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OLG Köln Urteil vom 13.10.2016 - I-15 U 173/15 - Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine

OLG Köln v. 13.10.2016: Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine für Links zu Internetseiten Dritter


Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.2016 - I-15 U 173/15) hat entschieden:
Enthält die Ergebnisliste einer Suchmaschinenanfrage Links zu Internetseiten, deren Inhalte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten, haftet der Betreiber der Internetsuchmaschine nur dann als mittelbarer Störer, wenn er gegen seine (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflicht verstoßen hat. Diese reaktive Prüf- und Sperrpflicht des Suchmaschinenbetreibers wird nicht bereits durch jeden Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelöst, vielmehr ist ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erforderlich. - Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass die Informationen den Suchmaschinenbetreiber bei der ihm obliegenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem offensichtlichen Ergebnis führen, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffen durch die mit den Links nachgewiesenen Seiten rechtswidrig verletzt werden.




Siehe auch Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung des Nachweises von insgesamt 22 Links auf ihren Ergebnislisten, auf Einrichtung eines Suchfilters, auf Entschädigung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Bezüglich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 488 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bezüglich der bei einer Suche über www.H.de nachgewiesenen 22 Links und anteiliger Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie die unter www.H.com abrufbaren Suchmaschinendienstleistungen betreffe, da insofern die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Suche über www.H.com werde für die Region USA vorgehalten; sie sei zwar auch von Rechnern aus Deutschland erreichbar, jedoch bestünden technische Vorkehrungen, die die Nutzer automatisch auf www.H.de umleiten würden. Insoweit sei ein bewusstes Anwählen der Suchmaschine unter www.H.com erforderlich. Die Beklagte zu 1) hafte als Störerin auf Unterlassung. Zwar sei sie keine unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne, weil sie keine eigene Behauptung aufstelle oder sich durch den Nachweis von Links die fremden Behauptungen auf den nachgewiesenen Seiten zu eigen mache. Auch die vom Bundesgerichtshof in der „autocomplete“-Entscheidung aufgestellten Grundsätze seien nicht anwendbar, weil die Suchmaschine der Beklagten zu 1) nicht durch Vervollständigung von Begriffen eine bewusste Begriffsverbindung bilde. Die Beklagte zu 1) hafte jedoch, weil sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Informationen eröffne, die ansonsten faktisch unauffindbar wären. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Blog-Eintrag komme die damit grundsätzlich gegebene Haftung aber nur bei der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten in Betracht, um eine übermäßige Ausdehnung der Haftung zu vermeiden. Die Beklagte zu 1) habe insofern keine Pflicht zur generellen Vorprüfung der von ihr nachgewiesenen Seiten, sondern erst dann, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalte. Abweichend von den Pflichten, die den Betreiber eines Blogs träfen, könne vom Betreiber einer Suchmaschine die Einholung einer Stellungnahme des Verantwortlichen nicht verlangt werden, weil Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen stünden. Daher sei zu fordern, dass die Inkenntnissetzung durch den Betroffenen so konkret gefasst werde, dass der Rechtsverstoß unschwer geprüft und bejaht werden könne. Dies sei vorliegend durch das Schreiben der Kläger vom 27.10.2011 geschehen, welche auch dargelegt hätten, dass die streitgegenständlichen Links nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist weiterhin im Suchindex enthalten gewesen seien. Die Wiederholungsgefahr werde durch die Erstbegehung indiziert und sei im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden. Verjährung sei hinsichtlich des nachgewiesenen Links auf die Seite www.X.de nicht eingetreten, weil das entsprechende Suchergebnis auch im Jahre 2012 noch abrufbar gewesen sei.

Die Beklagte zu 2) dagegen sei hinsichtlich der gegen sie mit den Anträgen zu 9) und zu 11) geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht passiv legitimiert, weil sie nicht Betreiberin der Suchmaschine sei. Auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier keine Ausnahme postuliert worden.

Ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters bzw. auf Erteilung von Auskunft gegen die Beklagte zu 1) stehe den Klägern nicht zu, weil eine solche Maßnahme der Beklagten zu 1) bei Abwägung der Gesamtumstände nicht zumutbar sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) nur Suchergebnisse präsentiere und der Betrieb der Suchmaschine eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr darstelle. Über den diesbezüglichen Hilfsantrag der Kläger sei nicht zu entscheiden, weil dieser erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.

Der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheitere daran, dass keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, die ein unabweisbares Bedürfnis für eine Entschädigung begründe. Die Beklagte zu 1) hafte nur wegen der Verletzung von Prüfungspflichten; die Funktionsweise der Suchmaschine sei von Dritten gezielt missbraucht worden und die Beklagte zu 1) habe auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Belange der Kläger grundsätzlich missachte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten könnten die Kläger schließlich nur insoweit verlangen, als ein Unterlassungsanspruch bestehe. Der Ansatz einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr sei überzogen, weil weder eine besondere Schwierigkeit noch ein besonderer Aufwand ersichtlich sei.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung und die Beklagte zu 1) Anschlussberufung eingelegt.

Die Kläger verfolgen ihre erstinstanzlich abgewiesenen Anträge sowie einen zusätzlichen Hilfsantrag (Antrag zu 13) weiter und machen geltend, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei auch insoweit gegeben, als die streitgegenständlichen Sucheinträge bei einer Suche über www.H.com abrufbar seien. Die Beklagte zu 1) biete für deutsche IP-Adressen unter dieser Suchoption ein anderes Ergebnis an als bei der Nutzung mit amerikanischer IP-Adresse. Die Dienstleistungen unter www.H.com würden daher bestimmungsgemäß auch in Deutschland angeboten.

Auch die Beklagte zu 2) sei für die Unterlassungsansprüche passiv legitimiert. Dies ergebe sich schon aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12) auch die Verantwortung der Tochtergesellschaft bejaht habe. Die Beklagte zu 2) sei wirtschaftlich von der Beklagten zu 1) abhängig und mit dieser untrennbar verbunden. Ohne eine Möglichkeit der Inanspruchnahme auch der Beklagten zu 2) umgehe die Beklagte zu 1) in unzulässiger Weise die geltenden europarechtlichen Vorgaben; sie sei verpflichtet, die Beklagte zu 2) derart mit Kompetenzen auszustatten, dass diese rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt werde, eine Löschung von Sucheinträgen vorzunehmen. Die Haftung der Beklagten zu 2) folge auch aus ihrer Stellung als Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG bzw. als Teilnehmerin der Handlung der Beklagten zu 1).

Die Kläger sind der Ansicht, ihre Inkenntnissetzungsschreiben seien ausreichend gewesen; auch im Rahmen einer Geltendmachung des sog. Rechts auf Vergessen fordere die Beklagte zu 1) in dem von ihr entworfenen Formular nicht die Vorlage eines Screenshots, sondern lediglich die Angabe des betreffenden Links. Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass es aufgrund der Geltendmachung von persönlichkeitsrechtlichen – nicht datenschutzrechtlichen – Ansprüchen nicht ausreiche, wenn die durch die streitgegenständlichen Links nachgewiesenen Seiten nur bei Eingabe bestimmter Suchwörter gesperrt würden. Vielmehr sei erforderlich, dass die Zielseiten unabhängig von der Eingabe bestimmter Suchwörter gesperrt würden, weil auf ihnen rechtswidrige Aussagen enthalten seien.

Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass ihnen auch ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zustehe. Einen Suchmaschinenbetreiber treffe aufgrund der automatisierten Suche eine höhere Verantwortung als den Betreiber einer Internetseite. Dem Host-Provider werde sogar eine weitergehende Prüfungspflicht und eine Auseinandersetzung mit inhaltlichen Argumenten zugemutet. Die Kläger machen insofern geltend, dass sie keine automatisierte Sperrung, sondern lediglich eine Automatisierung der Recherche neuer Links forderten. Es würden bei Ihnen unverhältnismäßig viele Ressourcen gebunden, um die Sucheinträge fortlaufend zu untersuchen und die Beklagten über neue Rechtsverstöße in Kenntnis zu setzen; dies sei weder ihre Aufgabe noch ihnen zuzumuten. Dagegen verfüge die Beklagte zu 1) über ein Automatisierungstool, welches rechtswidrige Inhalte schnell recherchieren könne. Wenn die im Klageantrag aufgenommenen Suchbegriffe in Anführungszeichen gesetzt würden, werde nur diese (rechtsverletzende) Wortgruppe gefunden. Eine inhaltliche Prüfung der betreffenden Seiten müsse ohnehin, nämlich auch bei Inkenntnissetzung durch die Kläger erfolgen.

Darüber hinaus stehe ihnen auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte zu 1) die Auffindbarkeit der betreffenden Seiten über den Nachweis der Links überhaupt erst ermöglicht habe. Der gezielte Missbrauch des Internets durch Dritte spreche gerade für die Gewährung einer Geldentschädigung, weil die Beklagte zu 1) trotz mehrerer Schreiben der Kläger nichts gegen diesen Missbrauch unternommen habe. Ihr hartnäckiges Ignorieren der Ansprüche der Kläger begründe mindestens bedingten Vorsatz. Auch sei zu berücksichtigen, dass ihnen – den Klägern – ein massiver Reputationsschaden entstanden sei. Die Beklagte zu 1) könne sich auch nicht auf eine Haftungsprivilegierung nach dem TMG berufen, weil sie trotz Kenntnis der Rechtsverletzung eine Sperrung unterlassen habe.

