Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamburg Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13 - Wartefrist vor dessen Versendung eines Abschlussschreibens

OLG Hamburg v. 06.02.2014: Zur Wartefrist vor dessen Versendung eines Abschlussschreibens


Das OLG Hamburg (Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13) hat entschieden:
  1. Wartet der Unterlassungsgläubiger, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden.

  2. Das Abschlussschreiben entspricht jedoch nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldners und ist auch nur dann als erforderlich im Sinne von § 670 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des kostenträchtigen Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können (Wartefrist), und wenn die mit dem Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist ausreichend, d.h. angemessen lang ist (Antwortfrist).

  3. In der Regel ist eine Wartefrist von 2 Wochen ausreichend. Die Umstände des Einzelfalles können allerdings eine längere oder kürzere Wartefrist rechtfertigen. Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht.

  4. Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht als Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 RVG-VV anzusehen. Vielmehr fällt in der Regel eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV an.



Siehe auch Die Abgabe einer Abschlusserklärung und das Abschlussschreiben und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens in Höhe von € 2.841,00 nebst Zinsen in Anspruch.

Die Klägerin hat unter dem 30. August 2012 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg erwirkt, mit welcher der Beklagten sieben verschiedene Werbeaussagen bezüglich des Arzneimittels F. in zwei verschiedenen Werbemitteln verboten worden sind (Anlage K 1). Diese einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 6. September 2012 zugestellt (Anlage K 2).

Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. November 2012. Das Urteil wurde der Beklagten - nach dem unstreitigen Parteivortrag - am 11. Januar 2013 zugestellt. Bereits vor Ablauf der Berufungsfrist am 11. Februar 2013, nämlich mit Schreiben der Klägervertreter vom 25. Januar 2013, der Beklagten per Telefax übersandt am 28. Januar 2013, ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklärung auffordern. Dazu hieß es in dem Schreiben (Anlage K 3):
" … da die mit Urteil vom 29. November 2012 bestätigte einstweilige Verfügung nur dem vorläufigen Rechtsschutz dient und keine endgültige Regelung enthält, bitten wir Sie bis zum 7. Februar 2013 (bei uns eingehend) zu bestätigen, dass Ihre Mandantin die der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Ansprüche anerkennt und auf die Rechte zur Einlegung der Berufung sowie aus §§ 926, 927 ZPO verzichtet."
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 ließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Abschlusserklärung hinsichtlich fünf der sieben noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche abgeben (Anlage B 1). Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterlassungsansprüche legte sie Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2013 nahm die Klägerin die abgegebene Abschlusserklärung der Beklagten an und führte hinsichtlich der verbliebenen zwei Unterlassungsansprüche aus, dass sie insoweit dem Widerspruch der Beklagten entgegensehe (Anlage B 4). Mit gleichem Schreiben wurde den Beklagtenvertretern die Kostenrechnung vom 31. Januar 2013 für das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2013 über insgesamt € 2.841,00 übersandt (Anlage K 4/€ 2.841,00 = 1,3-​fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 285.000,00 EUR in Höhe von € 2.821,00 nebst Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 gemäß Ziff. 7002 VV RVG).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.und 14. Februar 2013 ließ die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsforderung für das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2013 zurückweisen (Anlagen K 5, B 2 und B 3).

Am 2. Mai 2013 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie ihre Zahlungsforderung für das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2013 in Höhe von € 2.841,00 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit weiter verfolgt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (Anlage B 4) geltend gemachte Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe begründet sei.

Sie, die Klägerin, habe mit der Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 (Anlage K 3) hinreichend lange zugewartet. Insbesondere habe sie nicht den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. November 2012 abwarten müssen. Anderenfalls werde das Interesse des Gläubigers an der zügigen Erlangung von Rechtssicherheit - auch im Hinblick auf § 945 ZPO - verletzt.

Hinzu komme, dass im Falle eines Urteils, das die bereits im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung lediglich bestätige, für den Unterlassungsschuldner bereits hinreichend Gelegenheit bestanden habe, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob er eine Abschlusserklärung abgeben wolle.

Schließlich sei die Geltendmachung einer 1,3-​fachen Geschäftsgebühr für das von den Klägervertretern versandte Abschlussschreiben (Anlage K 3) üblich und auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.841,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehe.

