis praktiziere bereits seit ihrer Gründung im Jahre 1993 als "Augenabteilung" am St. G in Form einer Belegabteilung. Es könne kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine Belegabteilung und damit um freipraktizierende Fachärzte für Augenheilkunde in eigener Praxis handele. Abzustellen sei für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 5 UWG nicht nur auf die isolierte Außendarstellung, sondern auf das sich für den Patienten ergebende Gesamtbild.

Dazu verweist der Beklagte auf die Homepage des St. Gs und darauf, dass sich dort unter dem Button "medizinische Kompetenzen" an erster Stelle unter dem Stichwort "Augenheilkunde" der Hinweis auf die Abteilung für Augenerkrankungen findet. Unstreitig wird nach dem Anklicken auf diesen Hinweis dort mitgeteilt, dass es sich bei der Abteilung für Augenheilkunde um eine Belegabteilung handele. Unstreitig ist ferner, dass sich ein entsprechender Hinweis auch in den betreffenden Räumlichkeiten im Gebäude des St. Gs befindet.

Der Kläger meint weiter, daraus, dass die Gemeinschaftspraxis die Bezeichnung "Augenabteilung am St. G" und nicht "Augenabteilung des St. Gs" benutze, könnten sich in der Außendarstellung keine Zweifel ergeben. Auch die Gemeinschaftspraxis weise - wie unstreitig ist - auf der Startseite ihrer Homepage darauf hin, dass sie eine Belegabteilung des St. Gs sei und es sich bei der Augenabteilung am St. Gs in N um eine große augenärztliche Gemeinschaftspraxis handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage hat Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darauf, dass der Beklagte die beanstandete Angabe "AUGENABTEILUNG AM ST. G" an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N unterlässt.

1) Die genannte Angabe an der Außenfassade des Gebäudes stellt eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Nach dieser Regelung ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhaltens einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Die Angabe "AUGENABTEILUNG AM ST. G" soll auf die von der Gemeinschaftspraxis in dem Gebäude I, an dem diese Angabe angebracht ist, ausgeübte augenärztliche Tätigkeit hinweisen und Patienten sowie potenzielle Patienten auf diese augenärztlichen Dienstleistungen hinweisen. Die gerügte Angabe hängt damit objektiv mit der Förderung der Dienstleistungen, welche die augenärztliche Gemeinschaftspraxis erbringt, zusammen. Somit handelt es sich um eine geschäftliche Handlung.



2) Die beanstandete Angabe stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG dar.

a) Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ist eine geschäftliche Handlung u. a. dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) und über die Eigenschaften des Unternehmers (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) enthält.

b) Zur Ermittlung der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung ist abzustellen auf den normalen, verständigen, informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Auflg., § 1 RN 22). Dies kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, denn die Kammer gehört zu den angesprochenen Verkehrskreisen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Auflg., § 5 RN 3.11).

c) Nach eingehender Prüfung und Abwägung der relevanten Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angabe an der Fassade des Hauses I, in dem die augenärztliche Gemeinschaftspraxis von der GbR betrieben wird,  zur Täuschung geeignet ist.

aa) Zwar ist dort nicht angegeben, dass es sich um eine "Augenabteilung des St. Gs" handelt. Doch erweckt auch die Angabe "Augenabteilung am St. G" den Eindruck, es handele sich um eine Abteilung dieses Krankenhauses und nicht lediglich um eine Ortsangabe, mit der die Lage der Gemeinschaftspraxis neben dem Krankenhaus beschrieben wird. Denn die Verwendung des Begriffs "Abteilung" in der Angabe auf der Fassade hat als Bezugspunkt lediglich das G.

(1) Merkmal einer "Abteilung" ist, dass dort mehrere Stellen zusammengefasst sind, welche gemeinsame oder direkt zusammenhängende Aufgaben erfüllen und einer Instanz (Leitungsstelle) unterstellt sind. Eine Abteilung ist als Organisationseinheit ein Element der Aufbauorganisation/Leitungsstelle.

Die Angabe "Abteilung" macht ohne eine Bezugnahme auf eine solche Leitungsstelle/Aufbauorganisation keinen Sinn. Im Streitfall nimmt die Angabe auf der Fassade Bezug auf das St. G. Durch die Bezugnahme wird der Eindruck erweckt, die in diesen Räumen betriebene ärztliche Tätigkeit erfolge in einer Abteilung des Gs als Aufbauorganisation. Eine andere Organisationseinheit, deren Bestandteil als Abteilung die von der GbR betriebene Gemeinschaftspraxis sein könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es gibt keine Organisationseinheit eines Gesamtärztehauses, in welchem die augenärztliche Gemeinschaftspraxis eine Abteilung dieser Organisationseinheit sein könnte.