Die Kläger beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteil des Landgerichts Köln vom 16.9.2015 (28 O 14/14)
  1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meinung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten gegenüber den Klägern zu unterlassen, die folgenden Links
    (1) N.com/index.cgi= general&action=print&num=13xx83xxx5
    (2) N.com/index.cgi= general&action=print&num=13xx83xxx9
    (3) N.com/index.cgi
    (4)http://N.com/index.cgi?board=general
    (5) I2.com/viewtopic.php
    (6)http://N.com/index.cgi?board=general&action=display&num=13xx83xxx9
    (7) N.com/index.cgi= general&action=display&num=13xx83xxx5
    (8) N.com/index.cgi= general&action=display&num=13xx83xxx5&start=
    (9) I2.com/viewtopic.php
    über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „H.de“ bzw. „H.com“ vom 6.12.2011,

  2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meinung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, die folgenden Links
    (10)N.com/index.cgi=general&action=display&num=13xx83xxx9&start=0
    (11) www.D24/stalking-opfer-K380-s630.html
    (12) www.D24/stalking-opfer-K380-s600.html
    (13) www.D24/stalking-opfer-K380-s615.html
    (14) www.D24/stalking-opfer-K380-s630.html
    (15) www.D24/X480-s60.html
    (16) www.D24/stalking-opfer-K380-s210.html
    (17) www.D.com/vom-B-f13/U499.html
    (18) www.D.com/vom-B-f13/G96-s270.html
    (19) www.N234566.html
    (20) www.N234408.html
    über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „H.de“ bzw. „H.com“ vom 21.12.2011,

  3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Suchfilter in der Suchmaschine „H“ einzurichten, die die Suchwortkombinationen

    1. „der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten I aus U2 ermuntert, die Seite G2.INFO ins Netz zu stellen“

      und/oder

    2. „I aus U2 mit VORSATZ das Stalking so lange weiterbetrieben, bis er aufgrund der IP-Adresse aufflog und der Druck zu gross wurde“

      und/oder

    3. „Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle I aus U2“

      und/oder

    4. „ … im N2-Infos wird immer noch die Familie Q aus T von T2 und I (Stalkerseite G2.INFO) vorsätzlich gestalkt“

      und/oder

    5. „Der Betreiber I aus U2 konnte anhand seiner festen IP-Adresse zweifelsfrei als Inhaber von G2.INFO identifiziert werden“

      und/oder

    6. „Über seinen Freund I aus U2 (N2), eröffnete der Obtainer T2 unter www.G3.info ein eigenes Forum“

    enthalten und beim Feststellen eines Indexeintrages den Eintrag im H Suchindex bis zur Stellungnahme des Verantwortlichen vorübergehend zu sperren und bei Ausbleiben der Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist dauerhaft zu sperren,

  4. erfolgt eine Stellungnahme des Verantwortlichen in den Fällen des Antrags zu 3), so hat die Beklagte zu 1) den Kläger zu 2) über Inhalt und Identität zu informieren,

  5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch 10.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch 21.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  7. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 1.808,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.152,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  9. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meinung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, den folgenden Link
    (21) www.I2.com/viewtopic.php?p=84748
    über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „H.de“ bzw. „H.com“ am 26.5.2014 sowie am 26.8.2014,

  10. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) über den Antrag zu 6) hinaus eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch weitere 9.000 Euro (insgesamt mindestens 30.000 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  11. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 554,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  12. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten gegenüber den Klägern zu unterlassen, den folgenden Link
    (22) www.X.de
    über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H am 6.1.2012, Anlage K 9d und K 44;

    hilfsweise – sofern das Gericht diesen Antrag nicht als im Antrag zu 3) enthalten ansieht oder die Präzisierung als unzulässig oder als nicht sachdienlich verwirft,

  13. festzustellen, dass es der Beklagten zu 1) im Rahmen der durch die Inkenntnissetzungsschreiben vom 27.10.2011 (Anlage K 6), 25.11.2011 (Anlage K 7), 6.12.2011 (Anlage K 8a) und 28.5.2014 (Anlage K 16) ausgelösten Prüfungspflicht oblag und obliegt, Suchergebnisse selbst zu recherchieren, die die nachfolgenden Suchwortkombinationen enthalten, wobei die in Anführungszeichen gesetzten Suchworte eine eindeutige Sucheingabe darstellen, d.h. kumulativ und in der wiedergegebenen Reihenfolge zwingend vorliegen müssen:

    1. „der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten I aus U2 ermuntert, die Seite G2.INFO ins Netz zu stellen“ und/oder
    2. „I aus U2 mit VORSATZ das Stalking so lange weiterbetrieben, bis er aufgrund der IP-Adresse aufflog und der Druck zu gross wurde“ und/oder
    3. „Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle I aus U2“ und/oder
    4. „ … im N2-Infos wird immer noch die Familie Q aus T von T2 und I (Stalkerseite G2.INFO) vorsätzlich gestalkt“ und/oder
    5. „Der Betreiber I aus U2 konnte anhand seiner festen IP-Adresse zweifelsfrei als Inhaber von G2.INFO identifiziert werden“ und/oder
    6. „Über seinen Freund I aus U2 (N2), eröffnete der Obtainer T2 unter www.G3.info ein eigenes Forum“
sowie
die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beantragt im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.9.2015 (28 O 14/14) teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, bei dem Antrag zu 13) handele es sich um eine nachträgliche Klageänderung, die unzulässig sei und der auch nicht zugestimmt werde.

Für die unter www.H.com gefundenen Suchergebnisse bestehe keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die bloße Abrufbarkeit der Inhalte von Deutschland aus im Rahmen von § 32 ZPO nicht ausreiche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vielmehr ein objektiver und deutlicher Inlandsbezug erforderlich, an dem es vorliegend fehle. Die von den Klägerin zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs befasse sich mit einer Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVo a.F. (= Art. 7 Nr. 2 EuGVVo n.F.), die vorliegend keine Anwendung finde, weil die Beklagte zu 1) ihren Sitz in den USA habe. Das Angebot auf www.H.com sei auf die Nutzer in den USA ausgerichtet, da die Suchergebnisse von der individuellen Spracheinstellung abhängig seien. Entscheidend sei, ob der Nutzer eines Landes die Suchmaschine nutze, um dort Suchbegriffe einzugeben und die Ergebnisse aufzurufen. Es handele sich nicht um verschiedene Portale, sondern um länderspezifische sog. Top-Level-Domains. Die von den Klägerin vorgelegten Anlagen K 57 und K 58 seien verspätet; der inhaltliche Unterschied beruhe auf den unterschiedlichen Spracheinstellungen. Soweit das Landgericht zutreffend seine internationale Zuständigkeit verneint habe, verstoße dies weder gegen die Rechtsschutzgarantie noch gegen den Justizgewährleistungsanspruch oder das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör.

Die Beklagte zu 2) sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert. Sie betreibe die Suchmaschine nicht und sei weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, Einträge zu sperren. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 enthalte keine Aussage zu einer Haftung der Tochtergesellschaften, sondern lediglich zur Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts im Rahmen einer Haftung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) sei weder Beauftragte im Sinne von § 8 UWG noch Teilnehmerin einer vermeintlichen Rechtsverletzung der Beklagten zu 1).

Den Klägern stehe mangels entsprechender Rechtsgrundlage weder ein Anspruch auf Einrichtung eines Filters noch auf Auskunft zu. Die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könne einem automatisierten Filter schon deshalb nicht überlassen werden, weil die jeweilige Äußerung im Kontext beurteilt und die widerstreitenden Interessen im Einzelfall abgewogen werden müssten. Dazu sei ein Filtersystem nicht in der Lage. Auch der von den Klägern angesprochene Dienst „H alerts“ könne eine solche Filterung nicht leisten. Im Übrigen bestehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch keine Überwachungspflicht des Suchmaschinenbetreibers.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheitere schon daran, dass die Haftung der Beklagten zu 1) durch §§ 7 ff. TMG ausgeschlossen sei. Auch fehle es an einem Verschulden und an einem unabweisbaren Bedürfnis, weil die von den Klägern beanstandeten Links nur bei einer Suche auffindbar gewesen seien, bei der neben den Namen der Kläger inkriminierende Begriffe eingegeben wurden, der Nutzer also bereits gezielt nach verletzenden Einträgen im Internet gesucht haben müsse.

Mit der Anschlussberufung macht die Beklagte zu 1) geltend, nicht zur Unterlassung in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang verpflichtet zu sein. Dem stünden schon die Regelungen der §§ 7 – 10 TMG entgegen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung fänden. Der Anspruch auf Löschung von Einträgen im Suchindex sei durch § 35 BDSG abschließend geregelt; ein solcher Löschungsanspruch werde jedoch mit der auf Unterlassung gerichteten Klage nicht geltend gemacht. Auch hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs sei die Klage nicht schlüssig, da die Kläger den Nachweis der Verlinkung der betreffenden Seiten durch die streitgegenständlichen Links nicht hinreichend geführt hätten. Die Inkenntnissetzungsschreiben seien nicht ausreichend gewesen, weil die Kläger nicht aufgeführt hätten, durch welche konkrete Äußerung sie in welcher Weise in ihrem Persönlichkeitsrechtsrecht verletzt würden. Die Beklagte zu 1) ist weiter der Ansicht, sie könne nicht verpflichtet werden, auf einseitiges Verlangen der Kläger und ohne Anhörung des Autors des Eintrags oder Betreibers der Seite einen Sucheintrag zu löschen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet – wie schon in erster Instanz – dass der Kläger zu 2) keine Beziehungen zu dem Forum G2.INFO gehabt habe. Schon nach seinem eigenen, in dieser Hinsicht zu pauschalen Vortrag, habe er einem Bekannten beim Aufsetzen der Seite geholfen und zudem einen Zugang zum E-Mail-Postfach dieser Seite gehabt, so dass keine unwahre Tatsache verbreitet würde. Bei den Eintragungen auf den Seiten, die durch die streitgegenständlichen Links nachgewiesen würden, handele es sich nicht um Schmähkritik. Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass zwischen den beiden Foren eine heftige Auseinandersetzung geführt worden sei, sei auch ein hinreichender Sachbezug für die dort enthaltenen Meinungsäußerungen vorhanden gewesen.

Hinsichtlich des Anspruchs gegen die Anzeige des Links www.X.de beruft sich die Beklagte zu 1) – wie schon in erster Instanz – auf die Einrede der Verjährung. Weiter ist sie der Ansicht, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Sämtliche URLs seien mit Bezug auf die Kläger nicht mehr abrufbar und teilweise würden die nachgewiesenen Seiten nicht mehr existieren. Soweit in anderen Fällen die Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr indiziere, sei dies auf die Haftung des Betreibers einer Suchmaschine nicht anwendbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Kläger ist unbegründet.

Dagegen führt die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt, weil den Klägern weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die Beklagte zu 2) die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (Anträge zu 1., zu 2., zu 9. und zu 12.), auf Zahlung einer Geldentschädigung (Anträge zu 5., zu 6. und zu 10.), auf Einrichtung eines Filters nebst Auskunftserteilung (Anträge zu 3. und 4. bzw. Hilfsantrag zu 13.) sowie auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten (Anträge zu 7., zu 8. und zu 11.) zustehen.

Im Einzelnen:

A.

Das Landgericht war zwar für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche international auch insoweit zuständig, als sich die Klage auf Unterlassung des Auffindbarmachens von Links bezieht, die bei Eingabe der Suchwörter in www.H.com in der Ergebnisliste erscheinen. Denn die Voraussetzungen des § 32 ZPO sind vorliegend erfüllt.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO. Danach genügt es zur Begründung der Zuständigkeit, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 23/09, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (= Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1) ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in den USA hat.