Die für ein Abschlussschreiben angefallenen Kosten seien nur dann zu erstatten, wenn das Schreiben erforderlich gewesen sei. Daran fehle es, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, von sich aus die Abschlusserklärung abzugeben. So liege es hier, denn das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2012 (Anlage K 3) habe die Klägerin der Beklagten bereits am 28. Januar 2012, und damit vor Ablauf der Berufungsfrist am 11. Februar 2013 zukommen lassen.

Die Berufungsfrist von einem Monat solle dem Betroffenen Gelegenheit geben, in Ruhe zu überlegen, ob er das Rechtsmittel nutzen wolle oder ob er die Auseinandersetzung durch eine Abschlusserklärung endgültig beenden wolle. Diese Frist dürfe nicht durch die vorzeitige Versendung eines Abschlussschreibens verkürzt werden.

Seit Einführung des Verjährungshemmungstatbestandes gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB bestehe kein Grund mehr, für die Versendung eines Abschlussschreibens eine Wartefrist von lediglich 14 Tagen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung für ausreichend zu erachten. Denn die Hemmung der Verjährung ende gemäß § 204 Abs. 2 BGB erst 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfügungsverfahrens.

Der Höhe nach sei für das Abschlussschreiben im Übrigen lediglich eine 0,3-​fache Geschäftsgebühr, allenfalls aber eine 0,8-​fache Geschäftsgebühr angemessen, denn das Schreiben erschöpfe sich in den üblichen Standardformulierungen. Die Abschlusserklärung der Beklagten habe auf Seiten der Klägervertreter keine weitere rechtliche Prüfung auslösen können.

Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 18. Juli 2013 hat das Landgericht der Klage in Höhe von € 1.756,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 entsprochen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach gemäß §§ 670, 677, 683 BGB begründet sei. Er bestehe jedoch der Höhe nach nur im Hinblick auf eine 0,8-​fache Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, die sie jeweils frist- und formgemäß eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres jeweiligen erstinstanzlichen Vortrages begründet haben.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung weiter aus, dass das Landgericht die mit der Einführung von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB veränderte Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt und sich über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR-​RR 2008, 368 ff. - Gebühren für Abschlussschreiben; BGH GRUR 2006, 349 ff. - Anwaltshaftung) hinweg gesetzt habe.

Das Landgericht habe sich zudem ganz maßgeblich auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 4. Mai 2005, Az. 4 U 12/12, BeckRS 2010,15344, bezogen, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass auch nach dieser Entscheidung die Überlegungsfrist des Schuldners, ob er gegen das Verfügungsurteil Berufung einlegen wolle, nicht verkürzt werden dürfe. Die von den Klägervertretern gesetzte Antwortfrist sei jedoch bereits am 7. Februar 2013 (Anlage K 3), und damit 4 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist abgelaufen.

Im Hinblick auf die Höhe der zuerkannten Kosten des Abschlussschreibens führt die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH "Kosten für Abschlussschreiben" (GRUR 2010, 1038 ff.) erneut aus, dass es sich aufgrund der ausschließlich verwendeten Standardformulierungen inhaltlich lediglich um ein Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 RVG VV gehandelt habe. Daher sei allenfalls eine 0,3 Geschäftsgebühr anzusetzen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2013, Az. 327 O 173/13, abzuändern, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Klage vollumfänglich abzuweisen,

hilfsweise,

Reduzierung des erstinstanzlich zuerkannten Betrages auf eine 0,3 Geschäftsgebühr.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist.

Im Hinblick auf die teilweise Klagabweisung durch das Landgericht führt die Klägerin erneut aus, dass die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr angemessen sei, weil es sich um eine Sache von durchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt habe. Daher stehe der Klägerin auch der weiter geltend gemachte Differenzbetrag in Höhe von € 1.085,00 nebst Zinsen zu.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2013 (327 O 173/13) zur Zahlung weiterer € 1.085,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit eine teilweise Klagabweisung erfolgt ist.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 16. Januar 2014 bestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien bis zum 16. Januar 2014 zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


B.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil der zuerkannte Zahlungsbetrag in Höhe von € 1.756,00 einschließlich der entsprechenden Rechtshängigkeitszinsen begründet ist.