(2) Darüber hinaus wurden, jedenfalls in früherer Zeit, in der Organisationsstruktur der Krankenhäuser die einzelnen Fachrichtungen und die dafür angebotenen personellen und räumlichen Dienste als "Abteilung" bezeichnet. Dieser Begriff wird auch im Krankenhausrecht verwendet (z. B. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz und § 16 Abs. 1 Nr. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz NRW). Die Verwendung des Begriffs "Abteilung" im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeitsangabe suggeriert beim unbefangenen Adressaten eine organisatorische Einbindung in eine Krankenhausstruktur (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2005, 6t A 53/03.T, zitiert nach Juris, RN 46).




bb) Dieser erweckte Eindruck, dass die Gemeinschaftspraxis in die Krankenhausstruktur organisatorisch (als Abteilung) eingebunden ist und damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in der Arztpraxis verspricht, ist unzutreffend. Denn der Patient, der sich in die Behandlung der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis begibt, wird nicht Patient des St. Gs und auch nicht Belegarztpatient. Er ist lediglich Patient der Gemeinschaftspraxis, die, soweit eine ambulante Operation erfolgt, einen Teil der zu dieser ambulanten Operation erforderlichen Leistungen (Nutzung des Operationssaales, weiterer Materialien und eines Teils des Personals) beim St. G "einkauft". Damit ist der betreffende Patient jedoch nur Patient einer gemeinschaftsärztlichen Augenpraxis und nicht eines Krankenhauses. Das führt u. a. dazu, dass er in einem Schadensfalle auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger hat, sondern lediglich gegen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis.

cc) Damit bejaht die Kammer im Ergebnis eine zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale der Dienstleistung der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis und über Eigenschaften dieser Gemeinschaftspraxis.

3) Der Verstoß ist auch geeignet, Patienten als Verbraucher i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Die dargestellte Aussage in der Beschriftung der Fassade der Gemeinschaftspraxis ist unrichtig. Diese ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der unrichtigen Angabe die Vorstellung hervorzurufen, dass sich der betreffende Patient, wenn er sich in die Behandlung in dem Gebäude I in N begibt, in der Augenabteilung des St. Gs behandelt wird und damit in einem Krankenhaus im Rahmen eines Krankenhausvertrages mit dem Krankenhausträger und nicht lediglich in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassener Ärzte behandelt wird. Auf diese Weise ist die unrichtige Aussage geeignet, die Fähigkeit der angesprochenen Verkehrskreise, sich aufgrund der Angabe zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt.

4) Es liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Dafür besteht aufgrund des Verstoßes eine tatsächliche Vermutung.

5) Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber dem Beklagten.

a) Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11) greift hier nicht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine GbR eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Beklagte des dortigen Verfahrens war in der Folge in einem anderen Unternehmen tätig. Der dortige Kläger machte sodann gegen den Beklagten wegen seiner Tätigkeit in diesem anderen Unternehmen einen Verstoß gegen Unterlassungspflichten aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung der GbR geltend. Insoweit hat der BGH für den Fall angenommen, dass eine mit der GbR deckungsgleiche Unterlassungspflicht den Gesellschafter der GbR nicht treffe. Analog § 128 HGB hafte er für die Verbindlichkeiten der GbR in deren jeweiligem Bestand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung als Gesellschafter könne bei Unterlassungspflichten jedoch nicht bestehen, so dass der Gesellschafter persönlich daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden könne, die darauf gerichtet sei, eine Handlung zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11, zitiert nach Juris, RN 11).

b) Im Streitfall liegt jedoch eine andere Fallkonstellation vor. Der Beklagte wird nicht aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einer GbR in Anspruch genommen, sondern als Mitglied der GbR auf die Unterlassung selbst. Dabei ist entscheidend, ob dem Beklagten die beanstandete Angabe an der Fassade des Hauses I, in welchem er mit Kollegen in Form einer GbR eine gemeinschaftsärztliche Augenarztpraxis betreibt, zuzurechnen ist.

aa) Bei einer GmbH haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen GmbH nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2014, I ZR 242/12, zitiert nach Juris RN 17). Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen reicht dabei als haftungsbegründender Umstand nicht aus (vgl. BGH a.a.O., RN 19).

Wenn ein Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzulasten ist, wie bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, begründet das grundsätzlich auch die Haftung des Geschäftsführers (vgl. BGH, a.a.O.).

bb) Die Kammer ist der Ansicht, dass die Grundsätze hier auf den Fall der GbR, in welcher der Beklagte aktiv im Rahmen seiner Berufstätigkeit tätig ist und dort auch seine berufliche Tätigkeit ausübt, entsprechend angewendet werden kann.



cc) Im Streitfall handelt es sich bei der Angabe an der Fassade des Gebäudes, in dem der Beklagte und seine Kollegen die Gemeinschaftsarztpraxis in Form einer GbR betreiben, um einen allgemeinen Werbeauftritt dieser GbR und eine Angabe, über die typischerweise auf der Ebene der Gesellschafter entschieden wird. Damit ist diese Angabe auf der Fassade auch dem Beklagten als Wettbewerbsverstoß zuzurechnen.

6) Nach allem ist der Unterlassungsanspruch zu bejahen.

II.

Der Ausspruch zu den Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

III.

Der Klageantrag zu 3) hat ebenfalls Erfolg.

1) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i. V. mit § 128 HGB analog auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 €.

a) Die Abmahnung der GbR (Gemeinschaftsärztliche Praxis in dieser Rechtsform) durch das Schreiben des Klägers vom 16.07.2015 war berechtigt. Dazu wird auf die Ausführungen unter I.) verwiesen.

b) Der Kläger hat danach Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Insoweit schätzt die Kammer die beim Kläger angefallenen Aufwendungen für die Abmahnung gemäß § 287 ZPO auf 246,10 €.

c) Danach besteht ein Anspruch des Klägers gegen die genannte GbR aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von 246,10 €. Als Mitglied der GbR haftet der Beklagte dafür gegenüber dem Kläger analog § 128 HGB.

2) Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.

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