Die Anknüpfungskriterien für den Fall einer Rechtsgutverletzung durch Abruf von einer Internetseite sind umstritten. Der VI. Zivilsenat des BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 2.3.2010 (VI ZR 23/09, juris Rn. 16) dafür ausgesprochen, dass die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte nicht ausreiche, weil diese infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben sei. Über die bloße Abrufbarkeit hinaus müsse daher ein Inlandsbezug vorhanden sein, der dann zu bejahen sei, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liege als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall sei und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: Die als rechtsverletzend gerügten Inhalte, nämlich die Links in der Ergebnisliste, welche die Beklagte zu 1) den Nutzern zur Verfügung stellt, werden von der Suchmaschine der Beklagten zu 1) erstellt und abgerufen, wobei eine solche Suche von in Deutschland ansässigen Nutzern in der Mehrzahl der Fälle über www.H.de durchgeführt wird. Unstreitig ist es jedoch technisch ebenfalls möglich, von Deutschland aus die Suche über www.H.com durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die bei einer Suche ausgehend von www.H.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht „nahe liegt“, dass die solchermaßen erstellten Ergebnislisten im Inland zur Kenntnis genommen werden, weil Nutzer in Deutschland standardmäßig über www.H.de suchen und (mindestens) ein Zwischenschritt erforderlich ist, um eine Suche über www.H.com zu starten, steht dies der Anwendung von § 32 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn die potentiell geringe Zahl der Abrufe über diese Suchmöglichkeit ist kein zwingendes Abgrenzungskriterium, sondern allenfalls ein Indiz.

Nach Ansicht des Senats ist vielmehr entscheidend, dass die Beklagte zu 1) eine Suchmaschine betreibt, die es den Nutzern weltweit ermöglicht, das Internet nach bestimmten Begriffen zu durchsuchen. Für diese Suche werden zwar länderspezifische domains angeboten; dem Nutzer aus Deutschland ist es jedoch ohne weiteres möglich, auch über die domains anderer Länder eine Suche durchzuführen, wobei ihm unstreitig auch deutschsprachige Ergebnisse präsentiert werden. Da die Beklagte zu 1) damit die verschiedenen domains technisch nicht so eingerichtet hat, dass sie ausschließlich länderspezifisch nutzbar sind, bleibt es dabei, dass das vom Angebot der Beklagten zu 1) umfasst Ziel – im Internet weltweit nach potentiellen Treffern für bestimmte Suchbegriffe zu suchen – von Deutschland aus über verschiedene Wege zu erreichen ist. Maßgeblich ist dann nicht die jeweilige Art der Suche (über www.H.de oder über www.H.com), sondern vielmehr der Inhalt des gefundenen Ergebnisses: Eine deutschsprachige Liste mit Ergebnissen, die die in Deutschland wohnenden und ihren Beruf ausübenden Kläger betrifft.

B.

In der Sache führt dies jedoch nicht zum Erfolg der Berufung der Kläger. Denn ihnen steht weder ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch wegen unzulässiger Datenerhebung und -übermittlung aus § 1004 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG wegen des Auffindbarmachens von Seiten mit möglicherweise inkriminierendem Inhalt zu.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen des Auffindbarmachens von Seiten mit möglicherweise inkriminierendem Inhalt.

a. Zwar schließt ein eventueller Anspruch auf Löschung aus § 35 BDSG die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht aus.

Denn die in § 35 Abs. 1 BDSG enthaltene Pflicht, personenbezogene Daten unter bestimmten Umständen zu löschen, entspricht nicht dem Rechtsschutzziel der Kläger. Diese machen keine Verpflichtung der Beklagten zu 1) geltend, eine eventuell vorhandene statische Ergebnisliste in ihrem (= der Beklagten) Speicher zu löschen, sondern wollen unter Berufung auf die auf den nachgewiesenen Seiten enthaltenen inkriminierenden Inhalte erreichen, dass die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Ergebnisse (Links) nicht mehr anzeigt. Insofern greift ein Löschungsanspruch, der sich lediglich auf die ggf. in Speichern der Beklagten zu 1) vorgehaltenen Informationen bezieht, zu kurz. Denn da die Tätigkeit der von der Beklagten zu 1) betriebenen Suchmaschine einen dynamischen Prozess darstellt, bei dem – ausgehend von den durch die Nutzer eingegebenen Suchworten – die indexierten Ergebnisse aktuell durchsucht und mit den gefundenen Treffern jeweils eine Ergebnisliste erstellt wird, würde die Beklagte zu 1) nach Löschung der beanstandeten Treffer von ihren Servern bei einer erneuten Suche diese Links wieder finden und an die Nutzer übermitteln können, was zur Auffindbarkeit der betreffenden Seiten führt. Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte zu 1) dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint.

b. Allerdings wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger vorliegend – jedenfalls durch die Beklagte zu 1) – eingegriffen.

Die von der Ergebnisliste nachgewiesenen Seiten enthalten Inhalte dahingehend, dass der Kläger zu 2) Betreiber des Forums G2.INFO bzw. für die dort veröffentlichten Inhalte verantwortlich sei bzw. von den Inhalten des Forums G2.INFO Kenntnis gehabt habe. Des Weiteren sind Behauptungen vorhanden, dass die Klägerin zu 1) von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse und schließlich finden sich Beschimpfungen des Klägers zu 2). Da in dem in Verbindung mit den Klägern genannten Forum G2.INFO unstreitig Personen gestalkt wurden, liegt in der Behauptung, der Kläger zu 2) sei für dieses Forum – und damit auch für die dort veröffentlichten Inhalte – verantwortlich bzw. sei der Betreiber dieses Forums, eine seinen sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigende Tatsache. Denn auch wenn sich in solchen Foren Dritte zu Wort melden und Beiträge mit möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten verfassen, obliegt es dem Betreiber, für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen Sorge zu tragen. Ebenso wird durch die gegen den Kläger zu 2) gerichteten Beschimpfungen in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Gleiches gilt für den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu 1), der in den betreffenden Beiträgen eine Mitwisserschaft und Duldung dieser Tätigkeit für das Forum G2.INFO vorgeworfen wird.

Diese Eingriffe betreffen die Sozialsphäre der Kläger, die denjenigen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung umfasst, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist. Die Zuordnung zur Sozialsphäre beruht vorliegend auf dem Umstand, dass sich die Informationen und Wertungen auf den von der Beklagten zu 1) nachgewiesenen Seiten auf eine in die Öffentlichkeit gerichtete Tätigkeit des Klägers zu 2), nämlich seine Beteiligung an einem Internetforum bzw. die Kenntnisse und Duldung der Klägerin zu 1) von dieser Beteiligung beziehen.

c. Auch kommt jedenfalls die Beklagte zu 1), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mittelbare Störerin in Betracht.

aa. Eine Haftung der Beklagten zu 1) als unmittelbarer Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs „Täterin“ – kommt nicht in Betracht. Das könnte sie nur dann sein, wenn es sich bei den Beiträgen um eigene Informationen/Inhalte der Beklagten handeln würde, oder sie sich diese Drittinhalte zu Eigen gemacht hätte. Von einem Zueigenmachen ist indes nur auszugehen, wenn der Betreffende nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016, VI ZR 34/15 – jameda.de II, juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte zu 1) die von den Klägern beanstandeten Berichte ersichtlich nicht zu Eigen gemacht. Das ergibt sich für den verständigen Nutzer bereits aus der Funktion einer Suchmaschine, deren Sinn und Zweck es nicht ist, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern nur Nachweise für das Auffinden fremder Informationen zu den vom jeweiligen Nutzer eingegebenen Suchbegriffen zu ermöglichen. Der Anzeige der Suchergebnisse durch die Beklagte zu 1) ist daher aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber auch, dass die Beklagte zu 1) damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will.

bb. Eine Haftung der Beklagten zu 1) als mittelbare Störerin kommt auch grundsätzlich in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als mittelbarer Störer anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

(1) Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof bislang folgende Entscheidungen zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen getroffen:

Nach der Entscheidung domain-Verpächter (Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08, juris Rn. 21 und 27) ist es dem Verpächter zwar nicht zuzumuten, die Website des Pächters dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der fremden Inhalte setzt aber dann ein, wenn der Verpächter von konkreten Äußerungen Kenntnis erlangt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzten. Kommt er dieser Prüfungs- und einer daraus resultierenden Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nach, besteht gegen ihn ein Unterlassungsanspruch. Auch in der Entscheidung Vorschaubilder I (Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, juris Rn. 39) hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen im Internet eingestellt werden, die Haftung des Betreibers der Suchmaschine für Urheberrechtsverletzungen auf solche Verstöße beschränkt, die begangen werden, nachdem dieser auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Dies folge aus den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr, soweit die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art sei und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitze.

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Blog-Eintrag (Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 24 f.) zwar wiederum eine proaktive Prüfungspflicht des Host-Providers hinsichtlich der online gestellten Beiträge der einzelnen Nutzer verneint. Auch dieser müsse jedoch tätig werden, wenn er Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlange und sodann in eine Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes eintreten (sog. Stellungnahmeverfahren). Entsprechende reaktive Prüfpflichten hat der Bundesgerichtshof auch in weiteren Entscheidungen zu Betreibern einer Internet-Plattform oder (File-)Hostprovidern angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06, juris Rn. 5 und 9; BGH, Urt. 22.7.2010 – I ZR 139/08, juris Rn. 48; BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 30/15, juris Rn. 23 f.).

Weiter wurde in der Entscheidung Autocomplete (Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, juris Rn. 20) eine Haftung für Suchwortergänzungen des Suchmaschinenbetreibers bejaht, wobei diesen Vorschlägen ein eigener Aussagegehalt des Betreibers beigemessen wurde, der als eigene Information im Sinne des TMG weitergegeben werde. Auch in solchen Fällen greife eine Haftung aber nur bei Verletzung von reaktiven Prüfpflichten ein, wobei ein Stellungnahmeverfahren nicht erforderlich sei, weil die Suchvorschläge durch ein eigenes Programm des Suchmaschinenbetreibers generiert würden. Zudem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Hyperlinks (Urt. v. 18.6.2015 – I ZR 74/14, BGHZ 206, 103) eine Haftung desjenigen bejaht, der sich die fremden Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweise. Er hafte dafür wie für eigene Informationen, wobei eine Prüfpflicht aber erst dann einsetze, wenn er Kenntnis davon erlange, dass mit dem Hyperlink rechtswidriges Verhalten unterstützt werde. Anders als bei Internet–Marktplätzen oder File–Hosting–Diensten, bei denen eine klare Rechtsverletzung zu verlangen sei, um ihr grundsätzlich gebilligtes Geschäftsmodell nicht infrage zu stellen, sei bei Hyperlinks, die lediglich kommerziellen Interessen dienten und bei den regelmäßig nur eine begrenzte Anzahl von Links gesetzt würden, aber von dem Unternehmer, der den Hyperlink setzte, bereits dann eine Prüfung zu verlangen, wenn er einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung erhalte, ohne dass es darauf ankomme, ob diese klar erkennbar sei.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Störerhaftung auch für einen Access-Provider (Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) für anwendbar erklärt. Zwar komme auch hier die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs– oder Nachforschungspflicht nicht in Betracht, wohl aber eine Prüfpflicht, nachdem der Access-Provider von den Betroffenen auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf konkret genannte Veröffentlichungen hingewiesen wurde. Eine solche anlassbezogene Prüfungspflicht sei dem Access-Provider auch technisch und wirtschaftlich nicht unzumutbar. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Access-Provider komme jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite oder des Autors des dort veröffentlichten Beitrags jeder Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine für die mittels ihrer Ergebnisanzeigen nachgewiesenen fremden Inhalte bejaht, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflichten verstoßen hat.