1. Der zuerkannte Zahlungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, GRUR 2010, 1038, 1039 Rn. 26 - Kosten für Abschlussschreiben; BGH, GRUR 2012, 730, 733 Rn. 45 - Bauheizgerät).

Die Kosten des Abschlussschreibens, d.h. der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind grundsätzlich nach §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.

Voraussetzung ist gemäß § 670 ZPO, dass es sich bei den Kosten des Abschlussschreibens um solche handelt, die der Gläubiger für erforderlich halten durfte.

a) Dass der Klägerin die mit der Abschlusserklärung vom 29. Januar 2013 (Anlage B 1) anerkannten Unterlassungsansprüche zustanden, steht zwischen den Parteien im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr im Streit.

b) Zudem war die Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 erforderlich und entsprach auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.

Das Abschlussschreiben hat einen doppelten Zweck. Zum einen ist es regelmäßig erforderlich, will der Gläubiger nicht im Hauptsacheprozess ein sofortiges Anerkenntnis des Schuldners und eine Kostentragung gemäß § 93 ZPO riskieren. Es entspricht zum anderen dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, weil es ihm die Möglichkeit bietet, den Rechtsstreit statt durch ein möglicherweise langwieriges und kostenträchtiges Hauptsacheverfahren kostengünstiger durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden.

Das Abschlussschreiben und die damit verbundenen Kosten sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert. Das kann - nach verbreiteter Ansicht - etwa durch Einlegung des Widerspruchs oder der Berufung sowie durch einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gemäß §§ 936, 926 ZPO geschehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014, § 12 Rn. 3.70; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, 2011, Kap. 43 Rn. 28). Jedenfalls kann der Gläubiger in diesem Fall Hauptsacheklage erheben, ohne Gefahr zu laufen, die Kosten gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen (OLG Hamburg, GRUR 1989, 458 LS; OLG Hamm, GRUR 1991, 336; OLG Köln, GRUR-​RR 2009, 183 f.; KG, NJOZ 2010, 2131, 2134; Harte/Henning-​Brüning, UWG, 3. Auflage, 2013, Vorb zu § 12 Rn. 258).

Wartet der Unterlassungsgläubiger allerdings - wie hier - die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden (OLG Hamburg, WRP 1986, 289, 290 - Abschlußschreiben OLG Düsseldorf, GRUR 1991, 479, 480; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, 2013, Kap. 58 Rn. 42; Fezer-​Büscher, Lauterkeitsrecht (UWG), 2005, § 12 Rn. 148 jurisPK-​UWG/Hess, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 137). Die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können nämlich zu einem Meinungswandel des Schuldners geführt haben (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-​RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 42), so dass die Einlegung des Widerspruchs nicht mehr den sicheren Schluss erlaubt, dass der Schuldner nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.

Das Abschlussschreiben entspricht jedoch nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldner und ist auch nur dann als erforderlich im Sinne von § 670 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des kostenträchtigen Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können (Wartefrist, z. T. auch als "Bedenkfrist" oder "Besinnungsfrist" bezeichnet), und wenn die mit dem Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist ausreichend, d.h. angemessen lang ist (Reaktionsfrist, z.T. auch als "Antwortfrist" bezeichnet).

aa) Die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens wird verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, die erlassene einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen. Die Zeitspanne, die als angemessene Wartefrist angesehen wird, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich bewertet. Mehrheitlich wird von einer Mindestfrist von 12 Tagen und einer Maximalfrist von einem Monat ausgegangen, und zwar gerechnet ab Zugang der einstweiligen Verfügung beim Schuldner(siehe Nachweise bei Köhler/Bornkamm, a.a.O., §12 Rn. 3.73).

Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-​RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-​RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-​RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-​UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140). Die Umstände des Einzelfalles können allerdings eine längere oder kürzere Wartefrist rechtfertigen.

Sollte - wie die Klägerin meint - der Lauf der Frist bereits mit der Widerspruchsverhandlung einschließlich Schlussverkündung begonnen haben, hätte die Klägerin ausreichend lange zugewartet. Die mündliche Widerspruchsverhandlung und die Kurzverkündung am Ende der Sitzung haben bereits am 29. November 2012 stattgefunden, so dass bis zum Eingang des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 rund zwei Monate vergangen waren.

