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Landgericht Koblenz Urteil vom 25.10.2016 - 2 HK O 12/16 - Irreführende Werbung eines Sachverständigen mit der Aussage "anerkannter und vereidigter Gutachter"

LG Koblenz v. 25.10.2016: Irreführende Werbung eines Sachverständigen mit der Aussage "anerkannter und vereidigter Gutachter" ohne Eintragung in die Liste der zuständigen IHK


Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 25.10.2016 - 2 HK O 12/16) hat entschieden:
Wirbt ein Sachverständigenbüro im Internet mit der Aussage "anerkannter Sachverständiger", so ist dies irreführend, wenn eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer nicht besteht und er in der Liste der vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer nicht geführt wird. - Das gilt auch für den Fall, dass ein Sachverständiger früher für eine gewisse Zeit als vereidigter Sachverständiger bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen war, diese Anerkennung und Eintragung zum Zeitpunkt der Werbung aber nicht mehr besteht.




Siehe auch Werbeaussagen und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und verfolgt satzungsgemäß den Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Beklagte, der auch Vertreter einer P. I. G. ist, wirbt im Internetauftritt unter www.t.-​Gutachten.de. unter „By the way - über uns" wie folgt:
„Willkommen bei PETER T.
anerk. Gutachter & Sachverständiger

Ihr Sachverständigenbüro für:
Kraftfahrzeugschäden und Unfallrekonstruktion Maschinen und Industrieanlagen
Arbeitssicherheit und BG-​Prüfungen
Umweltschutz, Schimmel - und Baumgutachten
Baugutachten und Immobilienbewertungen
Havariekommissare und Schiffsgutachten.
Darüber hinaus erstellt er Gutachten/Wertermittlungen, in denen er sich als „ANERK. + VEREID. Gutachter" bezeichnet (Anlage K 2). Der Beklagte ist bei der Industrie- und Handelskammer nicht mehr als vereidigter Sachverständiger geführt.

Der Kläger verlangt Unterlassung des Auftretens des Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „anerk. Gutachter & Sachverständiger" und „VEREID.GUTACHTER" sowie „geprüfter BVSK/IHK Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden ..." sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € nebst Zinsen.

Der Kläger trägt vor:

er sei aktivlegitimiert. Der Beklagte erwecke durch sein Auftreten den unzutreffenden Eindruck, über eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation zu verfügen. Als geschäftsführender Gesellschafter der P.-​I. G. sei er für deren Auftreten verantwortlich. „Sachverständiger" sei nur der, der ein uneingeschränktes fundiertes Fach- und Erfahrungswissen habe. Der Beklagte gebe ein solches Wissen für 13 höchst unterschiedliche Gebiete vor. Es könne ausgeschlossen werden, dass er über das erforderliche Fachwissen auf allen Gebieten verfüge. Die Höhe der Abmahnkosten könne das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen. Der tatsächliche Kostenaufwand pro Abmahnung liege bei 471,01 €.

Der Kläger beantragt:
den Beklagten zu verurteilen,
  1. es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

    1. im Internetauftritt unter www.t.-​gutachten.de mit der Bezeichnung
      „anerk. Gutachter & Sachverständiger"
      und/oder

      in Gutachten/Wertermittlungen mit der Bezeichnung
      „ANERK. …GUTACHTER"
      und/oder
      „Der anerkannte … Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Young- und Oldtimern"
      zu werben, sofern aktuell eine Anerkennung durch einen zur Anerkennung befugte Stelle/Einrichtung nicht vorliegt oder im Falle des Vorliegens einer solchen Anerkennung ohne Angabe der anerkennenden Stelle/Einrichtung zu werben

      und/oder

    2. in Gutachten/Wertermittlungen mit der Bezeichnung
      „VEREID.GUTACHTER"
      zu werben, sofern aktuell eine Vereidigung einer Kammer oder sonst hierzu befugten Institution nicht vorliegt

      und/oder

    3. in Gutachten/Wertermittlungen mit dem Hinweis,
      „der … geprüfte BVSK/IHK Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Young- und Oldtimern"
      zu werben, sofern eine aktuell gültige Prüfung seitens des BVSK und/oder einer IHK nicht vorliegt

      und/oder

    4. im Internetauftritt unter www.t.-​gutachten.de wie folgt zu werben
      „Willkommen bei PETER T.
      anerk. Gutachter & Sachverständiger

      Ihr Sachverständigenbüro für:
      Kraftfahrzeugschäden und Unfallrekonstruktion Maschinen und Industrieanlagen
      Arbeitssicherheit und BG-​Prüfungen
      Umweltschutz, Schimmel - und Baumgutachten
      Baugutachten und Immobilienbewertungen
      Havariekommissare und Schiffsgutachten.
  2. an ihn einen Betrag in Höhe von 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:

der vom Kläger beanstandete Internetauftritt stamme nicht von ihm, sondern von der P.-​I. G. GbR, weshalb er - der Beklagte - nicht passivlegitimiert sei. Er sei am 10.03.1999 von der IHK Koblenz als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung bestellt und vereidigt worden. Er verfüge noch heute über die erforderliche Qualifikation. Zudem sei er 1992 durch den BVSK anerkannt worden. Er sei im Bereich Umweltgutachtenerstellung erfolgreich tätig, besitze zahlreiche Befähigungsnachweise und sei Havariekommissar. Die P.-​I. G. GbR bediene sich auch dritter Sachverständiger. Die Höhe der Abmahnkosten sei nicht nachvollziehbar.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2016 (GA Bl. 86/87) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Auftretens im geschäftlichen Verkehr unter Hinweis auf eine Anerkennung als Sachverständiger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2 UWG sowie ein solcher auf Ersatz der Abmahnkosten nebst Zinsen (§ 12 Abs. 1 UWG) zu.