Zwar ist die Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.05.2013, a.a.O.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Beklagte zu 1) vorliegend keine eigenen Suchvorschläge erarbeitet und angeboten, sondern sich auf die Suche und Anzeige vorhandener Texte beschränkt hat. Übertragbar sind jedoch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Vorschaubilder I (Urt. v. 29.04.2010), die ebenfalls die Tätigkeit einer Suchmaschine - dort zum Auffinden von Abbildungen - zum Gegenstand hat und in der der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum ausgeführt hat, dass die Haftung des Betreibers (erst) in Betracht komme, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlange, d.h. konkret auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei (BGH, a.a.O., juris Rn. 39). Zudem sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur reaktiven Prüfpflicht von Access-Providern zu berücksichtigen (Urt. v. 26.11.2015, a.a.O.), deren Beitrag zur Veröffentlichung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts im Internet noch schwächer ist und die vom Inhalt der jeweiligen Äußerung noch weiter entfernt sind, als die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Suchmaschine.

Mit dem Landgericht ist der Senat aber auch der Auffassung, dass diese reaktive Prüf- und Sperrpflicht der Beklagten als Suchmaschine nicht bereits - entsprechend der Haftung bei Setzen eines Hyperlinks - durch jeden Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelöst wird, sondern vielmehr - wie im Fall des Host-Providers - ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erforderlich ist. Dafür spricht, dass die Beklagte ebenso wie der Betreiber einer Internetplattform oder ein Hostbetreiber ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes und für die Nutzung des Internets wesentliches Geschäftsmodell betreibt, das durch zu weitgehende Prüfungspflichten infrage gestellt werden könnte. Darüber hinaus handelt es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1) ebenfalls regelmäßig - wie auch der vorliegende Fall zeigt – nicht nur um die Überprüfung einer begrenzten Anzahl von Hyperlinks, die bewusst von der Beklagten zu 1) gesetzt wurden, sondern um die Überprüfung einer Vielzahl automatisch generierter Linksetzungen. Hinzu kommt der vom Landgericht betonte Umstand, dass die Beklagte zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine (anders als in der Regel ein Blog– oder Hostbetreiber) regelmäßig in keiner Beziehung zu der durch ihre Suchanzeige und Linksetzung angezeigten Internetseite bzw. deren Autor steht, so dass sie von diesem auch kaum die Abgabe einer Stellungnahme verlangen kann.

cc. Einer solchen Prüfpflicht stehen - anders als die Beklagten meinen - auch die Vorschriften des TMG oder die Vorgaben der diesem Gesetz zu Grunde liegenden E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 (ABl. L 178/1 vom 17.07.2000; im Folgenden: Richtlinie) nicht entgegen.

(1) Allerdings sind Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG als "Telemedien" und als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren, so dass der Anwendungsbereich des TMG grundsätzlich eröffnet ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. vom 26.5.2011 – 3U 67/11, MMR 2011, 685).

Auch die konkret in Rede stehende Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Suchmaschine mit Anzeige von verlinkten Ergebnisseiten dürfte vom Regelungsbereich des TMG erfasst sein. Zwar ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 der dem TMG zugrunde liegenden Richtlinie, dass diese die Frage der Haftung von Anbietern von Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen ausgespart hat, so dass sich z.B. die Haftung für das (bloße) Setzen von Hyperlinks nach den allgemeinen Vorschriften richtet (so BGH, Urt. vom 18.6.2015 – I ZR 74/14, BGHZ 206, 103, allerdings für die Linksetzung auf einer unternehmerischen Ärzteseite). Im vorliegenden Fall besteht der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 1), der auch Kern ihrer Inanspruchnahme durch die Kläger ist, nicht in dem bloßen Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion. Indem sie auf die angegebene Suchanfrage hin die ihr zugänglichen Webseiten auf entsprechende Schlüsselwörter durchsucht und ihre Ergebnisse dem Nutzer anzeigt, macht sie für diesen die unübersichtliche Flut von Informationen im Internet nicht nur gezielter und vereinfachter nutzbar, sondern oft auch die von ihr angezeigten URLs erst auffindbar.

Ob diese Tätigkeit der Beklagten - wie sie geltend macht - unter die weitestgehende Haftungsprivilegierung der §§ 8 ff. TMG, d.h. Unter § 8 TMG zu fassen wäre, ist allerdings zweifelhaft. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beklagten sich nicht - wie in § 8 TMG vorausgesetzt - nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung zu solchen Informationen, verbunden mit einer nur kurzzeitigen automatischen Zwischenspeicherung zum Zweck der Übermittlung beschränkt. Wie sich aus der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ergibt, werden die von ihr auf eine Suchanfrage durchsuchten und daraufhin gefundenen Seiten vielmehr als Kopie im „Cache“ gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten; ein solcher Speichervorgang ergibt sich auch aus der Vorschaubilder I - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.4.2010, a.a.O., juris Rn. 2) und der Darstellung des Suchprogramms der Klägerin in der Entscheidung OLG Hamburg vom 26.5.2011 (3 U 67/11, MMR 2011, 685). Danach dürfte die Tätigkeit der Beklagten eher unter die Tatbestände des § 9 oder § 10 TMG zu fassen sein.

(2) Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil die Beklagte selbst bei Anwendung der weitestgehendsten Privilegierung nach § 8 TMG gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet ist und daher - trotz ihrer "Nichtverantwortlichkeit" nach §§ 8 ff. TMG - bei Verletzung ihrer Prüfpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

(a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

Der Einwand der Beklagten, diese Rechtsprechung sei überholt und der Bundesgerichtshof wende seit seinen Entscheidungen "Stiftparfum" (Urt. vom 17.8.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19), "Alone in the dark" (Urt. Vom 12.7.2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339) und "File-Hosting-Dienst" (Urt. v. 15.8.2013 - I ZR 80/12, NJW 2013, 3245) diese Vorschriften auch auf Unterlassungsansprüche an, trifft nicht zu. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort unter Bezugnahme auf die Vorschriften des TMG (konkret § 7 Abs. 2, § 10 TMG) festgestellt, dass der Betreiber einer Internet-Plattform oder ein Hostbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihm übermittelte oder von ihm gespeicherte Information proaktiv zu überwachen und nach Rechtsverletzungen zu durchforschen. Insofern hat er in der Tat im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs das TMG angewandt, um damit die Existenz einer proaktiven Prüfpflicht zu verneinen. Auch in diesen Fällen hat er aber im Weiteren dennoch – d.h. trotz Anwendbarkeit des TMG - eine reaktive Prüfpflicht des Diensteanbieters und damit (bei Verletzung dieser Prüfpflicht) einen Anspruch des Betroffenen auf künftige Unterlassung auch gegen den privilegierten Diensteanbieter nach dem TMG bejaht. Das Gleiche gilt für die weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2015 (I ZR 94/13, NJW 2015, 1443) und vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213). Schließlich hat der Bundesgerichtshof selbst für einen – gemäß § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 TMG privilegierten - Access-Provider in seinen Entscheidungen vom 26.11.2015 (I ZR 3/14, MMR 2016, 188 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine reaktive Prüfpflicht grundsätzlich bejaht.

(b) Auch die E-Commerce-Richtlinie steht der Annahme einer solchen grundsätzlichen Prüfpflicht der Beklagten zu 1) nicht entgegen.

Vielmehr ist in Art. 12 Abs. 3 (für die reine Durchleitung), in Art. 13 Abs. 2 (für das Caching) und in Art. 14 Abs. 3 (für das Hosting) der Richtlinie, jeweils in Verbindung mit den Erwägungsgründen 45 bis 48 der Richtlinie ausdrücklich geregelt, dass die Möglichkeit unberührt bleibt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern und es den Mitgliedstaaten unbenommen ist, dem Diensteanbieter Überwachungspflichten in spezifischen Fällen aufzuerlegen (Erwägungsgrund 47). Ein solcher "spezifischer Fall" liegt hier mit der Verletzung einer reaktiven Prüfpflicht nach den obigen Maßstäben des Bundesgerichtshofs vor.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.9.2016 in der Rechtssache N3 gegen T3 (C-484/14, dort Rn. 76 ff., insbesondere Rn. 79) ausdrücklich klargestellt, dass (selbst) ein nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie privilegierter Diensteanbieter (reine Durchleitung, entsprechend § 8 TMG) wegen einer Urheberrechtsverletzung durch von ihm übermittelte Informationen zwar nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wohl aber auf Unterlassung und auf Erstattung der hierdurch angefallenen Abmahnkosten und der Gerichtskosten.

Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs setzt die gerichtliche Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruchs auch - anders als von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - nicht voraus, dass die Unterlassung zunächst in einem behördlichen Verfahren angeordnet und diese Anordnung von der Beklagten zu 1) nicht befolgt worden ist. Abgesehen davon, dass danach nach deutschem Recht eine Rechtsschutzlücke für die Betroffenen bestünde, da ein solches behördliches Untersagungsverfahren nach deutschem Recht (bislang) nicht existiert, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Geschädigte die Unterlassung (sowie Erstattung von Abmahn- und Gerichtskosten) auch verlangen kann, „sofern diese Ansprüche darauf abzielen … , dass … ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird…“ (Anm.: Unterstreichung durch den Senat).

Soweit die Beklagten schließlich einwenden, die bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen seien jeweils in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen und nicht – wie hier – auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergangen, gibt das keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Weder ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass dort spezifische urheberrechtliche Aspekte ausschlaggebend für die Annahme einer (reaktiven) Prüfpflicht in „spezifischen Fällen“ waren, noch ist im Übrigen ersichtlich, warum der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Rechtsverletzungen im Internet anders oder schwächer ausgestaltet sein sollte als der Schutz vor Urheberrechtsverletzungen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine für die mittels der Links nachgewiesenen fremden Inhalte in Betracht, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen Prüf- bzw. Sperrpflichten verstoßen hat.

dd. Dagegen ist die Beklagte zu 2) hinsichtlich des gegen sie mit dem Antrag zu 9) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht passiv legitimiert, weil sie nicht als Betreiberin einer Suchmaschine anzusehen ist. Insofern kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Auch wenn die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) wirtschaftlich abhängig sein sollte, ist weder daraus noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu folgern, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Beklagte zu 2) mit den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszustatten, eine Sperrung von Links vorzunehmen.