Auch wenn die Frist erst mit der Zustellung des Widerspruchsurteils in vollständiger Form begonnen haben sollte (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 191 OLG Frankfurt, GRUR-​RR 2006, 111, 112; OLG Hamm, GRUR-​RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45), hätte die Klägerin ausreichend lange zugewartet, denn die Klägerin hat hier eine Wartefrist von 17 Tagen ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 29. November 2012 verstreichen lassen. Diese Frist erweist sich auch bei Berücksichtigung der weiteren Umstände des vorliegenden Falles als angemessen. Zwar waren Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien komplexe heilmittelwerberechtliche Fragestellungen, von denen zum Zeitpunkt des Abschlussschreibens noch 7 der ursprünglich 11 geltend gemachten Unterlassungsanträge im Streit standen. Die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen waren jedoch bereits im Rahmen der Widerspruchsverhandlung vom 29. November 2012 mündlich sowie nachfolgend im Urteil vom 29. November 2012, welches der Beklagten am 11. Februar 2012 zugestellt worden ist, schriftlich erörtert und abgehandelt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf der Grundlage dieses bekannten Sachstandes länger als 17 Tage Zeit gebraucht hätte, um von sich aus eine Entscheidung bezüglich der Abgabe einer Abschlusserklärung zu treffen.

Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344; OLG Hamm, GRUR-​RR 2010, 267, 268; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45; a.A. KG, WRP 1989, 659, 661). Dem steht entgegen, dass die Gläubigern in der Regel ein nachvollziehbares Interesse daran hat, schnell Klarheit darüber zu erlangen, ob zur Durchsetzung ihrer Ansprüche noch die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich sein wird. Dieses Interesse ergibt sich nicht nur im Hinblick auf das Risiko der Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO, sondern auch daraus, dass die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 ZPO nur in Bezug auf die bereits im Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche, nicht jedoch hinsichtlich der entsprechenden Annexansprüche eintreten kann. Insoweit droht Verjährung gemäß § 11 UWG, so dass der Gläubigerin im Interesse einer einheitlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen (vgl. dazu OLG Köln GRUR-​RR 2009, 183 f.) auch im Hinblick auf die bereits mit der einstweiligen Verfügung gesicherten Unterlassungsansprüche an einer frühzeitigen Klärung gelegen ist. Der Umstand, dass die Klägerin hier zunächst den Ausgang des Widerspruchverfahrens abgewartet hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Der mangelnde Gleichlauf von Wartefrist und Berufungsfrist führt zwar dazu, dass schon während des Laufs der Berufungsfrist ein weiterer Gebührentatbestand zu Lasten des Schuldners gesetzt wird. Wenn der Schuldner die Kosten des Abschlussschreibens vermeiden will, steht ihm die volle Ausnutzung der Berufungsfrist nicht zur Verfügung. Diese Folge seines Wettbewerbsverstoßes muss der Schuldner jedoch hinnehmen. Dafür braucht er nicht zu befürchten, ohne Vorwarnung mit einer kostenträchtigen Hauptsacheklage überzogen zu werden. Wenn dieser Vorteil damit verbunden ist, gegebenenfalls die Kosten eines Abschlussschreibens erstatten zu müssen, werden dadurch die Interessen des Schuldners nicht über Gebühr hintangesetzt (OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344).

Der Angemessenheit der vorliegenden 17-​tägigen Wartefrist steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Der BGH hat zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, in der Entscheidung "Gebühren für Abschlussschreiben" eine Frist von 3 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung als ausreichend angesehen (BGH GRUR-​RR 2008, 368, 370 Rn. 12). Eine Entscheidung darüber, ob auch eine kürzere Wartezeit noch als angemessen anzusehen gewesen wäre, ist damit jedoch nicht getroffen worden. Somit kann aus der vorgenannten BGH-​Entscheidung nicht der von der Beklagten gewünschte Schluss gezogen werden, dass stets, und deshalb auch im vorliegenden Fall, eine Wartefrist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden müsse.

