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Landgericht Dresden Urteil vom 16.09.2016 - 42 HK O 70/16 EV - Amazon-Händler muss nicht auf OS-Schlichtungsplattform hinweisen

LG Dresden v. 16.09.2016: Amazon-Händler muss nicht auf OS-Schlichtungsplattform hinweisen


Das Landgericht Dresden (Urteil vom 16.09.2016 - 42 HK O 70/16 EV) hat entschieden:

   Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem Amazon-"Online-Marktplatz" einstellen, liegt aber keine eigene "Website" vor. Die Verpflichtung trifft nur Amazon selbst.



Siehe auch
Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung
und
Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Tatbestand:



Die Parteien streiten um den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Präsentation von Waren.

Der Verfügungskläger ist ein Verein mit mehr als tausend Mitgliedern, dessen Vereinszweck auch in der Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer ist und der nach seiner Satzung auch Wettbewerbsverstöße abmahnen und gerichtlich verfolgen darf, er hat 96 Mitglieder die Elektronik- und Multimediaartikel vertreiben. Der Verfügungsbeklagte betreibt unter der Bezeichnung ... einen Händlershop und bietet unter der Internetadresse www.amazon.de auf der Handelsplattform Amazon-Marketplace Elektronik- und Multimediaartikel an.




Der Verfügungsbeklagte schloss sich hinsichtlich des Produkts "Brennenstuhl premium Protect Streckdosenleiste (6-fach, 3,0 m) schwarz/grau" dem Angebot des Händlers an, indem er auf dessen Angebotsseite als weiterer Händler aufgeführt wurde (vgl. Anlage K 7a / AG 1 - Bl. 38 dA -, dort in der rechten Spalte unter "Weitere Verkäufer auf Amazon").

Weder dem Angebot von ... noch der Handelsplattform Amazon-Marketplace ist in Link zu einer OS-Plattform zu entnehmen. Des Weiteren enthält die von ... erstellte Produktbeschreibung den Hinweis: "erweiterte Produktgarantie für 100 Jahre", ohne dass dies oder der gesetzliche Umfang der Gewährleistungsrechte im Verhältnis dazu beschrieben wird.

Der Verfügungskläger meint, der Verfügungsbeklagte hafte für den fehlenden Link zur OS-Plattform und müsse sich die fehlerhafte Produktbeschreibung zu eigen machen.

Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Gericht am 10. Mai 2016 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Verfügungsbeklagte geboten wurde,

   es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und / oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, und / oder bei Produkten, bei denen mit „Garantie" geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.



Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erhob der Verfügungsbeklagte dagegen Widerspruch.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

   den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.


Der Verfügungskläger beantragt,

   den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2016 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte meint, er sei nicht verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, da es sich nicht um seine Webseite im Sinne der EU-VO handele; im Übrigen liege kein Verstoß vor, da er für die von der Firma Amazon eingestellte Produktbeschreibung nicht verantwortlich gemacht werden könne.


Entscheidungsgründe:


Auf den statthaften und auch im Übrigen zulässigen Widerspruch des Verfügungs beklagten ist der Beschluss des Landgerichts Dresden wie tenoriert abzuändern.

I.

Soweit der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagte verlangt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und / oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungs beklagte ist nach der Legaldefinition des Art 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer.

Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene "Website" angeboten, vielmehr über den "Online-Marktplatz" www.amazon.de. Dieser "Online-Marktplatz" ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

Was unter einer "Website" im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer "Website" versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem "Online-Marktplatz" einstellen, liegt aber keine eigene "Website" vor.

Daher ist die Verfügungs beklagte nicht die nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 Verpflichtete.

II.

Soweit der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten verlangt, es zu unterlassen, bei Produkten, bei denen mit „Garantie" geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden ist der Anspruch des Verfügungs Wägers begründet, so dass der Beschluss vom 10. Mai 2016 aufrechtzuerhalten ist.



Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor (§ 12 Abs. 2 UWG).

Dem Verfügungskläger steht aus § 8 Abs. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da eine geschäftliche Handlung des Verfügungsbeklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt.

Der Verfügungsbeklagte kann nicht damit gehört werden, dass nicht er, sondern der Mitbewerber ... den Inhalt des Angebots erstellte, denn der Verfügungsbeklagte muss sich die Produktbeschreibung der Firma anrechnen lassen (vgl. BGH GRUR 2016, 936, zitiert nach juris, dort Rn. 17 ff.; OLG Hamm MMR 2016, 536, zitiert nach juris, dort Rn. 77).

Der Verfügungs beklagte hat eine Prüfpflicht, ob das Angebot, dem er sich anschließen will, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wenn es zu beanstanden wäre, müsste er es ändern oder dürfte sich, falls die Änderung wie von der Verfügungsbeklagten behauptet (entgegen der Darstellung im Urteil des BGH GRUR 2016, 936, zitiert nach juris, dort Rn. 21 ff), das Angebot nicht ändern könnte.

Die Werbung mit einer Garantieerklärung in einem Verkaufsangebot im Online-Marktplatz www.amazon.de ohne die - hier fehlenden - vom Gesetz in § 477 Abs. 1 BGB genannten Angaben stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH CR 2013, 530, zitiert nach juris, dort Rn. 9).




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 11, 711 ZPO.

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