Die Kläger behaupten selbst nicht, dass die Beklagte zu 2) die Suchmaschine H betreibt, sondern sind lediglich der Ansicht, aufgrund des Sitzes der Beklagten zu 1) in den USA müsse auch eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) möglich sein. Dies folgt aber weder aus dem Justizgewährleistungsanspruch noch aus den Vorgaben der Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.5.2014 (C – 131/12) keine Haftung der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die (dort geltend gemachten) datenschutzrechtlichen Ansprüche bejaht, sondern deren Existenz lediglich als Anknüpfungspunkt dafür genutzt, die Beklagte zu 1) – eine Gesellschaft mit Sitz in den USA – einer Haftung nach den Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts zu unterwerfen, weil sie im Geltungsbereich dieser Datenschutzregelungen eine Niederlassung unterhält. Dies geschah zwar unter der von den Klägern zitierten Prämisse, dass ein Sitz im Ausland nicht dazu führen könne, sich trotz Unterhaltung von europäischen Tochtergesellschaften der Haftung nach den europäischen Normen zu entziehen. Dieser Gefahr wird aber durch eine Haftung der Beklagten zu 1), die über den Anknüpfungspunkt der europäischen Tochtergesellschaft der Haftung unterworfen wird, ausreichend begegnet. Eine daneben bestehende Haftung auch dieser Tochtergesellschaft hat der Europäische Gerichtshof ebensowenig bejaht wie eine Datenvereinbarung durch diese Tochtergesellschaft festgestellt (vgl. Urt. v. 13.5.2014 – C 131/12, juris Rn. 52). Es verstößt auch nicht gegen den Justizgewährleistungsanspruch, dass eine Vollstreckung gegen die Beklagte zu 1) aufgrund deren Sitzes in den USA zu Schwierigkeiten führen kann.

d. Der nach den vorstehenden Darlegungen grundsätzlich in Betracht kommende Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) scheitert jedoch daran, dass sie diese nicht ordnungsgemäß über die betreffenden Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt haben und die Beklagte zu 1) daher keine ihr obliegenden (reaktiven) Prüfpflichten verletzt hat.

aa. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haftung als mittelbarer Störer nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, muss sich der Umfang der Prüfpflichten danach bestimmen, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Für die vorliegend die Beklagte zu 1) als Betreiber einer Suchmaschine treffenden Prüfpflichten werden die Anforderungen, die an ein Inkenntnissetzungsschreiben zu stellen sind, wesentlich durch zwei geprägt: Zum einen ist dem Betreiber einer Suchmaschine – anders als dem domain-Verpächter oder dem Host-Provider – regelmäßig die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens unmöglich, weil ihm weder die Autoren noch die Inhaber der durch Links nachgewiesenen Seiten bekannt sind. Zum anderen ist der Betreiber einer Suchmaschine nicht in der Lage, ausschließlich die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte von den durch ihn nachgewiesenen Internetseiten zu entfernen, sondern kann lediglich den Link als solchen für die Suche der Nutzer sperren, was zwingend zur Folge hat, dass damit auch die Auffindbarkeit der restlichen, inhaltlich möglicherweise beanstandungsfreien Inhalte dieser Seite verhindert wird.

Kann damit die Inkenntnissetzung durch den Betroffenen zum einen nur ein einseitiges Prüfungsverfahren auslösen und besteht zum anderen die Gefahr erheblicher Auswirkungen einer Sperrung von Links für unbeteiligte Dritte, die beanstandungsfreie Inhalte auf den betreffenden Seiten verfasst haben bzw. der Nutzer, die solche beanstandungsfreien Inhalte mithilfe der Beklagten zu 1) im Internet auffinden wollen, ergibt sich daraus, dass der Betreiber einer Suchmaschine nur dann zur Sperrung der betreffenden Links verpflichtet werden kann, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Aufgrund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

bb. Diesen Anforderungen sind die Kläger mit ihren Schreiben vom 27.10.2011 (Anlage K6, Bl. 172 AO II), vom 25.11.2011 (Anlage K7, Bl. 194 AO II) und vom 6.12.2011 (Anlage K8, Bl. 223 AO II sowie Bl. 251 AO II) nicht gerecht geworden. Sie haben die Beklagte zu 1) zwar zur Unterlassung aufgefordert, dabei die beanstandeten Links in der Ergebnisliste konkret bezeichnet und auch konkret aufgezeigt, dass dem Kläger zu 2) auf den nachgewiesenen Seiten die Betreiberstellung bzw. Verantwortung für das Forum G2 zugewiesen sowie der Klägerin zu 1) eine Mitwisserschaft bzw. Duldung unterstellt wird. Diese Darlegungen reichten jedoch nicht aus, um die Beklagte zu 1) bei der ihr obliegenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem offensichtlichen Ergebnis zu führen, dass die Persönlichkeitsrechte der Kläger durch die mit den streitgegenständlichen Links nachgewiesenen Seiten rechtswidrig verletzt werden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437; BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 30 m.w.N.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger ist unter Beachtung dieser Grundsätze rechtswidrig, wenn im Rahmen einer Abwägung ihre Interessen überwiegen. Auf Seiten der Beklagten zu 1) sind die durch diese gewährleisteten Rechte der Autoren und Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den Anspruch beinhaltet, mit seiner Meinung gehört bzw. gefunden zu werden. Weiter sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen.

cc. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Inhalte der von den streitgegenständlichen Links nachgewiesenen Seiten bzw. die dort enthaltenen Äußerungen ergibt sich keine für die Beklagte zu 1) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtliche Rechtsverletzung der Kläger.

Im Einzelnen:

(1) Unter dem Link Nr. 6 (http://N.com/index.cgi?board= general&action=display&num=13xx83xxx9, vgl. Anlage K 1a) finden sich Blogeinträge des Administrators „Kolb“, die sich mit der Rolle des Klägers zu 2) im Forum G2.info und seiner vermeintlichen Stellung als Verantwortlicher bzw. Betreiber beschäftigen. Die dort vorhandenen und von den Klägern gerügten Äußerungen enthalten keine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtlichen Rechtsverletzungen.

(a) Bei der Äußerung auf Seite 1 („Das Dokument, das wir in den Händen halten, weist ihn als Verantwortlichen für den G4 aus, einer Seite, wo rund ein Dutzend Unschuldiger aufs Übelste diffamiert wurden. Ich finde schon, dass diese Opfer ein Recht darauf haben zu erfahren, wer dafür verantwortlich ist“) handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, da der Autor – für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar – eine Schlussfolgerung aus den ihm vorliegenden Dokumenten zieht, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger zu 2) „über die ganzen kriminellen Inhalte des G2s bestens informiert“ war. Die Frage, ob der Kläger zu 2) über die kriminellen Inhalte „bestens informiert“ war, betrifft jedoch nicht die Behauptung einer inneren Tatsache im Sinne einer entsprechenden Kenntnis des Klägers zu 2), sondern stellt ebenfalls eine Meinungsäußerung des Autors dar, der aus dem unstreitig wahren Umstand, dass der Kläger zu 2) einen E-Mail-Zugang zum Forum G2.INFO hatte, seine Schlüsse zieht. Aus dem Gesamtkontext der auf dieser Seite enthaltenen Äußerungen wird deutlich, dass nach Ansicht des Autors derjenige, der einen solchen Zugang auch noch zwei Monate nach Start des Forums hatte, nicht behaupten könne, von den betreffenden Inhalten nichts gewusst zu haben.

(b) Auch die Äußerungen auf Seite 1 bzw. 4 („Der kriminelle I aus U2“) sind nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen, die aus Sicht der Beklagten zu 1) eine offensichtliche Rechtsverletzung des Klägers zu 2) begründet, sondern stellen unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes eine zulässige Meinungsäußerung dar. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten gibt der Autor an, Belege für den Umstand zu haben, dass der Kläger zu 2) für das Forum G2.INFO verantwortlich sei. Da in diesem Forum unstreitig Personen in strafrechtlich relevanter Weise verunglimpft wurden, hält es sich noch im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzung, wenn der vermeintliche Täter als „kriminell“ bezeichnet wird.

Zwar würde sich dann eine andere Bewertung ergeben, wenn feststünde, dass der Kläger zu 2) tatsächlich nicht für dieses Forum verantwortlich war und damit die betreffende Meinungsäußerung auf einer unwahren Tatsachengrundlage basierte. An der Verbreitung einer solchen unwahren Tatsache bestünde kein Informationsinteresse der Nutzer und der einzelne Blog-Autor könnte sich bei einer unwahren Tatsachengrundlage auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG für die betreffende Meinungsäußerung berufen. Vorliegend war der Beklagten zu 1) jedoch eine Prüfung dahingehend, ob es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte, anhand der Angaben des Klägers zu 2) nicht möglich, so dass es auch insoweit an einer offensichtlichen Rechtsverletzung als Voraussetzung für eine Sperrpflicht fehlt.

Der Kläger zu 2) hat sich in den Inkenntnissetzungsschreiben lediglich pauschal zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingelassen und mangels Angaben von Details, wie beispielsweise des Namens des Bekannten oder der Art der Verbindung zum Administrator des Forums, der Beklagten zu 1) keine hinreichende Möglichkeit gegeben, seine Angaben zu überprüfen. Vielmehr sind in den betreffenden Schreiben lediglich vage und von der Beklagten zu 1) bestrittene Ausführungen dazu enthalten, dass der Kläger zu 2) – ohne zu wissen, worum es konkret ging – einem nicht namentlich genannten Bekannten beim „Aufsetzen“ der Website für einen ihm unbekannten Dritten geholfen und über einen Zugang zum Postfach bzw. eine entsprechende Weiterleitung der an das Forum gerichteten E-Mails verfügt habe.

Die Beweislast für die nach seinem Vortrag nur eingeschränkte Tätigkeit hinsichtlich des Forums trägt – jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 1) – der Kläger zu 2) und ist dieser nicht hinreichend nachgekommen. Zwar handelt es sich bei den dargestellten Vorwürfen um ehrenrührige Tatsachen, so dass nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Beklagte zu 1) darlegen und beweisen müsste, dass der Kläger zu 2) tatsächlich Betreiber des Forums bzw. ihm eine dem Betreiben vergleichbare Form der Verantwortung und Einflussnahmemöglichkeit übertragen worden war. Es bestehen jedoch schon grundsätzlich Zweifel, ob vorliegend ein Verbreiten im Sinne von § 186 StGB im Hinblick darauf gegeben ist, dass die Beklagte zu 1) die entsprechenden Behauptungen nicht selbst aufgestellt, sondern nur den Link zu einer Internetseite nachgewiesen hat, auf der diese Behauptungen enthalten sind. Insofern dürfte einiges dafür sprechen, dass die vorgenannte Beweislastregel im Rahmen einer Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers, der keine eigenen Inhalte vermittelt oder sich fremde Inhalte zu eigen macht, schon nicht eingreift.