Auch die weitere BGH-​Entscheidung "Anwaltshaftung" (GRUR 2006, 349 ff.) spricht nicht dafür, dass eine Wartefrist von 17 Tagen unangemessen kurz wäre. Sie befasst sich als obiter dictum mit der Frage des Gleichlaufs der im Abschlussschreiben gesetzten Antwortfrist (dazu s.u.) und der Berufungsfrist, nicht aber mit der hier zu beurteilenden Wartefrist. Daher lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen, dass eine kostenträchtige Versendung des Abschlussschreibens nach Ansicht des BGH erst mit dem Ablauf der Berufungsfrist erfolgen könne.

Mithin erweist sich die von der Klägerin eingehaltene Wartefrist von 17 Tagen hier als angemessen.

bb) Auch die von der Klägerin im Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist bis zum 7. Februar 2013 steht der Erstattungspflicht der Beklagten nicht entgegen.

Mit dem Abschlussschreiben ist der Schuldner aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Auch diesbezüglich besteht in Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Auffassung zur Länge der angemessenen Reaktionsfrist.

In der Regel wird auch insoweit eine Antwortfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen (so KG, WRP 1989, 659, 661; OLG Stuttgart, MD 2001, 352, 353; OLG Frankfurt, GRUR-​RR 2003, 294 Teplitzky, a.a.O. Kap. 43 Rn. 22 f.; Götting/Nordemann-​Kaiser, UWG, 1. Auflage, 2010, § 12 Rn. 321: i.d.R. 2 Wochen, bei schwierigen Fällen längstens 4 Wochen ; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014,§ 12 Rn. 3.71: mindestens 4 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. mindestens 2 Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 44: i.d.R. 1 Monat seit Zustellung, ausnahmsweise eine kürzere Frist, mindestens jedoch 2 Wochen; Fezer-​Büscher, a.a.O., § 12 Rn. 152: 2 bis 4 Wochen, wobei die Frist nicht früher als einen Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung enden sollte; jurisPK-​UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 138: 1 Monat).

Je nach den Umständen des Einzelfalles kann aber auch eine längere oder kürzere Frist angemessen sein. Der Schuldner muss genügend Zeit haben, um die Angelegenheit zu überprüfen, dazu die erforderlichen Recherchen anzustellen und wenn nötig Rechtsrat einzuholen. Sind keine besonderen Recherchen nötig, ist es ihm zuzumuten, sich kurzfristig zu äußern, auch wenn der Anspruch durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert ist (Harte/Henning-​Brüning, a.a.O., Vorb zu § 12 Rn. 257).

Der Umstand, dass die von der Klägerin gesetzte Antwortfrist am 7. Februar 2013, und damit bereits 10 Tage nach Eingang des Abschlussschreibens und 4 Tage vor der am 11. Februar 2013 ablaufenden Frist zur Berufungseinlegung abgelaufen ist, führt hier nicht zur Unangemessenheit der gesetzten Frist.

Zum einen vermag die Komplexität der hier vorliegenden Sache nicht zu belegen, dass die Beklagte einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen benötigt hätte, um eine Entscheidung hinsichtlich der Abgabe der Abschlusserklärung treffen zu können. Wie bereits vorstehend ausgeführt, war nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils ein Zeitraum von 17 Tagen seit Zustellung des landgerichtliche Urteils ausreichend, um diese Entscheidung von sich aus, d.h. unabhängig von einem Abschlussschreiben der Klägerin zu treffen. Der Inhalt des am 28. Januar 2013 übersandten Abschlussschreibens der Klägerin war auch nicht geeignet, eine Erhöhung dieses Zeit- oder Arbeitsaufwandes auf Seiten der Beklagten zu bewirken. Mithin erweist sich die mit 10 Tagen bemessene Antwortfrist hier noch als angemessen.

Dem steht auch die BGH-​Entscheidung "Anwaltshaftung" nicht entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgeführt, dass für die Ansicht eines Teils des Schrifttums, dass dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungskläger vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle, "gute Gründe sprechen" könnten (BGH, GRUR 2006, 349, 351 Rn. 19 - Anwaltshaftung). Eine Entscheidung des BGH ist jedoch diesbezüglich nicht getroffen worden, da die entsprechenden Ausführungen des BGH als obiter dictum erfolgt sind.