Nach den erstgenannten Vorschriften kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wobei eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 2 UWG vorliegt, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Außerdem handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 a UWG).

Schließlich handelt unlauter, wer im geschäftlichen Verkehr in irreführender Weise i.S.d. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG auftritt, d.h. eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers, wie etwa die Befähigung oder Zulassung, enthält.

Die Angaben in dem vom Kläger beanstandeten Internetauftritt www.t.-​gutachten.de sowie dem Gutachten vom 30.04.2014 sind geeignet, beträchtliche Teile der Verbraucherschaft in relevanter Weise dahingehend irrezuführen, dass der Beklagte als Sachverständiger von einer Bestellungskörperschaft bestellt worden sei.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert (vgl. BGH WRP 1995,104 f.).

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Unerheblich ist, dass er etwa das Gutachten vom 30.04.2014 als Sachbearbeiter der T.&I. G. angefertigt hat. Schuldner eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist jeder, der dem § 3 oder § 7 UWG zuwiderhandelt. Folglich ist Täter (Verletzer), wer den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i.S.d. § 3 oder § 7 UWG adäquat kausal verursacht (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 2.4). Dies setzt in persönlicher Hinsicht die Vornahme einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraus (Köhler a.a.O., § 8 Rn. 2.5). Nach dieser Vorschrift liegt eine geschäftliche Handlung auch bei einem Handeln "zugunsten eines fremden Unternehmens" vor. Täter kann daher auch sein, wer nicht zur Förderung des eigenen, sondern eines fremden Unternehmens tätig wird, insbesondere Mitarbeiter und Beauftragte (Köhler a.a.O., § 8 Rn. 2.5a). Die hier in Betracht kommende geschäftliche Handlung - die Verwendung des streitgegenständlichen Hinweises - geht unstreitig auf den Beklagten zurück.

Die Angaben des Beklagten, er sei „anerk. Gutachter & Sachverständiger" bzw. „VEREID. GUTACHTER" sind unzutreffend und daher unlauter sowie irreführend.

Nach der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Koblenz bestellt diese gemäß § 36 GewO auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.

Ein so bestellter Sachverständiger hat bei den von ihm zu erbringenden Leistungen die Bezeichnung "von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (...)" zu führen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG. Die Bestimmungen regeln nämlich die Bezeichnungen, die der jeweils Bestellte führen darf. Sie betreffen die Selbstdarstellung des Sachverständigen und wirken sich daher unmittelbar auf seine Werbemöglichkeiten aus. Ihnen kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.

Der Beklagte wirbt nicht nur als "Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden", sondern es geht darum, dass er als "anerkannter" Sachverständiger für das vorgenannte Bestellungsgebiet wirbt. Eine entsprechende Bestellung ist aber nicht erfolgt. Aus der Sachverständigenordnung ergibt sich eindeutig, welche Bezeichnung jeweils geführt werden kann. Mit der jeweiligen Bestellung verbindet der Verbraucher ein erhöhtes Maß an Vertrauen und Glaubwürdigkeit in die jeweilige Person. Ebenso erwartet der Verbraucher und kann auch erwarten, dass der jeweils Bestellte seine Bezeichnung entsprechend seiner Bestellung wählt.

Da der Beklagte zwar Sachverständiger, aber kein anerkannter Sachverständiger (mehr) ist, ist seine Werbung als anerkannter Sachverständiger falsch und damit irreführend, wobei die Bezeichnung „geprüfter Sachverständiger" in gleichem Sinn zu verstehen ist.

Der Beklagte wird nicht mehr in der Liste der Industrie- und Handelskammer der vereidigten Sachverständigen geführt. Zudem war er überhaupt lediglich als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung öffentlich bestellt und vereidigt.

Es ist anerkannt, dass der Verkehr Hinweisen bei der Berufsbezeichnung, aus denen sich die Anerkennung des Werbenden durch eine staatliche Institution ergibt, in der Regel entnehmen werde, dass der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertrifft (BGH GRUR 1978, 368 f. GRUR 1984, 740 f. GRUR 1985, 56f.).

Ebenso ist es dem Beklagten verwehrt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „VEREID.GUTACHTER" zu führen, da eine solche untrennbar mit der Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer verbunden ist, die nicht mehr vorliegt.

Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des bereits verwirklichten Verstoßes vermutet (BGH GRUR-​RR 2013, 261, 263).

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Höhe von pauschal 219,35 EUR hat der Kläger nachvollziehbar begründet; der Betrag erscheint aus Sicht der Kammer angemessen (§ 287 ZPO).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 EURO










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