Jedenfalls aber ist der Kläger zu 2) in dieser Frage sekundär darlegungspflichtig, weil die Beklagte zu 1) keine Kenntnisse über den Umfang seiner damaligen Tätigkeit für das Forum haben kann. Insofern hätte er im Rahmen seiner Rüge der betreffenden Links genauer vortragen sowie die ihm bekannten Personen benennen müssen, um der Beklagten zu 1) die Möglichkeit zu weiteren Recherchen zu geben und ggf. eine offensichtliche Rechtsverletzung feststellen zu können.

(c) Die unter Link Nr. 2 (http://N.com/index.cgi?board= general&action=print&num=13xx83xxx9, vgl. Anlage K 10g und h) sowie unter dem Link Nr. 10 (http://N.com/index.cgi?board= general&action=display&num=13xx83xxx9&start=0, vgl. Anlage K 10i und j) nachgewiesenen Seiten enthalten dieselben Inhalte wie die von Link Nr. 6 nachgewiesenen Seiten und teilen daher die vorstehende rechtliche Beurteilung.

(2) Unter Link Nr. 7 (http://N.com/index.cgi?board= general&action=display&num=13xx83xxx5, vgl. Anlage K 1b) finden sich Blogbeiträge des Administrators „Kolb“ über die Rolle der Kläger im Forum G2.INFO, wobei der Kläger zu 2) u.a. als „Arschkriecher“, „Schwerstkrimineller“ und „krimineller Schuft“ bezeichnet wird. Hinsichtlich der Klägerin zu 1), die in diesen Blogbeiträgen ebenfalls mit vollem Namen und Adresse genannt wird, wird spekuliert, ob sie wirklich nichts von der Tätigkeit des Klägers zu 2) gewusst habe. Diese Äußerungen enthalten ebenfalls keine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtlichen Rechtsverletzungen.

(a) Die Äußerungen über die Klägerin zu 1) sind zwar nicht als offene Frage anzusehen, weil die Ansicht des Autors, dass sie von den Aktivitäten des Klägers zu 2) gewusst haben muss, aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten deutlich zum Ausdruck kommt. Gegen eine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Verbreitung einer unwahren Tatsache spricht jedoch entscheidend, dass die Klägerin zu 1) in den Inkenntnissetzungsschreiben nicht geltend gemacht hat, von den Verbindungen ihres Mannes zum Forum G2.INFO keine Kenntnis gehabt zu haben. Ihr Begehren auf Unterlassung des Nachweises der entsprechenden Links hat sie vielmehr darauf gestützt, dass der Kläger zu 2) nicht Verantwortlicher des Forums und der dort veröffentlichten Inhalte gewesen sei. Dass insoweit eine offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptung vorlag, konnte die Beklagte zu 1) jedoch – wie vorstehend dargelegt – wegen des zu pauschalen Vortrags des Klägers zu 2) nicht feststellen.

(b) Auch die weiter auf der Seite enthaltenen Bezeichnungen „Arschkriecher“, „Schwerstkrimineller“ und „krimineller Schuft“ stellen unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes keine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtliche Schmähkritik oder Formalbeleidigung des Klägers zu 2) dar. Denn bei der ihr obliegenden Prüfung konnte die Beklagte zu 1) zulässigerweise zu dem Schluss kommen, dass die betreffenden Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit der Blogger gedeckt sind und daher ein offensichtlicher Rechtsverstoß zu Lasten des Klägers zu 2) nicht gegeben ist.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, womit eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits zu erfolgen hat. Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15, juris Rn. 13 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall bei ihrer Prüfung keine offensichtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu 2) feststellen. Zwar sind die auf den betreffenden Seiten verwendeten Bezeichnungen des Klägers zu 2) ausfallend scharf und beeinträchtigen seine Ehre. Jedoch ist – im Hinblick auf die besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung oder Formalbeleidigung – nicht ersichtlich, dass ihr ehrenrühriger Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht.

Die Bezeichnung „Arschkriecher“ wird im Gesamtkontext der Äußerungen auf der durch den Link nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des Klägers zu 2) verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2) – Herrn T2 – noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinandersetzung über die Rolle des Klägers zu 2) im Forum G2.INFO auf. Mit der in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Äußerung „Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten I aus U2 ermuntert, die Seite G2.INFO ins Netz zu stellen“ wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht eine isolierte Beschimpfung des Klägers zu 2) erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber Herrn T2 sowie gegenüber den Betroffenen des Forums G2.INFO einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden soll. Gleiches gilt für die Bezeichnungen „Schwerstkrimineller“ und „krimineller Schuft“, die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil der sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2) erhobenen Vorwürfen sind. Es ist insofern nicht – jedenfalls aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht offensichtlich – zu erkennen, dass sich diese Äußerungen von dem gegen den Kläger zu 2) erhobenen Vorwurf völlig gelöst haben bzw. seine angebliche Betreiberstellung nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um den Kläger zu 2) als solchen zu diffamieren.

Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer offensichtlichen Rechtsverletzung auch zu berücksichtigen, in welchem Umfeld die betreffenden Äußerungen abgegeben werden. Wie der Senat durch die Lektüre der zahlreichen von den Klägern eingereichten Ausdrucke der betreffenden Seiten feststellen konnte und wie entsprechend auch für die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer Prüfung erkennbar war, handelt es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht. Die vom Kläger zu 2) beanstandeten Begriffe fügen sich durchaus in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was ebenfalls einer aus Sicht der Beklagten zu 1) feststellbaren offensichtlichen Rechtsverletzung entgegensteht.

(c) Die unter Link Nr. 1 (http://N.com/index.cgi?board= general&action=print&num=13xx83xxx5, vgl. Anlage K 10g und h) und Link Nr. 8 (http://N.com/index.cgi?board= general&action=display&num=13xx83xxx5&start=, vgl. Anlage K 1c) nachgewiesenen Seiten enthalten dieselben Inhalte wie die durch Link Nr. 7 nachgewiesenen Seiten und teilen daher die vorstehende rechtliche Beurteilung. Gleiches gilt für die unter Link Nr. 4 (http://N.com/index.cgi?board= general, vgl. Anlage K 10i und K 10j) nachgewiesene Startseite des Forums N mit einer tabellarischen Übersicht der einzelnen Themen, darunter auch ein Thema mit dem Titel „Der kriminelle I aus U2 (GLOBAL Trend“.

(3) Unter dem Link Nr. 9 (http://I2.com/viewtopic.php?f=83&t=7383, vgl. Anlage K 1f) findet sich eine Diskussion verschiedener Blogger um die Stellung des Klägers zu 2) als Verantwortlichen des Forums G2. Diese Äußerungen enthalten ebenfalls keine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtlichen Rechtsverletzungen.

(a) Die Äußerung auf Seite 8 („H. steht derzeit heftigst in der Kritik … zurecht! … wenn es so stimmt wie man ihm nachsagt. Wer ein solches Stalkerforum wie den damaligen G2.info unterstützt bzw. sogar noch selber betreibt ist ein Verbrecher“) stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht als offensichtliche Rechtsverletzung erkennbar war.

Die Autorin gibt die vom Kläger zu 2) beanstandete Wertung „Verbrecher“ erkennbar für den Fall ab, dass die gegen den Kläger zu 2) erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Forums G2.info zutreffen. Im Übrigen ist vorliegend zu konstatieren, dass sich schon nach dem Vortrag der Kläger die von der Autorin vorgenommene Wertung (auch) auf eine wahre Tatsachengrundlage bezieht. Die Autorin nimmt die Wertung als „Verbrecher“ nämlich auch für den Fall vor, dass der Kläger zu 2) das sog. Stalkerforum lediglich „unterstützt“ hat. Da nach dem Vortrag des Klägers zu 2) seine Beauftragung zum „Aufsetzen“ des Forums erfolgte, weil der aus seiner Sicht verantwortliche Betreiber nicht in der Lage war, die betreffende Seite einzurichten und der Kläger zu 2) sodann diese Arbeit durchgeführt hat, ist damit unstreitig jedenfalls eine (nicht unmaßgebliche) Unterstützung des betreffenden Forums gegeben.

(b) Die weiteren Äußerungen auf Seite 26 („Zombie“, „Schmierlappen“) sind unter Berücksichtigung der oben dargestellten hohen Anforderungen, die an das Vorliegen einer Schmähkritik bzw. einer Formalbeleidigung zu stellen sind sowie der auf den betreffenden Seite ansonsten vorherrschenden Diktion und der emotionsgeladenen Auseinandersetzung (noch) als polemische und überspitzte Kritik im Rahmen der Auseinandersetzung um die Rolle des Klägers zu 2) als vermeintlichem Betreiber des Forums G2.INFO anzusehen.

(c) Die durch Link Nr. 5 (http://I2.com/viewtopic.php?p=84524, vgl. Anlage K 10u), Link Nr. 19 (http://www.N234566.html?sid=caeac4c5743908d3313d9e7207d9126e, vgl. Anlage K 10t) sowie durch den mit dem Antrag zu 9) angegriffenen Link Nr. 22 (www.I2.com/viewtopic.php?p=84748, vgl. Anlage K 15) nachgewiesenen Seiten enthalten dieselben Inhalte wie die vom Link Nr. 9 nachgewiesenen Seiten und teilen daher die vorstehende rechtliche Beurteilung.

(4) Unter Link Nr. 3 (http://N.com/index.cgi, vgl. Anlage K 1d) findet sich die Startseite des Forums N. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Ausdrucke sind dort keine sie betreffenden Einträge vorhanden, so dass durch diesen Link eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts – erst recht eine für die Beklagte zu 1) offensichtliche – nicht in Betracht kommt.