Selbst bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsansicht, wonach vom Schuldner vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung hinsichtlich des Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung verlangt werden könne (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, GRUR-​RR 2003, 274, 278; OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344), wäre die Beklagte dem Grunde nach zur Tragung der Kosten des Abschlussschreibens verpflichtet.

Die von der Klägerin gesetzte Antwortfrist wäre zwar zu kurz, weil sie vor der noch laufenden Berufungsfrist abgelaufen wäre. Auch läge eine zu kurze Antwortfrist nicht im mutmaßlichen Interesse der Beklagten, so dass fraglich erscheinen könnte, ob das Abschlussschreiben im Sinne von § 670 BGB erforderlich war. Das lässt jedoch den Umstand unberücksichtigt, dass an die Stelle der zu kurzen Frist regelmäßig die angemessene Frist tritt (OLG Stuttgart, MD 2001, 352, 353; Götting/Nordemann-​Kaiser, a.a.O., § 12 Rn. 321; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 44; Fezer-​Büscher, a.a.O. § 12 Rn. 152), so dass - auch bei Zugrundelegung der vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht des OLG Hamm und des OLG Frankfurt - die Antwortfrist nicht vor der Berufungsfrist ablaufen konnte bzw. abgelaufen ist.

Die Kosten des Abschlussschreibens sind bereits zuvor, nämlich mit dessen Übersendung nach Ablauf der angemessenen Wartefrist entstanden. Die Frage der Angemessenheit der gesetzten Antwortfrist wirkt sich daher nicht auf die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Abschlussschreibens aus.

Rechtliche Auswirkungen hätte eine unangemessen kurze Antwortfrist nur für den Fall entfalten können, dass die Klägerin zwischenzeitlich Hauptsacheklage erhoben und die Beklagte zwischen dem Ablauf der von der Klägerin unangemessen kurz gesetzten Antwortfrist und dem Ablauf der angemessenen längeren Antwortfrist eine hinreichende Abschlusserklärung abgegeben hätte. Dann wäre - im Rahmen des Hauptsacheverfahrens - zu erwägen gewesen, die Klägerin im Hinblick auf § 93 ZPO mit den Kosten der Hauptsacheklage zu belasten, sei es nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO oder § 91a ZPO.

Die hier zu entscheidende Frage des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs für das Abschlussschreiben dem Grunde nach ist davon jedoch nicht berührt.

2. Der Höhe nach kann die Klägerin gemäß § 670 BGB jedoch nur Ersatz der Kosten verlangen, die sie den Umständen nach für das Abschlussschreiben für erforderlich halten durfte.

Das sind - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Kosten in Höhe von insgesamt € 1.756,00. Der Betrag ergibt sich bei einem unstreitigen Gegenstandswert von € 285.000,00 aus einer 0,8-​fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 1.736,00 sowie einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00.

Die Beklagte ist demgegenüber zur Begründung ihres Hilfsantrages der Ansicht, dass es sich bei dem Abschlussschreiben um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG gehandelt habe, so dass lediglich eine 0,3-​fache Gebühr (€ 651,00) in Ansatz gebracht werden könne. Dem vermag der Senat hier nicht zu folgen.

In der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei.

Im Hinblick auf den mit Nr. 2300 VV RVG eröffneten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 wird - anders als hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnung, für die regelmäßig eine 1,3-​fache Geschäftsgebühr als angemessen angesehen wird (siehe Nachweise bei Köhler/Bornkamm,a.a.O., § 12 Rdn. 1.94) - für das Abschlussschreiben mehrheitlich eine 0,8-​fache Gebühr für angemessen erachtet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine 1,3-​fache Gebühr nicht veranlasst sei, da es sich im Vergleich zur vorgerichtlichen Abmahnung jedenfalls insoweit um eine einfache Angelegenheit handele, als die Klärung der streitigen Rechtsfragen, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, durch die vorliegende gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden habe (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 25057, Rn. 59 zitiert nach juris).

Der erkennende 3. Zivilsenat und der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts legen in der Regel eine 0,8-​fache Geschäftsgebühr zugrunde (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, NJOZ 2009, 3610 = WRP 2009, 1152 Rn. 37; OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, BeckRS 2009, 25057, Rn. 59 zitiert nach juris ebenso OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 05681 Rn. 25 zitiert nach juris). Dem stehen Entscheidungen des OLG Hamm und des Kammergerichts entgegen, die eine 1,3-​fache Geschäftsgebühr zugrunde legen (OLG Hamm, BeckRS 2009, Rn. 7 zitiert nach juris; OLG Hamm, BeckRS 2008, Rn. 14 zitiert nach juris KG, BeckRS 2009, Rn. 21 zitiert nach juris; ebenso jurisPK-​UWG/Hess, a.a.O., § 12 Rn. 141).

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsehe. Ein Abschlussschreiben erschöpfe sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolge insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens sei daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfielen. Zudem sei nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall eine Prüfung erforderlich, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche (BGH, GRUR 2010, 1038, 1040 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben unter Bezugnahme auf Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage, Kap. 58 Rn. 11).

Der BGH hat jedoch im Hinblick auf das der dortigen Entscheidung zugrundeliegende konkrete Abschlussschreiben ausgeführt, dass es sich bei diesem um ein Schreiben einfacher Art gehandelt habe. Ein Schreiben einfacher Art liege vor, wenn die gegenüber dem Schuldner ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfordere. So sei es vorliegend gewesen, denn der Schuldner habe den Widerspruch aufgrund der Erörterungen in der Widerspruchsverhandlung bereits zurückgenommen gehabt. Im nachfolgenden Abschlussschreiben sei demzufolge auf die mündliche Verhandlung im Eilverfahren, in deren Verlauf der Schuldner bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hatte, Bezug genommen worden. Für ein Schreiben einfacher Art habe auch gesprochen, dass in rechtlicher Hinsicht lediglich ausgeführt worden sei, die Schuldnerin möge bestätigen, dass sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne und auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichte, denn dabei habe es sich nur um eine Standardformulierung gehandelt, die üblicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten sei. Weiter habe für ein Schreiben einfacher Art gesprochen, dass die von der Schuldnerin abgegebene Abschlusserklärung im Streitfall keine weitere umfassende rechtliche Prüfung erfordert habe, da sie sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem von der Gläubigerin im Abschlussschreiben Verlangten gedeckt habe (BGH, GRUR 2010, 1038, 1040 Rn. 32 - Kosten für Abschlussschreiben).

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach der aktuellen BGH-​Rechtsprechung für das Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-​fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen anzusehen ist. Lediglich beim Vorliegen besonderer Einzelfallumstände kann demgegenüber das Abschlussschreiben als Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 VV RVG anzusehen sein.

Die dazu erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar besteht das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2012 aus Standardformulierungen. Die rechtlichen Ausführungen sind denkbar knapp. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - in der Widerspruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden war. Zudem ist die schriftliche Abschlusserklärung der Beklagtenvertreter insoweit hinter der verlangten Abschlusserklärung zurückgeblieben, als die Beklagte die einstweilige Verfügung vom 30. August 2012 nur hinsichtlich der Verbote zu I. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Verbote zu I. Nr. 10 und Nr. 11 als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt und insoweit auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO verzichtet hat. Auch der im Hinblick auf die Berufung ausdrücklich verlangte Verzicht ist nicht erklärt worden (Anlage B 1). Dieser Umstand führt dazu, dass insoweit eine erneute rechtliche Prüfung in Betracht kam.

Das Abschlussschreiben der Klägervertreter (Anlage K 3) ist daher nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen. Der Senat hält daher die vom Landgericht für das Abschlussschreiben veranschlagte Gebühr von 0,8 für angemessen. Mithin ist die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von € 1.756,00 gemäß §§677, 683, 670 BGB zu Recht erfolgt. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Somit ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil ihr über den bereits zuerkannten Zahlungsbetrag in Höhe von € 1.756,00 sowie der entsprechenden Rechtshängigkeitszinsen hinaus, kein weiterer Zahlungsanspruch zusteht.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach der aktuellen BGH-​Rechtsprechung für das Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-​fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen anzusehen ist. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen könnten, für das vorliegende Abschlussschreiben eine 1,3-​fache Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Daher ist auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.










Datenschutz Impressum