(5) Die unter Nr. 11 bis 18 aufgeführten Links, nämlich

Nr. 11 (http://www.D24/stalking-opfer-K380-s360.html, Anlage K 11, Seite 3),
Nr. 12 (http://www.D24/stalking-opfer-K380-s600.html, Anlage K 11, Seite 11),
Nr. 13 (http://www.D24/stalking-opfer-K380-s615.html, Anlage K 11, Seite 2),
Nr. 14 (http://www.D24/stalking-opfer-K380-s630.html, Anlage K 11, Seite 3),
Nr. 15 (http://www.D24/X480-s60.html, Anlage K 11, Seite 5),
Nr. 16 (http://www.D24/stalking-opfer-K380-s210.html, Anlage K 11, Seite 8),
Nr. 17 (http://www.casinogeldbote.com/vom-B-f13/U499.html, Anlage K 11, Seite 9) und
Nr. 18 (http://www.casinogeldbote.com/vom-B-f13/G96-s270.html, Anlage K 11, Seite 10)

führen auf Seiten des Forums Casinogeldbote.com, auf denen jeweils im unteren Teil ein Banner mit der Aufschrift:
„Achtung Leser, Zocker und N2ler aufgepasst: Dieses fiese Gaunerstück geht euch alle an! Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle I aus U2“
zu sehen ist. Auch diese Äußerung konnte die Beklagte zu 1) im Rahmen einer von ihr durchzuführenden Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig einstufen. Denn da anhand der Angaben, die der Kläger zu 2) in seinem Inkenntnissetzungsschreiben zu seiner Rolle bei Betrieb des Forums G2.INFO gemacht hat, der Beklagten zu 1) keine Prüfung möglich war, ob es sich insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, kann die auf dieser Tatsachenbasis beruhende Wertung „kriminell“ weder als unzulässige Meinungsäußerung noch als Schmähkritik angesehen werden. Die in der Bezeichnung als „kriminell“ liegende Beeinträchtigung des Klägers zu 2) wird nicht – jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtlich – von vornherein außerhalb der Sachauseinandersetzung um die vermeintliche Betreiberstellung des Klägers zu 2) aufgestellt, sondern hat ihren Ursprung und ihren Verwendungszweck vielmehr in diesem Kontext. Damit handelt es sich nicht um einen mutwillig gesuchten Vorwand, um den Kläger zu 2) allein als Person zu diffamieren.

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) führt auch die erhebliche Anzahl der Seiten, auf denen das betreffende Banner veröffentlicht wurde und die über entsprechend zahlreiche Links von der Beklagten zu 1) nachgewiesen werden, nicht dazu, dass aus Sicht der Beklagten zu 1) eine offensichtliche Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers zu 2) zu erkennen war. Denn insoweit hat sich nur die dem Internet immanente Möglichkeit einer massenhaften Verbreitung mit einfachen technischen Mitteln verwirklicht, die jedoch allein für sich keinen zwingenden Indikator dafür darstellt, dass eine im konkreten Fall die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzende Äußerung verbreitet wird.

(6) Unter dem Link Nr. 20 (http://www.N234408.html, vgl. Anlage K 10s) findet sich im post einer C ein Zitat aus einem anderen Forum, welches die Äußerung enthält: „Im N2-Infos wird immer noch die Familie Q aus T von T2 und I (Stalkerseite G2.INFO) vorsätzlich gestalkt“. Auch diese Äußerung enthält keine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtliche Rechtsverletzung.

Der Kläger zu 2) wendet sich in diesem Zusammenhang nicht gegen den vermeintlichen Vorwurf, er würde die Familie Q im N2-Info-Forum stalken, sondern – wie auch bei den anderen von der Beklagten zu 1) nachgewiesenen Links – gegen die Behauptung, er sei für den Betrieb des Forums G2.INFO verantwortlich. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten wird durch die in Klammern gesetzte Nennung dieses Forums unmittelbar im Anschluss an den Namen des Klägers zwar durchaus eine inhaltliche Verbindung in dem Sinne vorgenommen, dass der Leser davon ausgeht, die betreffende Seite „gehöre“ dem Kläger bzw. werde von ihm als Verantwortlichem betrieben. Ob dies jedoch eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, konnte durch die Beklagte zu 1) – wie bereits oben dargelegt – im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung nicht als offensichtliche Rechtsverletzung festgestellt werden.

(7) Unter dem mit dem Antrag zu 12) angegriffenen Link Nr. 22 (www.X.de, vgl. Anlage K 1e) finden sich wiederum Blogeinträge, die sich mit der Stellung des Klägers zu 2) im Forum G2.INFO befassen. Auch diese Äußerungen enthalten keine aus Sicht der Beklagten zu 1) offensichtlichen Rechtsverletzungen.

(a) Die in der Äußerung auf Seite 5 und Seite 10 („Herr I verriet sich mit einer eMail als Betreiber des G2 Forums und wurde daraufhin von … mit den Inhalten des Forums konfrontiert. Er schaltete das Forum ab. Eine Entschuldigung gegenüber Herrn Q ist bis heute ausgeblieben“) aufgestellte Behauptung, der Kläger zu 2) sei Betreiber des G2-Forums, wird zwar durch die auf Seite 8 enthaltenen Spekulationen relativiert, der Kläger zu 2) sei eventuell nur ein Strohmann für Herrn T2 („Nein, ein Insider … berichtete von den Machenschaften T2s, dass wohl I nur die „Strohpuppe“ war, aber T2 der Drahtzieher“). Insgesamt bleibt es jedoch aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten bei der Behauptung, dem Autor lägen belastbare Indizien vor, die den Kläger zu 2) als Betreiber des betreffenden Forums ausweisen. Ob diese Behauptung jedoch tatsächlich unwahr ist, konnte die Beklagte zu 1) – wie bereits oben dargelegt – aufgrund der zu pauschalen Angaben des Klägers zu 2) in seinen Inkenntnissetzungsschreiben nicht mit der im Rahmen ihrer Prüfungspflicht erforderlichen Sicherheit feststellen.

(b) Auch die in der Äußerung auf Seite 50 („Natürlich gibt es noch einige Mitläufer, die aber nicht weniger gefährlich sind und auch unter dem Einfluss der Al-Kaida Deutschland stehen … I aus U2 Firmeninhaber der Global Trendworks und Forumsbetreiber, T4 aus U2 Mitinhaberin der Global Trendworks. Also Vorsicht, wer mit diesen Al-Kaida-Terroristen in Verbindung kommt, die haben nichts Gutes im Sinn“) enthaltene Bezeichnung der Kläger als „Al-Kaida-Terroristen“ ist bei Prüfung durch die Beklagte zu 1) nicht als offensichtliche Schmähkritik anzusehen, weil sie sich als pointierte Bezeichnung (noch) im Rahmen der in dem betreffenden Blog geführten sachbezogenen Diskussion über die – in tatsächlicher Hinsicht ungeklärte – Rolle der Kläger im Forum G2.INFO hält.

e. Da die Beklagte zu 1) gegenüber den Klägern mangels Verletzung einer ihr obliegenden reaktiven Prüfpflicht schon nicht haftet, kann im Ergebnis dahinstehen, ob einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) auch der Gedanke der Subsidiarität entgegenstehen würde.

Zweifel an der Zulässigkeit eines grundsätzlichen Subsidiaritätseinwand von Seiten des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Autors der entsprechenden Äußerung oder des Seiteninhabers bestehen im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12). Dieser hat ausgeführt, dass die von einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheide, die von den Herausgebern der Websites ausgeführt werde, zusätzlich zu dieser erfolge und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtige. Insofern habe der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den datenschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Da die auf einer Internetseite veröffentlichten Informationen leicht auf anderen Seiten wiedergegeben werden könnten und die für die Veröffentlichung Verantwortlichen nicht immer dem Unionsrecht unterlägen, könne ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Seite die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten. Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche könne die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie könne mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite. Aus diesen Gründen sei der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet, von der Ergebnisliste einer Namenssuche Links zu Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen. Dies gelte auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig sei (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.12014 – C-131/12). Im Hinblick auf diese Erwägungen zweifelt der Senat an einer generellen Subsidiarität der Haftung der Beklagten zu 1) und hält es für vorzugswürdig, diesen Aspekt – bei Feststellung einer im Rahmen der konkreten Prüfpflichten sich ergebenden rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung – im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung der beiderseits betroffenen Rechtspositionen zu berücksichtigen.

3. Die Kläger können den von ihnen geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) im Hinblick auf eine vermeintlich unzulässige Erhebung und Übermittlung von Daten auch nicht auf § 1004 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG stützen.

a. Zwar ist das Bundesdatenschutzgesetz vorliegend nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG anwendbar, weil die Beklagte als juristische Person des privaten Rechts eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG ist und unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen personenbezogene Daten der Kläger im Sinne von § 3 BDSG verarbeitet.

Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; Simitis (Dammann), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 BDSG Rn. 7). Personenbezogene Daten sind vorliegend Name und Adresse der Kläger, die Identifizierung des Klägers zu 2) als vermeintlich Verantwortlichem für das Forum G2.INFO sowie die geäußerten Werturteile. Diese Daten werden von der Beklagten zu 1) im Sinne von § 3 BDSG verarbeitet, weil sie diese durch systematische Durchsuchung des Internets auffindet, indexiert, speichert und sodann in Form von Ergebnislisten an die Nutzer nach Eingabe entsprechender Suchwörter bzw. Suchwortkombinationen übermittelt.

b. Einem Anspruch der Kläger steht auch das Medienprivileg nach § 41 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegen. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die Daten also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Selbst die Beklagte zu 1) macht vorliegend nicht geltend, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Ergebnisliste erfolgt.

c. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und deren Übermittlung an die Nutzer in Form einer Ergebnisliste nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig ist.

aa. Entscheidend für die Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG ist der vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle, so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand, so gilt § 29 BDSG (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13, juris Rn. 15).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend § 29 BDSG anzuwenden. Denn unmittelbarer Zweck der Suchmaschine der Beklagten zu 1) und mithin Gegenstand ihrer Tätigkeit ist es, den Nutzern die im Internet recherchierten und auf den Servern gespeicherten (personenbezogenen) Daten zu übermitteln. Weil diese Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auch auf Dauer angelegt ist, erfolgen Datenerhebung und Datenspeicherung auch geschäftsmäßig (vgl. Simitis (Simitis), BDSG, 8. Auflage 2014, § 29 BSDG Rn. 108). Zwar hat die Beklagte zu 1) in Deutschland mit den Beklagten zu 2) eine Tochtergesellschaft gegründet, deren Geschäftszweck darin besteht, Werbeflächen auf der Internetseite www.H.com zu vermarkten, auf denen Unternehmen für ihre Waren oder Dienstleistungen Werbeanzeigen einbetten können, die mit den vom Nutzer eingegebenen Suchwörtern verknüpft sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte zu 1) im Sinne von § 28 BDSG die Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erhebt bzw. übermittelt. Denn durch die gleichzeitige Ermöglichung von Werbeeinnahmen wird die Verwendung von Daten noch nicht zum Hilfsmittel für die Erfüllung geschäftlicher, beruflicher oder gewerblicher Zwecke (vgl. Simitis (Simitis), BDSG, 8. Auflage 2014, § 28 BDSG Rn. 22). Vielmehr sind die im Internet von der Beklagten zu 1) recherchierten Informationen, die teilweise auch personenbezogene Daten enthalten, die eigentliche „Ware“, mit deren Übermittlung an die Nutzer – zur leichteren Auffindbarkeit der von diesen nachgesuchten Informationen – die Beklagte zu 1) Geld zu verdienen versucht. Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.

bb. Die Beklagte zu 1) durfte die personenbezogenen Daten der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zum Zwecke der Übermittlung erheben. Denn diese Daten konnten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden und das schutzwürdige Interesse der Kläger am Ausschluss dieser Erhebung überwiegt nicht offensichtlich.

Die Beklagte zu 1) hat die Daten der Kläger aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Allgemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausgestaltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis (Simitis), BDSG, 8. Auflage 2014, § 28 BDSG Rn. 152). Dazu zählen nicht nur Angaben in Massenmedien wie Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen, sondern auch Daten auf Internetseiten, CD-ROM-Dateien, Lexika, Adressen- und Telefonverzeichnissen etc. (vgl. Simitis (Simitis), BDSG, 8. Auflage 2014, § 28 BDSG Rn. 151 m.w.N.). Insofern kann sich die Beklagte zu 1) schon deshalb auf die grundsätzliche Zulässigkeit ihrer Datenerhebung berufen, weil die von ihr erhobenen Daten der Kläger, wie sie den streitgegenständlichen Treffern der Ergebnisliste zugrunde liegen, ausschließlich von Internetseiten stammen.

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt sich auch nicht, dass das schutzwürdige Interesse der Kläger am Ausschluss der Datenerhebung offensichtlich überwiegt. Die Beklagte zu 1) sammelt im Internet – abhängig von den durch die Nutzer eingegebenen Suchbegriffen – solche Seiten, die dem Inhalt der Suchanfrage entsprechen und damit „Treffer“ darstellen. Im Rahmen dieser Erhebung der Daten wird zwar nicht geprüft, ob die jeweiligen Links zu einer Seite mit möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten führen. Die Beklagte zu 1) ist zu einer solchen Prüfung aber auch nicht verpflichtet, weil sie entsprechend den obigen Ausführungen allenfalls reaktiven Prüfpflichten unterliegt, die erst nach einer entsprechenden Inkenntnissetzung durch den Betroffenen einsetzen.

cc. Die Beklagte zu 1) ist auch berechtigt, die damit zulässigerweise erhobenen personenbezogenen Daten der Kläger gemäß § 29 Abs. 2 BDSG in Form von Ergebnislisten an die Nutzer zu übermitteln, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

(1) Soweit die Zulässigkeit der Datenübermittlung § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG grundsätzlich daran gebunden ist, dass der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt, steht zwar fest, dass die Nutzer einer Suchmaschine im Rahmen ihrer Suchworteingabe weder ein berechtigtes Interesse darlegen noch dieses glaubhaft machen können. Jedoch ist § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG im Hinblick auf diese Anforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfassungskonform auszulegen, um das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

(a) Im Falle der Übermittlung von Daten durch ein Bewertungsportal hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der durch den Portalbetreiber organisierte Informationsaustausch bei Einführung des § 29 BDSG am 1.6.1991 weder technisch möglich noch vorhersehbar gewesen sei. Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führe mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit, da das Recht der Meinungsfreiheit auch das Recht umfasse, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Würde man jedoch die Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Meinungsforum im Internet nur für zulässig erachten, sofern dabei keine persönliche Daten übermittelt würden, dann würden Meinungs- und Informationsfreiheit mangels Einwilligung des Betroffenen auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt. Auch wenn sich Bewertungsportale naturgemäß in einem Spannungsfeld bewegten, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten habe, seien Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig seien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91, NJW 2001, 503). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer müsse deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden.

(b) Diese Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung von § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG sind auf Datenabfragen des Nutzers einer Suchmaschine zu übertragen. Auch wenn die Beklagte zu 1) vorliegend kein Portal betreibt, welches dem Meinungsaustausch dient, sondern im Internet Informationen sammelt und indexiert, um sie den Nutzern in Abstimmung mit den von diesen eingegebenen Suchwörtern zur Verfügung zu stellen, ist zu konstatieren, dass ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Letztlich ist damit die Nutzung des Internet insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Auch wenn die Beklagte zu 1) also nicht den Meinungsaustausch über ein konkretes Thema im Rahmen eines Portals sicherstellt, muss die Nutzung ihrer Suchmaschine in gleicher Weise Schutz in Form einer verfassungskonformen Auslegung von § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG genießen. Denn sie dient dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen, sich im Internet durch Eingabe selbst gewählter Suchwörter schnell und umfassend über bestimmte Themen zu informieren und die dazu maßgeblichen Seiten mittels der Ergebnislisten der Beklagten zu 1) überhaupt bzw. schneller auffinden zu können.

(c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung durch die Beklagte zu 1) an die Nutzer in Form einer Ergebnisliste nicht daran scheitert, dass die Nutzer im Zeitpunkt der Suchworteingabe kein berechtigtes Interesse an dem Inhalt ihrer Suche dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Vielmehr kommt es im Rahmen der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung darauf an, zu welchem Ergebnis eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einerseits mit dem Informationsinteresse der Nutzer und dem Übermittlungsinteresse des Suchmaschinenbetreibers andererseits führt.

(2) Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass schutzwürdige Interessen der Kläger einer Übermittlung ihrer über die Links nachgewiesenen Daten durch die Beklagte zu 1) an die anfragenden Nutzer überwiegen. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die bei der im Rahmen von § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind, können zwar unter anderem in der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte liegen. Bietet jedoch die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Übermittlung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Übermittlung zulässig. Dabei ist die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger in Form ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu 1) sowie dem von ihrer Tätigkeit ermöglichten bzw. unterstützten Recht auf Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer und der Blog-Autoren nach Art. 5 Abs. 1 GG zugunsten der Beklagten zu 1) zu entscheiden. Denn wie bereits oben dargelegt, sind die Darlegungen der Kläger nicht ausreichend, um von der Unwahrheit der behaupteten Tatsache – der Kläger zu 2) sei Betreiber des Forums G2.INFO bzw. verantwortlich für dessen Inhalte – und damit von der Einordnung der betreffenden Meinungsäußerungen als unzulässig, weil auf unwahrer Tatsachengrundlage erfolgt, auszugehen.

4. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, so dass ihre diesbezügliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ebenfalls ohne Erfolg bleibt. Denn da der Beklagten zu 1) mangels Verletzung von Prüfpflichten schon keine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger zur Last gelegt werden kann, scheitert ein Anspruch auf Geldentschädigung, der – neben anderen Voraussetzungen – einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemein Persönlichkeitsrecht des Betroffenen voraussetzt, von vornherein aus.

5. Ebenso steht den Klägern der mit den Antrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters, der die Trefferliste automatisch nach bestimmten, im Antrag angegebenen Begriffskombinationen absucht, gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Denn insoweit fehlt es schon an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.

a. Wie bereits oben ausgeführt, bewegt sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell einer Internet-Suchmaschine grundsätzlich im Rahmen einer erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit. Ihre Haftung für den Nachweis von Seiten mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt gegenüber dem Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn sie die ihr obliegenden Prüfpflichten nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist eine solche Prüfung jedoch nur dann zumutbar, wenn der Betroffene die Beklagte zu 1) vorher über die konkrete Art der Verletzung unter Angabe der Links und Darlegung der offensichtlich vorliegenden Rechtsverletzung hingewiesen hat, dann scheidet schon aus diesem Grunde ein Anspruch dahingehend aus, die Beklagte zu 1) zu einem aktiven Handeln, nämlich der Entwicklung und dem Einsatz eines Filterprogramms zu verpflichten, welches die vermeintlichen Rechtsverstöße erst aufdecken soll. Letztlich soll damit – wie auch die Kläger einräumen – die eigentlich dem Betroffenen obliegende Pflicht der Nachforschung und Inkenntnissetzung auf den Betreiber der Suchmaschine verlagert werden. Die Beklagte zu 1) steht als Betreiberin der Suchmaschine allerdings nicht „näher“ zu den bzw. „mehr im Lager“ derjenigen Dritten, die rechtsverletzende Inhalte im Internet veröffentlichen, als der Betroffene selbst, so dass insofern nicht zu rechtfertigen ist, dass die Beklagte zu 1) den Klägern die Recherchetätigkeit abnehmen und sich sodann gleichsam selbst hinsichtlich der betreffenden Rechtsverstöße in Kenntnis setzen soll, auch wenn ihr dies aufgrund der besseren technischen Voraussetzungen gegebenenfalls einfacher möglich sein sollte als den Klägern.

b. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Verfassers vermeintlich inkriminierender Äußerungen zu. Der allgemeine Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259, 260 BGB besteht zwar grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. dazu OLG Dresden, Urt. v. 8.2.2012 – 4 U 1850/11, juris Rn. 12 zur Auskunft eines Blog-Betreibers über die Identität eines Blog-Verfassers). Darauf können sich die Kläger im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht berufen, weil sie zu der Beklagten zu 1) vor Inkenntnissetzung von einer Rechtsverletzung in keinem Rechtsverhältnis stehen. Auch verfügt die Beklagte zu 1), anders als ggf. ein Blog-Betreiber, im Regelfall über weder über Namen noch Anschriften der Autoren oder Seiteninhaber, da sie auch zu diesen in keiner vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Beziehung steht. Für das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruches nach § 242 BGB, dass der Verpflichtete unschwer zur Auskunft in der Lage ist, tragen die Kläger die Beweislast und haben vorliegend nicht einmal behauptet – geschweige denn unter Beweis gestellt – dass der Beklagten zu 1) die Identität der Verfasser der inkriminierenden Beiträge bekannt wäre. 6. Mangels Anspruchsgrundlage zur Einrichtung eines Filters kann damit auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 13) keinen Erfolg haben. Daneben scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten – sei es aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch – vorliegend aus, weil die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung nicht zur Unterlassung der ihr von den Klägern zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzungen verpflichtet war. Insofern haben die Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt weder ein Geschäft der Beklagten zu 1) geführt noch ist kausal durch eine unterlassungspflichtige Handlung der Beklagten zu 1) ein Schaden durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Da die Beklagte zu 1) nicht ab demjenigen Zeitpunkt auf Unterlassung haftet, in welchem sie den betreffenden Link gegenüber den Nutzern nachweist, sondern erst ab demjenigen Zeitpunkt, in dem sie trotz ordnungsgemäßer Inkenntnissetzung und Verstreichen einer angemessenen Prüffrist keine Sperrung vornimmt, liegt der Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts durch die Kläger vor demjenigen der vermeintlichen Verletzung von Prüfpflichten. Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob ein solcher Zahlungsanspruch auch wegen der Haftungsprivilegierungen in §§ 8 ff. TMG ausgeschlossen ist.

7. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.9.2016 und 12.10.2016 sowie der Kläger im Schriftsatz vom 7.10.2016 gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

8. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Haftung eines Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf die auf einer Ergebnisliste aufgeführten Links und die damit auffindbaren Inhalte höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.










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